Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1975  Nr. 23 vom 28.02.1975  - Seite 617 bis 617 - Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Bundesgesetzblatt 617 Teil I Z1997 A 1975 Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1975 Nr. 23 Tag Inhalt 26. 2. 75 Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung................................ :i4(i-i 6. 2. 75 Prüfungsordnung zur Durchführung der Berufseingangsprüfung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Seeschiffer — AKü — und zum Seeschiffer in der Küstenfischerei ..........BKü.......- (PO —¦ AKü/BKü) ......................................................... 27. 2. 75 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Fünften Gesetz zur Reform des Straf- rechts).......................................................................,..... 450-2, 450-1 :S-.r> Seite 617 618 625 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt. Teil II Nr. 12............................... 626 Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Vom 26. Februar 1975 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 1. § 52 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung erhält folgende Fassung: "3. Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwalfungsgerichf zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zu-> ständigkertsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der zentralen Zulassungsstelle der Länder über die Vergabe von Studienplätzen ist jedoch bis zum 31. Dezember 1978 das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpllichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4," 2. § 52 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung erhält folgende Fassung: "4. Für alle Klagen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienstoder Zivildienstverhältnis oder Dienstverhältnis im Zivilschutzkorps und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, jn dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend." Artikel 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am 1. März 1975 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 26. Februar 1975 . Der Bundespräsident Scheel Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Genscher Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel