Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1976  Nr. 58 vom 29.05.1976  - Seite 1249 bis 1251 - Verordnung zur Änderung gewerberechtlicher und anderer Vorschriften

Verordnung zur Änderung gewerberechtlicher und anderer Vorschriften Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976 1249 Verordnung zur Änderung gewerberechtlicher und anderer Vorschriften Vom 21. Mai 1976 Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1709) wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates und nach Kenntnisnahme durch den Deutschen Bundestag, auf Grund des § 34 Abs. 2, des § 34 a Abs. 2, des § 34 b Abs. 8 und des § 55 d Abs. 2 der Gewerbeordnung vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates sowie auf Grund des § 17 des Rabattgesetzes vom 25. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1011), zuletzt geändert durch Artikel 142 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft verordnet: Artikel 1 § 57 a Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: "4. im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 766) keinen festen Wohnsitz hat,". Artikel 2 In § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 178 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, werden nach dem Wort "kann" die Worte "Ausländern, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, sowie ausländischen juristischen Personen, auf die § 12 a der Gewerbeordnung keine Anwendung findet," eingefügt. Artikel 3 1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 393), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3561), werden nach dem Wort "Reichsangehörige" die Worte "und Ausländer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind," eingefügt. 2. In § 3 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 16. Juni 1922 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 351), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), werden nach dem Wort "Reichsangehörigkeit" die Worte "besitzt und" gestrichen und die Worte "oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft besitzt," eingefügt. Artikel 4 Die Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher vom 1. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 58), geändert durch die Verordnung vom 27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 181), wird wie folgt geändert: Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt: "§ 12 a Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume oder einen Wechsel der Räume nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 2. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt, 3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 den Zutritt oder die Einsichtnahme nicht gestattet, 4. einer Vorschrift a) des § 5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehens, b) des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfandscheins oder c) des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes oder des § 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk zuwiderhandelt, 5. entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert, 1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 6. entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4 nicht veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird, 7. einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt, 8. entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt oder 9. entgegen § 12 einen Abdruck dieser Verordnung nicht aushängt." Artikel 5 Die Verordnung über das Bewachungsgewerbe vom 22. November 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 846), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 151), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Bewachungsauftrages" durch das Wort "Bewachungsvertrages" ersetzt; b) Absatz 3 wird gestrichen. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Ordnungswidrigkeiten" ; b) der einleitende Satzteil wird wie folgt gefaßt: "Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig"; c) nach Nummer 12 werden das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Worte "wird nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 a der Gewerbeordnung bestraft" gestrichen. Artikel 6 Die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen vom 12. Januar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 43), geändert durch die Verordnung vom 22. März 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 235), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a eingefügt: "2 a. ob und in welcher Höhe der Käufer eine Mehrwertsteuer zu zahlen hat,". 2. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Ordnungswidrigkeiten"; b) der einleitende Satzteil wird wie folgt gefaßt: "Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig". Artikel 7 Die Verordnung über die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer vom 30. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 871), geändert durch die Verordnung vom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 668), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die §§ 2 bis 7 sind auf die Ausübung des Reisegewerbes durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht anzuwenden." 2. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. der Antragsteller die für den Aufenthalt erforderliche Erlaubnis (Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung) nicht besitzt,"; b) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. dem Antragsteller die für den Aufenthalt erforderliche Erlaubnis (Nummer 1) unter Auflagen erteilt ist, die einer Ausübung des Reisegewerbes entgegenstehen,"; c) Nummer 5 wird Nummer 4 und erhält folgende Fassung: "4. dem Antragsteller, soweit er das Reisegewerbe nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausübt, nicht die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 581), erforderliche Arbeitserlaubnis erteilt ist, es sei denn, daß er nach § 9 der Arbeitserlaubnisverordnung vom 2. März 1971 (Bundesgesetzblatt I S. 152), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Februar 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 365), keiner Arbeitserlaubnis bedarf." 3. § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Vorschriften der §§ 57 und 57 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 der Gewerbeordnung bleiben im übrigen unberührt." 4. In § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Die Reisegewerbekarte kann versagt werden, wenn der Antragsteller im Geltungsbereich dieser Verordnung keinen festen Wohnsitz hat." 5. In § 3 Abs. 3 wird die Zahl "5" durch die Zahl "4" ersetzt. 6. In § 4 werden der Klammerzusatz gestrichen, nach den Worten "Vorlage des Steuerheftes" die Worte "(§ 25 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. No- Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976 1251 vember 1973 — Bundesgesetzbl. I S. 1681 —, zuletzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 — Bundesgesetzblatt I S. 3091)" und nach den Worten "eines Steuerheftes" die Worte "(Fünfte Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes [Mehrwertsteuer] vom 11. März 1968 — Bundesgesetzbl. I S. 221 —)" eingefügt. 7. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "besonderen" gestrichen; b) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Ist eine Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich oder ist der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung, so darf die Reisegewerbekarte ebenfalls höchstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden." 8. In § 5 a Nr. 1 werden das Wort "besondere" gestrichen und nach dem Wort "Beschränkung" die Worte "oder die Aufenthaltsberechtigung" eingefügt. 9. In § 6 werden die Zitate "§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5" und "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5" jeweils durch das Zitat "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4" ersetzt. 10. § 7 erhält folgende Fassung: -,§7 Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Reisegewerbe außerhalb des Geltungsbereiches der ihm erteilten Reisegewerbekarte (§ 5 Abs. 3 und 4) ausübt." Artikel 8 Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Preisnachlässe (Rabattgesetz) vom 21. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 120), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Preisnachlässe vom 29. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 981), wird wie folgt geändert: Bonn, den 21. Mai 1976 Der Bunc Sei 1. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "einer Ordnungsstrafe" durch die Worte "eines Zwangsgeldes" ersetzt. 2. In § 10 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "die angedrohte Strafe" durch die Worte "das angedrohte Zwangsgeld" und die Worte "der Ordnungsstrafe" durch die Worte "des Zwangsgeldes" ersetzt. Artikel 9 § 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung von Richtlinien über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 14. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 677) wird aufgehoben. Artikel 10 Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher, der Verordnung über das Bewachungsgewerbe, der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen und der Verordnung über die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer in der geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Artikeln Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 5 des Zweiten Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr, Artikel V des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters vom 13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1281) und Artikel 325 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch auch im Land Berlin. Artikel 12 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. eskanzler midt Der Bundesminister für Wirtschaft Friderichs