Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1974  Nr. 94 vom 17.08.1974  - Seite 1942 bis 1944 - Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch 1942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Vom 15. August 1974 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Änderungen Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Reform des Straf rechts vom 18. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1297), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 18 II wird nach Nummer 14 folgende Nummer 14 a eingefügt: "14 a. In § 52 Abs. 1 wird das Wort .Straftat durch das Wort .Handlung ersetzt." 2. Artikel 19 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 85 erhält § 203 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 folgende Fassung: "Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt." b) Nummer 105 erhält folgende Fassung: "105. § 233 wird wie folgt geändert: a) Die Worte .leichte Körperverletzungen und .leichten Körperverletzungen werden jeweils durch die Worte .Körperverletzungen nach § 223 ersetzt; b) die Verweisung ,(§ 15) wird durch die Verweisung ,(§ 49 Abs. 2) ersetzt; c) es wird folgender Satz 2 angefügt: ,Satz 1 gilt entsprechend bei fahrlässigen Körperverletzungen nach § 230, soweit nicht eine der in § 224 bezeichneten Folgen verursacht ist." c) Nummer 110 Buchstabe b erhält folgende Fassung: ,,b) in Absatz 2 werden die Worte .Hat der Täter oder ein Teilnehmer in den Fällen der §§ 235 bis 237 die minderjährige Person oder die Entführte durch die Worte .Hat ein Beteiligter in den Fällen der §§ 235 bis 237 die Person, die er entzogen oder entführt hat, ersetzt." 3. Artikel 24 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 wird in § 14 Abs. 1 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt: "10. die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69 a Abs. 7 des Strafgesetzbuchs."; b) Nummer 9 Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,,c) die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung: ,5. die Beseitigung des Strafmakels nach den §§97 und 100 des Jugendgerichtsgesetzes, 6./ der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe oder eines Strafrestes nach den §§ 26, 88 und 89 des Jugendgerichtsgesetzes und der Widerruf der Beseitigung des Strafmakels nach § 101 des Jugendgerichtsgesetzes,". 4. In Artikel 42 wird in § 1 Abs. 3 Satz 2 des Verpflichtungsgesetzes hinter dem Wort "Niederschrift" der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "davon kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist." 5. In Artikel 68 wird in Artikel 3 a Abs. 1 die Nummer 3 gestrichen; die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4. In Artikel 77 wird hinter der Nummer 1 folgende Nummer 1 a eingefügt: "1 a. § 38 Abs. 7 erhält folgende Fassung: ,(7) Gegen das Jugendamt wird kein Zwangsgeld festgesetzt." Nr. 94 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1974 1943 7. Artikel 78 erhält folgende Fassung: "Artikel 78 B uii d e s s o / i a I h i I f e g e s e 1 z In § 131 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1688), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwcrbeschädigtenrechts vom 24. April 1974 (Bundesgesetzbl. IS. 981), werden die Worte .Sicherung und Besserung durch die Worte .Besserung und Sicherung ersetzt." 8. Artikel 108 erhall, folgende Fassung: "Artikel 108 Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen In § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 599), zuletzt geändert durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221), werden die Worte ,einem Gefängnis durch die Worte .einer Justizvollzugsanstalt ersetzt und die Worte ,einem Arbeitshaus gestrichen." 9. Artikel 161 wird wie folgt geändert: a) Nummer 9 Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,,a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,Satz 1 Nr. 1 gilt auch dann, wenn Eingangsabgaben verkürzt werden können, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandel sassoziation assoziierten Staat zustehen; § 392 Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden."; b) Nummer 25 erhält folgende Fassung: "25. § 436 erhält folgende Fassung: ,§ 436 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren Das Finanzamt kann den Antrag stellen, die Einziehung oder den Verfall selbständig anzuordnen (§§ 440, 442 Abs. 1 der Strafprozeßordnung)." 10. Artikel 169 Nr. 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,,a) Halbsatz 1 erhält folgende Fassung: .Entsprechendes gilt bei Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder in der Sicherungsverwahrung;". 1. Artikel 171 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. Nach § 11 wird folgende Vorschrift eingefügt : ,§ Ha (1) Ordnungswidrig handelt, wer außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen oder wer Medaillen 1. nachmacht oder verfälscht oder 2. solche nachgemachten oder verfälschten Münzen oder Medaillen zum Verkauf vorrätig hält, feilhält, in den Verkehr bringt oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt. Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen gestaltet sind. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer Gegenstände, die den Anschein erwecken, als wären sie früher gültige Münzen gewesen, herstellt, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält oder in den Verkehr bringt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Münzen und Medaillen eines fremden Währungsgebietes. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für vor dem Jahr 1850 nachgemachte oder verfälschte Münzen oder Medaillen. (4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer einer Rechtsverordnung nach § 12 a zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (5) Die Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 und 2 und ihr Versuch können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 4 mit einer Geldbuße bis* zu tausend Deutsche Mark geahndet werden. (6) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, sowie Gegenstände, die zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden." 2. In Artikel 174 Nr. 1 wird in § 35 Abs. 3 nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." 3. Artikel 251 erhält folgende Fassung: "Artikel 251 Schwerbehindertengesetz § 58 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1005) wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Be- 1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I triebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Vertrauensmann der Schwerbehinderten anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem .Jahr oder mit Geldstrafe bestraf!.; b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen." 14. In Artikel 237 werden die Nummern 4, 11, 12 und 40 durch {olgende Nummern ersetzt: "4. der Drifte Teil des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (Bundes-gesetzbl. I S. 693); 11. § 65 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721); 12. § 14 Abs, 2 des Gesetzes über Umwelt-statistiken vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1938); 40. § 24 b Abs. 9 Satz 3, § 46 Abs. 8, § 47 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 869);". 15. Artikel 295 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Aufgaben der Aufsichtsstelle werden von Beamten des höheren Dienstes, von staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder Sozialpädagogen oder von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen. Der Leiter der Aufsichtsstelle muß die Befähigung zum Rich- teramt besitzen oder ein Beamter des höheren Dienstes sein. Die Leitung der Aufsichtsstelle kann auch einem Richter übertragen werden." 16. Artikel 326 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe "Artikel 315 Abs. 1" durch die Worte "Artikel 315 Abs. 1, auch soweit diese Vorschrift nach Artikel 315 Abs. 3 entsprechend gilt," ersetzt; b) Absatz 5 Nr. 10 erhält folgende Fassung: "10. § 287 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes ist in folgender Fassung anzuwenden: .Entsprechendes gilt bei Unterbringung in der Sicherungsverwahrung;". § 2 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 3 Inkrafttreten (1) Das Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) § 1 Nr. 16 Buchstabe a tritt am 10. März 1974 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 15. August 1974 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Dr. Helmut Kohl Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit Bahr Für den Bundesminister der Justiz Der Bundesminister des Innern Maihof er Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. — Druck: Bundesdruckerei Bonn Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Tei) II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen sowie Zolüarifverordnungen veröffentlicht. Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt, 53 Bonn !, Postfach 6~24, Tel. 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