Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1974  Nr. 139 vom 21.12.1974  - Seite 3610 bis 3625 - Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung 3610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Vom 19. Dezember 1974 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Teil Arbeitsrechtliche Vorschriften Erster Abschnitt Unverfallbarkeit §1 (1) Ein Arbeitnehmer, dem Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß seines Arbeitsverhältnisses (betriebliche Altersversorgung) zugesagt worden sind, behält seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, sofern in diesem Zeitpunkt der Arbeitnehmer mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat und — entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat — oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Frist von 10 Jahren des Satzes 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1 nicht berührt. (2) Ist für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit. (3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse), so gilt Absatz 1 entspre- Nr. 130 Teig der Ausgabe t In nd \is /citpimkl (Um I Heilung (Um Veisor-(iimgs/usdge im Sinne des Absal/es 1 <j 111 dej Vei-sk hM uiic)sbc(jinii, IuhcslMis |C(lo( h (Um Beginn der B( 11 .ehs/tiqehoi iqkeil (4) Wird die betriebliche Altersversorgung von emei iec hlslahiqen V< isuigunqsrini u hlung clurch-geluhr!, die <iuf ilue I (Msiuiigen keinen Rechlsan-sptiu h gcwahil (hnlpislul/imqskasse), so sind die nach lilullunq (Um in \bsal/ I Sa1/ I (((mannten Voi<uissel/ung(Mi und voi hinltill (U>s Voisorqungs-Idlles rius (Umii Unlei nehmen .rusqesr hiedenon Ar-beilnchinei und ihie I finI<*i bliebenen den bis zum tintnll des Voisoiqunqsldlles dem llnleniehmen angehörenden Arbeitnehmern und deion ümlorblie-henen (|Um( hqeslelll Die Vetsotqunqs/usaqo gilt in (Umii /eiipunkl als (m((mII im Sinne des Absal/es 1, von dem an (Um Ai beilnehmer /um Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört. §2 (1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Er-reichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1 fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit, zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht; an die Stelle des 65. Lebensjahres tritt, ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären. (2) Ist bei einer Direkt Versicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz. 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt auf Verlangen des Arbeitgebers die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages zu erbringende Versicherungsleistung, wenn 1. spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, 2. vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach Bonn, den 21. Dezember 1974 361 i dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und 3. der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat. Der Arbeitgeber kann sein Verlangen nach Satz 2 nur innerhalb von 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers diesem und dem Versicherer mitteilen. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 176 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag findet insoweit keine Anwendung. (3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt auf Verlangen des Arbeitgebers die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplanes zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan 1. vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgeltes, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und 2. der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat. Der Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. (4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalles einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1 Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren. (5) Bei der Berechnung des Teilanspruchs nach Absatz 1 bleiben Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht; dies gilt auch für die Bemessungsgrundlagen anderer Versorgungsbezüge, die bei der Berechnung der Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen sind. Ist eine 3612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Ted! I Ren l.e der gesetzlichen Ron Ion Versicherung zu berücksichtigen, so kann das bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren zugrunde gelegt werden, wenn nicht der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Anzahl der anrechnungsfälligen Versicherungsjahre und die persönliche Rentenbemessungsgrundlage, die sich bei einer Berechnung im Zeitpunkt des Ausscheidens ergeben hätten, nachweist; bei Pensionskassen ist der aufsichtsbehördlich genehmigte Geschäftsplan maßgebend. Versorgungsanwartschaften, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden erwirbt, dürfen zu keiner Kürzung des Teilanspruchs nach Absatz 1 führen. (6) Der Arbeitgeber oder der sonstige Versorgungsträger hat dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer Auskunft darüber zu erteilen, ob für ihn die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind und in welcher Höhe er Versorgungsleistungen bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze beanspruchen kann. §3 (1) Für eine Anwartschaft, die der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 bis 3 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses behält, kann ihm mit Zustimmung des Arbeitnehmers eine einmalige Abfindung gewährt werden, wenn die Anwartschaft auf einer Versorgungszusage beruht, die weniger als 10 Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erteilt wurde. Für Versorgungsleistungen, die gemäß § 2 Abs. 4 von einer Unterstützungskasse zu erbringen sind, kann dem Arbeitnehmer mit seiner Zustimmung eine einmalige Abfindung gewährt werden, wenn er vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als 10 Jahre zu dem Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört hat. (2) Die Abfindung wird nach dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistungen im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnet. Soweit sich der Anspruch auf die künftigen Versorgungsleistungen gegen ein Unternehmen der Lebensversicherung oder eine Pensionskasse richtet, berechnet sich die Abfindung nach dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hierbei sind der bei der jeweiligen Form der betrieblichen Altersversorgung vorgeschriebene Rechnungszinsfuß und die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungs-mathematik, bei Direktversicherungen und Pen-sJonskassen deren Geschäftsplan, maßgebend. §4 (1) Die Verpflichtung, bei Eintritt des Versorgungsfalles Versorgungsleistungen nach § 2 Abs. 1 bis 3 zu gewähren, kann von jedem Unternehmen, bei dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer beschäftigt wird, von einer Pensionskasse, von einem Unternehmen der Lebensversicherung oder einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger mit Zustimmung des Arbeitnehmers übernommen werden. Eine vortragliche Schuldübernahme durch andere Ver- sorgungsträger ist dem Arbeitnehmer gegenüber unwirksam. Bei einer Schuldübernahme durch ein Unternehmen der Lebensversicherung gilt § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 entsprechend. (2) Hat eine Unterstützungskasse einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer Versorgungsleistungen nach § 2 Abs. 4 zu gewähren, kann diese Verpflichtung mit Zustimmung des Arbeitnehmers von den in Absatz 1 genannten Trägern oder von einer anderen Unterstützungskasse übernommen werden. Zweiter Abschnitt Auszehrungsverbot §5 (1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalles festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden. (2) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen. Dritter Abschnitt Altersgrenze §6 Einem Arbeitnehmer, der das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Fällt das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1248 Abs. 4 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung, § 25 Abs. 4 Satz 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 48 Abs. 4 Satz 3 des Reichsknappschaftsgesetzes wieder weg, so können auch die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die zu einem Wegfall des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt, dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen. Nr. 139 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974 3613 Vierter Abschnitt Insolvenzsicherung §7 (1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Konkursverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber auf Grund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Konkursverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Leistungen aus einer Direktversicherung nicht gezahlt werden, weil der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat und seiner Verpflichtung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Konkursverfahrens nicht nachkommt oder wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlaß eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen}, das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Der Eröffnung des Konkursverfahrens stehen bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 gleich 1. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse, 2. die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses, 3. der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitsgebers mit seinen Gläubigern nach vorausgegangener Zahlungseinstellung im Sinne der Konkursordnung, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, 4. die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt, 5. die Kürzung oder die Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers, soweit dies durch rechtskräftiges Urteil eines Gerichts für zulässig erklärt worden ist. Im Falle des Satzes 3 Nr. 5 kann der Träger der Insolvenzsicherung auch ohne das Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils leisten, wenn er die Kürzung oder die Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers für zulässig erachtet. (2) Personen, die bei Eröffnung des Konkursverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 3 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen erhalten bei Eintritt des Versorgungsfalles einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht 1. auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers oder 2. auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber beliehen oder an Dritte abgetreten sind. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehören, wenn der Sicherungsfall bei einem Trägerunternehmen eingetreten ist. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Höhe der Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, bei Unterstützungskassen nach dem Teil der nach der Versorgungsregelung vorgesehenen Versorgung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht; § 2 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Berechnung der Höhe des Anspruchs nach Satz 3 wird die Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalles berücksichtigt. (3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit geltenden Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge in den gesetzlichen Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind. (4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfange, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2, 3 und 5 auch nach Eintritt des Sicherungsfalles zu erbringen hat. (5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihrer Verbesserung, der Beleihung oder Abtretung eines Anspruchs aus einer Direktversicherung gewesen ist, den T.räger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Verbesserungen der Versorgungszusagen werden bei der Bemessung der Leistungen des Trägers der Insolvenzsicherung nicht berücksichtigt, soweit sie in dem letzten Jahr vor dem Eintritt des Sicherungsfalles größer gewesen sind als in dem diesem Jahr vorangegangenen Jahr. (6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, so kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung des Bun- 3614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I dosauisicbtsainl.es für das Versicherungswesen die Leistungen nach billigem. Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen. §8 (1) Ein. Anspruch gegen den Träger der Insolvenz-Sicherung auf Leistungen nach § 7 besteht nicht, wenn eine Pensi.on.sk.asse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung sich dem Träger der Insolvenz-Sicherung gegenüber verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, und die nach § 7 Berechtigten ein unmittelbares Recht erwerben, die Leistungen zu fordern . (2) In entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 kann eine Abfindung gezahlt werden, wenn die Versorgungsanwarlschaft auf einer Versorgungszu-sage beruht, die weniger als 10 Jahre vor Eintritt des Sicherungsfalles erteilt wurde. §9 (1) Der Träger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten die ihm nach § 7 oder § 8 zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit. Unterbleibt die Mitteilung, so ist der Anspruch oder die Anwartschaft spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall bei. dem Träger der Insolvenzsicherung anzumelden; erfolgt die Anmeldung später, so beginnen die Loislungcn frühestens mit dem Ersten des Monats der Anmeldung, es sei denn, daß der Berechtigte an der rechtzeitigen Anmeldung ohne sein Verschulden, verhindert war. (2) Ansprüche oder Anwartschaften des Berechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger d(M~ Insolvenzsicherung begründen, gehen im Falle eines Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens mit dessen Eröffnung, in den übrigen Sicherungsfüllen dann auf den Träger der Insolvenzsicherung über, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 dem Berechtigten die ihm, zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften mitteilt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht worden. (3) Ist der Träger der Insolvenzsicherung zu Leistungen verpflichtet, die ohne den Eintritt des Sicherungsfalles eine Unt.erstützungskasse erbringen würde, geht deren Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf ihn über; die Haftung für die Verbindlichkeiten beschrankt sich auf das übergegangene Vermögen. Wenn die übergegangenen Vermögenswerte den Barwert, der Ansprüche und Anwartschaften gegen den Trager der Insolvenz-Sicherung übersteigen, hat dieser den übersteigenden Teil entsprechend der Satzung der Unterstützungskasse zu verwenden. Bei einer Unterstüt-zungskasse mit mehreren Trägerunternehmen hat der Träger der insolvenzsicherung einen Anspruch gegen die Unlorsfützungskasse auf einen Betrag, der dem. Teil des Vermögens der Kasse entspricht, der auf das Unternehmen, (mllallt, bei dem der Si-cherungsla.ll eingetreten ist. Die Sätze 1 bis 3 gellen nicht, wenn der Sicherungsfall auf den in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 oder 5 genannten Gründen beruht. § 10 (1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse oder eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art durchführen. 3. Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist. Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4 d Abs. 1 Ziff. t Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4 d Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter; sofern die Unterstützungskasse keine über 55 Jahre alten (2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung, die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 37 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen bleibt unberührt. Bei der Berechnung des Barwertes ist ein Rechnungszinsfuß von drei vom Hundert anzuwenden. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden; reichen die Vorschüsse zur Deckung der Aufwendungen nach Satz 1 nicht, aus, so kann der Ausgleichsfonds in einem vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen zu genehmigenden Umfang zur Ermäßigung der Beiträge herangezogen werden. (3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Arersorgungsleistungen und die nach § 1 unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen {Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat: 1. Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6 a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). 2. Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitrags-bemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital". Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind. Nr. 139 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974 3615 Leistungsanwärter im Sinne des § 4d Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes hat, treten für die Berechnung der Beiträge an ihre Stelle sämtliche Leistungsanwärter, bei denen die Voraussetzungen des § 1 erfüllt sind. (4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung. § 11 (1) Der Arbeitgeber bat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1 Abs 1, 2 und 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes oder innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung oder der Errichtung einer Unterstützungskasse mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Konkursverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dein Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnittes erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind. (2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren. (3) Der Konkursverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Konkursverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Konkursverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen. (4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Konkursverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht. (5) In den Fällen, in denen ein Konkursverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 3) oder nach § 204 der Konkursordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Konkursverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen. (6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. (7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. (8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln. §12 . (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Satz 1, Abs. 3 oder Abs. 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 3. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. §13 Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt geändert: In § 2 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a eingefügt: "2 a. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten wegen Ansprüchen von Arbeitnehmern, ehemaligen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teiles des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundes-gesetzbl. I S. 3610);". §14 (1) Träger der Insolvenzsicherung ist der Pen-sions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit; er unterliegt der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung weist durch Rechtsverordnung mit. Zustimmung des Bundesrates die Stellung des Trägers der Insolvenzsicherung der Lastenausgleichsbank (Bank für Vertriebene und Geschädigte) zu, bei der ein Fonds zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gebildet, wird, wenn 1. bis zum 31. Dezember 1974 nicht nachgewiesen worden ist, daß der in Absatz 1 genannte Träger die Erlaubnis der Aufsichtsbehörde zum Geschäftsbetrieb erhalten hat, 2. der in Absatz 1 genannte Träger aufgelöst worden ist oder 3. die Aufsichtsbehörde den. Geschäftsbetrieb des in Absatz 1 genannten Trägers untersagt oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft. In den Fällen der Nummern 2 und 3 geht das Vermögen des in Absatz 1 genannten Trägers einschließlich der Verbindlichkeiten auf die Lastenausgleichsbank (Bank für Vertriebene und Geschädigte) über, die es dem Fonds zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zuweist. (3) Wird die Insolvenzsicherung von der Lastenausgleichsbank (Bank für Vertriebene und Geschädigte) durchgeführt, gelten die Vorschriften dieses Abschnittes mit folgenden Abweichungen: 1. In § 7 Abs. 6 entfällt, die Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen. 2. § 10 Abs. 2 findet, keine Anwendung. Die von der Lastenausgleichsbank (Bank für Vertriebene und Geschädigte) zu erhebenden Beiträge müssen den Bedarf für die laufenden Leistungen der Insolvenzsicherung im laufenden Kalenderjahr und die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, decken. Bei einer Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 1 beträgt der Beitrag für die ersten 3 Jahre mindestens 0,1 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 3; der nicht benötigte Teil dieses Beitragsaufkommens wird einer Betriebsmittelreserve zugeführt. Bei einer Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 wird in den ersten 3 Jahren zu dem Beitrag nach Nummer 2 Satz 2 ein Zuschlag von 0,08 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 3 zur Bildung einer Betriebsmittelreserve erhoben. Auf die Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. 3. In § 12 Abs. 3 tritt an die Stelle des Bundesauf-sichtsamt.es für das Versicherungswesen die Lastenausgleichsbank (Bank für Vertriebene und Geschädigte). Die Lastenausgleichsbank (Bank für Vertriebene und Geschädigte) verwaltet den Fonds im eigenen Namen. Für Verbindlichkeiten des Fonds haftet sie nur mit dem Vermögen des Fonds. Dieser haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten der Bank. § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Lastenausgleichsbank vom 28. Oktober 1954 (Bundesgesetzblatt I S. 293), geändert durch das Einundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1232), gilt auch für den Fonds. § 15 Personen, die bei dem Träger der Insolvenzsicherung beschäftigt oder für ihn tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt- offenbaren oder verwerten. Sie sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547) vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Fünfter Abschnitt Anpassung § 16 Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Sechster Abschnitt Geltungsbereich §17 (1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Flinter-bliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. (2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen der Konkurs nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert. (3) Von den §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbart ist. Im übrigen kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. (4) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt. Nr. 139 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974 3617 § 18 (1) Für Personen, die 1. bei einer Zusatzversorgungseinrichtung der in § 2 des Gesetzes zur Sicherstellung der Leistungen der Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes vom 21. Dezember 1971 (Bundes-gesetzbl. I S. 2077) bezeichneten Art — auch wenn diese erst nach dem 20. Juni 1948 errichtet ist — pflichtversichert sind, oder 2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert sind, die mit einer Zusatzversorgungseinrichtung nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder auf Grund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder 3. unter das Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Ruhegeldgesetz) in seiner jeweiligen Fassung fallen oder auf die das Gesetz sonst Anwendung findet, oder 4. nach § 1229 Abs. 1 Nr. 3 oder § 1231 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 6 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 8 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes versicherungsfrei sind, oder 5. trotz bestehender Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eines Arbeitgebers, der Beteiligter bei einer Zusatzversorgungseinrichtung nach Nummer 1 sein kann, nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind, oder 6. auf Grund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund, zu einem Land, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband, zu einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, zu einem Verband von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie zu einem Verband solcher Verbände oder zu einem Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbandes nach einer Ruhe-lobnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung eine Anwartschaft auf Ruhegeld oder Ruhelohn haben und denen Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist, gelten die §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 nicht. Als pflichtversichert im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen. (2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles erhalten die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen von der Zusatzversorgungseinrichtung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben: 1. Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 0,4 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das nach der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Satzung eingetreten wäre. Die Leistung für eine Witwe beträgt 60 vom Hundert, für eine Halbwaise 12 vom Hundert und für eine Vollwaise 20 vom Hundert der Zusatzrente. Durch Satzungsänderung kann die Höhe der Zusatzrente und der Leistungen für Hinterbliebene nicht geändert werden. 2. Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung. Die Vorschriften der Satzung über den Höchstbetrag von Versicherungsrenten bei mehreren Anspruchsberechtigten sowie über die Zahlung von Versicherungsrenten sind entsprechend anzuwenden. Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtung über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt. 3. Soweit Personen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 erfaßt werden, treten bei Eintritt des Versorgungsfalles an die Stelle der Zusatzrente die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen. Durch Satzungsänderung kann die Höhe der Leistungen für den Berechtigten und seine Hinterbliebenen nicht geändert werden. 4. Der Anspruch auf die Zusatzrente oder die in Nummer 3 bezeichneten Leistungen entsteht nicht oder erlischt, wenn der Berechtigte durch die Entscheidung eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. (3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Ruhegeldgesetz) in seiner jeweiligen Fassung Anwendung gefunden haben (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), haben Anspruch auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1, 2 und 4. (4) Zeiten, für die Beiträge von einer Zusatzversorgungseinrichtung erstattet worden sind oder die in die Berechnung einer Versorgungsrente oder einer Leistung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder einer Leistung nach Absatz 3 einbezogen werden, werden nicht berücksichtigt. Auf die Zusatzrente oder die in Absatz 2 Nr. 3 oder die in Absatz 3 bezeichneten Leistungen werden für denselben Zeitraum zustehende Versicherungsrenten der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Gesetzes angerechnet; das gilt nicht, 3618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I soweit Versicherungsrenten oder entsprechende Versorgungsleistungen nur auf Beiträgen des Berechtigten beruhen. (5) Liegen der zu gewährenden Zusatzrente oder den in Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten Leistungen mehrere Beschäftigungszeiten zugrunde und war der Berechtigte während dieser Zeiten bei verschiedenen Zusatzversorgungseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 pflichtversichert, so haben die früher zuständigen Zusatzversorgungseinrichtungen der nach diesem Gesetz zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung auf deren Anforderung sämtliche für den Berechtigten entrichteten Pflichtbeiträge und Umlagen ohne Zinsen zu überweisen, es sei denn, daß die Zusatzversorgungseinrichtungen eine andere Regelung vereinbaren. (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Arbeitnehmer sind durch ihren Arbeitgeber bei der Zusatzversorgungseinrichtung, bei der der Arbeitgeber Beteiligter ist oder, wenn eine solche Beteiligung nicht besteht, bei der er Beteiligter sein könnte (zuständige Versorgungseinrichtung), nachzuver-sichern. Die Nachversicherung umfaßt den Zeitraum zwischen dem Erwerb der Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5) oder zwischen dem Erwerb der Ruhelohn- oder Ruhegeldanwartschaft (Absatz 1 Satz 1 Nr. 6) und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber hat Beiträge und Umlagen in der Höhe zu entrichten, wie sie bei Vorliegen der Versicherungspflicht zu der zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung für diese Zeiträume zu entrichten gewesen wären; Zinsen sind für die nachzuentrichtenden Beiträge und Umlagen nicht zu zahlen. Die Beiträge und Umlagen sind für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bezeichneten Arbeitnehmer zum selben Zeitpunkt zu zahlen, zu dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe im Sinne des § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes nachzuentrich-ten sind. Im übrigen sind die nachzuentrichtenden Beiträge und Umlagen im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen nach Absatz 2 Nr. 4 ein Anspruch auf die Zusatzrente nicht entstehen oder erlöschen würde, unterbleibt die Nachversicherung. (7) Auf die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Personen sind Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß anstelle der Zeiten der Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung die Zeiten der Nachversicherung (Absatz 6) zugrunde zu legen sind. Zweiter Teil Steuerrechtliche Vorschriften §19 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1974 (Bundesge-setzbl. I S. 2165) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 wird hinter der Ziffer 64 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Ziffer 65 angefügt: "65. Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 — Bundesgesetzbl. I S. 3610) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat. Die Leistungen der Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund der Beiträge nach Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu denen die Versorgungsleistungen gehören würden, die ohne Eintritt des Sicherungsfalls zu erbringen wären. Soweit sie zu den Einkünften aus nichtselb-ständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von ihnen Lohnsteuer einzubehalten. Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse oder das Unternehmen der Lebensversicherung als Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer." 2. Hinter § 4 a werden die folgenden §§ 4 b bis 4 d eingefügt: "§4b Direktversicherung Der Versicherungsanspruch aus einer Direktversicherung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlaß abgeschlossen wird, ist dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit am Schluß des Wirtschaftsjahrs hinsichtlich der Leistungen des Versicherers die Person, auf deren Leben die Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder ihre Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat, sofern er sich der bezugsberechtigten Person gegenüber schriftlich verpflichtet, sie bei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. §4c Zuwendungen an Pensionskassen (1) Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtung oder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei der Kasse dienen. (2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn Nr. 139 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974 3619 sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich veranlaßt wären. §4d Zuwendungen an Unterstützungskassen (1) Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie die folgenden Beträge nicht übersteigen: 1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich laufende Leistungen gewähren: a) das Deckungskapital für die laufenden Leistungen nach der dem Gesetz als Anlage 3 beigefügten Tabelle, b) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungsanwärter aa) wenn die Kasse nur Invaliditätsversorgung oder nur Hinterbliebenenversorgung gewährt, jeweils 6 vom Hundert, bb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder ohne Einschluß von Invaliditätsversorgung oder Hinterbliebenenversorgung gewährt, 25 vom Hundert des Durchschnittsbetrags der von der Kasse im Wirtschaftsjahr gewährten Leistungen. Hat die Kasse noch keine Leistungen gewährt, so tritt an die Stelle des in Satz 1 bezeichneten Durchschnittsbetrags der durchschnittliche Höchstbetrag der jährlichen Leistungen, den die Lei-stungsanwärter, die am Schluß des Wirtschaftsjahrs über 60 Jahre alt sind, oder deren Hinterbliebene erhalten können; hat eine Unterstützungskasse keine über 60 Jahre alten Leistungsanwärter, so treten an ihre Stelle die über 55 Jahre alten Leistungsanwärter. Leistungsanwärter ist jede Person, die von der Unterstützungskasse Leistungen erhalten kann; soweit die Kasse Hinterbliebenenversorgung gewährt, gilt als Leistungsanwärter die Person, deren Hinterbliebene die Hinterbliebenenversorgung erhalten können, c) den Betrag der Jahresprämie, den die Kasse an einen Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel für ihre Leistungen durch Abschluß einer Versicherung verschafft; die Zuwendungen nach den Buchstaben a und b sind in diesem Fall in dem Verhältnis zu vermindern, in dem die Leistungen der Kasse durch die Versicherung gedeckt sind, d) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsanwärter vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfindung für künftige Versorgungsleistungen gewährt oder den sie an einen anderen Versorgungsträger zahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung übernommen hat; dieser Betrag vermindert sich in den Fällen des Buchstabens c um den Anspruch gegen die Versicherung. Zuwendungen nach den Buchstaben a und b dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Vermögen der Kasse ohne Berücksichtigung künftiger Kassenleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs das zulässige Kassenvermögen übersteigt. Bei der Ermittlung des Vermögens der Kasse ist der Grundbesitz mit dem Wert anzusetzen, mit dem er bei einer Veranlagung der Kasse zur Vermögensteuer auf den Veranlagungszeitpunkt anzusetzen wäre, der auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt; das übrige Vermögen ist mit dem gemeinen Wert am Schluß des Wirtschaftsjahrs zu bewerten. Zulässiges Kassenvermögen ist die Summe aus dem Deckungskapital für alle am Schluß des Wirtschaftsjahrs laufenden Leistungen nach der dem Gesetz als Anlage 3 beigefügten Tabelle und dem Achtfachen der nach Buchstabe b abzugsfähigen Zuwendungen; soweit sich die Kasse die Mittel für ihre Leistungen durch Abschluß einer Versicherung verschafft, tritt an die Stelle des Achtfachen der nach Buchstabe b zulässigen Zuwendungen der Anspruch gegen die Versicherung. Gewährt eine Unterstützungskasse an Stelle von lebenslänglich laufenden Leistungen eine einmalige Kapitalleistung, so gelten 10 vom Hundert der Kapitalleistung als Jahresbetrag einer lebenslänglich laufenden Leistung; 2. bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Leistungen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 vom Hundert der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens, mindestens jedoch den Betrag der von der Kasse-in einem Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen, soweit dieser Betrag höher ist als die in den vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahren vorgenommenen Zuwendungen abzüglich der in dem gleichen Zeitraum erbrachten. Leistungen. Diese Zuwendungen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Vermögen der Kasse am Schluß des Wirtschaftsjahrs 1 vom Hundert der durchschnittlichen jährlichen Lohn- und Gehaltssumme der letzten drei Wirtschaftsjahre des Trägerunternehmens übersteigt (zulässiges Kassenvermögen); für die Bewertung des Vermögens der Kasse gilt Ziffer 1 Satz 5 entsprechend. Bei der Berechnung der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens sind Löhne und Gehälter von Personen, die von der Kasse keine nicht lebenslänglich laufenden Leistungen erhalten können, auszuscheiden. Gewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und nicht lebenslänglich laufende Leistungen, so gelten die Ziffern 1 und 2 nebeneinander. Leistet ein Trägerunternehmen Zuwendungen an mehrere Unterstützungskassen, so sind diese Kassen bei der Anwendung der Ziffern 1 und 2 als Einheit zu behandeln. (2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind von dem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben abzuziehen, in 3620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I dem sie geleistet werden. Zuwendungen, die innerhalb eines Monats nach Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des Trägerunternehmens für den Schluß eines Wirtschaftsjahrs geleistet werden, können von dem Trägerunternehmen noch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine Rückstellung gewinnmindernd berücksichtigt werden, übersteigen die in einem Wirtschaftsjahr geleisteten Zuwendungen die nach Absatz 1 abzugsfähigen Beträge, so können die übersteigenden Beträge im Wege der Rechnungsabgrenzung auf die folgenden drei Wirtschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der für diese Wirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge als Betriebsausgaben behandelt werden. (3) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht, würden, bei diesem nicht betrieblich veranlaßt wären." 3. § 6 a erhält folgende Fassung: .,§ 6 a Pensionsrückstellung (1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet, werden, wenn 1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, 2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und 3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist. (2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden 1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet, 2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt. (3) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt 1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts be- tragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, daß am Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, - der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt. Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind. Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluß des Wirtschaftsjahrs, die hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens oder ihres Um-fangs ungewiß sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind. Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist. Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des 30. Lebensjahrs des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet; 2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs; Ziffer 1 Satz 4 gilt sinngemäß. Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 5,5 vom Hundert und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. (4) Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluß des Wirtschaftsjahrs und am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs erhöht werden. In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am, Schluß des Wirtschaftsjahrs gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erst jähr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 vom Hundert, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. Nr. 139 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974 3621 Am Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhält ung seiner Pensionsan wartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensio.nsvorpflicht.ung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. (5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht." 4. Hinter § 40 a wird der folgende § 40 b eingefügt: "§ 40 b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftsicherungsleistungen (1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und von den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 10 vom Hundert der Beiträge und Zuwendungen erheben, soweit diese nicht steuerfrei sind. Die pauschale Erhebung der Lohnsteuer von Beiträgen für eine Direktversicherung ist nur zulässig, wenn die Versicherung nicht auf den Erlebensfall eines früheren als des 60. Lebensjahrs abgeschlossen und eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen worden ist. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer 2 400 Deutsche Mark im. Kalenderjahr übersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden. Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag oder in einer Pensionskasse versichert, so gilt als Beitrag oder Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge oder der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 2 400 Deutsche Mark nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Beiträge und Zuwendungen von mehr als 3 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen. Für Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 2 400 Deutsche Mark mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Falle ist Satz 2 nicht anzuwenden. Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat. (3) § 40 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Anwendung des § 40 Abs. 1 Ziff. 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist ausgeschlossen." 5. In § 41 Abs. 1 vorletzter Satz und in § 41 b Abs. 3 wird jeweils das Zitat "§§ 40 und 40 a" durch das Zitat "§§ 40 bis 40 b" ersetzt. 6. § 52 wird wie folgt geändert: a) Hinter Absatz 5 wird der folgende Absatz 5 a eingefügt: "(5 a) Die §§ 4 b und 4 c sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Dezember 1974 enden. § 4d ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1974 enden." b) Hinter Absatz 6 wird der folgende Absatz 6 a eingefügt: "(6 a) § 6 a ist erstmals für das erste oder für das zweite Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 21. Dezember 1974 endet. In dem Wirtschaftsjahr, in dem die Vorschrift des § 6 a erstmals angewendet wird (Übergangsjahr), tritt in § 6 a Abs. 4 Satz 1 bei einer Pensionsverpflichtung, die bereits am Schluß des dem Übergangsjahr vorangehenden Wirtschaftsjahrs bestanden hat, an die Stelle des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Höchstbetrag der Pensionsrückstellung, der für diesen Stichtag nach § 6 a des Einkommensteuergesetzes 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1881) ohne Berücksichtigung von Rückstellungsfehlbeträgen zulässig ist. Soweit bei der Bildung einer Pensionsrückstellung nach anderen Gesetzen ein niedrigerer Rechnungszinsfuß als 5,5 vom Hundert zugrunde gelegt werden kann, ist dies letztmalig für das letzte vor dem Übergangs jähr endende Wirtschaftsjahr zulässig. Eine am Schluß des letzten vor dem Übergangsjahr endenden Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensionsrückstellung ist am Schluß des Übergangsjahrs aufzulösen, soweit sie für diesen Stichtag nicht mehr zulässig ist. Die sich bei einem Betrieb für das Übergangsjahr insgesamt ergebende Erhöhung oder Auflösung der Pensionsrückstellung kann auf das Übergangsjahr und die vier folgenden Wirtschaftsjahre verteilt werden; dabei ist bis zur vollen Verteilung jedem dieser Wirtschaftsjahre mindestens ein Fünftel des Verteilungsbetrags zuzurechnen. § 6 a Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 ist für das Übergangsjahr nicht anzuwenden. § 6a Abs. 1 Ziff. 3 ist bei Pensionszusagen, die vor dem 1. Januar 1975 erteilt worden sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Schriftform spätestens am 31. Dezember 1975 nachgeholt sein muß." c) Hinter Absatz 24 wird der folgende Absatz 24 a eingefügt: " (24 a) § 40 b Abs. 1 Satz 2 ist auf Beiträge für eine Direktversicherung, die vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossen worden ist, mit 3622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I der Maßgabe anzuwenden, daß die in dieser Vorschrill genannten Voraussetzungen spätestens am 31. Dezember 1975 erfüllt sein müssen." 7. § 53 Abs. 1. Satz 2 erhält die folgende Fassung: "§ 6 a Abs. 3 letzter Satz ist insoweit nicht anzuwenden." § 20 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom. 13. Oktober 1969 (Bundes-gesetzbl. I S. 1869), zuletzt geändert durch das Zweite Steueränderungsgesetz 1973 vom 18. Juli 1974 (Bun-desgesetzbl. I S. 1489), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 1 Ziff. 7 erhält die folgende Fassung: "7. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, denen die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen (Leistungsempfänger), einen Rechtsanspruch gewähren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, a) wenn sich die Kasse beschränkt aa) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe oder bb) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e. V., Deutscher Caritasverband e. V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V., Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk — Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V.) einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten und sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder cc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeitnehmern stehen Personen, die sich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden, gleich; zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen jeweils auch deren Angehörige; b) wenn sichergestellt ist, daß der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt. Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungskassen, die Leistungen von Fall zu Fall gewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes auf Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit beschränken; c) wenn vorbehaltlich des § 4 a die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist; d) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen am Schluß des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung des von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans auszuweisende Vermögen nicht höher ist als bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage und bei einer Kasse anderer Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermögens. Bei der Ermittlung des Vermögens ist eine Rücklage für Beitragsrückerstattung nur insoweit abziehbar, als den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschußbeteiligung zusteht, übersteigt das Vermögen der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 4 a Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig und e) wenn bei Unterstützungskassen am Schluß des Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berücksichtigung künftiger Kassenleistungen nicht höher ist als das um 25 vom Hundert erhöhte zulässige Kassenvermögen im Sinne des § 4d des Einkommensteuergesetzes. Bei der Ermittlung des Vermögens der Kasse ist der Grundbesitz mit dem Wert anzusetzen, mit dem er bei einer Veranlagung zur Vermögensteuer auf den Veranlagungszeitpunkt anzusetzen wäre, der auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt; das übrige Vermögen ist mit dem gemeinen Wert am Schluß des Wirtschaftsjahrs anzusetzen, übersteigt das Vermögen der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 4 a Abs. 5 steuerpflichtig;". 2. In § 4 Abs. 1 wird hinter der Ziffer 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Ziffer 12 angefügt: "12. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, a) wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsaufsichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3610) ergeben, und b) wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Empfänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Ge- Nr. 139 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974 3623 setzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten Rahmen nicht überschreiten." 3. Hinter § 4 wird der folgende § 4 a eingefügt: "§ 4 a Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen (1) übersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das Vermögen einer Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 7 den in Buchstabe d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt. (2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit das übersteigende Vermögen innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Schluß des Wirtschaftsjahrs, für das es festgestellt worden ist, mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Leistungserhöhung, zur Auszahlung an das Trägerunternehmen, zur Verrechnung mit Zuwendungen des Trägerunternehmens, zur gleichmäßigen Herabsetzung künftiger Zuwendungen des Trägerunternehmens oder zur Verminderung der Beiträge der Leistungsempfänger verwendet wird. (3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in der in Absatz 2 bezeichneten Weise verwendet, so erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die folgenden Kalenderjahre, für die der Wert der Deckungsrückstellung nicht versicherungsmathematisch zu berechnen ist. (4) Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse sind Beitragsrückerstattungen oder sonstige Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen außer in den Fällen des Absatzes 2 nicht abziehbar. Das gleiche gilt für Zuführungen zu einer Rücklage für Beitragsrückerstattung, soweit den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschußbeteiligung nicht zusteht. (5) übersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs das Vermögen einer Unterstützungskasse im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 7 den in Buchstabe e dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die * Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt. Bei der Ermittlung des Einkommens sind Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen nicht abziehbar. (6) Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-, Sterbe-, Kranken- oder Unterstützungskasse, der am Schluß des Wirtschaftsjahrs den in § 4 Abs. 1 Ziff. 7 Buchstabe d oder e bezeichneten Betrag übersteigt, ist Buchstabe c dieser Vorschrift nicht anzuwenden. Bei Unterstützungskassen gilt dies auch, soweit das Vermögen vor dem Schluß des Wirtschaftsjahrs den in § 4 Abs. 1 Ziff. 7 Buchstabe e bezeichneten Betrag übersteigt." 4. § 24 erhält die folgende Fassung: "§ 24 Schlußvorschriften Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1974 anzuwenden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Ziff. 7 und des § 4 a hinsichtlich der Unterstützungskassen sowie des § 4 Abs. 1 Ziff. 12 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1975 anzuwenden." § 21 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 1971) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Ziff. 9 erhält die folgende Fassung: "9. rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 7 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;". 2. In § 3 wird hinter der Ziffer 18 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Ziffer 19 angefügt: "19. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, wenn er die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllt." 3. § 36 Abs. 2 erhält die folgende Fassung: " (2) Die Vorschriften des § 3 Ziff. 9 hinsichtlich der Unterstützungskassen, des § 3 Ziff. 19 und des § 11 Abs. 2 sind erstmals für den Erhebungszeitraum 1975 anzuwenden." § 22 Änderung des Vermögensteuergesetzes 1. § 3 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Vermögensteuerreformgesetzes vom 17. April 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 949) wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 erhält die folgende Fassung: "5. rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken-und Unterstützungskassen im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 7 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. In den Fällen des § 4 a Abs. 1, 3 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes besteht Steuerpflicht jeweils für das Kalenderjahr, das einem Kalenderjahr folgt, für das die Kasse körperschaftsteuerpflichtig ist. In diesen Fällen werden bei der Ermittlung des Betriebsvermögens oder des Gesamtvermögens 3624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I noch nicht erbrachte Leistungen der Kasse nicht abgezogen. Von dem Gesamtvermögen ist der Teil anzusetzen, der dem Verhältnis entspricht, in dem der übersteigende Betrag im Sinne des § 4 a Abs. 1 oder 5 des Körperschaftsteuergesetzes zu dem Vermögen im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 7 Buchstabe d oder e des Körperschaftsteuergesetzes steht." b) Nach der Nummer 6 wird die folgende Nummer 6 a eingefügt: "6 a. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, wenn er die für eine Befreiung von der Körperschaltsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;". 2. Die Nummer 1 Buchstabe a ist hinsichtlich der Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1975, hinsichtlich der Unterstützungskassen erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1976 anzuwenden. Die Nummer 1 Buchstabe b ist erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1975 anzuwenden. § 23 Änderung des Versicherungsteuergesetzes In § 4 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bun-desgesetzbl. I S. 539), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 946), wird hinter Nummer 5 folgende Nummer 5 a eingefügt: "5 a. für eine Versicherung, die auf dem Vierten Abschnitt; des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzblatt! S. 3610) beruht;", § 24 Änderung des Umsatzsteuergesetzes In § 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1681), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom. 5. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1245), wird hinter der Nummer 26 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Nummer 27 angefügt: "27. die Leistungen, die darin bestehen, daß Unternehmer ihren Arbeitnehmern als Vergütung für geleistete Dienste einen Versicherungsschutz verschaffen." § 25 Aufhebung des Zuwendungsgesetzes Das Gesetz über die Behandlung von Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen und Unterstützungskassen bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag vom 26. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 206) wird hinsichtlich der Unterstützungskassen mit Wirkung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1974 enden, im übrigen mit Wirkung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 21. Dezember 1974 enden, aufgehoben. Anlage 3 (zu § 4d Abs. 1) Tabelle für die Errechnung des Deckungskapitals für lebenslänglich laufende Leistungen von Unterstützungskassen Erreichte s Alter des empfängers ihre) Die Jahresbeträge der laufenden Leistungen sind zu vervielfachen bei Leistungen Leistungs (Je an männliche Leistungsempfänger mit an weibliche Leistungsempfänger mit 3 bis 26 i 11 17 27 bis 29 12 17 30 13 17 31 bis 35 13 16 36 bis 39 14 16 40 bis 46 14 15 47 und 48 14 14 49 bis 52 13 14 53 bis 56 13 13 57 und 58 13 12 59 und 60 12 12 61 bis 63 12 11 64 11 11 65 bis 67 11 10 68 bis 71 10 9 72 bis 74 9 8 75 bis 77 8 7 78 8 6 79 bis 81 7 6 82 bis 84 6 5 85 bis 87 5 • 4 88 4 4 89 und 90 4 3 91 bis 93 3 3 94 3 2 95 und älter 2 2 Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften § 26 Die §§ 1 bis 4 und 18 gelten nicht, wenn das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendet worden ist. § 27 § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 gelten in Fällen, in denen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Direktversicherung ab- Nr. K]9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974 3625 geschlossen worden isl. oder die Versicherung des Arbeitnehmers bei einer Pensionskasse begonnen hat, mit der Maßgabe, daß die in diesem Vorschriften genannten Voraussetzungen spätestens für die Zeit nach .Ablauf eines Jahres seil, dein Inkrafttreten des Gesetzes erfüllt sein müssen. § 28 § 5 gilt, für Fälle, in denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist, mit der Maßgabe, daß diese; Vorschrift bei der Berechnung der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werdenden Versorgungsleislungen anzuwenden ist. § 29 § 6 gilt für die Fälle, in denen das Altersrubegeld der gesetzlichen Rentenversicherung bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in Anspruch genommen worden ist, mit der Maßgabe, daß die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vom Inkrafttreten des Gesetzes an zu gewähren sind. § 30 Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenz-Sicherung nach § 7 besteht nur, wenn der Sicherungsfall nach dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15 eingetreten ist; er kann erstmals nach dem Ablauf von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden. Die Beitragspflicht des Arbeitgebers beginnt mit dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15. § 31 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 32 Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die §§7 bis 15 treten am 1. Januar 1975 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet, Bonn, den 19. Dezember 1974 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Arendt Der Bundesminister des Innern Werner Maihof er Der Bundesminister der Finanzen Hans Apel