Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1975  Nr. 140 vom 13.12.1975  - Seite 3015 bis 3029 - Sozialgesetzbuch (SGB) - Allgemeiner Teil -

Sozialgesetzbuch (SGB) – Allgemeiner Teil – Bundesgesetzblatt 3015 Teill Z1997 A 1975 Ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 1975 Nr. 140 Tag Inhalt 11.12. 75 Sozialgesetzbuch (SGB) — Allgemeiner Teil —................................ 2171-2, 810-1, 820-1, 821-1, 822-1, 8251-1, 8252-1, 830-2, 833-1, 832-3, 85-1, 402-27, 2170-1, 310-4, 330-1 Seite 3015 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Buncl(>s(j(!Sol.zb]a.t.t Teil II Nr. 73............................... 3030 Sozialgesetzbuch (SGB) — Allgemeiner Teil — Vom 11. Dezember 1975 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte §1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs (1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen. (2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. §2 Soziale Rechte (1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind. (2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. 3016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I §3 Bdfhmgs- und \rbeiisfoiderung (1) \\ ei an nmi Ausbildung teilnimmt die seiner Neigung Eignung und Leistung entspricht, hat em Recht auf individuelle Fuideruncj seiner Ausbildung, wenn ihm die hieilui tifoukrhchen Mittel nichl andei w i itig /in Vf lfuquiig stell/n |2) \\ ei am Vrbeitslt bt n t» ilnimmt oclei teilnehmen will, hat e n Recht auf 1 Beratung bf i ck i V ahl d< s 1 ud mqsucgs und des Berufs, 2 individuelle Fouleiung ^ im i Lt-iuf liehen Wei-teibildung (Foifbildung urd Tnischulnng) 3 Hilfe zur Erlangung und F haltung e nes angemessenen \.ibutcplaf/rs und 4 wirtschaftlich« Sichtung b^i Arbeitslosigkeit und !jh Zrihlurigsunfdh qk* it des Arh*- ^gf-l^}^. §4 Soziaheisicherung (1) Jeder hat im Rahmen dieses; Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung. (2) Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, UnfaJI-und Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte ein Recht auf 1. die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und 2. wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter. Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten, $5 Soziale Entschädigung bei Gesundh.eitsscMdl.en Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf 1. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und 2. angemessene wirtschaftliche Versorgung. Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung haben auch die Hinterbliebenen eines Beschädigten. §;6 Minderung des Famillienawhvandis Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen. i l? Zuschuß füi eine angemessene Wohnung I Wei fui eine angemessene Wohnung Aufwen-I düngen ei bringen muß, die ihm nicht zugemutet w erden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur I Miete odei zu \ eigleichbaren Aufwendungen. I § 8 Jugendhiife I Jeder junge Mensch hat zur Entfaltung seiner 1 Persönlichkeit em Recht auf Erziehung. Dieses Recht wild von dei Jugendhilfe durch Angebote zur | allgemeinen Forderung der Jugend und der Familienerziehung und, soweit es nicht von den Eltern ji verwirklicht wird durch erzieherische Hilfe gewährleistet , §9 | Sozialhilfe i Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften j seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in beson-| deren Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch | von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, I hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche I Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn j! zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am. Leben in | der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. § 10 Eingliederung Behinderter Wer körperlich, geistig oder seelisch behindert j ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat ein Recht auf die Hilfe, die notwendig ist, um 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, 2. ihm einen seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der Gemeinschaft, insbe- | sondere im Arbeitsleben, zu sichern. Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften Erster Titel Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger § 11 I Leistungsarten j Gegenstand der sozialen Rechte sind die in die- [ sem. Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche I und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen. §12 Leistungsträger Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten | und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ih- Nr. 140 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1975 3017 rer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs. §13 Aufklärung Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlichrechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären. §14 Beratung Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. § 15 Auskunft (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen. (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist. (3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen. § 16 Antragstellung (1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen. (2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist. (3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. §17 Ausführung der Sozialleistungen (1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß 1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und schnell erhält, 2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen und 3. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke. (2) Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 eng zusammenzuarbeiten. (3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs. Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger §18 Leistungen der Ausbildungsförderung (1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden (§§ 1, 8 bis 17 Bundesausbildungsförderungsgesetz). (2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40 a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. §19 Leistungen der Arbeitsförderung (1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden: 1. Berufsberatung einschließlich der Beratung über Ausbildungsfragen sowie Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen (§§ 25 bis 31 Arbeitsförderungsgesetz — AFG —), 2. Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung (§§ 13 bis 23 AFG), 3018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I 3. Zuschüsse und Darlehen zur Förderung a) der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung (§§ 33 bis 52 AFG), b) der Arbeitsaufnahme (§§ 53 bis 55 AFG), c) der beruflichen Eingliederung Behinderter (§§ 56 bis 61 AFG), d) des Winterbaus (§§ 76 bis 80 AFG), cj von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung (§§ 91 bis 99 AFG),, 4. Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld (§§ 63 bis 73 und 76, 83 bis 87 AFG), 5. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Konkurs-ausfallgeld (§§ 100 bis 120 und 134 bis 141 n AFG). (2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die sonstigen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit. § 2,0 Zusätzliche Leistungen für Schwerbehinderte fl) Nach dem Schwerhehindertenrecht können in Anspruch genommen werden: 1. zusätzliche Hilfen zur Beschaffung eines angemessenen Arbeitsplatzes (§§ 4, 5, 7 Abs. 6 und 7 Schwerbehindertengesetz — SchwbG —), 2. zusätzliche Hilfen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes (§ 7 Abs. 6 und 7, §§ 12 bis 19 SchwbG), 3. nachgehende Hilfe im Arbeitsleben (§ 28 Abs.. 2 bis 5 SchwbG). (2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die Hauptfürsorgestellen. §21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden: 1. Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten (§§ 181 bis 181 b, 205 Reichsversicherungsordnung — RVO —, §§ 8 bis 10, 32 und 33 Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte — KVLG—), 2. Vorsorgekuren und andere Leistungen zur Verhütung von Krankheiten (§ 187 Nr. 4 und § 205 RVO, §§11, 32 und 33 KVLG), 3. bei Krankheiten Krankenpflege, Krankenhauspflege, Behandlung in Kur- und Spezialeinrich-tungen sowie Krankengeld (§§ 182 bis 194, 205 RVO, §§ 12 bis 21, 32 und 33 KVLG), 4. bei Mutterschaft ärztliche Betreuung und Hilfe, Hebammenhilfe, Arzneien, Heilmittel, Pflege in einer Entbindungs- oder Krankenanstalt und Mutterschaftsgeld (§§ 195 bis 200 c, 205 a RVO, §§ 22 bis 30, 32 und 33 KVLG), 5. bei Freistellung von der Arbeit wegen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes Krankengeld (§ 185 c RVO), 6. Haushaltshilfe (§ 185 b RVO, §§ 35 und 36 KVLG), 7. Betriebshilfe für Landwirte (§§ 34 und 36 KVLG), 8. Sterbegeld {§§ 201 bis 204, 205 b RVO, § 37 KVLG). (2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Bundesknappschaft und die Ersatzkassen. §22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden: 1. Maßnahmen zur Verhütung und zur Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen, bei gleichgestellten Unfällen und bei Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten (§§ 546, 551, 708 bis 721 RVO), 2. Heilbehandlung, Berufsförderung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen (§§ 556 bis 569 b RVO), 3. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 580 bis 587 RVO), 4. Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen (§§ 589 bis 602 RVO), 5. Rentenabfindungen (§§ 603 bis 616 RVO), 6. Haushaltshilfe (§§ 779 c und 779 d RVO), 7. Betriebshilfe für Landwirte (§§ 779 a, 779 b und 779 d RVO). (2) Zuständig sind 1. in der allgemeinen Unfallversicherung die gewerblichen Berufsgenossenschaften, Gemeindeunfallversicherungsverbände, Feuerwehrunfallversicherungskassen sowie die Ausführungsbehörden des Bundes, der Länder und der zu Versicherungsträgern bestimmten Gemeinden, 2. in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Ausführungsbehörden des Bundes und der Länder, 3. in der See-Unfallversicherung die See-Berufsgenossenschaft sowie die Ausführungsbehörden des Bundes und der Länder. §23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte können in Anspruch genommen werden: 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung: a) Heilbehandlung, Berufsförderung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen (§§ 1236 bis 1244 a RVO, §§ 13 bis 21 a Angestelltenversicherungsgesetz — AVG —, §§ 35 bis 43 a Reichsknappschaftsgesetz — RKG —), b) Renten wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Alters sowie Bergmannsrente und Knappschaftsausgleichsleistung (§§ 1245 bis 1262 RVO, §§ 22 bis 39 AVG, §§ 44 bis 60, 98 a RKG), Nr. 140 - -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1975 3019 c) Renten an Hinterbliebene (§§ 1263 bis 1271 RVO, §§ 40 bis 48 AVG, §§ 63 bis 70 RKG), d) Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen (§§ 1302 und 1303 RVO, §§81 und 82 AVG, §§ 83 und 95 RKG), e) Zuschüsse zu den Beiträgen von Rentnern für ihre Krankenversicherung (§ 381 Abs. 4 RVO), f) Zuschüsse und andere Leistungen zur Förderung der Gesundheit der Versicherten und ihrer Angehörigen (§ 1305 RVO, § 84 AVG, § 97 RKG), 2. in der Altershilfe für Landwirte: a) Heilbehandlung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich Betriebsund Haushaltshilfe (§§ 6 bis 8 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte — GAL —), b) Altersgeld bei Erwerbsunfähigkeit und Alter, an Witwen, Witwer und frühere Ehegatten sowie Waisengeld (§§ 1 bis 4 a und 40 GAL), c) Landabgaberente bei Berufsunfähigkeit und Alter sowie an Witwen und Witwer (§§ 41 bis 44 GAL), d) Zuschüsse zur Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 47 bis 50 GAL), e) Zuschüsse und andere Leistungen zur Förderung der Gesundheit der beitragspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer (§ 9 GAL). (2) Zuständig sind 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter die Landesversicherungsanstalten, die Seekasse und die Bundesbahn-Versicherungsanstalt, 2. in der Rentenversicherung der Angestellten die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 3. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Bundesknappschaft, 4. in der Altershilfe für Landwirte die landwirtschaftlichen Alterskassen. §24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden (1) Nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden können in Anspruch genommen werden: 1. Heil- und Krankenbehandlung sowie andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen (§§10 bis 24 a Bundesversorgungsgesetz— BVG—), 2. besondere Hilfen im Einzelfall einschließlich Berufsförderung (§§ 25 bis 27 d BVG), 3. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§30 bis 35 BVG), 4. Renten an Hinterbliebene, Bestattungsgeld und Sterbegeld (§§ 36 bis 53 BVG), 5. Kapitalabfindung, insbesondere zur Wohnraumbeschaffung (§§ 72 bis 80 BVG). (2) Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen, für die besonderen Hilfen im Einzelfall die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen.. Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit. §25 Kindergeld (1) Nach dem Kindergeldrecht kann grundsätzlich für jedes Kind Kindergeld in Anspruch genommen werden (§§ 1 bis 10 Bundeskindergeldgesetz). (2) Zuständig sind die Arbeitsämter. §26 Wohngeld (1) Nach dem Wohngeldrecht kann als Zuschuß zur Miete oder als Zuschuß zu den Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum Wohngeld in Anspruch genommen werden (§§ 1 bis 8 Zweites Wohngeldgesetz). (2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden. §27 Leistungen der Jugendhüfe (1) Nach dem Recht der Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden (§§ 4 bis 8 Jugend-wohlf ahrtsgesetz): 1. Hilfen zur Erziehung innerhalb und außerhalb des Elternhauses vor und neben der Erfüllung der Schulpflicht, 2. Hilfen zur außerschulischen und außerberufU-chen Bildung, 3. Hilfen zur Verhinderung und Beseitigung von Entwicklungsstörungen, 4. Hilfen zur Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der Jugendwohlfahrt, 5. Vormundschafts- und Jugendgerichtshilfe, (2) Zuständig sind die Jugendämter und Landes-Jugendämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammen. § 28 Leistungen der Sozialhilfe (1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 bis 24 Bundessozialhilfegesetz — BSHG —), 2. Hilfe in besonderen Lebenslagen; sie umfaßt a) Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der .Lebensgrundlage (§ 30 BSHG) und Ausbildungshilfe (§§ 31 bis 34 BSHG), b) vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 36 BSHG), Krankenhilfe (§ 37 BSHG) und Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (§ 38 BSHG), 3020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I c) Einglicdoriingshilfe für Behinderte, insbesondere auch Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (§§ 39 bis 44 BSHG), . d) TuberkulosehiJfe (§§ 48 bis 59 BSHG), e) Blindenhilfe (§ 67 BSHG), Hilfe zur Pflege (§§ 68 und 69 BSHG) und Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§§ 70 und 71 BSHG), f) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 72 BSHG), g) Altenhilfe (§ 75 BSHG), h) Hilfe in anderen besonderen Lebenslagen (§ 27 Abs. 2 BSHG), 3. Beratung Behinderter oder ihrer Personensorgeberechtigten (§ 126 BSHG), 4. Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung (§ 40 Abs. 1 Nr. 6 a, § 56 Abs. 1 Nr. 2, § 72 Abs. 2, § 75 Abs. 2 Nr. 1 BSHG). (2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen. §29 Leistungen zur Eingliederung Behinderter (1) Nach dem Recht der Eingliederung Behinderter können in Anspruch genommen werden (§19 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe c, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6, § 22 Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und f sowie Nr. 2 Buchstaben a und e, § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 28 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben c und d und Nr. 3): 1. medizinische Leistungen, insbesondere a) ärztliche und zahnärztliche Behandlung, b) Arznei- und Verbandmittel, c) Heilmittel einschließlich Krankengymnastik, Bewegungs-, Sprach- und Beschäftigungstherapie, d) Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, e) Belastungserprobung und Arbeitstherapie, auch in Krankenhäusern, Kur- und Spezialeinrich-tungen, 2. berufsfördernde Leistungen, insbesondere a) Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, b) Berufsfindung, Arbeitserprobung und Berufsvorbereitung, c) berufliche Anpassung, Ausbildung, Fortbildung und Umschulung, d) sonstige Hilfen zur Förderung einer Erwerbsoder Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für Behinderte, 3. Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung, insbesondere LIilfen a) zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht, b) zur angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu, c) für Behinderte, die nur praktisch bildbar sind, zur Ermöglichung einer Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, d) zur Ausübung einer angemessenen Tätigkeit, soweit berufsfördernde Leistungen nicht möglich sind, e) zur Ermöglichung und Erleichterung der Verständigung mit der Umwelt, f) zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der körperlichen und geistigen Beweglichkeit sowie des seelischen Gleichgewichts, g) zur Ermöglichung und Erleichterung der Besorgung des Haushalts, h) zur Verbesserung der wohnungsmäßigen Unterbringung, i) zur Freizeitgestaltung und zur sonstigen Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben, 4. ergänzende Leistungen, insbesondere a) Übergangs- oder Krankengeld, b) sonstige Hilfen zum Lebensunterhalt, c) Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-und Rentenversicherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit, d) Übernahme der mit einer berufsfördernden Leistung zusammenhängenden Kosten, e) Übernahme der Reisekosten, f) Behindertensport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung, g) Haushaltshilfe. (2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24 und 28 genannten Leistungsträger. Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs Erster Titel Allgemeine Grundsätze §30 Geltungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. (2) Abweichendes Recht der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs sowie Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt. (3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Nr. 140 —- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13, Dezember 1975 3021 §31 Vorbehalt des Gesetzes Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet;, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt. §32 Verbot nachteiliger Vereinbarungen Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozi.alleistungsberechtigt.en von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen,, sind nichtig, § 33 Ausgestaltung von Rechten und Pflichten Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind, § 34 Anhörung Beteiligter (1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im. öffentlichen Interesse notwendig erscheint, 2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, 3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht, zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, 4. Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, 5. einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepaßt werden sollen oder 6. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen, §35 Geheimhaltung (1) Jeder hat Anspruch darauf, daß seine Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von den Lei- stungsträgern, ihren Verbänden, den sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen und den Aufsichtsbehörden nicht unbefugt offenbart werden. Eine Offenbarung ist dann nicht unbefugt, wenn der Betroffene zustimmt oder eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht, (2) Die .Amtshilfe unter den Leistungsträgern wird durch Absatz 1 nicht beschränkt, sowreit die ersuchende Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben die geheimzuhaltenden Tatsachen kennen muß. § 36 Handlungsfähigkeit |1| Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Anüagstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten. 12) Die Handlungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 kann vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt werden. Die Rücknahme von Anträgen, der Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, §37 Vorbehalt abdeichender Regelungen Die Voischuften des Dritten Abschnitts gelten tui alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus seinen besonderen Teilen nichts Abweichendes ergibt Zweite r Titel Grundsätze des Leistungsrechts §38 Rechtsanspruch Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln, § 39 Ermessensleistungen (1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch. (2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt. 3022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I §40 Entstehen der Ansprüche (1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. (2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. §41 Fälligkeit Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig. §42 Vorschüsse (1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. (2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. (3) Der Erstattungsanspruch ist 1. gegen angemessene Verzinsung und in der Regel gegen Sicherheitsleistung zu stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Leistungsempfänger verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird, 2. niederzuschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, 3. zu erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Leistungsempfänger eine besondere Härte bedeuten würde. §43 Vorläufige Leistungen (1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. (2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu. (3) Der Erstattungsanspruch des vorleistenden Leistungsträgers gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. §44 Verzinsung (1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. (2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. (3) Verzinst werden volle Deutsche-Mark-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen. §45 Verjährung (1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. (2) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. (3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Erstattungsansprüche nach den §§ 42 und 43 entsprechend. §46 Verzicht (1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. (2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden. §47 Auszahlung von Geldleistungen Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden. Nr. 140 -— Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1975 3023 §48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht (1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn für Kinder, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält. §49 Auszahlung bei Unterbringung (1) Ist ein Leistungsberechtigter auf Grund richterlicher Anordnung länger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht, sind laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, an die Unterhaltsberechtigten auszuzahlen, soweit der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist und er oder die Unterhaltsberechtigten es beantragen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn für Kinder, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden. (3) § 48 Abs. 1 Satz 2 bleibt, unberührt. §50 Überleitung bei Unterbringung (1) Ist der Leistungsberechtigte untergebracht (§ 49 Abs. 1), kann die Stelle, der die Kosten der Unterbringung zur Last fallen, seine Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, durch schriftliche Anzeige an den zuständigen Leistungsträger auf sich überleiten. (2) Die Anzeige bewirkt den Anspruchsübergang nur insoweit, als die Leistung nicht an Unterhaltsberechtigte oder die in § 49 Abs. 2 genannten Kinder zu zahlen ist, der Leistungsberechtigte die Kosten der Unterbringung zu erstatten hat und die Leistung auf den für die Erstattung maßgebenden Zeitraum entfällt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn für ein Kind (§ 56 Abs. 2), das untergebracht ist (§ 49 Abs. 1), ein Anspruch auf eine laufende Geldleistung besteht. §51 Aufrechnung (1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 3 pfändbar sind. (2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen. §52 Verrechnung Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist. §53 Übertragung und Verpfändung (1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden. (2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden 1. zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder, 2. wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt. (3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. §54 Pfändung (1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden. (2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommensund Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht. (3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden 1. wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche, 2. wegen anderer Ansprüche nur, soweit die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen und der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. § 55 Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld (1) Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für •3024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I de Di < . \ > i ^eben Tagen seit der Gutschrift der 1ijeimu-infj unpfandbar. Eine Pfändung des Guthaben ^ f(iH als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß >ic de.-» Guthaben in Höhe der in Satz 1 be-/(J,r 1 iii»| mi Forderung während der sieben Tage nicht oif .ftt (2.) D\> Geldinstitut ist dem Schuldner innerhalb der sieben Tage /ui Leistung aus dem nach Absatz 1 Sui/ 2 \ on der Pfändung nicht erfaßten Guthaben nui sov t it verpflichtet, als der Schuldner nachweist oder ah <b in Geldinstitut sonst bekannt ist, daß das Guthaben von der Pfändung nicht erfaßt ist. So-uejf da, Geldinstitut hiernach geleistet hat, gilt \h^diz lMtzJ nicht H) Lmr Leistung, die das Geldinstitut innerhalb der s.ebr-n Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von dfi Pfändung nicht erfaßten Guthaben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber un-wnksani Da5 gilt auch für eine Hinterlegung. (4) Bei Empfängern laufender Geldleistungen sind die in Absatz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von sieben Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht §56 Soliderrechtsnachfolge (Ij Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tode des Berechtigten nacheinander 1. dem Ehegatten, 2. den Kindern, 3. den Eltern, 4. dem Flaushaltsführer zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu. (2) Kinder im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind 1. leibliche Kinder,, 2. Adoptivkinder, 3. Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, 4. Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind). Den Kindern wrerden Geschwister gleichgestellt, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind. (4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts durch Krankheit, Gebrechen oder Schwäche dauernd gehinderten Ehegatten den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tode geführt hat und von ihm überwiegend unterhalten worden ist. § 57 Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers (1) Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt wären, (2) Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig. §58 Vererbung Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen. §59 Ausschluß der Rechtsnachfolge Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tode des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten § 60 Angabe von Tatsachen (1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, (3) Eltern im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind 1. leibliche Eltern und sonstige Verwandte der aufsteigenden Linie, 2. Adoptiveltern, 3. Stiefeltern, 4. Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben). Nr. 140 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1975 3025 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. (2) Soweit für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden. §61 Persönliches Erscheinen Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen. §62 Untersuchungen Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind. §63 Heilbehandlung Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird. §64 Berufsfördernde Maßnahmen Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an berufsfördernden Maßnahmen teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, daß sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden. §65 Grenzen der Mitwirkung (1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung steht oder 2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder 3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. (2) Behandlungen und Untersuchungen, 1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, 2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder 3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden. (3) Angaben, die den Antragsteller, den Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozeßordnung) der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen, können verweigert werden. §66 Folgen fehlender Mitwirkung (1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. (2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. (3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. §67 Nachholung der Mitwirkung Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen. Artikel II Übergangs- und Schluß Vorschriften Erster Abschnitt Besondere Teile des Sozialgesetzbuchs §1 Bis zu ihrer Einordnung in das Sozialgesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als besondere Teile des Sozialgesetzbuchs: 302® Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.975, Teil I 1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 26. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1409), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 31. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2081), 2. das Arbeitsförderungsgesetz, 3. das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1005, 1975 I S. 1010), zuletzt geändert durch das Heimarbeitsänderungsgesetz vom 29. Oktober 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2879), 4. die Reichsversicherungsordnung, 5. das Angestelltenversicherungsgesetz, 6. das Reichsknappschaftsgesetz, 7. das Handwerker Versicherungsgesetz vorn 8. September 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881), 8. das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1061), 9. das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1433), zuletzt geändert durch das Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz vom 28. August 1975 (Bundesgesetzbl. IS. 2289), 10. das Selbstverwaltungsgesetz in der Fassung dei Bekanntmachung vom 23. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 917), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), 11. das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere a) § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1481), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und der Wehrdisziplinarordnung vom 6. August 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 2113), b) § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1834), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes vom 2. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2152), in Verbindung mit § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes, c) § 47 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1015), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes vom 15. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2169), d) § 51 des Bundes-Seuchengesetzes vorn 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1012, 1300), zuletzt geändert durch das Siebente Anpas- sungsgesetz-KOV vom 9. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1321), e) §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1793), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2110), die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, 12; das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2, Mai 1955 (Bundesgesetzbl I S, 202), zuletzt geändert durch das Siebente Anpassungsgesetz-KOV vom 9, Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1321), 13. das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1975 (Bundesgesetzbl, I S. 412), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 18. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1918), 14. das Zweite Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1862, 1974 I S. 106), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), 15. das Bundessozialhilfegesetz, 16. das Gesetz für Jugendwohlfahrt, 17. das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1881), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1061), 18. das Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und WTehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 978), zu-¦ letzt geändert durch das Zuständigkeitsanpas -sungs-Gesetz vom 18. März 1975 (Bundesgesetzblatt I S, 705), Zweiter Abschnitt Änderung von Gesetzen §2 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Das Bundesausbildungsförderungsgesetz wird wie folgt geändert.: 1. Die §§ 19, 46 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 52 werden gestrichen. 2. § 46 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Der zuständige Bundesminister kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vordrucke nach § 60 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bestimmen." Ni. 140 — Tag der Ausgabe: Bonn,, den 13, Dezember 1975 3027 3. § 47 Abs. 4 e rhu lt. folgende Fassung: "(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten des Auszubildenden." §3 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Das Arbeitsförderungsgesetz wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 3, §§ 121, 123,, 126, 128, 142, 14,4 Abs. 1 Satz 3, §§ 148, 149 und 154 Abs, 1 werden gestrichen. 2. In § 72 Abs, 3 Satz 2 werden die Worte "Auf Verlangen des Arbeitsamtes hat er" durch die Worte "Er hat" ersetzt. 3. In § 72 wird folgender Absatz 4 a eingefügt: "(4 a) § 48 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. Für die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld ist. nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Arbeitgeber anzeigt."" 4. § 81 Abs, 3 Satz 4 und § 88 Abs. 4 erhalten folgende Fassung: "Im übrigen gilt § 72 Abs. 3, 4 und 4 a entsprechend." 5. In § 105 wird der bisherige Inhalt Satz 2; als Satz 1 wird eingefügt: "Der Arbeitslose hat sich persönlich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden." 6. In § 222 werden die Worte "auf Leistungen und" gestrichen. §4 Änderung der Reichsversicherungsordnung Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert: 1. § 29 Abs. 3, §§ 119, 119 a, 139, 192 Abs. 2, §§ 223, 583 Abs. 7, §§ 588, 617, 624, 629, 630, 1243, 1244, 1262 Abs. 8, §§ 1281, 1287, 1288, 1289, 1299, 1312 Abs. 4, §§ 1324, 1546 Abs. 1 Satz 3, §§ 1549, 1587 Abs. 1 sowie § 1613 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 und Abs. 6 werden gestrichen. 2. In § 175 Nr. 1 wird die Zahl "172" durch die Worte "172 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6, §§" ersetzt. 3. § 1735 erhält folgende Fassung: ,,§ 1735 Ist ein Träger der Unfallversicherung der Ansicht, daß zwar ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliege, die Entschädigung aber nicht von ihm, sondern von einem anderen Versicherungsträger zu leisten sei, hat er vorläufig Leistungen nach § 43 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen und dies dem anderen Versicherungsträger mitzuteilen," § 5 Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie folgt geändert: Die §§ 20, 39 Abs. 8, §§ 58, 64, 65, 66, 76, 78, 91 Abs. 4 und, § 103 werden gestrichen. §6 Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt geändert: Die §§ 42, 60 Abs. 8, .§§ 78, 81, 87, 88, 90, 92, 94 Abs, 1 und § 103 Abs. 5 werden gestrichen. § 7 Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte wird wie folgt geändert: Die §§ 8, 26 und 29 Abs. i Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 werden gestrichen. §8 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte wird wie folgt geändert: Die §§ 43 und 55 Satz 1 werden gestrichen. §9 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 9, § 25 Abs. 3, §§ 63, 67 bis 70 a und 71a werden gestrichen. 2. § 25 a Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Zur persönlichen Hilfe gehört außer der Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge (§14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) auch die Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit diese nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen ist." 3. § 71 erhält folgende Fassung: "§71 Ist der Leistungsberechtigte untergebracht (§ 49 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), bemessen sich seine Versorgungsbezüge 1. bei Unterbringung zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden 3028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Maßregel der Besserung und Sicherung nach der Höhe seines bis zur Unterbringung bezogenen Einkommens, 2. bei Unterbringung in einer psychiatrischen Krankenanstalt, in Fürsorgeerziehung, in einem Krankenhaus oder in einer ähnlichen Anstalt nach seinem tatsächlichen Einkommen." § 10 Änderung des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 1, §§ 17, 19 und 47 Abs. 5 werden gestrichen. 2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "sowie die zur Begründung erforderlichen Tatsachen und Beweismittel angeben" gestrichen. 3. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Verwaltungsbehörde muß den Versorgungsberechtigten auf seine Verpflichtung nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch hinweisen." 4. In § 28 Abs. 1 werden die Worte "das 16. Lebensjahr" durch die Worte "das fünfzehnte Lebensjahr" ersetzt. § 11 Änderung des Bundesgesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland Das Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland vom 25. Juni 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 414), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881), wird wie folgt geändert: §12 wird gestrichen. § 12 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Das Bundeskindergeldgesetz wird wie folgt geändert: 1. § 12 Abs. 1 bis 3, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Abs. 2 sowie § 21 werden gestrichen. 2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "bei einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit" gestrichen. 3. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch des nicht dauernd von dem Erstattungspflichtigen getrennt lebenden Ehegatten entsprechend." §13 Änderung des Zweiten Wohngeldgesetzes Das Zweite Wohngeldgesetz wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2 und § 31 Abs. 3 Satz 1 werden gestrichen. 2. In § 28 Abs. 1 Satz 3 werden im ersten Halbsatz die Worte "an den Erben", im zweiten Halbsatz die Worte "an den neuen Haushaltsvorstand" gestrichen. §14 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Das Bundessozialhilfegesetz wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 45, 64 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, §§ 94, 115 und 136 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden gestrichen. 2. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "gehören auch die Beratung in Fragen der Sozialhilfe sowie" durch die Worte "gehört außer der Beratung in Fragen der Sozialhilfe (§14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) auch" ersetzt. 3. In § 72 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden folgende Worte angefügt: "sowie Maßnahmen bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung". §15 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: In § 850 e wird als Nummer 2 a eingefügt: "2 a. Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruches sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Zusammenrechnung der Billigkeit entspricht." §16 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert: § 71 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind." Nr. HO.....- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1975 3029 Dritter Abschnitt Übe rl ei tungs Vorschriften § 17 Verjährung Artikel 1 § 45 gilt auch für die vor dein Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig gewordenen, noch nicht verjährten Ansprüche. §18 Übertragung, Verpfändung und Pfändung Artikel I §§ 53 und 54 gilt nur für die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdenden Ansprüche; im übrigen gelten insoweit die bisherigen Regelungen weiter. § 19 Sonderrechtsnachfolge und Vererbung Artikel I §§ 56 bis 59 gilt nur, wenn der Sozial-leistungsberechtigte nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist; im übrigen gelten insoweit die bisherigen Regelungen weiter. §20 Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes. Vierter Abschnitt Schlußvorschriften §21 Stadtstaaten-Klausel Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von. Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Lander anzupassen. §22 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § jj Abs. des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. §23 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. Artikel II § 4 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1975, für eingeschriebene Studenten der staatlichen und der staatlich anerkannten Fachhochschulen mit Wirkung vom 1. September 1975 in Kraft. (2) Artikel I § 44 tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Die Regelung gilt auch für die vor diesem. Zeitpunkt fällig gewordenen, noch nicht verjährten Ansprache auf Geldleistungen, soweit das Verwaltungsv.erfah-ren hierüber zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 11. Dezember 1975 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Arendt Der Bundesminister der Finanzen Hans Apel Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Katharina Focke Für den Bundesminister ür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Der Bundesminister für Verkehr Kurt Gscheidle Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft Helmut Rohde