Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1976  Nr. 78 vom 07.07.1976  - Seite 1749 bis 1761 - Gesetz über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptionsgesetz)

Gesetz über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptionsgesetz) Bundesgesetzblatt 1749 Teill Z1997 A 1976 Ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 1976 Nr. 78 Tag Inhalt Seite 2. 7. 76 Gesetz über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptionsgesetz) ............................................................................. 1749 400-2, 400-1, 404-1, 315-1, 302-2, 450-2, 300-2, 310-4, 312-2, 2031-1, 303-8, 303-13, 361-1, 102-1, 2162-1, 211-1 2. 7. 76 Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind — Adoptionsvermittlungsgesetz — (AdVermiG) ........................................................................ 1762 404-8-1, 404-8, 2162-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ........... 1766 Gesetz über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptionsgesetz) Vom 2. Juli 1976 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1. Der Achte Titel des Zweiten Abschnitts des Vierten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält folgende Fassung: "Achter Titel. Annahme als Kind I. Annahme Minderjähriger § 1741 (1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, daß zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. (2) Ein Ehepaar kann ein Kind gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann sein nichteheliches Kind oder ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte ein Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. (3) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind allein annehmen. Der Vater oder die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann das Kind annehmen. § 1742 Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden. § 1743 (1) Bei der Annahme durch ein Ehepaar muß ein Ehegatte das fünfundzwanzigste Lebensjahr, der andere Ehegatte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. (2) Wer ein Kind allein annehmen will, muß das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. (3) Wer sein nichteheliches Kind oder ein Kind seines Ehegatten annehmen will, muß das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. (4) Der Annehmende muß unbeschränkt geschäftsfähig sein. 1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, daß ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann. (2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach § 51a Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab. § 1744 Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. § 1745 Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, daß Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein. § 1746 (1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (2) Hat das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Vormundschaftsgericht widerrufen. Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich. (3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Vormundschaftsgericht sie ersetzen. § 1747 (1) Zur Annahme eines ehelichen Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. (2) Zur Annahme eines nichtehelichen Kindes ist die Einwilligung der Mutter erforderlich. Die Annahme eines nichtehelichen Kindes durch Dritte ist nicht auszusprechen, wenn der Vater die Ehelicherklärung oder die Annahme des Kindes beantragt hat; dies gilt nicht, wenn die Mutter ihr nichteheliches Kind annimmt. Der Vater des nichtehelichen Kindes kann darauf verzichten, diesen Antrag zu stellen. Die Verzichtserklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung; sie ist unwiderruflich. § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1. (3) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt. (4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. § 1748 (1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu (3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen besonders schwerer geistiger Gebrechen zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre. § 1749 (1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen. (2) Zur Annahme eines Verheirateten ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich. (3) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. § 1750 (1) Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Vormundschaftsgericht zugeht. Nr. 78 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976 1751 (2) Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleiben unberührt. (4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird. §1751 (1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Gewalt dieses Elternteils; die Befugnis, mit dem Kind persönlich zu verkehren, darf nicht ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Gewalt allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird. (3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das Vormundschaftsgericht die elterliche Gewalt dem Elternteil zu übertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. (4) Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist. § 1752 (1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. (2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung. § 1753 (1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tod des Kindes erfolgen. (2) Nach dem Tod des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen. (3) Wird die Annahme nach dem Tod des Annehmenden ausgesprochen, so hat sie die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tod erfolgt wäre. § 1754 (1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehegatten. (2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden. § 1755 (1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche. (2) Nimmt ein Ehegatte das nichteheliche Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein. § 1756 (1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten (2) Nimmt ein Ehegatte das eheliche Kind seines Ehegatten an, dessen frühere Ehe durch Tod aufgelöst ist, so tritt das Erlöschen nicht im Verhältnis zu den Verwandten des verstorbenen Elternteils ein. § 1757 (1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der nach § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so erstreckt sich die Namensänderung auf den Ehenamen nur dann, wenn der Ehegatte der Namensänderung bei der Einwilligung (§ 1749 Abs. 2) zugestimmt hat. § 1617 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden; dies gilt auch, wenn sich der Familienname des Annehmenden ändert. (2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme Vornamen 1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I des Kindes ändern, ihm einen neuen Vornamen beigeben oder seinem neuen Familiennamen den bisherigen Familiennamen hinzufügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden. § 1758 (1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist. § 1759 Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden. § 1760 (1) Das Annahme Verhältnis kann auf Antrag vom Vormundschaftsgericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist. (2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn der Erklärende a) zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand, wenn der Antragsteller geschäftsunfähig war oder das geschäftsunfähige oder noch nicht vierzehn Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt hat, b) nicht gewußt hat, daß es sich um eine Annahme als Kind handelt, oder wenn er dies zwar gewußt hat, aber einen Annahmeantrag nicht hat stellen oder eine Einwilligung zur Annahme nicht hat abgeben wollen oder wenn sich der Annehmende in der Person des anzunehmenden Kindes oder wenn sich das anzunehmende Kind in der Person des Annehmenden geirrt hat, c) durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Erklärung bestimmt worden ist, d) widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt worden ist, e) die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist erteilt hat. (3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erklärende nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewußtlosigkeit, der Störung der Geistestätigkeit, der durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach der Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in § 1747 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, daß das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden. (4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände ist ferner ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder des Kindes getäuscht worden ist oder wenn die Täuschung ohne Wissen eines Antrags- oder Einwilligungsberechtigten von jemand verübt worden ist, der weder antrags- noch einwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung der Annahme befugt war. (5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden, daß ein Elternteil zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, daß das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden. § 1761 (1) Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschädlich, wenn eine Belehrung oder Beratung nach § 1748 Abs. 2 nicht erfolgt ist. (2) Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgehoben werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes erheblich gefährdet würde, es sei denn, daß überwiegende Interessen des Annehmenden die Aufhebung erfordern. § 1762 (1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. (2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt a) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmen- Nr. 78 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976 1753 den oder des noch nicht vierzehn Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt wird; b) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt; c) in dem Fall des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört; d) in dem Fall des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist; e) in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, daß die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist. Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 sind entsprechend anzuwenden. (3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung. § 1763 (1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. (2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden. (3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden, a) wenn in dem Fall des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Gewalt durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll. § 1764 (1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis nach dem Tod des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tod des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tod aufgehoben worden wäre. (2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. (3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Gewalt, wieder auf. (4) Das Vormundschaftsgericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Gewalt zurückzuüber-tragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger. (5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Verhältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein. § 1765 (1) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. Für Abkömmlinge des Kindes gilt § 1617 Abs. 2 und 4 sinngemäß. Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. Ist der Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so bleibt dieser unberührt. (2) Auf Antrag des Kindes kann das Vormundschaftsgericht mit der Aufhebung anordnen, daß das Kind den Familiennamen behält, den es durch die Annahme erworben hat, wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der Führung dieses Namens hat. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen geworden, so hat das Vormundschaftsgericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten mit der Aufhebung anzuordnen, daß die Ehegatten als Ehenamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat. Für Abkömmlinge des Kindes gilt § 1617 Abs. 2 und 4 sinngemäß. § 1766 Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. Das gilt auch dann, wenn die Ehe für nichtig erklärt wird. §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden. II. Annahme Volljähriger § 1767 (1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. (2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. 1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I § 1768 (1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. §§ 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden. (2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Ist der Anzunehmende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann er den Antrag nur selbst stellen; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. § 1769 Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. § 1770 (1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert. (2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. (3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet. § 1771 Das Vormundschaftsgericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden. § 1772 Das Vormundschaftsgericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, daß sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn a) ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder b) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder c) der Annehmende sein nichteheliches Kind oder das Kind seines Ehegatten annimmt. Das Annahmeverhältnis kann in einem solchen Fall nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden." 2. Änderung sonstiger Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs a) § 1719 erhält folgende Fassung: "§ 1719 Ein nichteheliches Kind wird ehelich, wenn sich der Vater mit der Mutter verheiratet; dies gilt auch, wenn die Ehe für nichtig erklärt wird. Wird das Kind vor der Eheschließung als Minderjähriger oder nach § 1772 von einer anderen Person als seinem Vater oder seiner Mutter als Kind angenommen, so treten die in Satz 1 bestimmten Wirkungen erst ein, wenn das Annahmeverhältnis aufgehoben wird und das Verwandtschaftsverhältnis und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten des Kindes zu seinen leiblichen Eltern wieder aufleben." b) In § 1729 entfällt Absatz 2. c) § 1899 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Eltern sind nicht berufen, wenn der Mündel von einer anderen Person als seinem Vater oder seiner Mutter oder deren Ehegatten als Kind angenommen ist." d) In § 1925 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung." e) In § 1926 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "den väterlichen oder von den mütterlichen Großeltern" durch die Worte "einem Großelternpaar", in § 1926 Abs. 4 die Worte "Leben zur Zeit des Erbfalls die väterlichen oder die mütterlichen Großeltern" durch die Worte "Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar" ersetzt. f) § 2043 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Das gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung über eine Ehelicherklärung, über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Genehmigung einer vom Erblasser errichteten Stiftung noch aussteht." g) In § 114 werden die Worte "Geistesschwäche, wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht" durch die Worte "Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht" ersetzt. Nr. 78 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976 1755 h) In § 1600 d Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "achtzehn" durch das Wort "vierzehn" ersetzt. i) In § 1778 erhält Absatz 3 folgende Fassung: "(3) Für einen minderjährigen Ehegatten darf der andere Ehegatte vor den nach § 1776 Berufenen zum Vormund bestellt werden." k) In den §§ 1780, 1865 und 2253 Abs. 2 werden die Worte "Verschwendung oder Trunksucht" durch die Worte "Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch 1. In Artikel 22 Abs. 1 werden die Worte "an Kindes Statt" durch die Worte "als Kind" ersetzt. 2. In Artikel 22 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Einwilligung des Kindes zur Annahme bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts." Artikel 3 Änderung des Ehegesetzes 1. § 7 des Gesetzes Nr. 16 des Kontrollrats (Ehegesetz) vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294) verliert seine Wirksamkeit. Dies gilt nicht im Land Berlin. 2. In § 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Das gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist." 3. Nach § 6 wird folgende Vorschrift angefügt: Annahme als Kind (1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft oder Schwägerschaft im Sinne von § 4 Abs. 1 durch Annahme als Kind begründet worden ist. Das gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist. (2) Das Vormundschaftsgericht kann von dem Eheverbot wegen Verwandtschaft in der Seitenlinie und wegen Schwägerschaft Befreiung erteilen. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen." Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "oder war" angefügt. 2. § 34 erhält folgenden zweiten Absatz: "(2) Die Einsicht der Akten und die Erteilung von Abschriften ist insoweit zu versagen, als § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegensteht." 3. Nach § 43 a wird folgender § 43 b eingefügt: "§43b (1) Für Angelegenheiten, die die Annahme eines Kindes betreffen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufenthalt hat; maßgebend ist der Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Erklärung eingereicht oder im Falle des § 1753 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Notar mit der Einreichung betraut wird. (2) Ist der Annehmende Deutscher und hat er im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist auch das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend. (3) Hat der Annehmende im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist aber das Kind Deutscher, so ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufenthalt hat. Hat das Kind im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist auch das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend." 4. In § 52 werden die Worte "Geistesschwäche, wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht" durch die Worte "Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht" ersetzt. 5. § 53 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Das gleiche gilt von einer Verfügung, durch die die Einwilligung oder Zustimmung eines Elternteils, des Vormundes oder Pflegers oder eines Ehegatten zu einer Annahme als Kind oder auf Antrag des Kindes die Zustimmung der Mutter oder der Ehefrau des Vaters zur Ehelicherklärung ersetzt wird." 6. Nach § 55 b wird folgender § 55 c eingefügt: "§55c In Verfahren, die die Ehelicherklärung eines nichtehelichen Kindes auf Antrag seines Vaters oder die Annahme eines Minderjährigen als Kind betreffen, kann das Vormundschaftsgericht mit dem Kind, das das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, persönlich Fühlung nehmen." 7. § 56 d erhält folgende Fassung: "§56d Wird ein Minderjähriger als Kind angenommen, so hat das Gericht eine gutachtliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine gutachtliche Äuße- 1756 Bundesgesetzblatt, rung des Jugendamts oder einer Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen. Die gutachtliche Äußerung ist kostenlos zu erstatten." 8. Nach § 56 d werden folgende §§ 56 e und 56 f eingefügt: " § 56 e In einem Beschluß, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche Gesetzesvorschriften sich die Annahme gründet; wenn die Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet wurde, ist dies ebenfalls in dem Beschluß anzugeben. Der Beschluß wird mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind wirksam. Er ist unanfechtbar; das Gericht kann ihn nicht ändern. § 56 f (1) In einem Verfahren, das die Aufhebung eines Annahmeverhältnisses betrifft, soll das Gericht die Sache in einem Termin erörtern, zu dem der Antragsteller sowie der Annehmende, das Kind und, falls das Kind noch minderjährig ist, auch das Jugendamt zu laden sind. (2) Ist das Kind minderjährig oder geschäftsunfähig und ist der Annehmende sein gesetzlicher Vertreter, so hat das Gericht dem Kind für das Aufhebungsverfahren einen Pfleger zu bestellen. (3) Der Beschluß, durch den das Gericht das Annahmeverhältnis aufhebt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam." 9. Der Dritte Abschnitt wird aufgehoben. Artikel 5 Änderung des Rechtspflegergesetzes Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2065), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Nr. 2 Buchstabe b wird aufgehoben. 2. § 14 Nr. 3 Buchstabe I erhält folgende Fassung: ,,f) die Ersetzung der Einwilligung oder der Zustimmung zu einer Annahme als Kind (§ 1746 Abs. 3, §§ 1743, 1749 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die Entscheidung über die Annahme als Kind einschließlich der Entscheidungen über den Namen des Kindes (§§ 1752, 1768, 1757 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die Genehmigung der Einwilligung des Kindes zur Annahme (Artikel 22 Abs. 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch), die Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§§ 1760, 1763, 1771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie die Ent- hrgang 1976, Teil I Scheidungen nach § 1751 Abs. 3, § 1764 Abs. 4, § 1765 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 56 f Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit". 3. In § 14 Nr. 15 werden der Beistrich nach "§ 1738 Abs. 2" und die Worte "§ 1765 Abs. 2" gestrichen. 4. § 14 Nr. 18 erhält folgende Fassung: "18. die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit (§ 1 Abs. 2 des Ehegesetzes), vom Eheverbot wegen Schwägerschaft (§ 4 Abs. 3 des Ehegesetzes) und vom Eheverbot wegen Verwandtschaft in der Seitenlinie und wegen Schwägerschaft (§ 7 Abs. 2 des Ehegesetzes);". 5. § 15 wird aufgehoben. Artikel 6 Änderung des Strafgesetzbuchs Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. § 11 Abs. 1 Nr, 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a werden das Wort "oder" durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort "besteht" folgende Worte angefügt: "oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist"; b) Buchstabe b wird gestrichen; c) der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b. 2. § 77 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus." 3. § 173 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Verwandten absteigender Linie" durch die Worte "leiblichen Abkömmling" ersetzt; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen." c) In Absatz 3 werden die Worte "Verwandte absteigender Linie" durch das Wort "Abkömmlinge" ersetzt. 4. In § 174 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "Kind oder Adoptivkind" durch die Worte "leiblichen oder angenommenen Kind" ersetzt. 5. In § 221 Abs. 2 wird das Wort "leiblichen" gestrichen. Nr 78 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976 1757 Artikel 7 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes» der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung, des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der Bundesdisziplinarordnung, der Abgabenordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Beurkundungsgesetzes 1. § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird wie folgt geändert: a) Nummer I 3 erhält folgende Fassung: "3. wenn eine Person Partei ist, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;". b) In Nummer II3 werden nach dem Wort "steht" die Worte "oder stand" eingefügt. 2, Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert; a) § 41 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;". b) § 383 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. diejenigen, die mit. einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;". c) In § 455 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht" durch die Worte "Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht" ersetzt. d) In § 680 Abs. 1 und 5 werden die Worte "Verschwendung oder wegen Trunksucht" durch die Worte "Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht" ersetzt. e) In § 681 werden nach dem Wort "Trunksucht" die Worte "oder Rauschgiftsucht" eingefügt. 3. Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: a) § 22 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;". b) § 52 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war." 4, § 20 Abs. 5 des VerwaltungsVerfahrensgesetzes wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird Nummer 8 gestrichen; die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8. b) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht; 2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; 3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind." 5. § 51 Nr. 3 der Bundesdisziplinarordnung erhält folgende Fassung: "3. mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;". 6. § 15 der Abgabenordnung wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Nummer 8 gestrichen; die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht; 2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; 3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind." 7. § 20 Abs. 1 Nr. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung erhält folgende Fassung: "3. wenn der Bewerber mit einem Richter dieses Gerichts in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;". 8. Das Beurkundungsgesetz wird wie folgt geändert: a) In § 3 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "ist" die Worte "oder war" angefügt. b) § 6 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder". c) In § 7 Nr. 3 und in § 26 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "ist" die Worte "oder war" angefügt. 1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Artikel 8 Änderung der Kostenordnung Das Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert: 1. In § 24 Abs. 3 werden die Worte "an Kindes Statt" durch die Worte "als Kind" ersetzt. 2. In § 30 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: "In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Wert stets 5 000 Deutsche Mark." 3. In § 38 Abs. 4 werden die Worte "an Kindes Statt" durch die Worte "als Kind" ersetzt. 4. In § 60 Abs. 2 fällt folgender Satzteil weg: ", einschließlich der an Kindes Statt angenommenen Personen,". 5. In § 94 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "§ 1682 Abs. 2, § 1684 und § 1760 Abs. 2" ersetzt durch die Worte "§ 1682 Abs. 2 und § 1684". 6. § 95 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. für sonstige Fürsorgetätigkeiten des Vormundschaftsgerichts für ein unter elterlicher Gewalt stehendes Kind mit Ausnahme der Tätigkeit in Angelegenheiten der Annahme als Kind." 7. § 98 erhält folgende Fassung: "§98 Annahme als Kind (1) Die volle Gebühr wird erhoben für eine Entscheidung, durch die die Annahme eines Volljährigen als Kind ausgesprochen oder ein solches Annahmeverhältnis aufgehoben wird. (2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2." Artikel 9 Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: "3. durch Annahme als Kind (§ 6),". 2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: "§6 Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das minderjährige Kind die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes." 3. § 13 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden die Worte "an Kindes Statt" durch die Worte "als Kind" ersetzt. 4. § 17 wird wie folgt geändert: Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: "4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),". 5. Nach § 26 wird folgender § 27 eingefügt: "§27 Ein Deutscher verliert mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Ausländer die Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn er mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt. Der Verlust erstreckt sich auf die minderjährigen Abkömmlinge, für die dem Angenommenen die alleinige Sorge für die Person zusteht, wenn auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den Angenommenen nach Satz 1 sich auf die Abkömmlinge erstreckt." Artikel 10 Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1197), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421), wird wie folgt geändert: 1. § 48 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 erhält folgende Fassung: "§ 1741 (Annahme eines Minderjährigen als Kind), sofern es nicht eine gutachtliche Äußerung nach § 56 d des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgegeben hat, §§ 1760, 1763 (Aufhebung des zu einem Minderjährigen begründeten Annahmeverhältnisses), § 1751 Abs. 3 und § 1764 Abs. 4 (Rückübertragung der elterlichen Gewalt)." 2. § 48 b erhält folgende Fassung: "§48b In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vom 2. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1762) hat das Vormundschaftsgericht vor dem Ausspruch der Annahme außerdem die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu hören, die nach § 11 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes beteiligt worden ist. Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, so ist das Landesjugendamt zuständig, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach § 48 a Abs. 1 Nr. 10 gehört wurde oder Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976 1759 il<is eine qulat litluhe AuKciunq nach § 56 d Abs. 1 des Gesel/es iiixi die Angelegenheiten der freiwilligen (lei i(liJsl)<u keil abgegeben hat." 3. In § 49 Abs 1 \i 1 wird dei iunkl durch ein Komma eisel/l, ein Numniei i werden folgende Nummern 5 bis 7 angefugt- "5. den Widerruf der Einwilligung des Kindes nach § 1746 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beurkunden; 6. den Verzicht des Vaters des nichtehelichen Kindes nach § 1747 Abs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beurkunden; 7. den Widerruf einer Erklärung nach Artikel 12 § 2 Abs. 3 Satz 2 des Adoptionsgesetzes zu beglaubigen." 4. In § 51 a werden in Absatz 1 und. in Absatz 2 die Zahl "1747a" durch "1748" und die Worte "an Kindes Statt" durch die Worte "als Kind" ersetzt. 5. Nach § 51 a wird folgender § 51 b eingefügt: "§51b Das Jugendamt hat den Vater des nichtehelichen Kindes über seine Rechte aus § 1747 Abs. 2 Satz 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beraten. Die Beratung soll so rechtzeitig erfolgen, daß der Vater sich, ehe das Kind in Pflege gegeben wird (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), entscheiden kann, ob er die Ehelicherklärung oder die Annahme des Kindes beantragen oder ob er auf den Antrag verzichten will, spätestens jedoch vor der Anhörung des Jugendamtes oder vor der Abgabe der gutachtlichen Äußerung durch das Jugendamt." Artikel 11 Änderung des Personenstandsgesetzes Das Personenstandsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 1125), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 wird das Wort "Geburtsurkunden" durch das Wort "Abstammungsurkunden" ersetzt. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) in Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils die Worte "an Kindes Statt" durch die Worte "als Kind", bb) in Satz 3 die Worte "gerichtlichen Bestätigungsbeschluß" durch die Worte "die Annahme aussprechenden Beschluß" ersetzt. b) In Absatz 4 aa) werden in Satz 2 die Worte "an Kindes Statt" durch die Worte "als Kind" ersetzt, bb) erhält Satz 3 folgende Fassung: "Für ein angenommenes Kind wird nur das Familienbuch der Annehmenden fortgeführt." 3. In § 31 a Abs. 1 Satz 1 wird die Nummer 4 aufgehoben; in Nummer 5 fallen die Worte "an Kindes Statt" weg. 4. In § 61 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: "(2) Ist ein Kind angenommen, so darf nur Behörden, den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über sechzehn Jahre alten Kind selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Ist ein angenommenes Kind im Familienbuch der Annehmenden eingetragen, so gilt hinsichtlich des dieses Kind betreffenden Eintrags für die Einsicht in das Familienbuch sowie für die Erteilung einer Personenstandsurkunde aus dem Familienbuch Satz 1 entsprechend. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod des Kindes; § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. (3) Ist ein Kind nichtehelich oder für ehelich erklärt, so wird bei dem Geburtseintrag auf Antrag des Kindes ein Sperrvermerk eingetragen. Ist ein Sperrvermerk eingetragen, so darf nur Behörden, den Eltern und den Großeltern des Kindes, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über sechzehn Jahre alten Kind selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod des Kindes." 5. § 62 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) In der Geburtsurkunde werden, wenn das Kind angenommen worden ist, als Eltern nur die Annehmenden angegeben." Artikel 12 Übergangs- und Schlußvorschriften §1 (1) Ist der nach den bisher geltenden Vorschriften an Kindes Statt Angenommene im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes volljährig, so werden auf das Annahmeverhältnis die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Volljähriger angewandt, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 6 ein anderes ergibt. (2) Auf einen Abkömmling des Kindes, auf den sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt nicht erstreckt haben, werden die Wirkungen der Annahme nicht ausgedehnt. (3) Hat das von einer Frau angenommene Kind den Namen erhalten, den die Frau vor der Verheiratung geführt hat, so führt es diesen Namen weiter. 1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I (4) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. (5) Ist in dem Annahmevertrag das Erbrecht des Kindes dem Annehmenden gegenüber ausgeschlossen worden, so bleibt dieser Ausschluß unberührt; in diesem Fall hat auch der Annehmende kein Erbrecht. (6) § 1761 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die in § 1762 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes bezeichneten Fristen beginnen frühestens mit. dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. §2 (1) Ist der nach den bisher geltenden Vorschriften an Kindes Statt Angenommene im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes minderjährig, so werden auf das Annahmeverhältnis bis zum 31. Dezember 1977 die bisher geltenden Vorschriften über die Annahme an Kindes Statt angewandt. (2) Nach Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist werden auf das Annahmeverhältnis die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger angewandt; § 1 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend; die in § 1762 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes bezeichneten Fristen beginnen frühestens mit dem Tag, an dem auf das Annahmeverhältnis die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind. Das gilt nicht, wenn ein Annehmender, das Kind, ein leiblicher Elternteil eines ehelichen Kindes oder die Mutter eines nichtehelichen Kindes erklärt, daß die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger nicht angewandt werden sollen. Wurde die Einwilligung eines Elternteils zur Annahme an Kindes Statt durch das Vormundschaftsgericht ersetzt, so ist dieser Elternteil nicht berechtigt, die Erklärung abzugeben. (3) Die Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 kann nur bis zum Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist gegenüber dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg abgegeben werden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung; sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zugeht; sie kann bis zum Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist schriftlich gegenüber dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg widerrufen werden. Der Widerruf muß öffentlich beglaubigt werden. § 1762 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. (4) Eine Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 ist den Personen bekanntzugeben, die zur Abgabe einer solchen Erklärung ebenfalls berechtigt sind. Ist der Angenommene minderjährig, so ist diese Erklärung nicht ihm, sondern dem zuständigen Jugendamt bekanntzugeben. Eine solche Mitteilung soll unterbleiben, wenn zu besorgen ist, daß durch sie ein nicht offenkundiges Annalime Verhältnis aufgedeckt wird. §3 (1) Wird eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 abgegeben, so werden auf das Annahmeverhältnis nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 bestimmten Frist die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Volljähriger angewandt. (2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 bis 5 und des § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 werden entsprechend angewandt. § 1761 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. Solange der an Kindes Statt Angenommene minderjährig ist, kann das Annahme Verhältnis auch nach § 1763 Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes aufgehoben werden. §4 (1) Das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Deutschen nach den deutschen Gesetzen wirksam angenommene und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch minderjährige Kind erwirbt durch die schriftliche Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, die Staatsangehörigkeit, wenn auf das Annahmeverhältnis gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger Anwendung finden. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf diejenigen Abkömmlinge des Kindes, auf die sich auch die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt erstreckt haben. (2) Das Erklärungsrecht besteht nicht, wenn das Kind nach der Annahme an Kindes Statt die deutsche Staatsangehörigkeit besessen oder ausgeschlagen hat. (3) Das Erklärungsrecht kann nur bis zum 31. Dezember 1979 ausgeübt werden. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wird wirksam, wenn die Erklärung 1. vor dem 1. Januar 1978 abgegeben wird, am 1. Januar 1978; 2. ab 1. Januar 1978 abgegeben wird, mit der Entgegennahme der Erklärung durch die Einbürgerungsbehörde. (4) Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 4 und Abs. 7 bis 9 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3714) gelten entsprechend. (5) Die Staatsangehörigkeit erwirbt nach den Absätzen 1 bis 4 auch das Kind, wenn ein Annehmender im Zeitpunkt der Annahme an Kindes Statt Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes war. §5 Hat im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Annehmende oder das Kind den Antrag auf Bestätigung eines Vertrages über die Annahme oder auf Bestätigung eines Vertrages über die Aufhebung der Annahme an Kindes Statt bei dem zuständigen Gericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Vertrages den Notar mit der Einreichung betraut, so kann die Bestätigung nach Nr. 78 — - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976 1761 den bisher geltenden Vorschriften erfolgen. § 15 Abs. 1 Satz 3 des Personenstandsgesetzes ist in diesem Fall in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. §6 (1) Hat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Elternteil die Einwilligung zur Annahme eines Kindes-an Kindes Statt erteilt, so behält diese Einwilligung ihre Wirksamkeit zu einer Annahme als Kind nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Dies gilt entsprechend, wenn das Vormundschaftsgericht die Einwilligung eines Elternteils zur Annahme des Kindes an Kindes Statt ersetzt hat. (2) Hat der Elternteil bei der Einwilligung nicht ausdrücklich zugestimmt, daß die Annahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit den sich daraus ergebenden Wirkungen erfolgen kann, so kann er bis zum 31. Dezember 1977 erklären, daß die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger nicht angewandt werden sollen. § 2 Abs. 3 gilt für die Erklärung entsprechend. Auf das Annahmeverhältnis werden bis zum Ablauf der in Satz 1 bestimmten Frist, im Fall einer Erklärung nach Satz 1 auch nach Ablauf dieser Frist, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Volljähriger mit der Maßgabe angewandt, daß auf die Aufhebung des Annahmeverhältnisses die Vorschriften der §§ 1760 bis 1763 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden sind. Wird keine Erklärung nach Satz 1 abgegeben, so werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist auf das Annahmeverhältnis die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger angewandt. §7 (1) Die Annahme als Kind nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger ist auch dann zulässig, wenn der Annehmende und der Anzunehmende bereits durch Annahme an Kindes Statt nach den bisher geltenden Vorschriften verbunden isind. Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar, so ist die Annahme als Kind nur durch beide Ehegatten zulässig. (2) Ist der Angenommene im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes volljährig, so wird § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angewandt. §8 Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften. Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird. §9 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 10 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Folgende Vorschriften treten jedoch bereits einen Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft: Artikel 1 Nr. 2 Buchstaben g bis k, Artikel 4 Nr. 4, Artikel 7 Nr. 2 Buchstaben c bis e. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 2. Juli 1976 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Katharina Focke Für den Bundesminister des Innern Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel