Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1976  Nr. 54 vom 18.05.1976  - Seite 1197 bis 1199 - Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Bundesgesetzblatt 1197 Teil I Z1997 A 1976 Ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 1976 Nr. 54 Tag Inhalt 13. 5. 76 Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ...................................................... 41(10-1, 315-1, 8251-1, 8252-1 10. 5. 76 Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Fremdstoff-Verordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen...................................................... 2125-4-32, 2125-4-29, 7842-2-5, 7842-6, 2125-4-34, 2125-4-36, 2125-4-41 Seite 1197 1200 Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den Ausgleictisanspruch des Handelsvertreters Vom 13. Mai 1976 Der Bundestag hat. mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuches Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. § 3 des Handelsgesetzbuches erhält folgende Fassung : "§3 (1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 keine Anwendung. (2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen gilt. § 2 mit der Maßgabe, daß der Unternehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Eintragung in das Handelsregister herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften statt, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten. (3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung." 2. § 89 b Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann. Der Anspruch besteht ferner nicht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag." Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 126 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhält folgende Fassung: "§ 126 Die Organe des Handelsstandes sowie außer ihnen — soweit es sich um die Eintragung von Handwerkern handelt — die Organe des Handwerksstandes und — soweit es sich um die Eintragung von Land- oder Forstwirten handelt — die Organe des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstandes sind verpflichtet, die Registergerichte bei der Verhütung unrichtiger Eintragungen, bei der Berichtigung und Vervollständigung des Handelsregi- 1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I sters sowie beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch zu unterstützen; sie sind berechtigt, zu diesem Zwecke Anträge bei den Registergerichten zu stellen und gegen Verfügungen der Registergerichte das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen." Artikel 3 Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert durch das Sozialgesetzbuch (SGB) — Allgemeiner Teil — vom 11. Dezember 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 3015), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: "Wird ein landwirtschaftliches Unternehmen von mehreren Personen gemeinsam (Mitunternehmer), einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben, so gelten die Mitunternehmer, die Gesellschafter und die Mitglieder der juristischen Person als landwirtschaftliche Unternehmer, sofern sie hauptberuflich außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Unternehmen tätig sind oder in das Unternehmen Flächen eingebracht haben, die im Zeitpunkt der Einbringung eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage bildeten und von ihnen bis zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr als landwirtschaftliches Unternehmen selbst bewirtschaftet worden sind." 2. In § 2 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt: "Wird ein landwirtschaftliches Unternehmen von Unternehmern im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 betrieben, so tritt ein sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft nur ein, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausscheidet." 3. § 10 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: "übernimmt ein Altersgeldberechtigter ein oder mehrere landwirtschaftliche Unternehmen oder Unternehmensteile, deren Einheitswert oder Arbeitsbedarf allein oder zusammen mit demjenigen etwa zurückbehaltener Unternehmensteile 25 v. H. der nach § 1 Abs. 4 festzusetzenden Mindesthöhe überschreitet, oder wird er landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2, so ruht der Anspruch auf Altersgeld vom Beginn des folgenden Monats an." 4. In § 14 wird Absatz 4 gestrichen. Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1433), zuletzt geändert durch das Sozial- gesetzbuch (SGB) — Allgemeiner Teil — vom 11. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3015), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Wird ein landwirtschaftliches Unternehmen von mehreren Personen gemeinsam (Mitunternehmer), einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben, so gelten die Mitunternehmer, die Gesellschafter und die Mitglieder der juristischen Person als landwirtschaftliche Unternehmer, sofern sie hauptberuflich außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Unternehmen tätig sind oder in das Unternehmen Flächen eingebracht haben, die im Zeitpunkt der Einbringung eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage bildeten und von ihnen bis zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr als landwirtschaftliches Unternehmen selbst bewirtschaftet worden sind." b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4. 2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung auf "Absatz 2 Satz 3" durch die Verweisung auf "Absatz 2 Satz 4" ersetzt. Artikel 5 Übergangsvorschriften (1) Personen, die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des . § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte beitragspflichtig (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte) geworden sind, können auf Antrag abweichend von der Regelung des § 1418 der Reichsversicherungsordnung bis 31. Dezember 1977 oder innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Bescheides über die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis der landwirtschaftlichen Alterskasse Beiträge zur Altershilfe für Landwirte für Zeiten nach dem 30. September 1957 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes, in denen sie oder ihr Ehegatte bei Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte landwirtschaftliche Unternehmer gewesen wären, nachentrichten. Beiträge können nur für die gesamte Zeit, in der die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte ausgeübt worden ist, und in der im Zeitpunkt der Entrichtung geltenden Höhe nachentrichtet werden. Die landwirtschaftliche Alterskasse kann Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von drei Jahren nach Ablauf der Antragsfrist zulassen. (2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 50. Lebensjahr vollendet hatten und als landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte erstmals beitragspflichtig (§ 14 Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1976 1199 Abs. 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte) geworden sind, sind auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. (3) Für Personen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte waren und die die Unternehmereigenschaft durch dieses Gesetz verlieren würden, gilt § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter. Sie sind auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. (4) Anträge nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 2 sind bis zum 31. Dezember 1977 zu stellen. Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte beantragt wor- den sind. Die Befreiung wirkt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zurück. Sie ist unwiderruflich. Der Befreite scheidet endgültig aus der landwirtschaftlichen Alterskasse aus. Artikel 6 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 13. Mai 1976 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten J. Ertl Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Arendt