Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1974  Nr. 139 vom 21.12.1974  - Seite 3602 bis 3602 - Gesetz über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung

Gesetz über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung 3602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Gesetz über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung Vom 17. Dezember 1974 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 (1) Das Land Baden-Württemberg kann bundesrechtliche Vorschriften auf dem. Gebiet des Grundbuchrechts, die bisher nur in einem Teil des Landes gelten, aufheben, ändern oder durch Vorschriften entsprechenden Inhalts ersetzen, soweit dadurch die Rechtseinheit innerhalb des Landes ganz oder teilweise hergestellt oder erhalten wird. Soweit durch Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung zur Änderung des Verfahrens in Grundbuchsachen vorn 5. August 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1065) bestimmt worden ist, daß Vorschriften des Landesrechts in Kraft bleiben, kann das Land Baden-Württemberg diese Vorschriften aufheben, ändern oder durch Vorschriften entsprechenden Inhalts ersetzen. (2) Das Land Baden-Württemberg kann ferner für die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen anstelle der Amtsgerichte die Notariate als zuständige Stellen bestimmen. (3) Das Land Baden-Württemberg kann Vorschriften auf dem Gebiet des Notarrechts, die am Sitz eines Oberlandesgerichts gelten, auf weitere Gebiete des Oberlandesgerichtsbezirks erstrecken. Mit dem Inkrafttreten einer solchen Bestimmung gelten in dem Gebiet, auf das sich die Rechtserstreckung bezieht, die bundesrechtlichen Vorschriften des Notarrechts insoweit, als sie am Sitz des Oberlandesgerichts in Kraft sind. (4) § 36 des Rechtspflegergesetzes bleibt unberührt. Artikel 2 In § 61 Abs. 4 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes werden die Satzteile nach den Worten "bleiben unberührt;" wie folgt gefaßt: "diese Vorschriften können von den dafür zuständigen Stellen aufgehoben, geändert oder durch Vorschriften entsprechenden Inhalts ersetzt werden, die für das Land Baden-Württemberg einheitlich gelten; dabei dürfen jedoch die Beurkundungszuständigkeiten nicht über den Umfang hinaus erweitert werden, in dem sie wenigstens in einem der Rechtsgebiete des Landes bereits bestehen; § 36 des Rechtspflegergesetzes gilt entsprechend." Artikel 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 17. Dezember 1974 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel