Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1974  Nr. 141 vom 24.12.1974  - Seite 3651 bis 3655 - Gesetz zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls

Gesetz zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls N r. I 4 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974 3651 Gesetz zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls Vom 20. Dezember 1974 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-en: Artikel 1 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 159 bis 165 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 159 (1) über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist. ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen, wenn nicht der Vorsitzende davon absieht. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die außerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden. § 160 (1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung; 2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; 3. die Bezeichnung des Rechtsstreits; 4. die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen; 5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. (2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen. (3) Im Protokoll sind festzustellen 1. Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; 2. die Anträge; 3. Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; 4. die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; 5. das Ergebnis eines Augenscheins; 6. die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; 7. die Verkündung der Entscheidungen; 8. die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; 9. der Verzicht auf Rechtsmittel. (4) Die Beteiligten können beantragen, daß bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluß ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen. (5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist. § 160 a (1) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, mit einer Kurzschriftmaschine, mit einem Tonaufnahmegerät oder durch verständliche Abkürzungen vorläufig aufgezeichnet werden. (2) Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich nach der Sitzung herzustellen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden sind, braucht lediglich dies in dem Protokoll vermerkt zu werden. Das Protokoll ist um die Feststellungen zu ergänzen, wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht die Ergänzung anfordert. Sind Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 unmittelbar aufgenommen und ist zugleich das wesentliche Ergebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet worden, so kann eine Ergänzung des Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden. 3652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I (3) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Prozeßakten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Prozeßakten aufzubewahren. Tonaufzeichnungen können gelöscht werden, 1. soweit das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um die vorläufig aufgezeichneten Feststellungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben; 2. nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens. § 161 (1) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 brauchen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden, 1. wenn das Prozeßgericht die Vernehmung oder den Augenschein durchführt und das Endurteil der Berufung oder der Revision nicht unterliegt; 2. soweit, die Klage zurückgenommen, der geltend gemachte Anspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet wird, auf ein Rechtsmittel verzichtet oder der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird. (2) In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Vernehmung oder der Augenschein durchgeführt worden ist. § 160 a Abs. 3 gilt entsprechend. ¦ § 162 (1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. (2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, daß der Verzicht ausgesprochen worden ist. § 163 (1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonauf- nahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war. (2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden. § 164 (1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden. (2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören. (3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst, wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben. §165 Die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig." 2. In § 253 Abs. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgendes angefügt: "sowie eine Äußerung dazu, ob einer Übertragung der Sache auf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen." 3. In § 261 a Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Der Beklagte ist ferner mit der Zustellung der Klageschrift aufzufordern, binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung sich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt dazu zu äußern, ob einer Übertragung der Sache auf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen." 4. § 297 wird wie folgt gefaßt: "§ 297 (1) Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. Soweit sie darin nicht Nr. 141 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974 3653 enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. Der Vorsitzende kann auch gestatten, daß die Anträge zu Protokoll erklärt werden. (2) Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, daß die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten." 5. § 298 fällt weg. 6. Die §§ 348 bis 350 werden wie folgt gefaßt: "§ 348 (1) Die Zivilkammer kann den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht 1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder 2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. (2) über die Übertragung auf den Einzelrichter kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Beschluß ist unanfechtbar. (3) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits in mehr als einem Termin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist. (4) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Parteien den Rechtsstreit auf die Zivilkammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. §349 (1) In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, daß sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, daß es für die Beweiserhebung auf die besondere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht ankommt und die Kammer das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag. (2) Der Vorsitzende entscheidet 1. über die Verweisung des Rechtsstreits; 2. über Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, soweit über sie abgesondert verhandelt wird; 3. über die Aussetzung des Verfahrens; 4. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs; 5. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien; 6. über die Kosten des Rechtsstreits nach §91a; 7. im Armenrechtsverfahren; 8. in Wechsel- und Scheckprozessen; 9. über die Art einer angeordneten Sicherheitsleistung; 10. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; 11. über den Wert des Streitgegenstandes; 12. über Kosten, Gebühren und Auslagen. (3) Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im übrigen an Stelle der Kammer entscheiden. (4) § 348 ist nicht anzuwenden. §350 Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrichters (§ 348) und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349) gelten dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der Kammer." 7. § 507 fällt weg. 8. § 510 a wird wie folgt gefaßt: "§510a Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält." 9. In § 511 a Abs. 1 wird das Wort "zweihundert" durch das Wort "fünfhundert" ersetzt. "§ 524 (1) Zur Vorbereitung der Entscheidung kann der Vorsitzende oder in der mündlichen Verhandlung das Berufungsgericht die Sache dem Einzelrichter zuweisen. Einzelrichter ist der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Berufungsgerichts, in Sachen der Kammern für Handelssachen der Vorsitzende. (2) Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu fördern, daß sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann. Er kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben; dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, daß das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag. (3) Der Einzelrichter entscheidet 1. über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den §§ 97 bis 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes; 10. An die Stelle des § 523 a tritt folgender § 524: 3654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs; 3. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien; 4. über die Kosten des Rechtsstreits nach §91 a; 5. über den Wert des Streitgegenstandes; 6. über Kosten, Gebühren und Auslagen. (4) Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrichter auch im übrigen entscheiden." 11. In § 567 Abs. 2 wird das Wort "fünfzig" durch das Wort "einhundert" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt geändert: 1. In § 21 g wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung die Zivilkammer die Verfahren einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter übertragen kann." 2. In § 23 Nr. 1 wird das Wort "eintausendfünfhundert" durch das Wort "dreitausend" ersetzt. 3. In § 105 Abs. 1 wird das Wort "Einzelrichter" durch das Wort "Vorsitzende" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung wird wie folgt geändert: 1. § 105 wird wie folgt gefaßt: "§ 105 Für die Niederschrift gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend." 2. In § 146 Abs. 3 wird das Wort "fünfzig" durch das Wort "einhundert" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Finanzgerichtsordnung Die Finanzgerichtsordnung wird wie folgt geändert: 1. § 94 wird wie folgt gefaßt: "§94 Für die Niederschrift gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend." 2. In § 128 Abs. 3 wird das Wort "fünfzig" durch das Wort "einhundert" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert: 1. In § 118 Abs. 1 Satz 1 fällt die Verweisung "§ 160 Abs. 2 Nr. 3," weg. 2. § 122 wird wie folgt gefaßt: "§122 Für die Niederschrift gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend." Artikel 6 Änderung anderer Gesetze 1. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen wird wie folgt geändert: a) In § 15 Abs. 6 wird die Verweisung "164" durch die Verweisung "165" ersetzt. b) In § 34 Abs. 2 Satz 2 und in § 46 Abs. 2 wird jeweils das Wort "fünfzig" durch das Wort "einhundert" ersetzt. 2. In § 160 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Beseitigung von Abfällen vom 7. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 873), wird folgender Satz 3 angefügt: "Die Vorschriften über den Einzelrichter sind nicht anzuwenden." 3. a) In § 20 a Abs. 2 des Gesetzes über die Angele- genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, b) in § 304 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, c) in § 108 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, d) in § 5 des Gerichtskostengesetzes, e) in § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter, f) in § 16 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, g) in § 10 Abs. 3 Satz 1 und § 128 Abs. 3 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und h) in § 36 des Verschollenheitsgesetzes wird jeweils das Wort "fünfzig" durch das Wort "einhundert" ersetzt. Artikel 7 Uberleitungsvorschriften 1. Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Einzelrichter für den Rechtsstreit bereits bestellt, so richten sich seine Aufgaben und Befugnisse nach Nr. Hl - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24.Dezember 1974 3655 den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften. 2. Die Vorschriften des neuen Rechts über die Zu-lässigkeit von Rechtsmitteln sind nur anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder statt einer Verkündung zugestellt worden ist. 3. Für anhängige Verfahren gilt § 23 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bisherigen Fassung. Artikel 8 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 20. Dezember 1974 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel