Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1975  Nr. 89 vom 29.07.1975  - Seite 1973 bis 1975 - Gesetz über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk

Gesetz über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk Bundesgesetzblatt 1973 Teill Z1997 A 1975 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1975 Nr.89 Tag Inhalt 25. 7. 75 Gesetz über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk , . 312-2, 310-4, 610-1, 350-1 23.7.75 Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für Amtshandlungen der See-Berufs-genossenschaft auf dem Gebiet der Schiffssicherheit.................................... 9512-7 23. 7. 75 Verordnung zur Regelung einer Übergangszahlung an Beamte (Übergangszahlungsverordnung — ÜZV)................................................................... Seite 1973 1976 1982 Gesetz über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk Vom 25. Juli 1975 Der Bundestag heil das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 erhält folgende Fassung: "5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt." b) Nummer 6 wird gestrichen. 2. § 97 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig sind oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren." b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstük-ken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen, die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend." 3. In § 93 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Beschlagnahme nach §97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch den Richter angeordnet werden." 4. Nach § 111 1 werden folgende Vorschriften eingefügt: "§ 111 m (1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks, einer sonstigen Schrift oder eines Gegenstandes im Sinne des § 74 d des Strafgesetzbuches darf 1974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I nach § 111b Abs. 1 nicht angeordnet werden, wenn ihre nachteiligen Folgen, insbesondere die Gefährdung des öffentlichen Interesses an un-verzögerter Verbreitung offenbar außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen. (2) Ausscheidbare Teile der Schrift, die nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen. Die Beschlagnahme kann in der Anordnung weiter beschränkt werden. (3) In der Anordnung der Beschlagnahme sind die Stellen der Schrift, die zur Beschlagnahme Anlaß geben, zu bezeichnen. (4) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, daß der Betroffene den Teil der Schrift, der zur Beschlagnahme Anlaß gibt, von der Vervielfältigung oder der Verbreitung ausschließt. § 111 n (1) Die Beschlagnahme eines periodischen Druckwerks oder eines ihm gleichstehenden Gegenstandes im Sinne des § 74 d des Strafgesetzbuches darf nur durch den Richter angeordnet werden. Die Beschlagnahme eines anderen Druckwerks oder eines sonstigen Gegenstandes im Sinne des § 74 d des Strafgesetzbuches kann bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. (2) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn nicht binnen zwei Monaten die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung beantragt ist. Reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wregen des besonderen Umfanges der Ermittlungen nicht aus, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Frist um weitere zwei Monate verlängern. Der Antrag kann einmal wiederholt werden. (3) Solange weder die öffentliche Klage erhoben noch die selbständige Einziehung beantragt worden ist, ist die Beschlagnahme aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es beantragt." Artikel 2 Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. § 383 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt: "5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Runkf unk send ungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;". bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. b) In Absatz 3 wird die Angabe "4, 5" durch die Angabe "4 bis 6" ersetzt, 2. In § 385 Abs. 2 und in § 386 Abs. 2 werden jeweils die Angaben "§ 383 Nr. 4, 5" durch die Angaben "§ 383 Nr. 4, 6" ersetzt. Artikel 3 Reiehsabgabenordnung Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 177 erhalten die Absätze 1 bis 4 folgende Fassung: "(1) Die Auskunft können ferner verweigern: 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 2. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst; 3. a) Verteidiger, b) Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, c) Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 4. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt; § 205 a bleibt unberührt. (2) Den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der Nr. 89 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1975 1975 berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, über die Ausübung des Rechts dieser Hilfspersonen, die Auskunft zu verweigern, entscheiden die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen, es sei denn, daß diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. (3) Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen dürfen die Auskunft nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für die Hilfspersonen. (4) Die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare bleiben unberührt. Soweit die Anzeigepflichten bestehen, sind die Notare auch zur Vorlage von Urkunden und zur Erteilung weiterer Auskünfte verpflichtet." 2. § 178 entfällt. Artikel 4 Finanzgerichtsordnung § 84 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung erhält folgende Fassung: "(1) Für das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses gelten die §§ 175 bis 177 der Reichsabgabenordnung sinngemäß." Artikel 5 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. August 1975 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit .verkündet. Bonn, den 25. Juli 1975 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Goppel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel