Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1974  Nr. 142 vom 28.12.1974  - Seite 3686 bis 3692 - Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts

Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts 3686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des StrafverfahrensrecMs Vom 20. Dezember 1974 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. § 57 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren." 2. § 66 c erhält folgende Fassung: "§ 66 c (1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." (2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es." (3) Gibt ein Zeuge an, daß er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen. (4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben." 3. § 66 d erhält folgende Fassung: "§ 66 d (1) Gibt ein Zeuge an, daß er aus Glaubensoder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen. (2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf spricht: "Ja". (3) § 66c Abs. 3 gilt entsprechend." 4. § 66 e wird aufgehoben. Der bisherige § 66 d wird § 66 e; Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) § 66 c Abs. 2, 3 und § 66 d gelten entsprechend." 5. § 137 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen." b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." 6. Nach § 138 werden folgende Vorschriften eingefügt: "§ 138 a (1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt zu sein oder eine Handlung begangen zu haben, die für den Fall der Verurteilung des Beschuldigten Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei wäre. (2) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er 1. dringend verdächtig ist, daß er den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten dazu mißbraucht, Straftaten, die im Höchstmaß mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, zu begehen, oder 2. den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten dazu mißbraucht, die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu gefährden. Solange ein Verteidiger nach Satz 1 ausgeschlossen ist, kann er den Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß befindet, auch in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht verteidigen. Nr. 142 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28.Dezember 1974 3687 (3) Die Ausschließung ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 138 b Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine der in § 74 a Abs. 1 Nr. 3, § 120 Abs. 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten oder die Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 des Strafgesetzbuches hinsichtlich der Straftaten des Landesverrates oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94 bis 96, 97 a, 100 des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch dann auszuschließen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme begründet ist, daß seine Mitwirkung eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde. § 138 a Abs. 3 gilt entsprechend. § 138 c (1) Die Entscheidungen nach §§ 138 a, 138 b trifft das Oberlandesgericht. Werden im vorbereitenden Verfahren die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt geführt oder ist das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig, so entscheidet, der Bundesgerichtshof. Ist das Verfahren vor einem Senat eines Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes anhängig, so entscheidet ein anderer Senat. (2) Das nach Absatz 1 zuständige Gericht entscheidet im vorbereitenden Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft, nach Erhebung der öffentlichen Klage auf Vorlage des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist. Die Vorlage erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft. Soll ein Verteidiger ausgeschlossen werden, der Rechtsanwalt ist, so ist eine Abschrift des Antrages der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 oder die Vorlage des Gerichts dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen, der der Rechtsanwalt angehört. Er kann sich im Verfahren äußern. (3) Das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, kann anordnen, daß die Rechte des Verteidigers aus den §§ 147, 148 bis zur Entscheidung des nach Absatz 1 zuständigen Gerichts über die Ausschließung ruhen. Vor Erhebung der öffentlichen Klage trifft die Anordnung nach Satz 1 das Gericht, das über die Ausschließung des Verteidigers zu entscheiden hat. Die Anordnung ergeht durch unanfechtbaren Beschluß. Für die Dauer der Anordnung hat das Gericht zur Wahrnehmung der Rechte aus den §§ 147, 148 einen anderen Verteidiger zu bestellen. § 142 gilt entsprechend. (4) Legt das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, gemäß Absatz 2 während der Hauptverhandlung vor, so hat es zugleich mit der Vorlage die Hauptverhandlung bis zur Entscheidung durch das nach Absatz 1 zuständige Gericht zu unterbrechen oder auszusetzen. Die LIauptverhandlung kann bis zu dreißig Tagen unterbrochen werden. (5) Ist der Verteidiger von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen worden, so können ihm die durch die Aussetzung verursachten Kosten auferlegt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist. § 138 d (1) über die Ausschließung des Verteidigers wird nach mündlicher Verhandlung entschieden. (2) Der Verteidiger ist zu dem Termin der mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage verkürzt werden. Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in den Fällen des § 138 c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind von dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen. (3) Die mündliche Verhandlung kann ohne den Verteidiger durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. (4) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend. (5) Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen. (6) Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138 a genannten Gründen ausgeschlossen wird oder die einen Fall des § 138 b betrifft, ist sofortige Beschwerde zulässig. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht ein Beschwerderecht nicht zu. Eine die Ausschließung des Verteidigers nach § 138 a ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar." 7. § 140 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. b) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 angefügt: "8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist." 8. § 146 erhält folgende Fassung: "§ 146 Die Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger ist unzulässig." 9. § 218 Abs. 2 entfällt. 3688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 10. Nach § 231 werden folgende Vorschriften eingefügt: "§ 231 a (1) Hat sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt und verhindert er dadurch wissentlich die ordnungsmäßige Durchführung oder Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart, so wird die Hauptverhandlung, wenn er noch nicht über die Anklage vernommen war, in seiner Abwesenheit durchgeführt oder fortgesetzt, soweit das Gericht seine Anwesenheit nicht für unerläßlich hält. Nach Satz 1 ist nur zu verfahren, wenn der Angeklagte nach Eröffnung des Hauptverfahrens Gelegenheit gehabt hat, sich vor dem Gericht oder einem beauftragten Richter zur Anklage zu äußern. (2) Sobald der Angeklagte wieder verhandlungsfähig ist, hat ihn der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. (3) Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach Absatz 1 beschließt das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Der Beschluß kann bereits vor Beginn der Hauptverhandlung gefaßt werden. Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig; sie hat aufschiebende Wirkung. Eine bereits begonnene Hauptverhandlung ist bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu unterbrechen; die Unterbrechung darf, auch wenn die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 nicht vorliegen, bis zu dreißig Tagen dauern. (4) Dem Angeklagten, der keinen Verteidiger hat, ist ein Verteidiger zu bestellen, sobald eine Verhandlung ohne den Angeklagten nach Absatz 1 in Betracht kommt. § 231 b (1) Wird der Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt oder zur Haft abgeführt (§ 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes), so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für unerläßlich hält und solange zu befürchten ist, daß die Anwesenheit des Angeklagten den Ablauf der Hauptverhandlung in schwerwiegender Weise beeinträchtigen würde. Dem Angeklagten ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich zur Anklage zu äußern. (2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen ist, ist nach § 231 a Abs. 2 zu verfahren." 11. Nach § 241 wird folgender § 241 a eingefügt: "§ 241 a (1) Die Vernehmung von Zeugen unter sechzehn Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt. (2) Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist. (3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend." 12. § 247 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird einziger Absatz und erhält folgende Fassung: "Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Das gleiche gilt, wenn eine Person unter sechzehn Jahren als Zeuge zu vernehmen ist und die Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten einen erheblichen Nachteil für das Wohl des Zeugen befürchten läßt. Die Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von Erörterungen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist." b) Absatz 2 entfällt. "§ 257 (1) Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe. (2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären. (3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen." 15. In § 265 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Wird in den Fällen des § 231 Abs. 2, § 231 a Abs. 1 die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten durchgeführt, so genügt es, wenn die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden." 13. § 257 erhält folgende Fassung: 14. § 257 a entfällt. Nr. I 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1974 3689 16. § 304 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden in Nummer 3 vor den Worten "die Verweisung" die Worte "die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231 a) anordnen oder" eingefügt. b) Nach Salz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "§ 138 d Abs. 6 bleibt unberührt." 17. § 378 Satz 3 entfällt. Artikel 2 Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des elften Titels im ersten Abschnitt des zweiten Buches erhält folgende Fassung: "Elfter Titel. Abnahme von Eiden und Bekräftigungen" 2. In § 480 werden die Worte "auf die Bedeutung des Eides hinzuweisen" ersetzt durch die Worte "über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, daß er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann." 3. § 481 erhält folgende Fassung: "§ 481 (1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, daß der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel): "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." (2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, daß der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören" vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel): "Ich schwöre es." (3) Gibt der Schwurpflichtige an, daß er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen. (4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. (5) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen." 4. § 484 erhält folgende Fassung: »§ 484 (1) Gibt der Schwurpflichtige an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. (2) Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, daß der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel: "Sie bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verantwortung vor Gericht" vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht: "Ja". (3) § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend," Artikel 3 Strafgesetzbuch Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert: § 155 erhält folgende Fassung: "§ 155 Eidesgleiche Bekräftigungen Dem Eid stehen gleich 1. die den Eid ersetzende Bekräftigung, 2. die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung." Artikel 4 Deutsches Richtergesetz Das Deutsche Richtergesetz wird wie folgt geändert: 1. § 45 erhält folgende Fassung: "§ 45 (1) Der ehrenamtliche Richter ist in gleichem Maße wie ein Berufsrichter unabhängig. Er hat das Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 43). (2) Der ehrenamtliche Richter ist vor seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts durch den Vorsitzenden zu vereidigen. Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes. Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. (3) Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid, indem er die Worte spricht: "Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe." 3690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Hierüber ist der Schwörende vor der Eidesleistung durch den Vorsitzenden zu belehren. (4) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so spricht er die Worte: "Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen." Das Gelöbnis steht dem Eid gleich. (5) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen. (6) Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend. (7) Für ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Länder können der Eid und das Gelöbnis eine zusätzliche Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten. (8) über die Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters auf sein Amt wird ein Protokoll aufgenommen. (9) Im übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Richter nach den für die einzelnen Gerichtszweige geltenden Vorschriften." 2. In § 123 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Landesjustizverwaltung bestimmt das Gericht, vor dem die ehrenamtlichen Richter, die Vorsitzende eines Ehrengerichts oder eines Ehrengerichtshofes sind, auf ihr Amt verpflichtet werden." Artikel 5 Gerichtsverfassungsgesetz Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 51 und 111 entfallen. 2. In § 135 Abs. 2 wird die Angabe "§ 304 Abs. 4 Satz 2 und § 310 Abs. 1 der Strafprozeßordnung" durch die Angabe "§ 138 d Abs. 6 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 und § 310 Abs. 1 der Strafprozeßordnung" ersetzt. 3. § 174 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden; er kann in nichtöffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung in der Sitzung zur Folge haben würde." 4. § 177 erhält folgende Fassung: "§ 177 Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungszimmer entfernt sowie zur Ordnungshaft abgeführt und während einer zu bestimmenden Zeit, die vierundzwanzig Stunden nicht übersteigen darf, festgehalten werden, über Maßnahmen nach Satz 1 entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht." 5. § 178 erhält folgende Fassung: "§ 178 (1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu zweitausend Deutsche Mark oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt. (2) über die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht. (3) Wird wegen derselben Tat später auf Strafe erkannt, so sind das Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft auf die Strafe anzurechnen." 6. In § 189 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 angefügt: "Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubensoder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen." Artikel 6 Arbeitsgerichtsgesetz Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt geändert: 1. § 20 Abs. 2 entfällt. Nr. M2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28.Dezember 1974 3691 2. In § 43 Abs. 3 worden die Worte "des § 20 Abs. 2," gestrichen. Artikel 7 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen § 5 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundes-gesetzbl. I S. 667), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 entfällt. b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3. Artikel 8 Verwaltungsgerichtsordnung § 31 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt. Artikel 9 Finanzgerichtsordnung § 28 der Finanzgerichtsordnung entfällt. Artikel 10 Sozialgerichtsgesetz Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert: 1. § 15 entfällt 2. In § 47 Satz 2 wird die Verweisung "§§ 15 bis 23" durch die Verweisung "§§ 16 bis 23" ersetzt. Artikel 11 Bundesnotarordnung In § 108 Abs. 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung wird die Verweisung "§ 107 Absatz 4 und" gestrichen. Artikel 12 Bundesrechtsanwaltsordnung § 107 Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung entfällt. Artikel 13 Patentanwaltsordnung Die Patentanwaltsordnung wird wie folgt geändert: 1. § 87 Abs. 4 entfällt. 2. In § 91 Abs. 3 wird die Verweisung "§ 87 Abs. 3 und 4" durch die Verweisung "§ 87 Abs. 3" ersetzt. Artikel 14 Wirtschaftsprüferordnung § 75 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entfällt. Artikel 15 Steuerberatungsgesetz § 54 des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 entfällt. b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. In ihm wird die Verweisung "Absätze 1 bis 5" durch die Verweisung "Absätze 1 bis 4" ersetzt. Artikel 16 Bundesdisziplinarordnung Die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzblatt I S. 750), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert: 1. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 entfällt. b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. 2. In § 55 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung "§ 49 Abs. 2 bis 5" durch die Verweisung "§ 49 Abs. 2 bis 4" ersetzt. Artikel 17 Überleitungsvorschriften (1) In Verfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Hauptverhandlung bereits begonnen hat, sind § 137 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 5 und § 146 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 nicht anzuwenden, bis das Verfahren in der Instanz abgeschlossen ist, (2) Hat bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Beschuldigter mehr als drei Verteidiger gewählt, so hat er auf Aufforderung des Vorsitzenden des Gerichts oder vor Erhebung der öffentlichen Klage der Staatsanwaltschaft binnen zwei Wochen zu erklären, durch welche Verteidiger er verteidigt bleiben will. Macht, er von seinem Auswahlrecht keinen 3692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Gebrauch, so gilt er als nicht verteidigt. Entsprechendes gilt für die Fälle des § 137 Abs. 2 der Strafprozeßordnung. (3) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verteidiger in demselben Verfahren für mehrere Beschuldigte tätig, so hat er auf Aufforderung des Vorsitzenden des Gerichts oder vor Erhebung der öffentlichen Klage der Staatsanwaltschaft binnen zwei Wochen zu erklären, welchen der Beschuldigten er verteidigen will. Macht er von seinem Auswahlrecht keinen Gebrauch, so kann er keinen der Beschuldigten verteidigen. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 20. Dezember 1974 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel Artikel 18 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 19 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.