Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1975  Nr. 71 vom 28.06.1975  - Seite 1509 bis 1535 - Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes undesgesetzblat 1509 Teill Z1997A 1975 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1975 Nr. 71 Tag Inhalt Seite 24. 6. 75 Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes............................ 1509 610-10, 610-1, 610-3, 350-1, 611-10, 611-10-4, 613-5-6, 57-2, 621-1, 303-12 24. 6. 75 Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten (KVSG).......................... 1536 820-1, 822-1, 8252-1, 8230-13, 810-1, 2171-2, 8230-6, Anhang zu 820-1, 826-19 25. 6. 75 Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungs- gesetzes........................................................................... 1542 810-1, 810-31, 26-1 20.6.75 Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeinde- anleils an der Einkommensteuer für die Jahre 1975, 1976 und 1977...................... 1544 605-1-1 23. 6. 75 Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer ...................... 1545 25. 6. 75 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (3. ÄnderungsV der AusnahmeV zur GefahrgutVStr)................................................. 1560 9241-21-1 25. 6. 75 Zweite Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte................ 1561 7830-1-1 25.6.75 Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung.................................................................. 1571 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften.................................. 1572 Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes Vom 24. Juni 1975 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Steuerberatungsgesetzes Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Steuerberatungsgesetz) vom 16. August 1961 (Bundesge-setzbl. I S. 1301), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (Bun-desgesetzbl. I S. 3686), wird wie folgt geändert: 1. Das Gesetz erhält die Bezeichnung "Steuerberatungsgesetz". 2. Es wird folgender neuer Erster Teil eingefügt: "ERSTER TEIL Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen Erster Abschnitt Ausübung der Hilfe in Steuersachen Erster Unterabschnitt Anwendungsbereich §1 (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung 1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelte Steuern und Vergütungen be- 1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I treffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden, 2. in Angelegenheiten, die die Realsteuern betreffen, 3. in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen, 4. in Monopolsachen, 5. in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist. (2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch 1. die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, 2. die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, 3. die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen. (3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt. Zweiter Unterabschnitt Befugnis §2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit. §3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt: 1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften, 2. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften. §4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt: 1. Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung, 2. Patentanwälte im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung, 3. Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit, 4. Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten, 5. Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten, 6. genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzenverbände und genossenschaftliche Treuhandstellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs den Mitgliedern der Prüfungs- und Spitzenverbände Hilfe in Steuersachen leisten, 7. als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; § 95 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt, 8. Vereinigungen, deren satzungsmäßige Aufgabe die Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes ist, soweit sie die Hilfe im Rahmen dieses Aufgabenbereichs durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte leisten, die unter § 3 fallen, 9. a) Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten, b) sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten, 10. Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe in Lohnsteuersachen leisten, 11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Lohnsteuersachen leisten. Die Befugnis gilt auch für die Hilfeleistung in den Veranlagungsfällen des § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes und in den übrigen Veranlagungsfällen des § 46 des Einkommensteuergesetzes soweit a) das Einkommen ausschließlich aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht oder b) in dem Einkommen neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit keine anderen Einkünfte enthalten sind als der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Einfamilienhaus (§ 21 a Einkommensteuergesetz) oder Bezüge aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Nr. 71 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1511 Dri tter Unterabschnitt. Verbot und Untersagung §5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen Andere als die in den §§ 3 und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. §6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen Das Verbot des § 5 gilt nicht für 1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten, 2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige, 3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen. §7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen (1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, 1. wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung ausgeübt wird, die nicht unter § 3 oder § 4 fällt, 2. wenn eine Tätigkeit nach den §§ 4 und 6 oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 mißbraucht wird. (2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbehörde) kann in den § 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn eine der in § 3 aufgeführten Personen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet. (3) örtlich zuständig ist die Finanzbehörde, in deren Bezirk die Person oder Vereinigung, deren Tätigkeit untersagt werden soll, ihre Geschäftsleitung hat, hilfsweise in deren Bezirk die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Vierter Unterabschnitt Sonstige Vorschriften §8 Verbot der Werbung (1) Das unaufgeforderte Anbieten der eigenen Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist untersagt. (2) Die in § 4 Nr. 3, 7 und 11 bezeichneten Körperschaften und Vereinigungen dürfen im Rahmen des sachlich Gebotenen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen. Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Inhalt der zulässigen Hinweise näher zu bestimmen. §9 Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars Eine Vereinbarung, durch die als Entgelt für eine Hilfeleistung in Steuersachen ein Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis oder Steuervergütung ausbedungen wird, ist nichtig. § 10 Mitteilungen über Pflichtverletzungen Sind der Finanzbehörde Tatsachen bekanntgeworden, die den Verdacht begründen, daß eine der in § 3 oder § 4 Nr. 1 und 2 genannten Personen bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen eine Berufspflichtverletzung begangen hat, so hat sie diese Tatsachen, soweit sie für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sind, der zuständigen Berufskammer oder den für das ehrengerichtliche oder berufsgerichtliche Verfahren oder das Disziplinarverfahren zuständigen Stellen mitzuteilen. §11 Prozeßagenten Prozeßagenten, denen vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift das mündliche Verhandeln vor Gericht auf Grund des § 157 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gestattet worden ist, sind weiterhin zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. §12 Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten Personen, die vor dem 1. November 1961 auf Grund einer besonderen Erlaubnis der Finanzbehörden oder nach landesrechtlichen Vorschriften berufsmäßige Hilfe bei der Erfüllung der Buchführungspflichten außerhalb der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen leisten durften, sind hierzu weiterhin befugt. 1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine Erster Unterabschnitt Aufgaben §13 Zweck und Tätigkeitsbereich (1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für ihre Mitglieder. (2) Als Hilfeleistung in Lohnsteuersachen gilt auch die Hilfeleistung in Einkommensteuersachen nach § 4 Nr. 11 Satz 2. (3) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung. Zweiter Unterabschnitt Anerkennung § 14 Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit (1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Lohn-steuerhilfeverein anerkannt werden, wenn nach der Satzung 1. seine Aufgabe ausschließlich die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für seine Mitglieder ist; 2. der Name des Vereins keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter enthält; 3. eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen sichergestellt ist; 4. für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird; 5. die Anwendung der Vorschriften des § 27 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausgeschlossen ist; 6. innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder (§ 22 Abs. 7 Nr. 2) eine Mitgliederversammlung stattfinden muß, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist. An die Stelle der Mitgliederversammlung kann eine Vertreterversammlung treten, sofern durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder gewährleistet ist. (2) Die Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (§ 25 Abs. 2) nachgewiesen wird. (3) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen darf erst nach der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein aufgenommen werden. § 15 Anerkennungsbehörde, Satzung (1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist die Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat. (2) Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen. (3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat jede Satzungsänderung der für den Sitz des Vereins zuständigen Oberfinanzdirektion innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung anzuzeigen. § 16 Gebühren für die Anerkennung Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der Verein eine Gebühr von sechshundert Deutsche Mark an die Oberfinanzdirektion zu zahlen. Die Gebühr ist bei Stellung des Antrags zu entrichten. § 17 Urkunde über die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die Oberfinanzdirektion eine Urkunde aus. § 18 Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen des Vereins aufzunehmen. §19 Erlöschen der Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt durch 1. Auflösung des Vereins; 2. Verzicht auf die Anerkennung; 3. Verlust der Rechtsfähigkeit. (2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Oberfinanzdirektion zu erklären. §20 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung (1) Die Oberfinanzdirektion hat die Anerkennung zurückzunehmen, wenn sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen. (2) Die Oberfinanzdirektion hat die Anerkennung zu widerrufen, 1. wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein nachträglich fortfallen, es sei denn, daß der Verein innerhalb einer angemessenen, von der Nr. 71 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1513 Oberfinanzdirektion zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt; 2. wenn die tatsächliche Geschäftsführung des Lohnsteuerhilfevereins nicht mit den in § 14 bezeichneten Anforderungen an die Satzung übereinstimmt; 3. wenn eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen oder eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist. (3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören. Dritter Unterabschnitt Pflichten §21 Auf Zeichnungspflicht (1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben fortlaufend und vollständig aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. (2) Für einzelne Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins empfangene Beträge sind vom Vereinsvermögen getrennt zu erfassen und gesondert zu verwalten. (3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat bei Beginn seiner Tätigkeit und am Ende eines jeden Geschäftsjahres auf Grund einer für diesen Zeitpunkt vorgenommenen Bestandsaufnahme seine Vermögenswerte und Schulden aufzuzeichnen und in einer Vermögensübersicht zusammenzustellen. (4) Die Belege und sonstigen Unterlagen sind geordnet zu sammeln und sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben und die Vermögensübersichten sind zehn Jahre aufzubewahren. Im übrigen gelten für die Aufbewahrung der Belege, sonstigen Unterlagen, Aufzeichnungen und Vermögensübersichten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die Aufbewahrung von Bilanzen, Inventaren, Belegen und sonstigen Unterlagen entsprechend. (5) Sonstige Vorschriften über Aufzeich-nungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt. §22 Geschäftsprüfung (1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht (§ 21 Abs. 1 bis 3) sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen. (2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden 1. Personen und Gesellschaften, die nach § 3 zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, 2. Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist. (3) Geschäftsprüfer kann nicht sein, wer Vorstandsmitglied, besonderer Vertreter oder Angestellter des zu prüfenden Lohnsteuerhilfevereins ist. (4) Den Geschäftsprüfern ist Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen sowie den Schriftwechsel des Vereins zu gewähren und eine Untersuchung des Kassenbestandes und der Bestände an sonstigen Vermögenswerten zu gestatten. Ihnen sind alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die für die Durchführung einer sorgfältigen Prüfung notwendig sind. (5) Die Geschäftsprüfer sind zu gewissenhafter und unparteiischer Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren haben, nicht unbefugt verwerten. Wer seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, haftet dem Lohnsteuerhilfeverein für den daraus entstehenden Schaden. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner. (6) Die Geschäftsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich zu berichten. (7) Der Lohnsteuerhilfeverein hat 1. innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten; 2. innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben. §23 Ausübung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen, Beratungsstellen (1) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. (2) Der Lohnsteuerhilfeverein muß in dem Oberfinanzbezirk, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten. Die Unterhaltung von Beratungsstellen in auswärtigen Oberfinanzbezirken ist zulässig. (3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des 1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Lohnste uerwesens ha up 1.beruf 1 ich tätig gewesen, sind; dies gilt nicht für die in § 3 bezeichneten. Personen. (4) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz des Vereins und der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen 1. die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle; 2. die Bestellung oder Abberufung des Leiters e i n e r B e r a t u n g s s t e 11 e; 3. die Personen, deren sich der Verein bei. der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient. (5) Der Mitteilung über die Bestellung des LeiU-js emet Beidlungsstelle ist ein Nachweis d.uubei i)ei/ulugen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 eilull! sind. §24 Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten (1) Ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden, so kann die Oberfinanzdirektion auf Antrag erlauben, daß der Verein einen Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten bestellt. (2) Zum Beauftragten darf nur bestellt werden, wer die in § 23 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt. (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 darf längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden; sie kann jederzeit widerrufen werden. § 25 Haftimgsausschluß, Haftpflichtversicherung (1) Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden. (2) Die Lohnsteuerhilfevereine müssen gegen die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. Zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion. . § 26 Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine (1) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf Werbung (§ 8) auszuüben. (2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig. (3) Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten anzuhalten. (4) Die Handakten über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen sind auf die Dauer von sieben Jahren nach Abschluß der Tätigkeit des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitgliedes aufzubewahren. § 66 ist sinngemäß anzuwenden. Vierter Unterabschnitt Aufsicht §27 Aufsichtsbehörde (1) Die Oberfinanzdirektion (Aufsichtsbehörde) führt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Oberfinanzbezirk haben. (2) Der Aufsicht durch die Oberfinanzdirektion unterliegen auch alle im Oberfinanzbezirk bestehenden Beratungsstellen. Die im Wege der Aufsicht getroffenen Feststellungen sind der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zuständigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen. (3) Die Finanzämter haben die ihnen bekanntgewordenen Verstöße von Lohnsteuerhilfevereinen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. §28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde (1) Die Mitglieder des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereins und die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, haben auf Verlangen vor der Aufsichtsbehörde zu erscheinen, Auskunft zu geben sowie Handakten und Geschäftsunterlagen vorzulegen. (2) Die von der Oberfinanzdirektion mit der Aufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, die Geschäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine und der in Absatz 1 bezeichneten Personen während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung der Aufsicht für erforderlich gehalten werden. (3) Ist in einer Beratungsstelle die Einhaltung der in § 26 bezeichneten Pflichten nicht gewährleistet, so kann die Aufsichtsbehörde die Schließung dieser Beratungsstelle verlangen; dies gilt nicht, wenn die Beratungsstelle durch eine in § 3 bezeichnete Person geleitet wird. §29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen (1) Die Durchführung von Mitgliederversammlungen ist der Aufsichtsbehörde rechtzeitig mitzuteilen. Nr. 71 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1515 (2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung Vertreter zu entsenden. §30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine (1) Die Oberfinanzdirektionen führen ein Verzeichnis über 1. die Lohnsteuerhilfevereine, die im Oberfinanzbezirk ihren Sitz haben; 2. die im Oberfinanzbezirk bestehenden Beratungsstellen. (2) Das Verzeichnis ist öffentlich. Fünfter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung §31 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen 1. über das Verfahren bei der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, 2. über Einrichtung und Führung des Verzeichnisses nach § 30 Abs. 1 sowie über die sich auf die Eintragung der Lohnsteuerhilfevereine beziehenden Meldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine. " 3. Nach dem neuen § 31 wird folgende Uber-schrift eingefügt: "ZWEITER TEIL Steuerberaterordnung". 4. Die bisherige Bezeichnung "ERSTER TEIL" wird durch die Bezeichnung "Erster Abschnitt" ersetzt. 5. Der bisherige § 1 wird §. 32 und wie folgt geändert: Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe." 6. Der bisherige § 2 wird § 33 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen. b) Absatz 2 wird gestrichen. 7. Der bisherige § 3 wird § 34 und erhält folgende Fassung: "§34 Auswärtige Beratungsstellen Auswärtige Beratungsstellen können unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der auswärtigen Beratungsstelle muß ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein." 8. Die bisherige Bezeichnung "ZWEITER TEIL" wird durch die Bezeichnung "Zweiter Abschnitt" ersetzt. 9. Die bisherige Bezeichnung "Erster Abschnitt" wird durch die Bezeichnung "Erster Unterabschnitt" ersetzt. 10. Der bisherige § 4 wird § 35. 11. Der bisherige § 5 wird § 36 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird die Angabe "§ 23" durch die Angabe "§ 58" ersetzt. b) In Absatz 1 wird in Nummer 2 Buchstabe c folgender Satz 3 angefügt: "Zeiträume, in denen ein Berufsbewerber sowohl eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens ausgeübt als auch Studienzeiten eines Fachhochschulstudiums zurückgelegt hat, dürfen nur einmal angerechnet werden." c) In Absatz 1 Nummer 2 wird der bisherige Satz 3 Satz 4. 12. Der bisherige § 7 wird § 37. 13. Der bisherige § 8 wird § 38 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b werden jeweils nach dem Wort "Rechnungsprüfungsbehörden" die Worte "und der anderen obersten Behörden" und nach dem Wort "Jahre" das Wort "überwiegend" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe "§ 7" wird durch die Angabe "§ 37" ersetzt; bb) es wird folgender Satz 2 angefügt: "Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fallen, können erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder dem Dienstverhältnis als Angestellter einer Fraktion des Deutschen Bundestages von der Prüfung befreit werden." 14. Der bisherige § 8 a wird § 39 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "einhundertfünfundzwanzig" durch das Wort "einhundertfünfzig" ersetzt; b) in Absatz 2 wird das Wort "dreihundert" durch das Wort "fünfhundert" ersetzt. 1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I ,,§ 45 Erlöschen der Bestellung (1) Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlischt durch 1. Tod, 2. Verzicht gegenüber der bestellenden Behörde, 3. rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf. (2) Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter erlischt ferner durch die Bestellung als Steuerberater." 15. Die bisherige Bezeichnung "Zweiter Abschnitt" wird durch die Bezeichnung "Zweiter Unterabschnitt" ersetzt. 16. Der bisherige § 9 wird § 40 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhalt folgende Fassung: "Bestellende Behörde, Gebühren, berufliche Niederlassung"; b) in Absatz, 1 wird der Klammerzusatz "(oberste Landesbehörde)" gestrichen; c) es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: "(2) Für die Bestellung werden keine Gebühren erhoben."; d) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 17. Die bisherigen §§ 10 und 10 a werden §§ 41 und 42. 18. Der bisherige § 11 wird § 43 und wie folgt geändert: In Absatz 3 werden nach dem Wort "Grad" die Worte "oder eine staatlich verliehene Graduierung" eingefügt. 19. Der bisherige § 12 wird gestrichen. 20. Der bisherige § 108 wird § 44 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: " Bezeich nung ,La n d w i r tschaf fliehe Buch-stelle ". b) In Absatz 4 wird die Angabe "§ 107 a Abs. 2 Ziff. 8 der Reichsabgabenordnung" durch die Angabe "§ 4 Nr. 8" ersetzt. c) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt: "(5) Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 3) und Personenvereinigungen im Sinne des § 4 Nr. 7, die eine Buchstelle für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterhalten, dürfen für diese Buchstelle die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" benutzen, wenn der Leiter der Buchstelle berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen." d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. e) Es wird folgender neuer Absatz 7 eingefügt: "(7) Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" erlischt mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter." f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8. 21. Der bisherige § 13 wird § 45 und erhält folgende Fassung: 22. Der bisherige § 14 wird § 46 und erhält folgende Fassung: "§46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung (1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von der Prüfung oder die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. (2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte 1. seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt; 2. eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4 Nr. 2); 3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat. (3) Die Bestellung kann widerrufen werden, 1. wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründet hat; 2. wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist; 3. wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben. (4) Die Bestellung als Steuerberater wird durch die oberste Landesbehörde, die Bestellung als Steuerbevollmächtigter durch die Oberfinanzdirektion zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf sind der Betroffene und die Berufskammer zu hören. Nr. 71 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1517 (5) Die Rücknahme oder der Widerruf der | Bestellung wird mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit wirksam." 23. Nach § 46 wird folgender § 47 eingefügt: "§ 47 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung (1) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter" zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden. (2) Die bestellende Behörde kann nach Anhörung der Berufskammer einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Bestellung verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter zu nennen. (3) Die bestellende Behörde kann eine Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten das Erlöschen, die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung nach sich ziehen würden. Vor dem Widerruf der Erlaubnis sind der Betroffene und die Berufskammer zu hören." 24. Der bisherige § 15 wird § 48 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Nummer 1 wird die Angabe "§ 13 Nr. 2" durch die Angabe "§ 45 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt; bb) in der Nummer 2 wird die Angabe "§13 Nr. 3" durch die Angabe "§ 45 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt; cc) die Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. wenn die Bestellung nach § 46 zu-rücknommen oder widerrufen ist und die Gründe, die für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen."; b) in Absatz 2 wird die Angabe "§ 7" durch die Angabe "§ 37" ersetzt. 25. Die Bezeichnung "Dritter Abschnitt" wird durch die Bezeichnung "Dritter Unterabschnitt" ersetzt. 26. Der bisherige § 16 wird § 49 und erhält folgende Fassung: "§ 49 Rechtsform der Gesellschaft, Anerkennungsbehörde, Gesellschaftsvertrag (1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können nach Maßgabe der Vorschriften dieses Unterabschnitts als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt werden. (2) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sind. (3) Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist die oberste Landesbehörde des Landes zuständig, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. (4) Dem Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beizufügen. Wird der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung geändert, so ist die Änderung der obersten Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen." 27. Der bisherige § 17 wird § 50 und wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Neben Steuerberatern können auch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerbevollmächtigte Mitglieder des Vorstands, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften sein." b) Es werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt: "(3) Die oberste Landesbehörde kann nach Anhörung der Berufskammer genehmigen, daß ferner besonders befähigte Kräfte anderer Fachrichtungen, die nicht Steuerberater sind, neben Steuerberatern Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften werden. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die besondere Fachkunde fehlt oder die persönliche Zuverlässigkeit nicht vorhanden ist. (4) Die Zahl der unter Absatz 2 und 3 fallenden Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter darf die Zahl der Steuerberater im Vorstand, unter den Geschäftsführern oder unter den persönlich haftenden Gesellschaftern nicht übersteigen." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. 1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I 28. Der bisherige § 17 a wird § 51 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "fünfhundert" durch das Wort "sechshundert" ersetzt; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Für die Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 hat die Gesellschaft eine Gebühr von dreihundert Deutsche Mark an die oberste Landesbehörde zu zahlen." 29. Der bisherige § 18 wird § 52 und erhält folgende Fassung: "§ 52 Urkunde über die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft stellt die oberste Landesbehörde eine Urkunde aus." 30. Die bisherigen §§ 19 und 20 werden §§ 53 und 54. 31. Der bisherige § 21 wird § 55 und erhält folgende Fassung: ,,§ 55 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung (1) Die oberste Landesbehörde hat die Anerkennung zurückzunehmen, wenn sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen. (2) Die oberste Landesbehörde hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft nachträglich fortfallen, es sei denn, daß die Gesellschaft innerhalb einer angemessenen, von der obersten Landesbehörde zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. (3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist die Steuerberatungsgesellschaft zu hören." 32. Nach § 55 wird folgender Vierter Unterabschnitt eingefügt: "Vierter Unterabschnitt Europäische Wirtschaftsgemeinschaft § 56 Aufhebung von Beschränkungen Die Beschränkungen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung und die Voraussetzung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 für den Widerruf der Bestellung finden auf Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung. " 33. Die bisherige Bezeichnung "DRITTER TEIL" wird durch die Bezeichnung "Dritter Abschnitt" ersetzt. 34. Der bisherige § 22 wird § 57 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "als freien Beruf" gestrichen; b) in Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe "§§ 23 und 23 a" durch die Angabe "§§ 58 und 59" ersetzt. 35. Der bisherige § 23 wird § 58 und erhält folgende Fassung: "§ 58 Tätigkeit als Angestellter (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf als Angestellter eines anderen Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder einer Steuerberatungsgesellschaft ausüben. (2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ferner tätig werden 1. als Angestellte von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften, 2. als Leiter oder als Angestellte von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, genossenschaftlichen Treuhandstellen oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, 3. als Leiter von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine, 4. als Angestellte von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine, wenn die Buchstelle oder die Beratungsstelle von einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geleitet wird." 36. Der bisherige § 23 a wird § 59. 37. Der bisherige § 24 wird § 60 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 22 Abs. 1" durch die Angabe "§ 57 Abs. 1" und die Angabe "§ 23" durch die Angabe "§ 58" ersetzt; b) in Absatz 2 wird die Angabe " (§ 22)" durch die Angabe "(§ 57)" ersetzt. 38. Die bisherigen §§ 25 bis 27 werden §§ 61 bis 63. 39. Der bisherige § 28 wird § 64 und wie folgt geändert: In Satz 2 werden die Worte "Bundeskammern (§ 42)" durch das Wort "Bundessteuerberaterkammer" ersetzt. 40. Der bisherige § 28 a wird § 65. Ni.7] ..... Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1519 41. Nach § 65 wird folgender § 66 eingefügt: "§ 66 1 Jatu.lakl.en (1) 13er Steuerl)eral.er oder Steuerbevollmächtigte hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht, nachgekommen ist. (2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. (3) Die in anderen Gesetzen getroffenen Regelungen über die Pflicht zur Aufbewah- rung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt. " 42. Die bisherigen §§ 29 und 29 a werden §§ 67 und 68. 43. Nach § 68 werden folgende §§ 69 bis 71 eingefügt: "§ 69 Bestellung eines allgemeinen Vertreters (1) Im Falle vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Verhinderung eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten kann die zustän- I dige Berufskammer auf Antrag des Betroffenen einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten als Vertreter bestellen. (2) Der Vertreter führt sein Amt unter eigener Verantwortung, jedoch für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen. Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. (3) Der Vertreter wird für einen bestimmten Zeitraum, längstens jedoch für die Da-uer von zwei Jahren bestellt. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. § 70 Bestellung eines Praxisabwicklers (1) Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter gestorben, so kann die zuständige Berufskammer einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Abwickler der Praxis bestellen. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. (2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort. Zur Annahme neuer Aufträge ist er nicht berechtigt. (3) Der Abwickler führt sein Amt unter eigener Verantwortung, jedoch für Rechnung und auf Kosten der Erben des verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. (4) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. (5) Ein Abwickler kann auch für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bestellt werden, dessen Bestellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 erloschen oder nach § 46 zurückgenommen oder widerrufen ist. § 71 Bestellung eines Praxistreuhänders (1) Soll die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf eine bestimmte Person übertragen werden, die im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Berufsangehörigen noch nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, so kann auf Antrag der Erben die zuständige Berufskammer für einen Zeitraum bis zu drei Jahren einen Steuerberater oder Steuerbevollmäch-tigten zum Treuhänder bestellen. In Ausnahmefällen kann der Zeitraum um ein weiteres Jahr verlängert werden. (2) Der Treuhänder führt sein Amt unter eigener Verantwortung jedoch für Rechnung und auf Kosten der Erben des verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, (3) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. (4) Ein Treuhänder kann unter der Voraussetzung des Absatzes 1 auch für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eingesetzt werden, dessen Bestellung wegen dauernder Berufsunfähigkeit widerrufen ist (§ 46 Abs. 3 Nr. 3)." 44. Der bisherige § 30 wird § 72 und erhält folgende Fassung: "§ 72 Steuerberatungsgesellschaften (1) Die §§ 57, 62, 63, 64, 67 und 68 gelten sinngemäß für Steuerberatungsgesellschaften sowie für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft, die nicht Steuerberater sind, 1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I (2) Die Mitglieder der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Auf-sichlsorgane der Gesellschaften sind zur Verschwiegenheit verpflichtet." 45. Die bisherige Bezeichnung "VIERTER TEIL" wird durch die Bezeichnung "Vierter Abschnitt" ersetzt. 46. Der bisherige § 31 wird § 73. 47. Der bisherige § 32 wird § 74 und erhält folgende Fassung: "§ 74 Mitgliedschaft (1) Mitglieder der Berufskammer sind außer Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten die Steuerberatungsgesellschaften, die ihren Sitz im Oberfinanzbezirk haben. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die noch keine berufliche Niederlassung begründet haben, sind Mitglieder der Berufskammer, in deren Bereich sie bestellt worden sind. (2) Mitglieder der Berufskammer sind außerdem, soweit sie nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer oder vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft, die ihren Sitz im Oberfinanzbezirk hat." 48. Der bisherige § 33 wird § 75. 49. Der bisherige § 34 wird § 76 und wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Angabe "(§ 22)" jeweils durch die Angabe "(§ 57)", die Angabe "(§ 39)" durch die Angabe "(§ 81)" und die Angabe "(§ 54 Abs. 3)" durch die Angabe "(§ 99 Abs. 3)" ersetzt; b) es wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die Berufskammern haben ferner die Aufgabe, das Berufsregister zu führen." 50. Der bisherige § 35 wird § 77 und wie folgt geändert: In Satz 2 wird nach dem Wort "wer" das Wort "persönliches" eingefügt. 51. Der bisherige § 36 wird § 78. 52. Der bisherige § 37 wird § 79 und wie folgt geändert: Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu leisten. Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung." 53. Der bisherige § 38 wird § 80. 54. Der bisherige § 39 wird § 81 und erhält folgende Fassung: "§ 81 Rügerecht des Vorstandes (1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Mitglieds der Berufskammer, durch das dieses ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Mitglieds gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 89 Abs. 2 und 3, §§ 92 und 109 Abs. 2 gelten entsprechend. (2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen das Mitglied der Berufskammer eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind. Eine Rüge darf nicht erteilt werden, während das Verfahren auf den Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nach § 116 anhängig ist. (3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu hören. (4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Mitglied zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem für den Sitz der Berufskammer zuständigen Oberlandesgericht mitzuteilen, bei dem der Senat für Steuerberaterund Steuerbevollmächtigtensachen besteht (§96). (5) Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben, über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden." 55. Nach § 81 wird folgender § 82 eingefügt: "§ 82 Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung (1) Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Berufskammer zurückgewiesen, so kann das Mitglied der Berufskammer innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Landgerichts (Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen) beantragen. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Berufskammer, deren Vorstand die Rüge erteilt hat, ihren Sitz hat. (2) Der Antrag ist bei dem Landgericht schriftlich einzureichen. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird von dem Vorstand der Berufskammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist Nr. 71 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28, Juni 1975 1521 an dem Verfahren nicht beteiligt. Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie das Mitglied der Berufskammer beantragt oder das Landgericht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind der Vorstand der Berufskammer, das Mitglied der Berufskammer und sein Verteidiger zu benachrichtigen. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Landgericht. Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. (3) Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der Berufskammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Mitgliedes der Berufskammer sei gering und der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist oder nach § 109 Abs. 2 ein berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Landgericht den Rügebescheid auf. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er kann nicht angefochten werden. (4) Das Landgericht, bei dem ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung eingelegt wird, teilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht eine Abschrift des Antrags mit. Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem über den Antrag entschieden wird. (5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der Vorstand der Berufskammer gerügt hat, ein berufsgerichtliches Verfahren gegen das Mitglied der Berufskammer ein, bevor die Entscheidung über den Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung gegen den Rügebescheid ergangen ist, so wird das Verfahren über den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluß des berufsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. In den Fällen des § 91 Abs. 2 stellt das Landgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, daß die Rüge unwirksam ist." 56. Der bisherige § 40 wird § 83. 57. Der bisherige § 41 wird § 84 und wie folgt geändert: In Absatz 2 wird die Angabe "§ 40" jeweils durch die Angabe "§ 83" ersetzt. 58. Der bisherige § 42 wird § 85 und wie folgt geändert: Es wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die Vorschrift des § 83 ist sinngemäß anzuwenden." 59. Der bisherige § 43 wird § 88 und wie folgt geändert: In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe " (§ 34 Abs. 2 Nr. 6)" durch die Angabe "{§ 76 Abs, 2 Nr. 6)" ersetzt. 60. Nach § 86 wird folgender § 87 eingefügt: "§ 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer Die Bundessteuerberaterkammer erhebt von den Steuerberaterkammern Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt," 61. Der bisherige § 45 wird § 88. 62. Die bisherige Bezeichnung "FÜNFTER TEIL" wird durch die Bezeichnung "Fünfter Abschnitt" ersetzt. 63. Die Bezeichnung "ERSTER ABSCHNITT" wird durch die Bezeichnung "Erster Unterabschnitt" ersetzt. 64. Die Überschrift des Ersten Unterabschnitts des Fünften Abschnitts erhält folgende Fassung: "Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen". 65. Der bisherige § 46 wird § 89 und erhält folgende Fassung: "§ 89 Ahndung einer Pflichtverletzung (1) Gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt. (2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist eine berufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. (3) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zur Zeit der Tat der Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand." 66. Der bisherige § 47 wird § 90 und erhält folgende Fassung: "§ 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen (1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind 1. Warnung, 1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I 2. Verweis, 3. Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, 4. Ausschließung aus dem Beruf. (2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt, werden." 67. Der bisherige § 48 wird § 91 und erhält folgende Fassung: "§ 91 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme (1) Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten steht es nicht entgegen, daß der Vorstand der Berufskammer ihm bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 81). Hat das Landgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 82), weil es eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt hat, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel eingeleitet werden, die dem Landgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren. (2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ergeht und auf Freispruch oder eine berufsgerichtliche Maßnahme lautet. Die Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festzustellen ist." 68. Nach § 91 wird folgender § 92 eingefügt: "§ 92 Anderweitige Ahndung Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine ehrengerichtliche Maßnahme, eine anderweitige berufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worde-n, so ist von einer berufsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufs zu wahren. Der Ausschließung steht eine anderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht entgegen." 69. Der bisherige § 49 wird § 93 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "der Verfolgung einer Pflichtverletzung" angefügt. b) In Satz 1 werden die Worte "keine schwerere berufsgerichtliche Strafe als Warnung oder Geldbuße gerechtfertigt hätte" durch die Worte "nicht die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigt" ersetzt. 70. Der bisherige § 50 wird § 94 und erhält folgende Fassung: "§ 94 Vorschriften für Mitglieder der Berufskammer, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind (1) Die Vorschriften des Fünften Abschnitts (Berufsgerichtsbarkeit) gelten entsprechend für Personen, die der Berufskammer nach § 74 Abs. 2 angehören. (2) An die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf tritt bei den in § 74 Abs. 2 genannten Personen die Aberkennung der Eignung, Steuerberatungsgesellschaften zu vertreten und deren Geschäfte zu führen. (3) Soweit im berufsgerichtlichen Verfahren die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter vorgesehen ist, entscheiden die Berufsgerichte in der gleichen Besetzung wie in Steuerberatersachen." 71. Die bisherige Bezeichnung "Zweiter Abschnitt" wird durch die Bezeichnung "Zweiter Unterabschnitt" ersetzt. 72. Der bisherige § 51 wird § 95 und wie folgt geändert: Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht". 73. Der bisherige § 52 wird § 96 und wie folgt geändert: In Absatz 2 wird die Angabe "§ 51 Abs. 2 und 3" durch die Angabe "§ 95 Abs. 2 und 3" ersetzt. 74. Der bisherige § 53 wird § 97. 75. Nach § 97 wird folgender § 98 eingefügt: "§ 98 Übergang vom Steuerbevollmächtigtenberuf zum Steuerberaterberuf (1) Ein Beisitzer aus den Reihen der Steuerbevollmächtigten scheidet mit der Bestellung als Steuerberater aus seinem Amt aus. Die Berufskammer hat die Bestellung als Steuerberater unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die den Beisitzer berufen hat. (2) Wird ein Steuerbevollmächtigter, den die Berufskammer nach § 99 Abs. 3 zur Beru- Nr. 71 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1523 fang als Beisitzer vorgeschlagen hat, als Steuerberater bestellt, so reicht die Berufskammer unverzüglich einen neuen Vorschlag ein. (3) Wird ein Stellerbevollmächtigter nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens als Steuerberater bestellt, so wirken in der Hauptverhandlung Steuerbevollmächtigte als Beisitzer mit." 76. Der bisherige § 54 wird § 99 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten sind ehrenamtliche Richter."; b) in Absatz 2 werden die Worte "ehrenamtlichen Beisitzer aus den Reihen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Worte "ehrenamtlichen Richter" ersetzt; c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 2 werden die Worte "ehrenamtlichen Beisitzer" durch die Worte "ehrenamtlichen Richter" ersetzt; bb) Satz 3 erhält folgende Fassung: "Jede Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl der zu berufenden Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten enthalten."; d) in den Absätzen 4 und 5 werden die Worte "ehrenamtliche Beisitzer" durch die Worte "ehrenamtliche Richter" ersetzt. 77. Der bisherige § 55 wird § 100 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe "(§ 35)" durch die Angabe "(§ 77)" ersetzt; b) in den Absätzen 2 und 3 werden die Worte "ehrenamtliche Beisitzer" durch die Worte "ehrenamtliche Richter" ersetzt. 78. Der bisherige § 56 wird § 101 und wie folgt geändert: In den Absätzen 1 und 2 werden die Angabe "§§ 51 und 52" durch die Angabe "§§ 95 und 96" und die Angabe "§ 53" durch die Angabe "§ 97" ersetzt. 79. Der bisherige § 57 wird § 102 und erhält folgende Fassung: "§ 102 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit (1) Die Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten haben in der Sitzung, zu der sie als ehrenamtliche Richter herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters. (2) Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Richter bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. § 83 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts." 80. Die bisherigen §§ 58 und 59 werden §§ 103 und 104 und wie folgt geändert: a) In § 103 werden die Worte "ehrenamtliche Beisitzer" durch die Worte "ehrenamtliche Richter" ersetzt; b) in § 104 werden die Worte "ehrenamtliche Beisitzer" durch die Worte "ehrenamtliche Richter" und die Worte "Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten" durch die Worte "Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" ersetzt. 81. Die bisherige Bezeichnung "Dritter Abschnitt" wird durch die Bezeichnung "Dritter Unterabschnitt" ersetzt. 82. Der bisherige § 60 wird § 105. 83. Der bisherige § 61 wird § 106 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Beschuldigten" durch die Worte "Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" ersetzt; b) in Satz 1 wird das Wort "Beschuldigte" durch die Worte "Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte" ersetzt. 84. Nach § 106 werden folgende §§107 und 108 eingefügt: "§ 107 Verteidigung (1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Personen auch Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte gewählt werden. (2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 der Strafprozeßordnung ist auf die Verteidigung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden. § 108 Akteneinsicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden," Jahrgang 1975, Teil I 1524 Bundesgesetzblatt, 85. Der bisherige § 62 wird § 109 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten liegen."; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht. In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Gründen der berufsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen." 86. Nach § 109 werden folgende §§ 110 und 111 eingefügt: "§ HO Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu den Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten (1) über eine Pflichtverletzung eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, der zugleich der Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, wird im berufsgerichtlichen Verfahren nur dann entschieden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter im Zusammenhang steht oder wenn wegen der Schwere der Pflichtverletzung das berufsgerichtliche Verfahren mit dem Ziel der Ausschließung aus dem Beruf eingeleitet worden ist. (2) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, gegen einen solchen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, so teilt sie dies der Staatsanwaltschaft oder Behörde mit, die für die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn als Angehörigen des anderen Berufs zuständig wäre. Hat die für den anderen Beruf zuständige Staatsanwaltschaft oder Einleitungsbehörde die Absicht, gegen den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ein Verfahren einzuleiten, so unterrichtet sie die Staatsanwaltschaft, die für die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens zuständig wäre (§ 113). (3) Hat das Gericht einer Disziplinar-, Ehrenoder Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor rechtskräftig für zuständig oder unzuständig erklärt, über die Pflichtverletzung eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, der zugleich der Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, zu entscheiden, so sind die anderen Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen und ihren Beruf als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter nicht ausüben dürfen (§ 59), nicht anzuwenden. § 111 Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist." 87. Der bisherige § 63 wird § 112 und erhält folgende Fassung: "§ 112 örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Berufskammer, welcher der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört." 88. Der bisherige § 64 wird § 113. 89. Der bisherige § 65 wird § 114 und erhält folgende Fassung: "§ 114 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft eine Anschuldigungsschrift bei dem Landgericht einreicht." 90. Der bisherige § 66 wird § 115 und wie folgt geändert: Es wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden." 91. Der bisherige § 67 wird § 116 und erhält folgende Fassung: "§ 116 Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens (1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche Verfahren gegen ihn einzuleiten, damit er sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen Nr. 71 —- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1525 kann. Wegen eines Verhaltens, das der Vorstand der üerufskammer gerügt hat (§ 81), kann der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Antrag nicht stellen. (2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wird in den Gründen eine schuldhafte Pflichtverletzung festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet, oder wird offengelassen, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, kann der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen. (3) Auf das Verfahren vor dem Senat für Steuerberater- und Sfeuerbevollmächtigten-sachen beim Oberlandesgericht ist § 173 Abs. 1 und 3 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Das Oberlandesgericht entscheidet durch Beschluß, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters oder Steu-erbevollmächtigten festzustellen ist. Der Beschluß ist. mit Gründen zu versehen. Erachtet das Oberlandesgericht den Steuerberater oder Steuerbevollmachtigten einer berufsgerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung für hinreichend verdächtig, so beschließt es die Einleitung des berufsgerichl.lichen Verfahrens. Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft. (4) Erachtet das Oberlandesgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht für gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den Vorstand der Berufskammer erteilt werden." 92. Die bisherigen §§ 68 bis 73 werden gestrichen. 93. Der bisherige § 74 wird § 117 und erhält folgende Fassung: ,.§ H7 Inhalt der Anschuldigungsschrift In der Anschuldigungsschrift (§ 114 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist die dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsache zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht zu eröffnen." 94. Der bisherige § 75 wird § 118 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu."; b) in Absatz 2 wird die Bezeichnung "Beschuldigten" durch die Bezeichnung "Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" ersetzt. 95. Der bisherige § 76 wird § 119. 96. Der bisherige § 77 wird § 120 und erhält folgende Fassung: "§ 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift." 97. Die bisherigen §§ 78 und 79 werden §§ 121 und 122 und wie folgt geändert: a) In den §§ 121 und 122 wird jeweils die Bezeichnung "Beschuldigter" durch die Bezeichnung "Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" ersetzt; b) in § 122 Abs. 2 Satz 4 werden nach den Worten "Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen" die Worte "beim Landgericht" eingefügt. 98. Der bisherige § 80 wird gestrichen. 99. Der bisherige § 81 wird § 123 und wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Worten "Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen" die Worte "beim Landgericht" eingefügt; b) in Satz 2 wird die Bezeichnung "Beschuldigten" durch die Bezeichnung "Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" ersetzt. 100. Der bisherige § 82 wird § 124 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Worten "Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen" die Worte "beim Landgericht" eingefügt; b) in den Absätzen 2 und 3 wird die Bezeichnung "Beschuldigte" durch die Bezeichnung "Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte" ersetzt; 1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I c) in Absatz 3 werden die Angabe "§ 81" durch die Angabe "§ 123" und die Angabe "§ 81 Satz 2" durch die Angabe "§ 123 Satz 2" ersetzt. 101. Der bisherige § 83 wird § 125 und wie folgt geändert: Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen 1. wenn die Bestellung nach § 45 Abs. 1 erloschen oder nach § 46 zurückgenommen oder widerrufen ist; 2. wenn nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist." 102. Der bisherige § 84 wird § 126. 103. Der bisherige § 85 wird § 127 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Worten "Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen" die Worte "beim Landgericht" eingefügt; b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen" die Worte "beim Landgericht" eingefügt; bb) in Satz 2 wird die Bezeichnung "Beschuldigten" durch die Bezeichnung "Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" ersetzt; c) in Absatz 4 wird die Angabe "§§ 78, 79, 81 bis 83" durch die Angabe "§§ 121 bis 125" ersetzt. 104. Der bisherige § 86 wird § 128. 105. Der bisherige § 87 wird § 129 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden der Punkt am Ende der Nummer 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: "3. wenn der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat."; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind."; c) folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt: "(3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden. (4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist." 106. Nach § 129 wird folgender § 130 eingefügt: "§ 130 Einlegung der Revision und Verfahren (1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung. (2) Seitens des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden. (3) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision §§ 122 und 125 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung kann die Sache auch an das Oberlandesgericht eines anderen Landes zurückverwiesen werden." 107. Der bisherige § 88 wird § 131. 108. Der bisherige § 89 wird § 132 und erhält folgende Fassung: "§ 132 Anordnung der Beweissicherung (1) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten eingestellt, weil seine Bestellung erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden. (2) Die Beweise werden von der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten- Nr. 71 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1527 Sachen beim Landgericht aufgenommen. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevoll-mächtigtensachen kann eines ihrer berufsrichterlichen Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen." 109. Der bisherige § 90 wird § 133 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte Verfahren zur Ausschließung aus dem Beruf geführt hätte. Den Umfang des Verfahrens bestimmt die Kammer für Steuerberaterund Steuerbevollmächtigtensachen nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein; ihre Verfügungen können insoweit nicht angefochten werden."; b) in Absatz 3 Satz 2 wird die Bezeichnung "Beschuldigten" durch die Bezeichnung "Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" ersetzt; c) Absatz 4 entfällt. 110. Der bisherige § 91 wird § 134 und erhält folgende Fassung: "§ 134 Voraussetzung des Verbots (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß gegen einen Steuerberater oder einen Steuerbevollmächtigten auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden wird, so kann gegen ihn durch Beschluß ein Berufsoder Vertretungsverbot verhängt werden. (2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Steuerberater oder Stellerbevollmächtigten zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben. (3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zu entscheiden hat oder vor dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist." 111. Der bisherige § 92 wird § 135 und wie folgt geändert: In Absatz 4 wird die Bezeichnung "Beschuldigten" durch die Bezeichnung "Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" ersetzt. 112. Der bisherige § 93 wird § 136. 113. Die bisherigen §§ 94 und 95 werden §§ 137 und 138 und wie folgt geändert: Die Bezeichnung "Beschuldigter" wird durch die Bezeichnung "Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte" ersetzt. 114. Der bisherige § 96 wird § 139. 115. Der bisherige § 97 wird § 140 und wie folgt geändert: Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, der einem gegen ihn ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus dem Beruf ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere berufsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint." 116. Der bisherige § 98 wird § 141 und wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte "die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen" jeweils durch die Worte "das Landgericht oder das Oberlandesgericht" ersetzt; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) über die sofortige Beschwerde entscheidet, sofern der angefochtene Beschluß von dem Landgericht erlassen ist, das Oberlandesgericht und, sofern er von dem Oberlandesgericht erlassen ist, der Bundesgerichtshof. Für das Verfahren gelten neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde § 135 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 136 und 138 dieses Gesetzes entsprechend." 117. Der bisherige § 99 wird § 142 und wie folgt geändert: Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt wird." 118. Der bisherige § 100 wird § 143 und wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) über die Aufhebung entscheidet das nach § 134 Abs. 3 zuständige Gericht."; b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Bezeichnung "Beschuldigte" durch die Bezeichnung "Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter" ersetzt; bb) in Satz 2 wird die Angabe "§ 98 Abs. 1" durch die Angabe "§ 141 Abs. 1" ersetzt. 1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I 119. Nach § 143 wird folgender § 144 eingefügt: "§ 144 Mitteilung des Verbots (1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald der bestellenden Behörde und dem Präsidenten der Berufskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen. (2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden." 120. Der bisherige § 101 wird § 145. 121. Die Bezeichnung "Vierter Abschnitt" wird durch die Bezeichnung "Vierter Unterabschnitt" ersetzt. 122. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts erhält folgende Fassung: "Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung." 123. Der bisherige § 102 wird § 146 und erhält folgende Fassung: »§ 146 Gebührenfreiheit, Auslagen Für das berufsgerichtliche Verfahren und das Verfahren bei einem Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge (§ 82) werden keine Gebühren, sondern nur die Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben." 124. Der bisherige § 103 wird § 147 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 116 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen."; b) in Absatz 2 wird die Angabe "§ 66 Abs. 2" durch die Angabe "§ 115 Abs. 2" ersetzt. 125. Der bisherige § 104 wird § 148 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) die Worte "eine berufsgerichtliche Bestrafung" durch die Worte "die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme" und bb) die Angabe "(§§ 89 und 90)" durch die Angabe "(§§ 132 und 133)" ersetzt; b) in den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Bezeichnung "Beschuldigter" durch die Bezeichnung "Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter" ersetzt. 126. Nach § 148 wird folgender § 149 eingefügt: "§ 149 Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge (1) Wird der Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge als unbegründet zurückgewiesen, so ist § 148 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Stellt das Landgericht fest, daß die Rüge wegen der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist (§ 82 Abs. 5 Satz 2), oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 auf, so kann es dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet. (2) Nimmt der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung zurück oder wird der Antrag als unzulässig verworfen, so gilt § 148 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. (3) Wird der Rügebescheid, den Fall des § 82 Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben oder wird die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Freispruchs des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten im berufsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen des § 91 Abs. 2 Satz 2 festgestellt (§ 82 Abs. 5 Satz 2), so sind die notwendigen Auslagen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten der Berufskammer aufzuerlegen." 127. Der bisherige § 105 wird § 150 und wie folgt geändert: Die Bezeichnung "Beschuldigter" wird durch die Bezeichnung "Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter" ersetzt. 128. Der bisherige § 106 wird § 151 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Strafen" durch das Wort "Maßnahmen" ersetzt; b) in den Absätzen 1 und 2 wird die Angabe "§ 47" durch die Angabe "§ 90" ersetzt; c) in Absatz 3 wird die Bezeichnung "Beschuldigte" durch die Bezeichnung "Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter" ersetzt. 129. Nach § 151 wird folgender § 152 eingefügt: "§ 152 Tilgung (1) Eintragungen in den über den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geführten Nr. 71 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1529 Akten über eine Warnung sind nach fünf, über einen Verweis oder eine Geldbuße nach zehn Jahren zu tilgen. Die über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den über den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geführten Akten zu entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist. (3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ein Strafverfahren, ein ehrengerichtliches oder berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt worden ist. (4) Nach Ablauf der Frist gilt der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des Vorstandes der Berufskammer entsprechend. Die Frist beträgt fünf Jahre." 130. Die bisherige Bezeichnung "Fünfter Abschnitt" wird durch die Bezeichnung "Fünfter Unterabschnitt" ersetzt. 131. Die Überschrift des neuen Fünften Unterabschnitts erhält folgende Fassung: "Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften". 132. Der bisherige § 107 wird § 153. 133. Die bisherige Bezeichnung "SECHSTER TEIL" wird durch die Bezeichnung "Sechster Abschnitt" ersetzt. 134. Die Überschrift des neuen Sechsten Abschnitts erhält folgende Fassung: "Übergangsvorschriften, Zusammenführung der Berufe". 135. Der bisherige § 109 wird § 154 und wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Worte "bei der bestellenden Behörde" werden gestrichen; bb) die Angabe "§ 10 Abs. 2" wird durch die Angabe "§ 41 Abs. 2" ersetzt; b) in Absatz 3 werden die Angabe "§ 10 Abs. 2" durch die Angabe "§ 41 Abs. 2" und die Angabe "(§ 23 a)" durch die Angabe "(§ 59)" ersetzt. 136. Der bisherige § 110 wird gestrichen. 137. Der bisherige § 111 wird § 155 und wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 wird die Angabe "§ 17 Abs. 1" durch die Angabe "§ 50 Abs. 1" ersetzt; b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "bei der obersten Landesbehörde" gestrichen; bb) in Satz 3 wird die Angabe "§17 Abs. 1" durch die Angabe "§ 50 Abs. 1" ersetzt; c) die Absätze 4 und 5 werden gestrichen. 138. Die bisherigen §§ 112 bis 117 werden gestrichen. 139. Der bisherige § 118 a wird § 156 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 4 Abs. 2" durch die Angabe "§ 35 Abs. 2" ersetzt; b) in Absatz 2 wird der Satz 2 gestrichen; c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) in Satz 2 wird die Angabe " (§ 8 a)" durch die Angabe "(§ 39)" ersetzt; bb) in Satz 2 wird das Wort "zweihundert" durch das Wort "dreihundertfünfzig" ersetzt; d) in Absatz 4 wird die Angabe "§§ 7, 9 und 10" durch die Angabe "§§ 37, 40 und 41", die Angabe "(§ 9)" durch die Angabe "(§ 40)" und die Angabe "§ 10 Abs. 2" durch die Angabe "§ 41 Abs. 2" ersetzt; e) in Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "von Bewerbern, die die Vorbildungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen, bis zum Ablauf des zweiten Jahres, von den anderen Bewerbern" gestrichen. 140. Der bisherige § 118 b wird § 157 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "Arbeitsgemeinschaft der Berufskammern" durch das Wort "Berufskammer" ersetzt; bb) Satz 2 wird gestrichen; cc) der bisherige Satz 3 wird Satz 2; b) Absatz 2 wird gestrichen; c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; d) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: Die Angabe "§ 37 Abs. 2" wird durch die Angabe "§ 79 Abs. 2" ersetzt; 1530 Bundesgesetzblatt, Ja e) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: Die Angabe "§ 4 Abs, 2" wird durch die Angabe "§ 35 Abs. 2" ersetzt; f) der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert: | Nummer 3 erhält folgende Fassung: j "3. ein nach Absatz 1 bestellter Steuerberater"; g) der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert: Die Angabe "§ 8 a" wird durch die Angabe "§ 39" ersetzt; h) der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert: Der Klamrnerzusatz "(§ 42)" wird gestrichen; i) der bisherige Absatz 9 wird gestrichen; k) der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8 und erhält folgende Fassung: "(8) Die Bestellung nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf des fünfzehnten Jahres nach Inkrafttreten der Absätze 1 bis 7 möglich. § 156 Abs. 5 Satz 2 ist sinngemäß anzuwenden." 141. Die bisherigen §§ 118 c und 118 d werden gestrichen. 142. Nach § 157 werden die Bezeichnung "Siebenter Abschnitt" und die Überschrift "Verordnungsermächtigung" eingefügt. 143. Der bisherige § 118 wird § 158 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften" angefügt; b) in Satz 1 wird das Wort "Bundeskammern" durch das Wort "Bundessteuerberaterkammer" ersetzt; c) in der Nummer 4 wird die Angabe "§ 108 Abs. 1" durch die Angabe "§ 44" ersetzt. .144. Nach § 158 wird folgender neuer DRITTER TEIL eingefügt: "DRITTER TEIL Zwangsgeld, Ordnungswidrigkeiten Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen § 159 ] Zwangsgeld (1) Ein Verwaltungsakt, der auf Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen (§ 7) oder auf rgang 1975, Teil I Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen im Sinne des § 28 gerichtet ist, kann mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 103, 342 und 342 a der Reichsabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden. (2) Das einzelne Zwangsgeld darf fünftausend Deutsche Mark nicht übersteigen. (3) Die Festsetzung des Zwangsgeldes muß schriftlich und in bestimmter Höhe angedroht werden. Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Hilfeleistung in Steuersachen untersagt oder die Aufsichtsmaßnahme nach § 28 angeordnet wird. (4) In den Fällen des § 7 kann das Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden. In den Fällen des § 28 ist eine neue Androhung wegen derselben Verpflichtung erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsgeld erfolglos ist. (5) Handelt der Pflichtige der Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen zuwider oder wird die Verpflichtung nach § 28 nicht innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, erfüllt, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsgeld fest. (6) Ist ein gegen eine natürliche Person festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde nach Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft durch Beschluß anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Ordnet das Amtsgericht Ersatzzwangshaft an, so hat es einen Haftbefehl auszufertigen, in dem die antragstellende Behörde, der Pflichtige und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (7) örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Pflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozeßordnung gegeben. (8) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen. Die Vollziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich nach den §§ 904 bis 907, 909 und 910 der Zivilprozeßordnung. (9) Die Vollstreckung des Zwangsgeldes verjährt innerhalb von fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Zwangsgeldfestsetzung unanfechtbar geworden ist. Ist der Anspruch auf das Zwangsgeld verjährt, so darf die Haft nicht mehr vollstreckt werden. (10) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist. Nr. 71 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1531 Zweiler Abschnitt Ordnungswidrigkeiten § 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 5 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet oder 2. entgegen § 8 unaufgefordert seine Dienste oder die Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen anbietet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. § 161 Schutz der Bezeichnungen " Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein" und "Landwirtschaftliche Buchstelle" (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein", "Landwirtschaftliche Buchstelle" oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung benutzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. § 162 Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 15 Abs. 3 eine Satzungsänderung der zuständigen Oberfinanzdirektion nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 2. entgegen § 22 Abs. 1 die jährliche Geschäftsprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt, 3. entgegen § 22 Abs. 7 Nr. 1 die Abschrift des Berichts über die Geschäftsprüfung der zuständigen Oberfinanzdirektion nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet, 4. entgegen § 22 Abs. 7 Nr. 2 den Mitgliedern des Lohnsteuerhilfevereins den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt, 5. entgegen § 23 Abs. 3 zur Leitung einer Beratungsstelle eine Person bestellt, die nicht die dort bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, 6. entgegen § 23 Abs. 4 der zuständigen Oberfinanzdirektion die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle, die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle oder die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, nicht mitteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 6 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. § 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 26 Abs. 2 in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. § 164 Verfahren Für die Durchführung des Bußgeldverfahrens sind § 446, § 447 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 6, 7 und 8 Abs. 2 sowie § 449 der Reichsabgabenordnung entsprechend anzuwenden." 145. Nach § 164 werden die Bezeichnung "VIERTER TEIL" und die Überschrift "SchlußVorschriften" eingefügt. 146. Der bisherige § 119 wird gestrichen. 147. Nach § 164 wird folgender neuer § 165 eingefügt: "§ 165 Ermächtigung Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen." 148. Der bisherige § 120 wird § 166. 149. Der bisherige § 121 wird § 167 und wie folgt geändert: In Absatz 1 erhält der Satz 1 folgende Fassung: "Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin." 150. Der bisherige § 122 wird § 168 und wie folgt geändert: Die Angabe "§ 120 Abs. 2" wird durch die Angabe "§ 166 Abs. 2" ersetzt. 1532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Artikel 2 Änderung der Reichsabgabenordnung Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), wird wie folgt geändert: 1. § 107 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte "nach § 107 a" gestrichen; b) Absatz 7 wird gestrichen. 2. § 107 a wird gestrichen. 3. § 159 erhält folgende Fassung: "§ 159 Abtretung, Verpfändung (1) Die Abtretung eines Erstattungs- oder Ver-gülungsanspruchs ist nur wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 2 vorgeschriebenen Form der Finanzbehörde anzeigt, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat. (2) Die Abtretung ist der zuständigen Behörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben. (3) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zwecke der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der unter Satz 2 fallenden Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist. (4) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 3 nichtig ist. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden. (6) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozeßordnung." 4. § 228 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,". 5. § 230 wird wie folgt geändert: In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort "Zulassungsausschusses" die Worte "und des Prüfungsausschusses" eingefügt. 6. § 409 wird gestrichen. "§ 409 a Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungsund Vergütungsansprüchen (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 159 Abs. 3 Satz 1 Erstattungs- oder Vergütungsansprüche erwirbt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden." Artikel 3 Änderung des Steuersäumnisgesetzes Das Steuersäumnisgesetz vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981, 993), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird wie folgt geändert: Nach § 4 a werden folgende §§ 4 b und 4 c eingefügt: »§ 4b Erstattungszinsen (1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tage der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung. (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn 1. sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder durch Erlaß des beantragten Verwaltungsaktes erledigt oder 2. eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat, a) zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer, 7. Nach § 409 wird folgender § 409 a eingefügt: Nr. 71 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1533 b) zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermeßbetrages führt. (3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit einem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind. § 4c Ausselzungszinsen (1) Soweit eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in § 229 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art oder gegen eine Einspruchsentscheidung endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder eines Folgebescheides ausgesetzt wurde, nach § 5 zu verzinsen. (2) Zinsen werden erhoben vom Tage der Rechtshängigkeit an bis zu dem Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Aussetzung der Vollziehung. (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides, des Körperschaftsteuerbescheides oder eines Feststellungsbescheides die Vollziehung eines Gewerbesteuermeßbescheides oder Gewerbesteuerbescheides ausgesetzt wird. (4) Die Absätze 1 und 2 sind bei der Rückforderung von Vergütungen entsprechend anzuwenden." Artikel 4 Änderung der Finanzgerichtsordnung Die Finanzgerichtsordnung wird wie folgt geändert: 1. § 33 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,". 2. § 62 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "§ 107 a der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt. 3. Die §§111 und 112 werden gestrichen. 4. § 139 wird wie folgt geändert: Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig." Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1973 (Bundes-gesetzbl. I S. 1681), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b werden die Worte "§ 107 a Abs. 2 Nr. 1, 7 und 8 und Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 4 Nr. 3, 7, 8 und 11 des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt. 2. In § 15 Abs. 2 letzter Satz werden hinter den Worten "nach § 4 Nr. 1 bis 5" die Worte "oder nach den in § 26 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Vorschriften" eingefügt. 3. § 26 wird wie folgt geändert: a) Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: "(5) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher bestimmen, wie der Nachweis bei den folgenden Steuerbefreiungen zu führen ist: 1. Artikel III Nr. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 823), 2. Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Bundesgesetzblatt 1961 IIS. 1183, 1218), 3. Artikel 14 Abs. 2 Buchstaben b und d des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesgesetzbl. 1969 IIS. 1997,2009)." b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Artikel 6 Änderung des Offshore-Steuergesetzes Artikel 3 Abschnitt A dos Offshore-Steuergesetzes vom 19. August 1955 (Bundcsgesetzbl.il S. 821), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Offshore-Steuergesetzes vom 13. März 1964 (Bundesgesetzblatt II S. 229) wird aufgehoben. Artikel 7 Änderung des Truppenzollgesetzes 1962 § 9 des Truppenzollgesetzes vom 17. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 51) wird aufgehoben. Artikel 8 Änderung des Gesetzes zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Oktober 1969 zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1997) wird aufgehoben. Artikel 9 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Achtundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 27. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 401) wird wie folgt geändert: In § 327 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "§ 107 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 3 und § 4 Nr. 1, 2 und 4 des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt. Artikel 10 Änderung des Rechtsberatungsgesetzes Das Rechtsberatungsgesetz vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 § 4 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: "(1) Die Erlaubnis nach § 1 gewährt nicht die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung 1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden, 2. in Angelegenheiten, die die Realsteuern betreffen, 3. in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen, 4. in Monopolsachen, 5. in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist. (2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten ist das Steuerberatungsgesetz maßgebend." 2. Artikel 2 wird gestrichen. 3. In Artikel 5 wird der Absatz 2 gestrichen. Artikel 11 Übergangsvorschriften §1 Hilfeleistung in Lohnsteuersachen durch bestehende Personenvereinigungen Personenvereinigungen, die vor Inkrafttreten dieser Vorschrift nach § 107 a Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b der Reichsabgabenordnung Hilfe in Lohnsteuersachen geleistet haben, dürfen bis zum Ablauf des Jahres 1975 weiter tätig werden. §2 Änderung der Verwaltungsgebühren Ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, auf Wiederbestellung, auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft oder auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne der Vorschriften über die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden, so richtet sich die Höhe der Gebühren nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften. Das gleiche gilt für die Höhe der Prüfungsgebühren, wenn die schriftliche Prüfung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat. §3 Anwendung der Vorschriften über das Rügeverfahren Hat der Vorstand die Rüge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt, so richtet sich das weitere Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften. §4 Anwendung der Vorschriften über das berufsgerichtliche Verfahren Artikel 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwebenden berufsgerichtlichen Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist. lag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1535 Anwendung der Vorschriften über die berufsgerichtliche Voruntersuchung War bei. Inkrafttreten dieses Gesetzes eine berufsgerichtliche Voruntersuchung bereits eröffnet, so gelten für das weitere Verfahren die bisherigen Vorschriften. Eine Ergänzung der Voruntersuchung findet, nicht statt. Die Staatsanwaltschaft ist nach Schluß der Voruntersuchung zu ergänzenden Ermittlungen befugt. § 6 Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen in rechtshängigen Verfahren In Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, richtet sich die Erhebung von Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen bis zum Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften, Artikel 12 Verweisungen Soweit in Rechtsvorschriften auf die Vorschrift des § 107 a der Reichsabgabenordnung verwiesen wird, treten an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die entsprechenden Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes. Artikel 13 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs, 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes, Artikel 14 Inkrafttreten (!) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt. (2) Artikel 2 Nr. 3 tritt am 1. Juli 1975 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet, Bonn, den 24. Juni 1975 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Finanzen H a n s. A p e 1