Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1975  Nr. 71 vom 28.06.1975  - Seite 1542 bis 1543 - Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes 1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Vom 25. Juni 1975 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1061), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt: "Die Arbeitgeber dürfen sich die Gebühr von dem vermittelten ausländischen Arbeitnehmer oder einem Dritten weder ganz noch teilweise erstatten lassen." 2. Dem § 227 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt." 3. Nach § 227 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§227a (1) Wer als Arbeitgeber einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt." 4. § 229 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer sich entgegen § 21 Abs. 2 Satz 4 die Gebühr von dem vermittelten ausländischen Arbeitnehmer oder einem Dritten ganz oder teilweise erstatten läßt." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt: "(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden." Artikel 2 Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird in Artikel 1 wie folgt geändert: 1. Dem § 15 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt." 2. Nach § 15 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 15 a (1) Wer als Entleiher einen ihm überlassenen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Arbeitserlaubnis nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses tätig werden läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt." Artikel 3 Das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 91 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert: Nr. 71 —- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1543 § 24 Abs. 6 a erhält folgende Fassung: "(6 a) Wer einen Arbeitnehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Arbeitserlaubnis nicht besitzt und der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 den Geltungsbereich dieses Gesetzes unverzüglich zu verlassen hat, beschäftigt, hat die Abschiebungskosten zu tragen. Absatz 6 gilt nur, wenn und soweit, die Abschiebungskosten vom Arbeitgeber nicht beigetrieben werden können." Artikel 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 5 Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 25. Juni 1975 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Arendt