Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1976  Nr. 79 vom 08.07.1976  - Seite 1773 bis 1777 - Gesetz zur Änderung des Titels IV und anderer Vorschriften der Gewerbeordnung

Gesetz zur Änderung des Titels IV und anderer Vorschriften der Gewerbeordnung Nr. 79 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1976 1773 Gesetz zur Änderung des Titels IV und anderer Vorschriften der Gewerbeordnung Vom 5. Juli 1976 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: 1. Titel II (Stehendes Gewerbe) wird wie folgt geändert: a) § 15 a wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle haben, eine Gast- oder Schankwirtschaft betreiben oder eine sonstige offene Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang der offenen Verkaufsstelle, der Gast- oder Schankwirtschaft oder der sonstigen offenen Betriebsstätte in deutlich lesbarer Schrift anzubringen." bb) In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung: "Juristische Personen, die eine offene Verkaufsstelle haben, eine Gast- oder Schankwirtschaft betreiben oder eine sonstige offene Betriebsstätte haben, haben ihre Firma oder ihren Namen in der in Absatz 1 bezeichneten Weise anzubringen." b) § 24 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte "nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen" ersetzt durch die Worte "nach Bundesrecht zuständigen oder gemäß § 155 Abs. 2 bestimmten". c) § 34 c wird wie folgt geändert: In Absatz 5 wird in der Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: "5. Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen." 2. Titel III (Reisegewerbe) wird wie folgt geändert: a) § 60 a wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Jahrmärkten" durch das Wort "Volksfesten" ersetzt. b) Nach § 60 a wird folgender § 60 b eingefügt: "§ 60b Volksfest (1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 darbietet und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden. (2) § 68 a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 sowie die §§ 69 bis 71 a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§55 bis 60 a und 60 c bis 63 unberührt." c) Die §§ 60 b und 60 c werden §§ 60 c und 60 d. 3. Titel IV (§§ 64 bis 71) erhält folgende Fassung: "TITEL IV Messen, Ausstellungen, Märkte § 64 Messe (1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt. (2) Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen. § 65 Ausstellung Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder 1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert. § 66 Großmarkt Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt. § 67 Wochenmarkt (1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet: 1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) mit Ausnahme alkoholischer Getränke; 2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land-und Forstwirtschaft und der Fischerei; 3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. (2) Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf andere Behörden übertragen. § 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt (1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet. (2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet. (3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60 b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60 a und 60 c bis 63 bleiben unberührt. § 68 a Verabreichen von Getränken und Speisen Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen, auf anderen Veranstaltungen im Sinne der §§64 bis 68 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Im übrigen gelten für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften. § 69 Festsetzung (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung schriftlich festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden. (2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung. (3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 69 a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen (1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn 1. die Veranstaltung nicht die in den §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt oder 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder 3. die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind oder 4. die Veranstaltung, soweit es sich um einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt handelt, vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden soll. (2) Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung mit Auflagen verbinden; nachträgliche Auflagen sind zulässig. § 69 b Änderung und Aufhebung der Festsetzung (1) Die zuständige Behörde kann in dringenden Fällen vorübergehend die Zeit, die Öffnungszeiten und den Platz der Veranstaltung abweichend von der Festsetzung regeln. Nr. 79 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1976 1775 (2) Die zuständige Behörde hat die Festsetzung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung ein Ablehnungsgrund nach § 69 a Abs. 1 Nr. 3 vorgelegen hat; im übrigen kann sie die Festsetzung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Festsetzung gerechtfertigt hätten. Sie hat die Festsetzung zu widerrufen, wenn nachträglich ein Ablehnungsgrund nach § 69 a Abs. 1 Nr. 3 eintritt; im übrigen kann sie die Festsetzung widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Ablehnung der Festsetzung rechtfertigen würden. (3) Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige Behörde die Festsetzung zu ändern; § 69 a gilt entsprechend. Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige Behörde die Festsetzung aufzuheben, die Festsetzung eines Wochenmarktes jedoch nur, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem Veranstalter nicht zugemutet werden kann. § 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung (1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. (2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden. (3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. § 70 a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung Die zuständige Behörde kann einem Aussteller oder Anbieter die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen im Sinne der §§64 bis 68 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. § 70b Anbringung von Name und Firma Auf Veranstaltungen im Sinne der §§65 bis 68 finden die Vorschriften des § 15 a über die Anbringung des Namens und der Firma entsprechende Anwendung; außerdem ist die Anschrift anzubringen. § 71 Vergütung Der Veranstalter darf bei Volksfesten, Wochenmärkten und Jahrmärkten eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung fordern. Landesrechtliche Bestimmungen über die Erhebung von Benutzungsgebühren durch Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben unberührt. § 71a öffentliche Sicherheit und Ordnung Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen." 4. Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften) wird wie folgt geändert: A) § 145 wird wie folgt geändert: In Absatz 3 werden in Nummer 9 die Worte "§ 60 b Abs. 1" durch "§ 60 c Abs. 1" und in Nummer 10 die Worte "§ 60 c Abs. 1" durch "§ 60 d Abs. 1" ersetzt. B) § 146 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, ein Gewerbe ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 35 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, zuwiderhandelt,". b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Absatz 3 wird Absatz 2; er wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 werden nach den Worten "entgegen § 35 Abs. 3 a" ein Komma und die Worte "auch in Verbindung mit Abs. 9," eingefügt; bb) in Nummer 5 werden die Worte "§ 66 Abs. 1 oder 2" ersetzt durch die Worte "§ 67 Abs. 1 oder 2"; cc) die Nummern 6 und 7 werden durch folgende Nummern 6 bis 9 ersetzt: "6. entgegen § 69 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 60 b Abs. 2 erster Halbsatz, eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 7. einer vollziehbaren Auflage nach § 69 a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60 b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt, 1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil l 8. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 70 a, auch in Verbindung mit § 60 b Abs. 2 erster Halbsatz, an einer Veranstaltung teilnimmt, 9. entgegen § 70 b, auch in Verbindung mit § 60 b Abs. 2 erster Halbsatz, Name, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder"; dd) Nummer 8 wird Nummer 10. d) Absatz 4 wird Absatz 3; er erhält folgende Fassung: "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 2 Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden." C) § 148 wird wie folgt geändert: In Nummer 2 werden nach den Worten "§ 146 Abs. 1," die Worte "Abs. 2," gestrichen. D) Folgender § 148 a wird eingefügt: "§ 148 a Strafbare Verletzung von Prüferpflichten (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis einer Prüfung nach § 16 Abs. 1 oder 2 der Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1351) falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe." E) In § 150 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "nach Landesrecht zuständigen" durch die Worte "gemäß § 155 Abs. 2 bestimmten" ersetzt. 5. Folgender § 156 wird eingefügt: "§ 156 Berlin-Klausel Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)." Artikel 2 Übergangsvorschriften (1) Wer auf Grund einer alten Berechtigung oder einer Festsetzung eine Veranstaltung nach den §§ 64 bis 71 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung wiederholt oder dauernd durchführen darf, hat dies innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese entscheidet über die Zuordnung der Veranstaltung zu den §§ 64 bis 68 der Gewerbeordnung und teilt ihre Entscheidung kostenfrei und schriftlich dem Berechtigten mit. Die Zuordnung gilt im Umfang der alten Berechtigung oder Festsetzung als Festsetzung nach § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung. Wird die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, so erlischt die Berechtigung oder Festsetzung. (2) Auf Grund des § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 2, § 69 oder § 70 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassene Rechtsvorschriften gelten bis zu ihrer Aufhebung durch die zuständige Stelle fort, soweit sie nicht mit den vorstehenden Vorschriften in Widerspruch stehen. (3) § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend. Artikel 3 Bezugnahme auf Vorschriften Verweisungen auf Vorschriften, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. Artikel 4 Aufhebung von Vorschriften Es werden aufgehoben: 1. Bayern Die bayerische Verordnung, den Marktverkehr betreffend vom 25. Juni 1868 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts IV S. 9); 2. Berlin Die §§ 76, 84 und 85 der Allgemeinen Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband I, Gliederungsnummer 7101-1); 3. Hessen Die §§ 100 und 102 der hessischen Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 20. März 1912 (Hessisches Regierungsblatt S. 48), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1975 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 276) und durch Anordnung vom 2. Dezember 1975 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 278); 4. Rheinland-Pfalz Die §§ 100 und 102 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung (für den ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen) vom 20. März 1912 in Nr. 79 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1976 1777 der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, Sondernummer Rheinhessen, S. 97); Nordrhein-Westfalen Die §§ 76, 77, 84 und 85 der Allgemeinen Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts S. 119). Artikel 5 Änderung anderer Gesetze (1) Das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters vom 13. Juni 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 1281) wird wie folgt geändert: In Artikel IV Abs. 2 werden die Worte "§ 146 Abs. 3 Nr. 5 und 6" ersetzt durch die Worte "§ 146 Abs. 3 Nr. 7". (2) Das Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 465, 1298), zuletzt geändert durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721), wird wie folgt geändert: 1. § 12 Abs. 2 wird gestrichen. 2. In § 28 wird folgende Nummer 5 a eingefügt: "5 a. entgegen § 13 Abs. 2 den Namen oder die Wohnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angibt,". (3) Das Gesetz über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Zuständigkeitslocke-rungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), wird wie folgt geändert: 1. In § 19 Abs. 1 wird jeweils das Wort "Wochenmärkten" durch die Worte "Groß- und Wochenmärkten" ersetzt. 2. § 19 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Im übrigen bleibt es bei den Vorschriften der §§64 bis 71 a der Gewerbeordnung, insbesondere bei den auf Grund des § 69 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung festgesetzten Öffnungszeiten für Messen, Ausstellungen und Märkte." Artikel 6 Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, den Wortlaut der Gewerbeordnung in der geltenden Fassung mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen, die Paragraphen mit Überschriften zu versehen, Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen sowie gegenstandslos gewordene Vorschriften zu streichen. Artikel 7 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 8 (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zehnten Kalendermonats in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft: 1. Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und Buchstabe c, Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 am Tage nach der Verkündung, 2. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 5. Juli 1976 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister für Wirtschaft Friderichs