Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1975  Nr. 80 vom 12.07.1975  - Seite 1863 bis 1865 - Gesetz zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen

Gesetz zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen Nr. 80 -— Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1975 1863 Gesetz zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen Vom 8. Juli 1975 Der Bundestag bat das folgende Gesetz beschlos- en; Artikel 1 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 545 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren." 2. § 546 wird wie folgt gefaßt: "§ 546 (1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der Beschwer vierzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigt, und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat. Das Oberlandesgericht läßt die Revision zu, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Das Revisionsgericht ist an die Zulassung gebunden. (2) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche setzt das Oberlandesgericht den Wert der Beschwer in seinem Urteil fest; die Vorschriften der §§ 3 bis 9 gelten entsprechend. Das Revisionsgericht ist an die Wertfestsetzung gebunden, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer vierzigtausend Deutsche Mark übersteigt." 3. § 547 wird wie folgt gefaßt; 4. § 549 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt," j 5. § 554 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Folgende Nummer 2 wird eingefügt: "2. in den Fällen des § 554 b eine Darlegung darüber, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat;", bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Wenn in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der von dem Oberlandesgericht festgesetzte Wert der Beschwer vierzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigt und das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat, soll in der Revisionsbegründung ferner der Wert der nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwer angegeben werden." c) Absatz 6 wird aufgehoben. 6. Nach § 554 a wird folgender § 554 b eingefügt: "§ 554 b (1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der Beschwer vierzigtausend Deutsche Mark übersteigt, kann das Revisionsgericht die Annahme der Revision ablehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. (2) Für die Ablehnung der Annahme ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. (3) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen." 7. § 555 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Wird nicht durch Beschluß die Revision als unzulässig verworfen oder die Annahme der Revision abgelehnt, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen." 8. § 556 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung anschließen, selbst wenn er auf die Revision verzichtet hat." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Verweisung "§ 554 Abs. 3, 6" durch die Verweisung "§ 554 Abs. 3" ersetzt. ,,§ 547 Die Revision findet stets statt, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat." 1864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I bb) Folgender Satz 4 wird angefügt: "Die Anschließimg verliert auch dann ihre Wirkung, wenn die Annahme der Revision nach § 554 b abgelehnt wird." 9. § 559 wird wie folgt gefaßt: "§ 559 (1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. (2) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 554, 556 gerügt worden sind." 10. In § 561 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung "§ 554 Abs. 3 Nr. 2 b" durch die Verweisung "§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b" ersetzt. 11. Nach § 565 wird folgender § 565 a eingefügt: "§ 565 a Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 551." 12. § 566 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Landgerichte kann mit den folgenden Maßgaben unter Übergebung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Das Revisionsgericht kann die Annahme der Revision ablehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat; § 554 b Abs. 2, 3 ist anzuwenden. Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden." Artikel 2 Änderung anderer Gesetze 1. Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt geändert: a) In § 75 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) § 565 a der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden." b) In § 76 Abs. 4 wird die Verweisung "§ 566 a Abs. 3, 5 bis 7" durch die Verweisung "§ 566 a Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 bis 7" ersetzt. 2. Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung, wird wie folgt geändert: a) § 7 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein oberstes Landesgericht errichtet, so entscheidet in den Fällen des § 546 der Zivilprozeßordnung das Oberlandesgericht mit der Zulassung gleichzeitig über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung der Revision. Die Entscheidung ist für das Revisionsgericht bindend.". bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) In den Fällen der §§ 547, 554 b und 566 a der Zivilprozeßordnung ist die Revision bei dem obersten Landesgericht einzulegen. Die Vorschriften der §§ 553, 553 a der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Das oberste Landesgericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung endgültig über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung der Revision. Erklärt es sich für unzuständig, weil der Bundesgerichtshof zuständig sei, so sind diesem die Prozeßakten zu übersenden." cc) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. b) In § 8 Abs. 1 werden nach den Worten "Die Parteien können sich" die Worte "in den in § 7 Abs. 2 genannten Fällen" eingefügt. 3. In § 52 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3686), wird die Verweisung "§ 7 Abs. 2 Satz 3" durch die Verweisung "§ 7 Abs. 2 Satz 4" ersetzt. 4. § 36 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes wird wie folgt gefaßt: "Das gleiche gilt, wenn das Rechtsmittel vor Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird oder in den Fällen der §§ 554 b, 566 a der Zivilprozeßordnung die Annahme der Revision abgelehnt wird." 5. Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte wird wie folgt geändert: a) In § 11 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Im Revisionsverfahren erhöht sich die Prozeßgebühr jedoch um zehn Zehntel, soweit sich die Parteien nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können." b) § 35 a fällt weg. Artikel 3 Überleitungsvorschriften 1. Die Vorschriften des neuen Rechts über die Zu-lässigkeit und über die Annahme der Revision und ihre Begründung, über die Bestimmung des Nr. 80 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1975 1865 zuständigen Revisionsgerichts und über die anwaltliche Prozeßgebühr im Revisionsverfahren sind nur anzuwenden, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden ist. 2. Bei Entscheidungen, die auf eine vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts geschlossene mündliche Verhandlung ergehen, richtet sich die Zulässigkeit der Revision und die Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts auch dann nach dem bisher geltenden Recht, wenn die Entscheidung nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts verkündet oder von Amts wegen zugestellt wird. 3. über eine Revision, deren Zulässigkeit sich nach dem bisher geltenden Recht richtet, kann das Revisionsgericht nach Artikel 1 Nr. 2, 3 des Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 8. Juli 1975 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15. August 1969 (Bundesge-setzbl. I S. 1141), geändert durch Gesetz vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1383), § 35 a der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, entscheiden. Artikel 4 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 15. September 1975 in Kraft.