Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1975  Nr. 102 vom 30.08.1975  - Seite 2289 bis 2293 - Gesetz über ergänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz (Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz - StREG)

Gesetz über ergänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz (Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz – StREG) undesgesetzblat 2289 Teil I Z1997A 1975 AiisgegebtMi zu Bonn am 30. August 1975 Nr. 102 Tag Inhalt 28. 8. 75 Gesetz über ergänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz (Strafrechts-reform-Ergänzungsgesetz — StREG) .................................................. «20-1, 822-1, tarvl-i, 2170-1, 800-1!), 400-2, 4100-1, 7100-1, 9513-1, 800-21 10.8.75 Verordnung über die Anlegung und Führung des Kartellregisters (Kartellregisterver-ordnung).....................................................,..................... 703-1-1 22. 8 75 Verorcinuiuj zur Änderung der Verordnung über den Gehalt an charakterisierenden Begleilslollon bei Rum, TalTia, Arrak und Branntwein aus Obststoffen.................. (Jl2-7-,i-1 22.8.75 Zweite Verordnung /.ur Änderung der Verordnung über den Preisausgleich auf eingeführten Branntwein................................................................. G12-7-.V3 12.8.75 Anordnung über die I;rnonnung und Entlassung von Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministers jiir Ernährung, Landwirtschaft und Forsten........................ 2030-11 32 Seite 2289 2294 2297 2298 2299 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 52 ............................... Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ........... 2299 2300 Gesetz über erganzen.de Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz (Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz — StREG) Vom 28. August 1975 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Die Reichs Versicherungsordnung wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 179 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Gegenstand der Versicherung sind die in diesem Buche vorgeschriebenen Leistungen der Krankenkassen (§ 225) an 1. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, 2. Krankenhilfe, 3. Mutterschaftshilfe, 4. sonstige Hilfen, 5. Sterbegeld, - 6. Familienhilfe." 2. Nach § 200 d wird folgender Unterabschnitt III a eingefügt: "III a. Sonstige Hilfen § 200 e Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung; zur 2290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln. § 200 1 Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt. Es werden ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für eine nicht rechtswidrige Sterilisation oder für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaffsabbruch, ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie Krankenhauspflege gewährt. Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn Versicherte wegen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig werden, es sei denn, es besteht Anspruch nach § 182 Abs. 1 Nr. 2. § 200 g Die für die Krankenhilfe geltenden Vorschriften gelten für die Leistungsgewährung nach den §§ 200 e und 200 f entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 192 Abs. 1 gilt nicht für die Gewährung von Krankengeld bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt." 3. § 205 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "und Krankenhilfe" durch die Worte " , Krankenhilfe und sonstige Hilfen" ersetzt. ) b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten "Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten" die Worte " , sonstige Hilfen" eingefügt. 4. In § 215 Abs. 1 wird nach dem Wort "Krankenpflege" das Wort "und" durch einen Beistrich ersetzt und nach den Worten "Ersatz (§ 185)" werden die Worte "und auf sonstige Hilfen" eingefügt. 5. In § 216 Abs. 1 werden die Worte "und auf Krankenhilfe" durch die Worte ", auf Krankenhilfe und auf sonstige Hilfen" ersetzt. 6. In § 368 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort "gehört" durch das Wort "gehören" ersetzt und werden nach den Worten "§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e" die Worte "sowie die ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 200 e und 200 f" eingefügt. 7. In § 368 d Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Kassenärzten" das Wort "und" sowie nach dem Wort "Krankenkassen" das Wort "sowie" jeweils durch einen Beistrich ersetzt und nach den Worten "(§ 368 a Abs. 8)" die Worte "sowie unter den in § 368 n Abs. 6 genannten Einrichtungen" eingefügt. 8. In § 368 e werden in Satz 3 nach dem Wort "Krankheiten" die Worte "und bei ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 200 e und 200 f" eingefügt. 9. In § 368 g Abs. 4 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "das gilt auch für die ärztlichen Maßnahmen bei Krankenhauspflege nach § 200 f." 10. Dem § 368 n wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit ärztlich geleiteten Einrichtungen, insbesondere Krankenhäusern, auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Erbringung der in § 200 f aufgeführten ärztlichen Leistungen zu schließen und diese Leistungen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenhäusern oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen zu vergüten." 11. In § 368 o Abs. 7 werden die Worte "§ 368 p Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5" durch die Worte "§ 368 p Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6" ersetzt. 12. Dem § 368 p wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen beschließt die erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Maßnahmen nach den §§ 200 e und 200f. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend." 13. In § 507 Abs. 4 werden nach der Zahl "194," die Worte "200 e bis 200 g," eingefügt sowie die Worte "und 376" durch die Worte " , 376 und 376 b" ersetzt. 14. Dem § 507 b wird folgender Satz angefügt: "Für die Gewährung von Maßnahmen nach den §§ 200 e und 200 f gelten § 368 o Abs. 7 und § 368 p Abs. 6." § 2 Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt geändert und ergänzt: Dem § 204a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Für die Gewährung von Maßnahmen nach den §§ 200 e und 200 f der Reichsversicherungsordnung Nr. 102 Tag der Ausgabe: gelten § 3(38 o Abs. 7 und § 368 p Abs. 6 der Reichs-versicherungsordnung." § 3 Das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte wird wie folgt, geändert und ergänzt: 1. In § 7 werden nach dem Wort "Mutterschaftshilfe," die Worte "4. sonstige Hilfen," eingefügt und die Zahlen "4.", "5." und "6." durch die Zahlen "5.", "6." und "7." ersetzt. 2. Nach § 31 wird folgender Unterabschnitt IV a eingefügt: "IV a. Sonstige Hilfen § 31 a Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung; zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln. § 31 b Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt. Es werden ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für eine nicht rechtswidrige Sterilisation oder für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch, ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie Krankenhauspflege gewährt. Anspruch auf Krankengeld besteht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten, wenn sie wegen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig werden, es sei denn, es besteht Anspruch nach § 19. § 31 c Die für die Krankenhilfe geltenden Vorschriften gelten für die Leistungsgewährung nach den §§ 31 a und 31 b entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 192 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt nicht für die Gewährung von Krankengeld bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt." 3. In § 33 Abs. 1 werden der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Worte "4. sonstige Hilfen." angefügt. 4. In § 42 Abs. 1 werden die Worte "und Mutterschaftshilfe" durch die Worte " , Mutterschaftshilfe und sonstige Hilfen" ersetzt. Bonn, den 30. August 1975 2291 § 4 Der Bund zahlt in den Jahren 1975 bis 1979 den Trägern der Krankenversicherung zu den Aufwendungen für die sonstigen Hilfen einen Zuschuß in Höhe von fünfundfünfzig Millionen Deutsche Mark je Kalenderjahr. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verteilung des Betrages auf die Träger der Krankenversicherung und die Zahlung von Abschlägen auf den Jahresbetrag. § 5 Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1688), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881), wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 erhält folgende Fassung: "4. Krankenhilfe, sonstige Hilfe,". b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a eingefügt: "4 a. Hilfe zur Familienplanung,". 2 Die Überschrift des Abschnitts 3 Unterabschnitt 5 erhält folgende Fassung: "Unterabschnitt 5 Krankenhilfe, sonstige Hilfe". 3. § 37 wird wie folgt geändert: a) § 37 erhält folgende Überschrift: "Krankenhilfe". b) In Absatz 4 wird nach den Worten "der §§ 36," eingefügt: "37 a, 37 b,". 4. Nach § 37 wird folgender § 37 a eingefügt: "§ 37 a Hilfe bei Schwangerschaft oder bei Sterilisation Bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch einer Schwangerschaft oder bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation ist Hilfe zu gewähren, wenn der \ Eingriff von einem Arzt vorgenommen wird. Die Hilfe umfaßt die in § 200 f Satz 2 der Reichsversicherungsordnung genannten Leistungen." 5. Nach § 37 a wird folgender Unterabschnitt 5 a eingefügt: "Unterabschnitt 5 a - Familienplanung § 37 b Zur Familienplanung ist Hilfe zu gewähren. Maßnahmen der Hilfe sind vor allem Übernahme der Kosten 2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I 1. der notwendigen ärztlichen Beratung einschließlich der erforderlichen Untersuchung und Verordnung, 2. der ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel." § 6 Das Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle (Lohnfortzahlungsgesetz) vom 27. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 946), geändert durch Gesetz vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1433), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge Sterilisation oder infolge Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt eintritt. Eine nicht rechtswidrige Sterilisation und ein nicht rechtswidriger Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt gelten als unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung." b) In Absatz 2 werden die Worte "Absatz 1 gilt" durch die Worte "Absätze 1 und 2 gelten" ersetzt. c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5. 2. In § 10 Abs. 1 und 4 werden jeweils die Worte "§ 1 Abs. 1" durch die Worte n§ 1 Abs. 1 und 2" ersetzt. 3. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2" durch die Worte ,,§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2" ersetzt. § 7 Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert: § 616 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Krankheitsfall" die Worte "sowie für die Fälle der Sterilisation und des Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt" eingefügt. b) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: "Eine nicht rechtswidrige Sterilisation und ein nicht rechtswidriger Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt gelten als unverschuldete Verhinderung an der Dienstleistung." c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 des Absatzes 2 werden Sätze 4 und 5. d) In Absatz 3 wird nach den W7orten "infolge Krankheit" ein Beistrich und werden die Worte "infolge Sterilisation oder Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt" eingefügt. § 8 Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert: a) In § 63 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Eine nicht rechtswidrige Sterilisation und ein nicht rechtswidriger Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt gelten als unverschuldete Verhinderung an der Dienstleistung." b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5. § 9 Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: a) In § 133 c wird folgender Satz 4 eingefügt: "Eine nicht rechtswidrige Sterilisation und ein nicht rechtswidriger Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt gelten als unverschuldete Verhinderung an der Dienstleistung." b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5. § 10 Das Seemannsgesetz wird wie folgt geändert: 1. Nach § 52 wird folgender § 52 a eingefügt: "§ 52 a Gleichstellung mit dem Krankheitsfall Dem erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglied im Sinne der §§ 42 bis 52 steht ein Besatzungsmitglied gleich, das wegen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt an seiner Dienstleistung verhindert ist." 2. Dem § 78 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Verhinderung an der Dienstleistung wegen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt eingetreten ist." § 11 Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird wie folgt geändert: a) In § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird nach dem Wort "Krankheit" ein Beistrich und werden die Worte "infolge einer Sterilisation oder eines Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt" eingefügt. Nr. 102 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1975 b) Dein § 12 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b gelten eine nicht rechtswidrige Sterilisation und ein nicht rechtswidriger Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt als unverschuldet." (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 12 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalenderaionats in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet Bonn, den 28. August 1975 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Kübel Für den Bundeskanzler Der Bundesminister des Innern M a i h o f e r Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Arendt Für den Bundesminister der Justiz Der Bundesminister des Innern Maihof er Für den Bundesminister :ür Jugend, Familie und Gesundheil Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Arendt