Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1975  Nr. 66 vom 20.06.1975  - Seite 1349 bis 1350 - Dreizehntes Strafrechtsänderungsgesetz

Dreizehntes Strafrechtsänderungsgesetz Bundesgesetzblatt 1349 Teill Z1997 A 1975 Ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1975 Nr. 66 Tag Inhalt Seite 13. 6. 75 Dreizehntes Strafrechtsänderungsgesetz.............................................. 1349 450-2, 9231-1 11.6.75 Neufassung der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagen-Vermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung — MaBV —) . 1351 . 7104-6 13. 6. 75 Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer).................................................... 1360 611-10-1-1 9. 6. 75 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 8 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, Abs. 2 und 3 i. V. mit § 2 Abs. 3 des Mühlenstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1971) .............. 1360 7841-7 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 37 und Nr. 38 ................... Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften........... 1361 1362 Dreizehntes Strafrechtsänderungsgesetz Vom 13. Juni 1975 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches 1. In § 69 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "der Verkehrsunfallflucht" ersetzt durch die Worte "des unerlaubten Entfernens vom Unfallort". 2. § 142 erhält folgende Fassung: ,,§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder 2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich 1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder 2. berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. (3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare 1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt. (4) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann." Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesge-setzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert: In § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4 a eingefügt: "4 a. das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um a) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen, b) zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung festzustellen und c) Haftpflichtansprüche geltend machen zu können;". Artikel 3 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 13. Juni 1975 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel