Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1976  Nr. 84 vom 21.07.1976  - Seite 1817 bis 1818 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Fundrechts

Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Fundrechts Bundesgesetzblatt 1817 Teill Z1997 A 1976 Ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1976 Nr. 84 Tag Inhalt 19. 7. 76 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Fundrechts................................. 400-2 19. 7. 76 Verordnung über die Mitwirkung der Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige in Angelegenheiten des Heimbetriebes (HeimMitwirkungsV) Seite 1817 1819 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger.......................... 1824 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Fundrechts Vom 19. Juli 1976 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. In § 965 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "drei Deutsche Mark" durch die Worte "zehn Deutsche Mark" ersetzt. 2. § 971 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu eintausend Deutsche Mark fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert." 3. § 973 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Mit dem Ablauf eines Jahres" durch die Worte "Mit dem Ablauf von sechs Monaten" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Ist die Sache nicht mehr als zehn Deutsche Mark wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund." 4. § 974 Satz 1 erhält eingangs folgende Fassung: "Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als zehn Deutsche Mark wert ist,". 5. § 978 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung." b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: "(2) Ist die Sache nicht weniger als einhundert Deutsche Mark wert, so kann der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn besteht in der Hälfte des Betrages, der sich bei Anwendung des § 971 Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben würde. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder Bediensteter der Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht verletzt. Die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des § 1001 findet auf den Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung. Besteht ein Anspruch auf Finderlohn, so hat die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen. 1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I (3) Fällt der Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach § 981 Abs. 1 Berechtigten, so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen diesen. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten." In § 965 Abs. 2 Satz 1, § 966 Abs. 2 Satz 2, § 967 erster Satzteil, § 973 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3, § 974 Satz 1 sowie § 976 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satzteil wird jeweils das Wort "Polizeibehörde" durch die Worte "zuständigen Behörde" ersetzt. In § 967 zweiter Satzteil, § 975 Satz 1 bis 3 und § 976 Abs. 2 erster Satzteil wird jeweils das Wort "Polizeibehörde" durch die Worte "zuständige Behörde" ersetzt. Artikel 2 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Funde, die vor seinem Inkrafttreten gemacht wurden. Für diese Funde bleiben die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Artikel 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des vierten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 19. Juli 1976 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Für den Bundesminister der Justiz Der Bundesminister des Innern Maihofer Für den Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für Wirtschaft Friderichs