Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1976  Nr. 31 vom 25.03.1976  - Seite 725 bis 733 - Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen Bundesgesetzblatt 725 Teill Z1997A 1976 Ausgegeben zu Bonn am 25. März 1976 Nr. 31 Tag Inhalt Seite 24. 3. 76 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen ..................... 725 7610-1, 315-1, 311-5, 311-1, 4123-1, 7691-2, 4120-4 15. 3. 76 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur vorübergehenden Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein — ADNR — (Verlängerung der Geltungsdauer) ....................................................... 734 9502-13-2-1, 9502-13-2 22.3.76 Drille Verordnung über den Übergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz ............................................................................ 735 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesolzblall Teil II Nr. 16 ..................................................... 736 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen Vom 24. März 1976 Der Bundestag bat das folgende Gesetz beschlössen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen Das Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: "§2a Rechtsform Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden." 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Halbsatz 2 werden das Wort "zwanzigtausend" durch das Wort "fünfzigtausend" und die Worte "das haftende Eigenkapital" durch die Worte "fünfundsiebzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals" ersetzt. bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Bereits angezeigte Großkredite sind erneut anzuzeigen, wenn sie um mehr als zwanzig vom Hundert des zuletzt angezeigten Betrages erhöht werden oder fünfundsiebzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals übersteigen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 5 erhält folgende Fassung: "Ist der Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluß sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden, so ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank innerhalb eines Monats anzuzeigen, ob und mit welchem Ergebnis die Beschlußfassung nachgeholt worden ist." bb) Folgender Satz 6 wird angefügt: "Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringerung des haftenden Eigenkapitals zu einem Großkredit, ist die Weitergewährung dieses Großkredits unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter zulässig; die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend." 726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden durch die folgenden neuen Absätze 3 bis 7 ersetzt: "(3) Es dürfen 1. die fünf größten Großkredite das Dreifache,. 2. alle Großkredite zusammen das Achtfache des haftenden Eigenk.apH.aIs des Kreditinstituts unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht übersteigen. In Satz 1 Nr. 2 sind die zugesagten,, aber noch nicht in Anspruch genommenen Kredite nicht zu berücksichtigen.. (4) Der einzelne Großkredit darf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts fünfundsiebzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht übersteigen. (5) Kredite,, die Zentralkreditinstitute über die ihnen angeschlossenen Zentralkassen oder Girozentralen oder über die diesen angeschlossenen eingetragenen Genossenschaften oder Sparkassen an Endkreditnehmer leiten, sind in Absatz 3 und 4 bei den Zentralkreditinstituten nur in Höhe des dem einzelnen Endkreditnehmer gewährten Kredits zu. berücksichtigen, wenn die Kreditforderungen mit den hierfür bestellten Sicherheiten an das Zentralkreditinstitut zur Sicherheit abgetreten werden. (6) Bei der Errechnung der Großkredite sind Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für andere, mit Ausnahme der Gewährleistungen für Kredite im. Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, sowie Kredite aus dem Ankauf von bundesbankfähigen Wechseln nur zur Hälfte anzusetzen. (7) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe, daß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu. erstatten, sind, die ¦vom Bundesaufsichtsamt bestimmt werden." 3. § 18 erhält folgende Fassung: »§18 Kreditunterlagen Von Kreditnehmern, denen Kredite von insgesamt mehr als fünfzigtausend Deutsche Mark gewährt werden, hat sich das Kreditinstitut die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen zu lassen. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Satz 1 gilt nicht für einen Kredit auf Grund des entgeltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften, wenn Forderungen gegen den jeweiligen Schuldner laufend erworben werden, der Veräußerer der Forderung nicht für ihre Erfüllung einzustehen hat und die Forderung innerhalb von drei Monaten, vom Tage des Ankaufs an gerechnet, fällig ist." 4. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen;". bb) Nummer 5 erhält folgende Fassung: "5. die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuer-werben;". cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Im Sinne der §§13 bis 18 gelten als ein Kreditnehmer 1. alle Unternehmen, die demselben Konzern angehören oder durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, daß die Leitung des einen Unternehmens einem anderen Unternehmen unterstellt wird oder daß das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen; 2. Personenhandelsgesellschaften und ihre persönlich haftenden Gesellschafter; 3. Personen und Unternehmen, für deren Rechnung Kredit aufgenommen wird, mit demjenigen, der den Kredit im eigenen Namen aufnimmt. Hält ein Kreditinstitut als Treuhänder die Mehrheit der Kapitalanteile an einer Kommanditgesellschaft, die ihr Vermögen ausschließlich in inländischen Grundstücken anlegt, und gewährt das Kreditinstitut dieser Gesellschaft Gelddarlehen zur Zwischenfinanzierung des Erwerbs oder der Bebauung der Grundstücke, so gilt insoweit die Gesellschaft bei der Einhaltung der Grenze des § 13 Abs. 4 nicht als ein Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist der Veräußerer der Forderung als Kreditnehmer im Sinne der §§ 13 bis 18 anzusehen, wenn er für die Erfüllung der übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Nr. 31 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1976 727 Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls ist der Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer anzusehen," 5. § 20 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) § 13 gilt nicht für Kredite, soweit sie vom Bund, von einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband verbürgt oder von diesen in anderer Weise gesichert sind." 6. Die Überschrift von § 24 erhält folgende Fassung: "5. Besondere Pflichten der Kreditinstitute und der Geschäftsleiter". 7. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt: geändert: aa) Die Nummern 3 bis 5 erhalten folgende Fassung: "3. die Übernahme und die Aufgabe einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung; als Beteiligung gilt jeder Besitz des Kreditinstituts an Aktien, Kuxen oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er zehn vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) übersteigt; Veränderungen dieser Beteiligungen sind erst anzuzeigen, wenn sie über fünf vom Hundert des Kapitals hinausgehen, 4. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma, des Gesell-schaftsvertrages oder der Satzung, 5. einen Verlust in Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals, Kapitalveränderungen, die in öffentliche Register eingetragen werden müssen, sowie bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft und bei stillen Gesellschaften die Kündigung der Gesellschaft und die Rückzahlung der Gesellschaftereinlagen,", bb) In Nummer 8 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Nummer 9 wird angefügt: "9. die Aufnahme und die Einstellung des Betreibens von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte sind." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Ein Geschäftsleiter eines Kreditinstituts hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen 1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Kreditinstituts oder eines anderen Unternehmens und 2. die Übernahme und die Aufgabe einer Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung; § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend." 8. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt: B§ 25 a Aufstellung und Veröffentlichung von Jahresabschluß und Geschäftsbericht Auf Kreditinstitute, die nicht in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der Genossenschaft betrieben werden oder die keine öffentlich-rechtlichen Sparkassen oder Kapitalanlagegesellschaften sind, ist der Erste Abschnitt des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), auch dann anzuwenden, wenn das Kreditinstitut die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht erfüllt. Kleinen Kreditinstituten von nur örtlicher Bedeutung kann das Bundesaufsichtsamt auf Antrag widerruflich gestatten, daß sie ihren Jahresabschluß nur in der örtlichen Presse veröffentlichen." 9. § 26 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Vorlage von Jahresabschluß, Geschäftsund Prüfungsberichten". b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Kreditinstitute haben, sofern hierfür nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht eine kürzere Frist vorgesehen ist, in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewann- und Verlustrechnung (Jahresabschluß) aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluß und den Geschäftsbericht, soweit ein solcher erstattet wird, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen;", c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Hat im Zusammenhang mit einer Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute eine zusätzliche Prüfung stattgefunden, so hat der Prüfer den Bericht über diese Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen," 728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 10. § 27 wird wie folgt, geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze 2 bis 4 ersetzt: "Die Prüfung des Jahresabschlusses ist, sofern sie nicht nach anderen Bestimmungen innerhalb einer kürzeren Frist zu erfolgen hat, spätestens bis zum Ablauf von fünf Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres vorzunehmen. Der Jahresabschluß ist nach der Prüfung unverzüglich festzustellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kreditinstitute in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, deren Bilanzsumme zehn Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Rechtsform der Einzelfirma, der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind § 162 und § 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes sinngemäß anzuwenden." 11. § 29 erhält folgende Fassung: "§29 Besondere Pflichten des Prüfers (1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses nach § 27 hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditinstituts zu prüfen sowie festzustellen, ob das Kreditinstitut die Anzeigepflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 5 und 6, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2, §§ 16 und 24 und die Verpflichtungen nach § 18 erfüllt hat; das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, bei denen nach § 27 Abs. 1 Satz 4 eine Prüfung des Jahresabschlusses nicht erforderlich ist, ist bei der Prüfung nach § 53 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom Prüfer im Prüfungsbericht festzustellen, ob die in Satz 1 bezeichneten Anzeigepflichten und die Verpflichtungen nach § 18 erfüllt worden sind. (2) Werden dem Prüfer bei der Prüfung Tatsachen bekannt, welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks rechtfertigen, den Bestand des Kreditinstituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen, hat er dies unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Kreditinstituts sprechen." 12. In § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Verweisung auf die "§§ 16 und 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5" durch eine Verweisung auf die "§§ 16 und 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 9" ersetzt. 13. In § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts hat das Bundesaufsichtsamt den für das Kreditinstitut in Betracht kommenden Verband zu hören." 14. § 33 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Nr. 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: "4. wenn das Kreditinstitut nicht mindestens zwei Geschäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich für das Kreditinstitut tätig sind." 15. § 34 Abs. 2 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung: "(2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf das Kreditinstitut ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer eines Jahres durch zwei Stellvertreter fortgeführt werden. Sind diese nicht zuverlässig oder haben sie nicht die erforderliche fachliche Eignung, so kann das Bundesaufsichtsamt die Fortführung der Geschäfte untersagen. Die Stellvertreter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu bestellen; sie gelten als Geschäftsleiter." 16. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Nummern 3 und 4 durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt: "3. wenn das Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird; 4. wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis nach a) § 33 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder b) § 33 Abs. 1 Nr. 4 rechtfertigen würden; 5. wenn Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte besteht und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden kann; eine Gefahr für die Sicherheit der einem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte besteht auch a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des nach § 10 Abs. 5 maßgebenden haftenden Eigenkapitals oder Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1976 729 b) bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als zehn vom Hundert des nach § 10 Abs. 5 maßgebenden haftenden Eigenkapitals in mindestens drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b gilt nicht für Kreditinstitute, die von einem Einzelkaufmann betrieben werden." 17. § 36 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 5 kann das Bundesaufsichtsamt, statt die Erlaubnis zurückzunehmen, die Abberufung von Geschäftsleitern verlangen, auf deren Person sich die Tatsachen beziehen oder die die Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern zu verantworten haben, und bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristischen Person diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen." 18. § 38 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält, folgende Fassung: "Folgen der Rücknahme und des Erlöschens der Erlaubnis". b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Nimmt das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis zurück oder erlischt die Erlaubnis, so kann es bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das Kreditinstitut abzuwickeln ist." c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Rücknahme oder das Erlöschen der Erlaubnis öffentlich bekanntmachen." 19. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung: "1. von den Kreditinstituten und den Mitgliedern ihrer Organe Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlegung der Bücher und Schriften zu verlangen und auch ohne besonderen Anlaß Prüfungen vorzunehmen;", b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Befugnis, von den Kreditinstituten und den Mitgliedern ihrer Organe Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlegung der Bücher und Schriften zu verlangen, steht auch der Deutschen Bundesbank zu, soweit sie nach diesem Gesetz tätig wird." 20. In § 46 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 3 bis 5 angefügt: "Bei Kreditinstituten, die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, sind Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt wTorden ist, für die Dauer der Untersagung von der Geschäftsführung und Vertretung des Kreditinstituts ausgeschlossen. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag oder anderen Bestimmungen über die Tätigkeit des Geschäftsleiters gelten die allgemeinen Vorschriften. Rechte, die einem Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer Weise eine Mitwirkung an Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Kreditinstitut ermöglichen, können für die Dauer der Untersagung nicht ausgeübt werden." 3. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Tilgung von Schulden gegenüber dem Kreditinstitut bestimmt sind, verbieten, es sei denn, die Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute übernimmt es, die Berechtigten in vollem Umfang zu befriedigen. Die Sicherungseinrichtung kann ihre Verpflichtungserklärung davon abhängig machen, daß eingehende Zahlungen, soweit sie nicht zur Tilgung von Schulden gegenüber dem Kreditinstitut bestimmt sind, von dem im Zeitpunkt des Erlasses des Veräuße-rungs- und Zahlungsverbots nach Nummer 1 vorhandenen Vermögen des Kreditinstituts zugunsten der Sicherungseinrichtung getrennt gehalten und verwaltet werden. Das Kreditinstitut darf nach Erlaß des Veräuße-rungs- und Zahlungsverbots nach Satz 1 Nr. 1 die im Zeitpunkt des Erlasses laufenden Geschäfte abwickeln und neue Geschäfte eingehen, soweit diese zur Abwicklung erforderlich sind, wenn und soweit die Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute die zur Durchführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt oder sich verpflichtet, aus diesen Geschäften insgesamt entstehende Vermögensminderungen des Kreditinstituts, soweit dies zur vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger erforderlich ist, diesem zu erstatten. Das Bundesaufsichtsamt kann darüber hinaus Ausnahmen vom 21. Nach § 46 werden die folgenden §§ 46 a bis 46 c eingefügt: "§ 46 a Maßnahmen bei Konkursgefahr, Bestellung vertretungsbefugter Personen (1) Liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 vor, so kann das Bundesaufsichtsamt zur Vermeidung des Konkurses vorübergehend 1. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Kreditinstitut erlassen, 2. die Schließung des Kreditinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen, 730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach Satz 1 Nr. 1 zulassen, wenn und soweit dies für die Durchführung der Verwaltung des Kreditinstituts notwendig ist. Solange Maßnahmen nach Satz 1 andauern, sind Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen in das Vermögen des Kreditinstituts nicht zulässig. (2) Sind bei Kreditinstituten, die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 angeordnet und ist Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden, so hat das Gericht des Sitzes des Kreditinstituts auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes die erforderlichen geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Personen zu bestellen, wenn zur Geschäftsführung und Vertretung des Kreditinstituts befugte Personen infolge der Untersagung nicht mehr in der erforderlichen Anzahl vorhanden sind. Die Bestellung oder Abberufung von vertretungsbefugten Personen durch das Gericht, deren Vertretungsbefugnis sowie das Erlöschen ihres Amtes werden bei Kreditinstituten, die in ein öffentliches Register eingetragen sind, von Amts wegen eingetragen. Die vertretungsbefugten Personen haben ihre Namensunterschriften zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen. Solange die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, können die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr Recht, geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Personen zu bestellen, nicht ausüben. (3) Die Vertretungsbefugnis einer durch das Gericht bestellten Person bestimmt sich nach der Vertretungsbefugnis des Geschäftsleiters, an dessen Stelle die Person bestellt worden ist. Ihre Geschäftsführungsbefugnis ist, wenn sie nicht durch die dafür zuständigen Organe des Kreditinstituts erweitert wird, auf die Durchführung von Maßnahmen beschränkt, die zur Vermeidung des Konkurses und zum Schutz der Gläubiger erforderlich sind. (4) Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Person, die durch das Gericht bestellt worden ist, hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Das Gericht des Sitzes des Kreditinstituts setzt auf Antrag der durch das Gericht bestellten geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Person die Auslagen und die Vergütung fest. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt. (5) Solange Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 angeordnet sind, kann eine geschäftsführungs-und vertretungsbefugte Person, die durch das Gericht bestellt worden ist, nur durch das Gericht auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes oder des Organs des Kreditinstituts, das für den Ausschluß von Gesellschaftern von der Geschäftsführung und Vertretung oder die Abberufung geschäftsführungs- oder vertretungsbefugter Personen zuständig ist, und nur dann abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (6) Das Amt einer geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Person, die durch das Gericht bestellt worden ist, erlischt in jedem Fall, wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und die Verfügung aufgehoben werden, mit der dem Geschäftsleiter, an dessen Stelle die Person bestellt worden ist, die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt worden war. Sind nur die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 aufgehoben worden, erlischt das Amt einer geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Person, die durch das Gericht bestellt worden ist, sobald die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe eine geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Person bestellt haben und dieser Person, soweit erforderlich, eine Erlaubnis nach § 32 erteilt worden ist. (7) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für juristische Rersonen des öffentlichen Rechts. § 46 b Konkursantrag Wird ein Kreditinstitut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. Soweit Geschäftsleiter nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Konkurseröffnung zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Der Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen des Kreditinstituts kann nur von dem Bundesaufsichtsamt gestellt werden. Das Konkursgericht hat dem Antrag des Bundesaufsichtsamtes zu entsprechen; § 46 der Vergleichsordnung und § 107 Abs. 1 der Konkursordnung bleiben unberührt. Der Eröffnungsbeschluß ist unanfechtbar. §46c Berechnung von Fristen Die nach § 31 Nr. 2, §§ 32, 33, 55 Nr. 3, § 183 Abs. 2 der Konkursordnimg und nach § 342 des Handelsgesetzbuches vom Tage der Konkurseröffnung sowie die nach § 75 Abs. 2 der Vergleichsordnung vom Tage der Eröffnung des Vergleichsverfahrens zu berechnenden Fristen sind vom Tage des Erlasses einer Maßnahme nach § 46 a Abs. 1 an zu berechnen." "§49 Sofortige Vollziehbarkeit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes haben in den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 Buchstabe b und 5, der §§ .36, 45, 46, 46 a Abs. 1 und § 46 b sowie bei einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 keine aufschiebende Wirkung." 22. § 49 erhält folgende Fassung: Nr. 31 -— Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1976 731 23. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte "eine natürliche Person" durch die Worte "zwei natürliche Personen" und das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt. 24. Nach § 53 wird folgender § 53 a eingefügt: "§53a Repräsentanzen ausländischer Unternehmen Die Errichtung, Verlegung und Schließung einer Repräsentanz im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch ein ausländisches Unternehmen, das Bankgeschäfte betreibt, sind dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank von dem Leiter der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen." 25. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 erhält folgende Fassung: "4. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Anzeige nach § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 5 oder 6, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz, §§ 16, 24 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht; für die Anzeigepflichten nach § 13 gilt dies nur insoweit, als der Großkredit fünfundsiebzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigt,". b) Nummer 5 erhält folgende Fassung: "5. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 oder des Jahresabschlusses oder des Prüfungsberichts nach § 26 oder der Pflicht zur Feststellung des Jahresabschlusses nach § 27 Abs. 1 Satz 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einem Monatsausweis unrichtige Angaben macht,". c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt: "6. vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 12 Satz 1 über Anlagen in Grundbesitz, Schiffen und Beteiligungen, des § 13 Abs. 3 oder 4 über Großkredite oder des § 18 über Kreditunterlagen zuwiderhandelt,". d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und erhält folgende Fassung: "7. den Vorschriften des § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 3 über Spareinlagen oder des § 22 Abs. 3 Satz 1 oder 2 über Vorschußzinsen zuwiderhandelt,". e) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8. Artikel 2 Übergangsvorschriften §1 (1) Hält ein Kreditinstitut die durch § 13 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes über das Kreditwesen vorgeschriebenen Grenzen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht ein, so gilt folgendes: Im Falle einer Überschreitung der Grenze 1. des Dreifachen des haftenden Eigenkapitals ist diese Überschreitung auf die Dauer von fünf Jahren nicht zu berücksichtigen, wenn in diesem Zeitraum kein neuer Großkredit gewährt wird, der zu den fünf größten Großkrediten zählt, 2. des Achtfachen des haftenden Eigenkapitals hat das Kreditinstitut den das Achtfache überschreitenden Betrag jährlich um jeweils mindestens zwanzig vom Hundert dieses Betrages zu verringern, 3. von fünfundsiebzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals ist der diese Grenze überschreitende Betrag auf die Dauer von fünf Jahren nicht zu berücksichtigen, soweit die Überschreitung auf Verträgen beruht, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten Fällen auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 verlängern. § 2 Bei Krediten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt worden sind, ist § 18 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung dieses Gesetzes von dem Zeitpunkt an anzuwenden, zu dem der Kredit frühestens von dem Kreditinstitut gekündigt werden kann oder fällig wird. §3 (1) Die Kreditinstitute haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank 1. den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung vorzulegen sowie 2. die von ihnen betriebenen Geschäfte, die nicht Bankgeschäfte sind, und 3. die Beteiligung an einem anderen Unternehmen anzuzeigen; § 24 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen gilt entsprechend. § 31 des Gesetzes über das Kreditwesen gilt entsprechend. (2) Ein Geschäftsleiter eines Kreditinstituts hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen 1. die Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Kreditinstituts oder eines anderen Unternehmens und 2. die Beteiligung an einem Unternehmen; § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen gilt entsprechend. 732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I ( ) ])<i^ l»f ^f s< ". ^iic. i-ii ;,,u ."ju, , " n ¦> ausländischer Unciioliii"^ o<>-, vjnkgc,(\rfie be-Iroibl, i ii (ViunasDi i( it. dns^-. C^(!C^ i-t dem lhindestjiKic hl -¦ ii< u"i <!«/. Ixi.timn Bundesbank von dem 1 ein j m" k< n . r < ^e-vin von drei Moinil"!1 : .i i : : (" K " ii,. , fVi1»- anzuzeigen. §4 (1) Die §§ 2 a und 35 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gelten nicht für einen Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts,, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Inhaber eines derartigen Kreditinstituts ist. (2) § 35 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes über das Kreditwesen ist. auf bestehende Kreditinstitute erst ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag aus besonderen Gründen die Frist nach Satz 1 verlängern. Auf ein bestehendes Kreditinstitut, dessen Bilanzsumme zehn Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt und das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nur einen Geschäftsleiter hat, der nicht nur ehrenamtlich für das Kreditinstitut tätig ist, ist § 35 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes über das Kreditwesen erst fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. §5 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Die §§ 59 und 60 des Gesetzes über das Kreditwesen sind anzuwenden. Artikel 3 Änderung anderer Gesetze §1 In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird nach dem Klammerhinweis "(Bundesgesetzbl. I S. 707)" das Wort "und" durch einen Beistrich ersetzt und der folgende Satzteil hinter dem neuen Beistrich wie folgt gefaßt: "nach § 47 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und nach § 46 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten." §2 In § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs- gesetzbl. S. 709), geändert durch die Vergleichsordnung vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 139), wird folgender Satz 2 angefügt: "Dasselbe gilt für die Zeit, während der Maßnahmen nach § 46 a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 24. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 725), angeordnet waren." §3 § 112 der Vergleichsordnung wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Versicherungsunternehmungen und Kreditinstitute". 2. Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen eines Kreditinstituts, das der Beaufsichtigung nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 24. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 725), unterliegt und nicht Bausparkasse ist, kann nur mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen gestellt werden." §4 § 41 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird gestrichen. §5 § 15 des Gesetzes über Bausparkassen vom 16. November 1972 (Bundesgesetzbl, I S. 2097), geändert durch Artikel 18 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 705), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Zahlungsverbot". 2. Absatz 2 wird gestrichen. §6 In § 12 Abs. 4 des Gesetzes über Kapitalanlage-gesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 127),. geändert durch das Einführungsgesetz zum Einkom-meristeuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt: "Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf den gesperrten Konten vorhandene Guthaben auf Sperrkonten bei einem anderen, von der Kapitalanlagegesellschaft bezeichneten Kreditinstitut zu Nr. 31 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1976 733 übertragen, wenn und soweit das Guthaben auf dem bei ihr geführten Sperrkonto den Betrag überschreitet, der durch die Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute geschützt wird. Absatz 1 Satz 5 ist auf dieses Kreditinstitut entsprechend anzuwenden." Artikel 4 Ermächtigung zur Neubekanntmachung Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über das Kreditwesen in der neuen Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten der Paragraphenfolge und des Wortlauts zu beseitigen. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 24. März 1976 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Finanzen Hans Apel Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel Artikel 5 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.