Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1976  Nr. 59 vom 29.05.1976  - Seite 1278 bis 1281 - Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRÄndG)

Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRÄndG) 1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRÄndG) Vom 25. Mai 1976 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Das Bundeszentralregistergesetz vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 243), zuletzt geändert durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 965), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird aufgehoben. b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und erhält folgende Fassung: "5. nachträgliche Entscheidungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§ 10 Abs. 2, §§ 14 bis 19)." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. der Tag des ersten Urteils; bei Strafbefehlen gilt als Tag des ersten Urteils der Tag der Unterzeichnung durch den Richter; ist gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt worden, so ist der Tag der auf den Einspruch ergehenden Entscheidung Tag des ersten Urteils, außer wenn der Einspruch verworfen wurde,". b) In Absatz 2 werden Satz 1 aufgehoben und das Wort "nur" gestrichen. 3. § 6 wird aufgehoben. 4. § 9 erhält folgende Fassung: .§ 9 Sperre für Fahrerlaubnis Hat das Gericht eine Sperre (§ 69 a des Strafgesetzbuchs) angeordnet, so ist der Tag ihres Ablaufs in das Register einzutragen." 5. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) In das Register sind einzutragen 1. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf Geisteskrankheit beruhender Ver-handlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen wird, 2. gerichtliche Entscheidungen, durch die der Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Maßregel der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen (§413 der Strafprozeßordnung), mit der Begründung abgelehnt wird, daß von dem Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien oder daß er für die Allgemeinheit trotzdem nicht gefährlich sei." 6. § 13 wird aufgehoben. , 7. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 treten an die Stelle des Wortes "mitzuteilen" die Wörter "oder das Ende der Bewährungszeit zu vermerken". b) Nummer 9 erhält folgende Fassung: "9. der Tag der Wiedererlangung von Fähigkeiten und Rechten nach den §§ 45 a und 45b des Strafgesetzbuchs,". 8. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Hinter der Nummer 6 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 7 wird aufgehoben. 9. § 16 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. der Erlaß, der Teilerlaß, die Ermäßigung oder die Umwandlung einer im Register eingetragenen Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung sowie die Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten, die der Verurteilte nach dem Strafgesetz infolge der Verurteilung verloren hatte." 10. § 17 erhält folgende Fassung: "§ 17 Eintragung der Vollstreckung In das Register ist der Tag einzutragen, an dem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, eines Strafarrestes oder einer Jugendstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beendet oder auf andere Weise erledigt ist." 11. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird aufgehoben. b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6. c) In Satz 2 werden die Wörter "Nummern 3 und 7" ersetzt durch die Wörter "Nummern 3 und 6"; an die Stelle der Wörter "den §§12 und 13" tritt "§ 12". Nr. 59 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976 1279 12. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 treten an die Stelle der Wörter "bis 13" die Wörter "und 12". b) In Satz 2 treten an die Stelle der Wörter "der §§ 12 und 13" die Wörter "des § 12". 13. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Der Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." c) Absatz 6 erhält folgende Fassung: "(6) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend." 14. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstrek-kung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,". b) Nummer 4 erhält folgende Fassung: "4. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenwege als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,". c) In Nummer 5 Buchstabe b werden hinter dem Wort "Freiheitsstrafe" die Wörter "oder Strafarrest" eingefügt. d) In Nummer 9 treten an die Stelle der Wörter "bis 13" die Wörter "und 12". 15. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden hinter dem Wort "Freiheitsstrafe" die Wörter "oder Strafarrest" eingefügt. b) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: ,,b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,". c) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: ,,d) Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenwege erlassen worden ist,". d) In Absatz 2 werden hinter dem Wort "Freiheitsstrafe" ein Komma und die Wörter "des Strafarrestes oder der Jugendstrafe" eingefügt. 16. In § 33 Abs. 2 werden hinter dem Wort "Freiheitsstrafe" die Wörter "oder Strafarrest" eingefügt. 17. § 34 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§5 Abs. 1 Nr. 4)." 18. In § 35 Abs. 2 treten an die Stelle der Wörter "oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung mit Ausnahme der Untersagung der" die Wörter "oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung mit Ausnahme der Sperre für die". 19. In § 36 Abs. 2 Nr. 3 werden hinter dem Wort "Freiheitsstrafe" die Wörter "oder Strafarrest" eingefügt. 20. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Aufsichtsstellen (§ 68 a des Strafgesetzbuchs) für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs,". b) Absatz 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung: "9. den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse oder für die Erteilung von Jagdscheinen zuständigen Behörden." c) In Absatz 2 werden die Wörter "und über Unterbringungen (§ 13)" gestrichen. 21. § 40 Abs. 1 Satz 4 und 5 erhält folgende Fassung: "Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist die Mitteilung, wenn in ihr auf Eintragungen im Register hingewiesen wird, an eine von ihm benannte 1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu senden, bei der er die Mitteilung persönlich einsehen kann. Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung vom Amtsgericht oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu vernichten." 22. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Eine zu tilgende Eintragung wird sechs Monate nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden." b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter "und bei Untersagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer" gestrichen. 23. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden hinter dem Wort "Freiheitsstrafe" ein Komma und die Wörter "kein Strafarrest und keine Jugendstrafe" eingefügt. b) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden hinter dem Wort "Freiheitsstrafe" die Wörter "oder Straf arrest" eingefügt. c) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: ,,d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt worden ist,". d) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung: ,,e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenwege erlassen worden ist,". e) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung: ,,f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenwege als beseitigt erklärt worden ist,". f) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe g treten an die Stelle der Wörter "die Untersagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis auf Zeit oder eine Nebenstrafe oder Nebenfolge" die Wörter "eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge". g) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden hinter dem Wort "Freiheitsstrafe" die Wörter "oder Straf arrest" eingefügt. h) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: "b) Freiheitsstrafe oder Straf arrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,". i) In Absatz 3 werden hinter dem Wort "Freiheitsstrafe" ein Komma und die Wörter "des Strafarrestes oder der Jugendstrafe" eingefügt. 24. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 treten an die Stelle der Wörter "oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung" die Wörter "oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung". b) In Absatz 3 treten an die Stelle der Wörter "durch welche die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer untersagt worden ist" die Wörter "durch die eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer angeordnet worden ist". 25. § 49 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden die Wörter "Rechte Dritter" ersetzt durch die Wörter "Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter". 26. § 50 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Als Absatz 2 wird angefügt: "(2) Abweichend von § 49 Abs. 1 darf eine frühere Tat ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, wenn die Verurteilung wegen dieser Tat in das Verkehrszentralregister einzutragen war." 27. § 57 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs,". 28. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden hinter dem Wort "Freiheitsstrafe" ein Komma und die Wörter "Strafarrest oder Jugendstrafe" eingefügt. b) Als Absatz 4 wird angefügt: "(4) Die §§ 49, 50 gelten entsprechend." 29. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. Geldstrafe, bei der die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen, Freiheitsstrafe und Jugendstrafe von nicht mehr als neun Monaten sowie Strafarrest, wenn die Strafe mehr als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist,". Nr. 59 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1976 1281 b) In Absatz 2 Nr. 3 werden hinter dem Wort "Freiheitsstrafe" die Wörter "und Jugendstrafe" eingefügt. c) In Absatz 2 Nr. 4 werden hinter dem Wort "Freiheitsstrafe" die Wörter "und Jugendstrafe" eingefügt. d) In Absatz 3 Nr. 1 werden hinter dem Wort "Freiheitsstrafe" die Wörter "oder Jugendstrafe" eingefügt. 30. § 71 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Aufgaben des Generalbundesanwalts und des Bundesministers der Justiz nach diesem Gesetz werden bis zu den in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Zeitpunkten von den bisher zuständigen Behörden wahrgenommen, wenn sie Personen betreffen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren sind. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Bereich der bisher zuständigen Registerbehörden zum schrittweisen Aufbau der Datenbank des Bundeszentralregisters nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten die Zeitpunkte zu bestimmen, zu denen diese Aufgaben auf den Generalbundesanwalt und den Bundesminister der Justiz übergehen. Der Übergang muß bis zum 31. Dezember 1980 abgeschlossen sein." Artikel 2 Aufhebung einer Vorschrift Die Verordnung über den Vordruck für den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses vom 14. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1912) wird aufgehoben. Artikel 3 Rechtsvereinheitlichung § 50 Abs. 1 Nr. 4 des Bundeszentralregistergesetzes gilt auch im Land Berlin in folgender Fassung: "4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins oder Waffenscheins beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt." Artikel 4 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: 1. § 150 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen." b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." c) In Absatz 4 wird das Wort "Antragsteller" durch das Wort "Betroffenen" ersetzt. 2. § 153 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Eine zu tilgende Eintragung wird sechs Monate nach Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden." Artikel 5 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 6 Ermächtigung zur Neubekanntmachung Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, den Wortlaut des Bundeszentralregistergesetzes in der neuen Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts und der Paragraphenfolge zu beseitigen. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 25. Mai 1976 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel