Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1974  Nr. 119 vom 31.10.1974  - Seite 2879 bis 2886 - Gesetz zur Änderung des Heimarbeitsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Heimarbeitsänderungsgesetz)

Gesetz zur Änderung des Heimarbeitsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Heimarbeitsänderungsgesetz) Nr. 1 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1974 2879 Gesetz zur Änderung des Heimarbeitsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Heimarbeitsänderungsgesetz) Vom 29. Oktober 1974 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Änderung des Heimarbeitsgesetzes Das Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191), geändert durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 921), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Buchstabe b werden hinter den Worten "zwei fremden Hilfskräften (§ 2 Abs. 6)" die Worte "oder Heimarbeitern (§ 2 Abs. 1)" eingefügt. b) An Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: "Für die Feststellung der Schutzbedürftigkeit ist das Ausmaß der wirtschaftlichen Abhängigkeit maßgebend. Dabei sind insbesondere die Zahl der fremden Hilfskräfte, die Abhängigkeit von einem oder mehreren Auftraggebern, die Möglichkeiten des unmittelbaren Zugangs zum Absatzmarkt, die Höhe und die Art der Eigeninvestitionen sowie der Umsatz zu berücksichtigen." c) Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt: "(6) Gleichgestellte haben bei Entgegennahme von Heimarbeit auf Befragen des Auftraggebers ihre Gleichstellung bekanntzugeben." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "gewerblich" durch das Wort "erwerbsmäßig" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter den Worten "zwei fremden Hilfskräften (Absatz 6)" die Worte "oder Heimarbeitern (Absatz 1)" eingefügt. c) Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung : ,,b) Mündel und Pflegekinder des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehegatten sowie Kinder oder Jugendliche, die sich bei einem in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehegatten in freiwilliger Erziehungshilfe oder Fürsorgeerziehung befinden;". 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "§§ 1, 9 bis 11 und 18" durch die Worte "§§ 1, 10, 11, 18 und 19" ersetzt. b) An Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: "Die Heimarbeitsausschüsse können innerhalb ihres sachlichen Zuständigkeitsbereichs Unterausschüsse bilden, wenn dies erforderlich erscheint. Für Heimarbeit, für die nach den Sätzen 1 und 2 dieses Absatzes Heimarbeitsausschüsse nicht errichtet werden, ist ein gemeinsamer Heimarbeitsausschuß zu errichten." c) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "(2) Der Heimarbeitsausschuß besteht aus je drei Beisitzern aus Kreisen der Auftraggeber und Beschäftigten seines Zuständigkeitsbereichs und einem von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Vorsitzenden. Weitere sachkundige Personen können zugezogen werden; sie haben kein Stimmrecht. Die Beisitzer haben Stellvertreter, für die Satz 1 entsprechend gilt. (3) Der Heimarbeitsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens mehr als die Hälfte der Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse des Heimarbeitsausschusses bedürfen der Mehrheit, der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vor- 2880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I sitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine; Stimmenmehrheit nicht zustande, so übt. nach weiterer Beratung der Vorsitzende sein Stimmrecht aus." d) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: "(4) Der Heimat beitsausschuß kann sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung in einer schriftlichen Geschäftsordnung treffen. Für die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung gilt Absatz 3." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Als Beisitzer oder Stellvertreter werden von der zuständigen Arbeitsbehörde geeignete Personen unter Berücksichtigung der Gruppen der Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 und 2) auf Grund von Vorschlägen der fachlich und räumlich zuständigen Gewerkschaften und Vereinigungen der Auftraggeber oder, soweit solche nicht bestehen oder keine Vorschläge einreichen, auf Grund von Vorschlägen der Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) für die Dauer von drei Jahren berufen. Soweit eine Spitzenorganisation keine Vorschläge einreicht, werden die Beisitzer oder Stellvertreter dieser Seite nach Anhörung geeigneter Personen aus den Kreisen der Auftraggeber oder Beschäftigten des Zuständigkeitsbereichs, für den der Heimarbeitsausschuß errichtet ist, berufen." b) In Absatz 2 werden die Worte "die Beisitzer der Arbeitsgerichte" durch die Worte "die ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichte" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Worte "die Beisitzer bei den Arbeitsgerichten" durch die Worte "die ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichte" ersetzt. 5. § 6 Satz 4 erhält folgende Fassung: "Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle hat der zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Vereinigung der Auftraggeber auf Verlangen jederzeit Abschriften zu übersenden." 6. a) § 7 erhält folgende Überschrift: "Mitteilungspflicht". b) Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt: "§ 7 a Unterrichtungspflicht Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat die Personen, die die Arbeit entgegennehmen, vor Aufnahme der Beschäftigung über die Art und Weise der zu verrichtenden Arbeit, die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen diese bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Auftraggeber hat sich von der Person, die von ihm Arbeit entgegennimmt, schriftlich bestätigen zu lassen, daß sie entsprechend dieser Vorschrift unterrichtet worden ist." 7. In § 9 Abs. 2 werden die Worte "nach Anhörung des Heimarbeitsausschusses" gestrichen. 8. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Arbeitsstätten der in Heimarbeit Beschäftigten einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte müssen so beschaffen, eingerichtet und unterhalten und Heimarbeit muß so ausgeführt werden, daß keine Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der Beschäftigten und ihrer Mitarbeiter sowie für die öffentliche Gesundheit im Sinne des § 14 entstehen. " 9. § 13 Abs. 2 und 3 wird gestrichen; Absatz 4 wird Absatz 2. 10. § 14 Abs. 3 wird gestrichen; Absatz 4 wird Absatz 3. 11. § 16 erhält folgende Fassung: "§ 16 (1) Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat dafür zu sorgen, daß Leben oder Gesundheit der in der Heimarbeit Beschäftigten durch technische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, die er ihnen zur Verwendung überläßt, nicht gefährdet werden. (2) Die zur Durchführung des Gefahrenschutzes erforderlichen Maßnahmen, die sich auf Räume oder Betriebseinrichtungen beziehen, hat der zu treffen, der die Räume und Betriebseinrichtungen unterhält." 12. Hinter § 16 wird folgender § 16 a eingefügt: "§ 16 a Anordnungen Das Gewerbeaufsichtsamt kann in Einzelfällen anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der §§ 12, 13 und 16 sowie der auf § 13 und § 34 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnungen zu treffen sind. Neben den auf Grund von § 3 Abs. 2 bestimmten Stellen nimmt das Gewerbeaufsichtsamt die Aufsichtsbefugnisse nach § 139 b der Gewerbeordnung wahr." 13. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Entgeltregelungen im Sinne dieses Geset-setzes sind Tarifverträge, bindende Festsetzungen von Entgelten und sonstigen Vertragsbedingungen (§ 19) und von Mindestarbeitsbedingungen für fremde Hilfskräfte (§ 22)." Nr. 119 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1974 2881 14. § 19 erhält folgende Fassung: "§ 19 Bindende Festsetzungen (1) Bestehen Gewerkschaften oder Vereinigungen der Auftraggeber für den Zuständigkeitsbereich eines Heimarbeitsausschusses nicht oder umfassen sie nur eine Minderheit der Auftraggeber oder Beschäftigten, so kann der Heimarbeitsausschuß nach Anhörung der Auftraggeber und Beschäftigten, für die eine Regelung getroffen werden soll, Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen mit bindender Wirkung für alle Auftraggeber und Beschäftigten seines Zuständigkeitsbereichs festsetzen, wenn unzulängliche Entgelte gezahlt, werden oder die sonstigen Vertragsbedingungen unzulänglich sind. Als unzulänglich sind insbesondere Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen anzusehen, die unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Eigenart der Heimarbeit unter den tarifvertraglichen Lohnen oder sonstigen durch Tarifvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen für gleiche oder gleichwertige Betriebsarbeit liegen. Soweit im Zuständigkeitsbereich eines Heimarbeitsausschusses Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen für Heimarbeit derselben Art tarifvertraglich vereinbart sind, sollen in der bindenden Festsetzung keine für die Beschäftigten günstigeren Entgelte oder sonstigen Vertragsbedingungen festgesetzt werden. (2) Die bindende Festsetzung bedarf der Zustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde und der Veröffentlichung im Wortlaut an der von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle. Der persönliche Geltungsbereich der bindenden Festsetzung ist unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 1 zu bestimmen. Sie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn in ihr nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Beabsichtigt die zuständige Arbeitsbehörde die Zustimmung zu einer bindenden Festsetzung insbesondere wegen Unzulänglichkeit der Entgelte oder der sonstigen Vertragsbedingungen (Absatz 1 Satz 2) zu versagen, so hat sie dies dem Heimarbeitsausschuß unter Angabe von Gründen mitzuteilen und ihm vor ihrer Entscheidung über die Zustimmung Gelegenheit zu geben, die bindende Festsetzung zu ändern. (3) Die bindende Festsetzung hat die Wirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages und ist in das beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung geführte Tarifregister einzutragen. Von den Vorschriften einer bindenden Festsetzung kann nur zugunsten des Beschäftigten abgewichen werden. Ein Verzicht auf Rechte, die auf Grund einer bindenden Festsetzung eines Beschäftigten entstanden sind, ist nur in einem von der Obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung solcher Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für ihre Geltendmachung können nur durch eine bindende Festsetzung vorgesehen werden; das gleiche gilt für die Abkürzung von Verjährungsfristen. Im übrigen gelten für die bindende Festsetzung die gesetzlichen Vorschriften über den Tarifvertrag sinngemäß, soweit sich aus dem Fehlen der Vertragsparteien nicht etwas anderes ergibt. (4) Der Heimarbeitsausschuß kann nach Anhörung der Auftraggeber und Beschäftigten bindende Festsetzungen ändern oder aufheben. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Festsetzung von vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des Dritten Vermögensbildungsgesetzes." 15. § 22 wird wie folgt geändert: a) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Für die Auslegung der Mindestarbeitsbedingungen gilt § 8 Abs. 3 entsprechend." b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "§ 4 Absätze 2 und 3 und § 5" durch die Worte "§ 4 Absätze 2 bis 4 und § 5" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 3 werden hinter den Worten "Die Beisitzer" die Worte "und Stellvertreter" und hinter den Worten "von Vorschlägen der" die Worte "fachlich und räumlich" eingefügt. 16. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden hinter den Worten "der Entgelte" die Worte "und sonstigen Vertragsbedingungen" eingefügt. b) In Absatz 2 werden hinter den Worten "geregelten Entgelte" die Worte "und sonstigen Vertragsbedingungen" eingefügt. 17. § 24 wird wie folgt geändert: a) Hinter den Worten "gemäß den §§ 17 bis 19 festgesetzte" werden die Worte "oder das in § 29 Abs. 5 oder 6 bestimmte" eingefügt. b) An § 24 werden folgende Sätze angefügt: "Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Vertragsbedingungen, die gemäß den §§ 17 bis 19 festgesetzt sind und die Geldleistungen an einen in Heimarbeit Beschäftigten oder einen Gleichgestellten zum Inhalt haben. Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes soll von einer Maßnahme nach Satz 1 absehen, wenn glaubhaft gemacht worden ist, daß ein Gleichgestellter im Falle des § 1 Abs. 6 nicht oder wahrheitswidrig geantwortet hat." 18. An § 25 wird folgender Satz angefügt: "§ 24 Satz 3 gilt entsprechend." 19. a) § 28 erhält folgende Überschrift: "Achter Abschnitt Auskunfts- und Aufklärungspflicht über Entgelte". b) In Satz 2 werden hinter den Worten "der Entgeltfestsetzung" die Worte "oder Entgeltprüfung" eingefügt. 16. 17. 18. 2882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I c) An § 28 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Der in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte kann von seinem Auftraggeber verlangen, daß ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Entgelts erläutert wird." 20. § 29 erhält folgende Fassung: "§ 29 AIlgemeiner Kündigungsschutz (1) Das Beschäftigungsverhältnis eines in Heimarbeit Beschäftigten kann beiderseits an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden. (2) Wird ein in Heimarbeit Beschäftigter von einem. Auftraggeber oder Zwischenmeister länger als vier Wochen beschäftigt, so kann das Beschäftigungsverhältnis beiderseits nur mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. (3) Wird ein in Heimarbeit Beschäftigter überwiegend von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister beschäftigt, so erhöht sich die Kündigungsfrist für eine vom Auftraggeber oder Zwischenmeister ausgesprochene Kündigung auf einen Monat zum Monatsende, wenn das Beschäftigungsverhältnis fünf Jahre, auf zwei Monate zum Monatsende, wenn das BeschaffigungsVerhältnis zehn Jahre und auf drei Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwanzig Jahre bestanden hat. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden vor Vollendung des 35. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigt. Für die in Satz 1 und in Absatz 2 genannten Kündigungsfristen gilt § 622 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. (4) Für die Kündigung aus wichtigem Grund gilt § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. (5) Für die Dauer der Kündigungsfrist nach den Absätzen 2 und 3 hat der Beschäftigte auch bei Ausgabe einer geringeren Arbeitsmenge Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von einem Zwölftel bei einer Kündigungsfrist von zwei Wochen, zwei Zwöfteln bei einer Kündigungsfrist von einem Monat, vier Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von zwei Monaten und sechs Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten des Gesamtbetrags, den er in den dem Zugang der Kündigung vorausgegangenen 24 Wochen als Entgelt erhalten hat. Bei Entgelterhöhungen während des Berechnungszeitraums oder der Kündigungsfrist ist von dem erhöhten Entgelt auszugehen. Zeiten des Bezugs von Krankengeld oder Kurzarbeitergeld sind in den Berechnungszeitraum nicht mit einzubeziehen. (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn ein Auftraggeber oder Zwischenmeister die Arbeitsmenge, die er mindestens ein Jahr regelmäßig an einen Beschäftigten, auf den die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 3 zutreffen, ausgegeben hat, um mindestens ein Viertel verringert, es sei denn, daß die Verringerung auf einer Festsetzung gemäß § 11 Abs. 2 beruht. Hat das Beschäftigungsverhältnis im Falle des Absatzes 2 ein Jahr noch nicht erreicht, so ist von der während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ausgegebenen Arbeitsmenge auszugehen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Verringerung der Arbeitsmenge auf rechtswirksam eingeführter Kurzarbeit beruht. (7) Teilt ein Auftraggeber einem Zwischenmeister, der überwiegend für ihn Arbeit weitergibt, eine künftige Herabminderung der regelmäßig zu verteilenden Arbeitsmenge nicht rechtzeitig mit, so kann dieser vom Auftraggeber Ersatz der durch Einhaltung der Kündigungsfrist verursachten Aufwendungen insoweit verlangen, als während der Kündigungsfrist die Beschäftigung wegen des Verhaltens des Auftraggebers nicht möglich war." 21. Nach § 29 wird folgender § 29 a eingefügt: "§ 29 a Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung (1) Die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses eines in Heimarbeit beschäftigten Mitglieds eines Betriebsrats oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die einen Arbeitgeber zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen würden, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die einen Arbeitgeber zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen würden; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht. (2) Die Kündigung eines in Heimarbeit beschäftigten Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines in Heimarbeit beschäftigten Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die einen Arbeitgeber zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen würden, und daß die Nr. 119- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1974 2883 nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die einen Arbeitgeber zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen würden; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser nach § 18 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist. (3) Wird die Vergabe von Heimarbeit eingestellt, so ist die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Einstellung der Vergabe zulässig, es sei denn, daß die Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist." 22. a) Dem 9. Abschnitt wird folgender Abschnitt angefügt: "Zehnter Abschnitt Ausgabeverbot § 30 Verbot der Ausgabe von Heimarbeit Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle kann einer Person, die 1. in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften dieses Gesetzes rechtskräftig verurteilt oder mit Geldbuße belegt worden ist, 2. der Obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle falsche Angaben gemacht oder falsche Unterlagen vorgelegt hat, um sich der Pflicht zur Nachzahlung von Minderbeträgen (§ 24) zu entziehen, oder 3. der Aufforderung der Obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle zur Nachzahlung von Minderbeträgen (§ 24) wiederholt nicht nachgekommen ist oder dde Minderbeträge nach Aufforderung zwar nachgezahlt, jedoch weiter zu niedrige Entgelte gezahlt hat, die Aus- und Weitergabe von Heimarbeit verbieten." b) Der bisherige Zehnte Abschnitt wird Elfter Abschnitt. Er erhält folgende Fassung: "Elfter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 31 Ausgabe verbotener Heimarbeit (1) Wer Heimarbeit, die nach einer zur Durchführung des Gefahrenschutzes erlasse- nen Rechtsvorschrift (§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Satz 2) verboten ist, ausgibt oder weitergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe. § 32 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Arbeits- und Gefahrenschutzes (1) Ordnungswidrig handelt, wer, abgesehen von den Fällen des § 31, vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer zur Durchführung des Gefahrenschutzes erlassenen Rechtsvorschrift (§§ 13, 14 Abs. 1, 3, § 34 Abs. 2 Satz 2), soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 2. einer vollziehbaren Verfügung nach § 14 Abs. 2 oder § 16 a zuwiderhandelt. Die in Satz 1 Nr. 1 vorgeschriebene Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die dort genannten Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen sind. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch in Heimarbeit Beschäftigte in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. §32a Sonstige Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem nach § 30 ergangenen vollziehbaren Verbot der Ausgabe oder Weitergabe von Heimarbeit zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Vorschrift über die Listenführung (§ 6), die Mitteilung oder Anzeige von Heimarbeit (§§ 7, 15), die Unterrichtungspflicht (§ 7 a), die Offenlegung der Entgeltverzeichnisse (§ 8), die Entgeltbelege (§ 9) oder die Auskunftspflicht über die Entgelte (§ 28 Abs. 1) zuwiderhandelt, 2. einer vollziehbaren Anordnung zum Schutze der Heimarbeiter vor Zeitversäumnis (§ 10) zuwiderhandelt, 2884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 3. einer Regelung zur Verteilung der Heimarbeit nach § 11 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder 4. als in Heimarbeit Beschäftigter (§ 1 Abs. 1) oder diesem Gleichgesteller (§ 1 Abs. 2) duldet, daß ein mitarbeitender Fa m ,il ien a ngehör i ge r e i n e Zuwiderhandlung nach § 32 begeht. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden." c) Der bisherige Elfte Abschnitt wird Zwölfter Abschnitt. 23. § 33 erhält folgende Fassung: "§33 Durchführungs Vorschriften (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates und nach Anhörung der Spitzenverbände der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen zu erlassen über a) das Verfahren bei der Gleichstellung (§ 1 Abs. 2 bis 5); b) die Errichtung von Heimarbeitsausschüssen und von Entgeltausschüssen für fremde Hilfskräfte der Heimarbeit und das Verfahren vor ihnen (§§4,5, 11, 18 bis 22); c) Form, Inhalt und Einsendung der Listen und der Anzeige bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit (§§ 6 und 7); d) Form, Inhalt, Ausgabe und Aufbewahrung von Entgeltbelegen (§ 9). (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates und nach Anhörung der Spitzenverbände der Gewerkschaften und der Vereinigung der Arbeitgeber allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Durchführung dieses Gesetzes erlassen." Artikel II Änderung weiterer Gesetze § 1 Änderung des Tarifvertragsgesetzes Das Tarifvertragsgesetz vom 9. April 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 55) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1323) wird wie folgt ergänzt: Hinter § 12 werden folgende §§ 12 a und 12 b eingefügt: "§ 12 a Arbeitnehmerähnliche Personen (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend 1. für Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind (arbeitnehmerähnliche Personen), wenn sie auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und a) überwiegend für eine Person tätig sind oder b) ihnen von einer Person im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht; ist dies nicht voraussehbar, so sind für die Berechnung, soweit im Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist, jeweils die letzten sechs Monate, bei kürzerer Dauer der Tätigkeit dieser Zeitraum, maßgebend, 2. für die in Nummer 1 genannten Personen, für die die arbeitnehmerähnlichen Personen tätig sind, sowie für die zwischen ihnen und den arbeitnehmerähnlichen Personen durch Dienst- oder Werkverträge begründeten Rechtsverhältnisse. (2) Mehrere Personen, für die arbeitnehmerähnliche Personen tätig sind, gelten als eine Person, wenn diese mehreren Personen nach der Art eines Konzerns (§ 18 des Aktiengesetzes) zusammengefaßt sind oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft oder nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaft gehören. (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Personen, die künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Leistungen erbringen, sowie auf Personen, die an der Erbringung, insbesondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen unmittelbar mitwirken, auch dann Anwendung, wenn ihnen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b erster Halbsatz von einer Person im Durchschnitt mindestens ein Drittel des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht. (4) Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Handelsvertreter im Sinne des § 84 des Handelsgesetzbuchs. §12b Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern es im Land Berlin in Kraft gesetzt wird. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)." §2 Änderung des Bundesurlaubsgesetzes Das Bundesurlaubsgesetz vom 8. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 2), geändert durch das Gesetz Nr. 1 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1974 2885 über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 946), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 18 Werktage." 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen." b) In Absatz 4 wird der Satz 2 gestrichen. 3. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten." 4. In § 12 Nr. 1 werden die Worte "bei einem Anspruch auf 15 Urlaubstage ein Urlaubsentgelt von 5Va vom Hundert," gestrichen. 5. In § 13 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "kann" die Worte ", abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2," eingefügt. §3 Änderung des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft § 46 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1005) erhält folgende Fassung: "§46 Beschäftigung Schwerbehinderter in Heimarbeit (1) Schwerbehinderte, die in Heimarbeit beschäftigt oder diesen gleichgestellt sind (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Heimarbeitsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2879), und in der Hauptsache für den gleichen Auftraggeber arbeiten, werden auf die Pflichtplätze dieses Auftraggebers angerechnet. (2) Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen gleichgestellte Schwerbehinderte wird die in § 29 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes festgelegte Kündigungsfrist von zwei Wochen auf vier Wochen erhöht; die Vorschrift des § 29 Abs. 5 des Heimarbeitsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Der besondere Kündigungsschutz der Schwerbehinderten im Sinne des Vierten Abschnitts gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen. (3) Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in Heimarbeit beschäftigten oder diesen gleichgestellten Schwerbehinderten erfolgt nach den für die Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs geltenden Berechnungsgrundsätzen. Sofern eine besondere Regelung nicht besteht, erhalten die Schwerbehinderten als zusätzliches Urlaubsgeld 2 vom Hundert des in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufenden Jahres verdienten Arbeitsentgelts ausschließlich der Unkostenzuschläge. (4) Schwerbehinderte, die als fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbetreibenden oder eines Gleichgestellten beschäftigt werden (§ 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes) können auf Antrag eines Auftraggebers auch auf dessen Pflichtplätze angerechnet werden, wenn der Arbeitgeber in der Hauptsache für diesen Auftraggeber arbeitet. Wird einem Schwerbehinderten im Sinne des Satzes 1, dessen Anrechnung das Arbeitsamt zugelassen hat, durch seinen Arbeitgeber gekündigt, weil der Auftraggeber die Zuteilung von Arbeit eingestellt oder die regelmäßige Arbeitsmenge erheblich herabgesetzt hat, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Arbeitgeber die Aufwendungen für die Zahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes an den Schwerbehinderten bis zur rechtmäßigen Lösung seines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. (5) Werden fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbetreibenden oder eines Gleichgestellten (§ 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes) einem Auftraggeber gemäß Absatz 4 auf seine Pflichtplätze angerechnet, so hat der Auftraggeber die dem Arbeitgeber nach Absatz 3 entstehenden Aufwendungen zu erstatten. (6) Die den Arbeitgeber nach § 11 Abs. 1 und 3 treffenden Verpflichtungen gelten auch für Personen, die Heimarbeit ausgeben." §4 Änderung des Seemannsgesetzes Das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert durch das Einführung sge setz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert: § 114 wird gestrichen. §5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 239 erhält folgende Fassung: "Artikel 239 Heimarbeitsgesetz In § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 4 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191), zuletzt geändert durch das Heimarbeits-änderungsgesetz vom 29. Oktober 1974 (Bun- 2886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I desgeselzbl. I S. 2879), werden nach dem Wort "Geldstrafe" jeweils die Worte "bis zu einhun-derlachtzig TagessäLzen" eingefügt." 2. Artikei 280 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Angabe "§ 114 Abs. 1" sowie der Beistrich danach gestrichen; b) Nummer 4 wird gestrichen; c) in Nummer 16 wird in § 131 a die Angabe "114" durch die Angabe "115" ersetzt. 3. In Artikel 321 Abs. 2 werden die Worte "§ 32 Abs. 1 Nr. 1 des Heimarbeitsgesetzes in der Fassung des Artikels 239" gestrichen. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet, Bonn, den 29. Oktober 1974 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Arendt Artikel III Schlußvorschriften §1 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. §2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.