Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1975  Nr. 54 vom 17.05.1975  - Seite 1110 bis 1115 - Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 34 c der Gewerbeordnung

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 34 c der Gewerbeordnung 1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 34 c der Gewerbeordnung Vom 13. Mai 1975 Auf Grund des § 34 c Abs. 3 der Gewerbeordnung und des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 16. August 1972 (Bundesge-setzbl. I S. 1465) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Verordnung zur Durchführung des § 34 c der Gewerbeordnung vom 20. Juni 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 1.314) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung — Maß V —)". 2. In § 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Gewerbetreibende, die 1. lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder 2. als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen unterliegendes Versicherungsunternehmen oder eine Bausparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen vom 16. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2097), geändert durch das Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen, unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeiten nicht den Vorschriften dieser Verordnung." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "dies gilt nicht in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll." b) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. c) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Als Bürge können nur Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung, Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach dem Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch das Zuständigkeitsan-passungs-Gesetz vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), besitzen, sowie Versicherungsunternehmen bestellt werden, die eine Erlaubnis zum Betrieb der Bürgschaftsversicherung nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzblatt I S. 315), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3693), besitzen." d) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte "privaten Versicherungsunternehmen" durch die Worte "privaten Versicherungsunternehmungen" ersetzt. e) Absatz 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis begründet werden soll, bis zur Einräumung des Besitzes und Begründung des Nutzungsverhältnisses,". 4. Folgender § 2 a wird eingefügt: "§2a Besondere Sicherungspflichten für Bauträger (1) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages erst entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen, wenn 1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Auftraggeber rechtswirksam ist, die hierfür etwa erforderlichen Genehmigungen nach einer schriftlichen Mitteilung des Notars vorliegen und dem Gewerbetreibenden keine vertraglichen Rücktrittsrechte eingeräumt sind, Nr. 54 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1975 1111 2. zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf Eigen tumsübertragung oder Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts an dem Vertragsobjekt eine Vormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen oder die Eintragung unwiderruflich bewilligt und vom Auftraggeber beantragt worden ist und dem Grundbuchamt keine unerledigten Eintragungsanträge vorliegen, die den Anspruch des Auftraggebers beeinträchtigen, 3. die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechlen, die der Vormerkung im Range vorgeben oder gleichstehen und nicht übernommen werden sollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet wird, 4. die Baugenehmigung erteilt worden ist. Die Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 ist gesichert, wenn gewährleistet ist, daß die nicht zu übernehmenden Grundpfandrechte im Grundbuch gelöscht werden, und zwar, wenn das Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach Zahlung der vollen Vertragssumme, andernfalls unverzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der Vertragssumme durch den Auftraggeber. Für den Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der Kreditgeber vorbehalten, an Stelle der Freistellung alle vom Auftraggeber vertragsgemäß im Rahmen des Absatzes 2 bereits geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Vertragsobjekts zurückzuzahlen. Die zur Sicherung der Freistellung erforderlichen Erklärungen einschließlich etwaiger Erklärungen nach Satz 3 müssen dem Auftraggeber ausgehändigt worden sein. Liegen sie bei Abschluß des notariellen Vertrages bereits vor, muß auf sie in dem Vertrag Bezug genommen sein; andernfalls muß der Vertrag einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Aushändigung der Erklärungen und deren notwendigen Inhalt enthalten. (2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des Absatzes 1 die Vermögenswerte ferner höchstens in folgenden Teilbeträgen zu den jeweils angegebenen Terminen entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen: 1. 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten, 2. vom restlichen Teil der Vertragssumme 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, 25 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallation einschließlich Innenputz, 15 vom Hundert nach Fertigstellung der Schreiner- und Glaserarbeiten, 15 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Besitzübergabe, 5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung. (3) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis begründet werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages nur entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen 1. in Höhe von 20 vom Hundert der Vertrags- summe nach Vertragsabschluß, 2. von dem restlichen Teil der Vertragssumme nach Maßgabe des Zahlungsplanes in Absatz 2 Nr. 2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 gilt entsprechend." 5. § 3 erhält folgende Fassung: "§3 Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers (1) Der Gewerbetreibende darf Vermögenswerte des Auftraggebers, die er erhalten hat oder zu deren Verwendung er ermächtigt worden ist, nur verwenden 1. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung zur Erfüllung des Vertrages, der durch die Vermittlung oder die Nachweistätigkeit des Gewerbetreibenden zustande gekommen ist, 2. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung zur Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens, auf das sich der Auftrag bezieht; als Bauvorhaben gilt das einzelne Gebäude, bei Einfamilienreihenhäusern die einzelne Reihe. (2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Gewerbeordnung, in denen er das Bauvorhaben für mehrere Auftraggeber vorbereitet und durchführt, die Vermögenswerte der Auftraggeber nur im Verhältnis der Kosten der einzelnen Einheiten zu den Gesamtkosten des Bauvorhabens verwenden." 6. Folgender § 3 a wird eingefügt: "§3a Hilfspersonal Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Personen, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages entgegenzunehmen oder zu verwenden, so hat er sicherzustellen, daß dies nur nach Maßgabe der §§ 2 a und 3 geschieht." 7. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Dies gilt nicht für vertragsgemäß im Rahmen des § 2 a Abs. 2 oder 3 Satz 1 geleistete Zahlungen." 1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I b) In Absal./, 3 werden die Worte "das Änderungsgesetz vom 24. Mai 1972 (Bundesge-setzbl. I S. 801)" ersetzt durch die Worte "Artikel 132 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469)". 8. Folgender § 4 a wird eingefügt: "§4a Ausnahme Vorschrift (1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, die dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen haben, sind von den Verpflichtungen des § 2 a Abs. 1 und 2, des § 3 Abs. 1 und der §§ 3 a und 4, die übrigen Gewerbetreibenden im Sinne des § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung sind, von den Verpflichtungen des § 2, des § 2 a Abs. 3 und der §§ 3 bis 4 freigestellt, sofern sie Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 geleistet haben. § 2 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gelten entsprechend. In den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, in denen dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, ist die Sicherheit aufrechtzuerhalten, bis das Vertragsobjekt bezugsfertig ist, der Besitz übergeben ist, die Rechtsänderung oder eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf die Rechtsänderung im Grundbuch eingetragen ist und die vor- oder gleichrangigen Belastungen, die nicht übernommen werden sollen, im Grundbuch gelöscht sind. (2) Der Gewerbetreibende ist von den in Absatz 1 Satz 1 erwähnten Verpflichtungen auch dann freigestellt, wenn es sich bei dem Auftraggeber um 1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder 2. einen in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragenen Kaufmann handelt und der Auftraggeber in gesonderter Urkunde auf die Anwendung dieser Bestimmungen verzichtet. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 hat sich der Gewerbetreibende vom Auftraggeber dessen Eigenschaft als Kaufmann durch einen Auszug aus dem Handelsregister oder dem Genossenschaftsregister nachweisen zu lassen." 9. § 6 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen." 10. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Gewerbetreibende hat von der Annahme des Auftrages an nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen." b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte "des Gewerbetreibenden und" gestrichen. c) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird folgender Halbsatz angefügt: "Wohnungsvermittler haben das Entgelt in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete anzugeben;". bb) In Buchstabe b werden die Worte "ein Hinweis darauf" und das Komma gestrichen. cc) Buchstabe d erhält folgende Fassung: ,,d) daß der Gewerbetreibende den Auftraggeber davon unterrichtet hat, daß er von ihm nur im Rahmen des § 2 a Vermögenswerte entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen und diese Vermögenswerte nur im Rahmen des § 3 verwenden darf, es sei denn, daß nach § 4 a verfahren wird;". d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung: "4. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über Darlehen: Höhe, Laufzeit, Zins- und Tilgungsleistungen unter Bezeichnung des Zahlungszeitraums, Auszahlungskurs, Dauer der Zinsbindung und Nebenkosten des Darlehens sowie dessen effektiver Jahreszins (§ 1 Abs. 4 der Verordnung über Preisangaben vom 10. Mai 1973 — Bundesgesetzbl. I S. 461), bei nicht dinglich gesicherten Darlehen mit Ausnahme von solchen zur Zwischenfinanzierung auch der vom Auftraggeber zu entrichtende Gesamtbetrag, Name, Vorname und Anschrift des Darlehensgebers; der Angabe des effektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn das Darlehen dem Auftraggeber zur Verwendung in seiner selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in sedner behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit gewährt werden soll;". bb) In Nummer 5 wird der Satzteil nach dem Doppelpunkt bis einschließlich der Worte "Bundesgesetzbl. I S. 986 —)" durch folgende Worte ersetzt: Nr. 54 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1975 1113 "Firma und Sitz der Kapitalanlagegesellschall oder der ausländischen Invest-mentgcsellscbaft. sowie je ein Stück der Vertragsbedingungen und des Verkaufsprospekts (§ 19 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 - Bundesgesetzbl. I S. 127 —, geändert durch Artikel 12 des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreform-geselz vorn 21. Dezember 1974 — Bundesgesetzbl. I S. 3656 — und § 3 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentantejlen vom 28. Juli 1969 — Bundesgesetzbl. I S. 986 —, geändert durch Artikel 13 des Einführungsgesetzes zum Einkommen Steuerreformgesetz)". e) In Absatz 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: "8. die in § 4 a Abs. 2 erwähnten Unterlagen." f) In Absatz 6 werden die Worte "Artikel 33 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645)" ersetzt durch die Worte "Artikel 74 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469)". 11. Folgender § 7 a wird eingefügt: "§7a Informationspflicht Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber schriftlich und in deutscher Sprache folgende Angaben mitzuteilen, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen: 1. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern der Abschluß von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachgewiesen werden soll, unmittelbar nach der Annahme des Auftrages die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und f erwähnten Angaben und spätestens bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen über das vermittelte oder nachgewiesene Objekt die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben b bis e und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 erwähnten Angaben, 2. in den übrigen Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung vor der Annahme des Auftrages die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 4 bis 7 erwähnten Angaben, 3. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung spätestens bis zur Annahme des Auftrages die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 erwähnten Angaben. Vor diesem Zeitpunkt hat der Gewerbetreibende dem Auftraggeber die Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Auftrages nach dem jeweiligen Verhandlungsstand erforderlich sind. Im Falle des § 7 Abs. 4 Nr. 3 entfällt die Verpflichtung, soweit die Angaben vom Auftraggeber stammen." 12. Nach § 10 werden folgende §§ 10 a bis 10 c eingefügt: "§ 10 a Auskunft und Nachschau (1) Der Gewerbetreibende hat den Beauftragten der zuständigen Behörde die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen. (2) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Gewerbetreibenden während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen des Gewerbetreibenden vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Gewerbetreibenden dienen. Der Gewerbetreibende hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Der Gewerbetreibende kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 10b Prüfungen (1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§2 bis 10 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 30. September des darauffolgenden Jahres durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht unverzüglich nach dessen Erstellung zu übermitteln. Der Prüfungsbericht muß einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Verstöße sind in dem Vermerk aufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen. (2) Die zuständige Behörde ist befugt, Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1 der 1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Gewerbeordnung auf deren Kosten aus besonderem Anlaß im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einem geeigneten Prüfer überprüfen zu lassen. Der Prüfer wird von der zuständigen Behörde bestimmt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Geeignete Prüfer sind 1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungs- gesellschaft.cn, 2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist, b) sie die Voraussetzungen des § 63 b Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 369), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1451), erfüllen oder c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen. Bei Gewerbetreibenden im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Gewerbeordnung können mit der Prüfung nach Absatz 1 und 2 auch andere Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie deren Zusammenschlüsse betraut werden. Ungeeignet für eine Prüfung sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. § 10 c Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten (1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer die Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. Er hat ihm alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt. (2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäftsund Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner." 13. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält die Fassung: "Ordnungswidrigkeiten". b) Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung: "Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer". c) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 4 a Abs. 1 Satz 2, oder § 4 a Abs. 1 Satz 3 die Sicherheit oder Versicherung nicht aufrechterhält,". d) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 und 3 a ersetzt: "3. einer Vorschrift des § 2 a über die Entgegennahme oder die Ermächtigung zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt, 3 a. einer Vorschrift des § 3 über die Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,". e) Folgende Nummer 6 a wird eingefügt: "6 a. entgegen § 7 a Satz 1 Nr. 1 bis 3 dem Auftraggeber die dort bezeichneten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,". f) In der Nummer 8 wird der Punkt nach dem Wort "aufbewahrt" durch ein Komma ersetzt, und es werden folgende Nummern 9 bis 11 angefügt: "9. entgegen § 10 a Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 10 a Abs. 2 Satz 3 Maßnahmen der Überwachung nicht duldet, 10. entgegen § 10 b Abs. 1 der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 11. den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § 10 c Abs. 1 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommt." 14. In § 12 werden in dem einleitenden Satzteil das Komma sowie die Worte "ausgenommen die die Auskunftspflicht und die behördliche Nachschau betreffenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über die Zuwiderhandlungen" gestrichen. Artikel 2 (1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung können auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1976 abgeschlossen worden sind oder werden, an Stelle der §§ 2 a bis 3 a der Verordnung zur Durchführung des § 34 c der Gewerbeordnung in der Fassung dieser Verordnung die §§2 und 3 der genannten Verord- Nr. 54 -.....Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1975 1115 nung in der bisher gellenden Fassung weiter anwenden. Wollen sie von dieser Möglichkeit nicht oder nicht mehr Gebrauch machen, so darf die nach diesen Vorschriften erforderliche Sicherheit oder Versicherung eist aufgegeben oder der neuen Rechtslage angepaßt werden, wenn die Voraussetzungen des neuen § 2 a der genannten Verordnung hinsic hllit li der bnlgegennahme oder der Ermächtigung zui Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers für alle vom Auftraggeber bereits erbrachten Leisluiicjen erlülll sind. (2) § 2 a Abs. 1 Salz 5 der Verordnung zur Durchfuhrung des § 34 c dei Gewc ibeordnung in der Fassung diesei Veiordnung ist auf in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Veiliage nicht anzuwenden. Artikel 3 Det Bund« smini-lei lui Wulschaft wird den Wortlaut der Veiordnung zur Dinrhiuhiung des § 34 c (Icm Gewei beoidnung in dei geltenden Fassung mit neuci Paiaqrapheiilolge bekanntmachen und, soweil er loidejli< li, Unstimmigkeiten des Wor11 a u ts beseiii gc>n. Bonn, den 13. Mai 1975 Artikel 4 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 16. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1465) und Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) auch im Land Berlin. Artikel 5 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nr. 11 und Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe e am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Monats, 2. Artikel 1 Nr. 12 hinsichtlich des § 10 b Abs. 1 und Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe f hinsichtlich des § 11 Nr. 10 am 1. Januar 1976. D e r Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Dr. Schlecht