Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1976  Nr. 93 vom 06.08.1976  - Seite 2029 bis 2033 - Gesetz zur vereinfachten Abänderung von Unterhaltsrenten

Gesetz zur vereinfachten Abänderung von Unterhaltsrenten Bundesgesetzblatt 2029 Teill Z1997A 1976 Ausgegeben zu Bonn am 6. August 1976 Nr. 93 Tag Inhalt Seite 29. 7. 76 Gesetz zur vereinfachten Abänderung von Unterhaltsrenten............................ 2029 400-2, 310-4, 302-2, 360-1, 368-1 29. 7. 76 Erstes Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (1. WiKG) .......... ........ 2034 450-2, 400-2, 4100-1, 311-4, 300-2, 311-1, 7100-1, 4125-1, 610-6-5, 707-6 (Artikel 1), 7847-11 30. 7. 76 Verordnung zur Neufestsetzung des Regelbedarfs (Regelbedarf-Verordnung 1976) ....... 2042 404-18-1 30. 7. 76 Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Bremen.................... 2043 613-1-10 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 42............................... 2044 Gesetz zur vereinfachten Abänderung von Unterhaltsrenten Vom 29. Juli 1976 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Nach § 1612 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird folgender § 1612 a eingefügt: "§ 1612 a (1) Ist die Höhe der für einen Minderjährigen als Unterhalt zu entrichtenden Geldrente in einer gerichtlichen Entscheidung, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtungsurkunde festgelegt, so kann der Berechtigte oder der Verpflichtete verlangen, daß der zu entrichtende Unterhalt gemäß den Vorschriften des Absatzes 2 der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse angepaßt wird. Die Anpassung kann nicht verlangt werden, wenn und soweit bei der Festlegung der Höhe des Unterhalts eine Änderung der Geldrente ausgeschlossen worden oder ihre Anpassung an Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auf andere Weise geregelt ist. (2) Ist infolge erheblicher Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse eine Anpassung der Unterhaltsrenten erforderlich, so bestimmt die Bundesregierung nach Maßgabe der allgemeinen Entwicklung, insbesondere der Entwicklung der Verdienste und des Lebensbedarfs, durch Rechtsverordnung (Anpassungsverordnung) den Vomhundertsatz, um den Unterhaltsrenten zu erhöhen oder herabzusetzen sind. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Anpassung kann nicht für einen früheren Zeitpunkt als den Beginn des vierten auf das Inkrafttreten der Anpassungsverordnung folgenden Kalendermonats verlangt werden. Sie wird mit der Erklärung wirksam; dies gilt nicht, wenn sich die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung aus einem Schuldtitel ergibt, aus dem die Zwangsvollstrek-kung stattfindet. (3) Der Unterhaltsbetrag, der sich bei der Anpassung ergibt, ist auf volle Deutsche Mark abzurunden, und zwar bei Beträgen unter fünfzig Pfennig nach unten, sonst nach oben. (4) Von der in einer Anpassungsverordnung vorgesehenen Anpassung sind diejenigen Unterhaltsrenten ausgeschlossen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Wirksamwerden der Anpassung festgesetzt, bestätigt oder geändert worden sind. (5) Das Recht des Berechtigten und des Verpflichteten, auf Grund allgemeiner Vorschriften eine Änderung des Unterhalts zu verlangen, bleibt unberührt." 2030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Artikel 2 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. § 323 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird nach dem Wort "Schuldtitel" eingefügt: "des § 641 pr". b) Folgender neuer Absatz. 5 wird angefügt: "(5) Schuldtitel auf Unterhaltszahlungen, deren Abänderung im Vereinfachten Verfahren (§§ 641 1 bis 641 t) statthaft ist, können nach den vorstehenden Vorschriften nur abgeändert werden, wenn eine Anpassung im Vereinfachten Verfahren zu einem Unterhaltsbetrag führen würde, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt." 2. In der Überschrift des Sechsten Buches fallen die Worte "nichtehelicher Kinder" weg, und die Überschrift des Dritten Abschnitts des Sechsten Buches wird wie folgt gefaßt: "Dritter Abschnitt Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger". 3. Nach der Überschrift des Dritten Abschnitts des Sechsten Buches wird folgender Erster Titel eingefügt: "Erster Titel Vereinfachtes Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln § 641 1 (1) Urteile auf künftig fällig werdende wiederkehrende Unterhaltszahlungen können auf Grund des § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs und einer nach diesen Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung (Anpassungsverordnung) auf Antrag im Vereinfachten Verfahren abgeändert werden. Das Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln gilt nicht als Familiensache. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Verpflichtung zu den Unterhaltszahlungen aus einem anderen Schuldtitel ergibt, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet. (3) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Unterhaltsberechtigte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig. Wird die Abänderung eines Schuldtitels des § 641 p beantragt, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, das diesen Titel erstellt hat. (4) Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln einem Amtsgericht für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. § 641 m (1) Der Antrag muß enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und des Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers; 2. die Bezeichnung des angerufenen Gerichts; 3. die Bezeichnung des abzuändernden Titels; 4. die Angabe der Anpassungsverordnung, nach der die Abänderung des Titels begehrt wird; 5. die Angabe eines bestimmten Änderungsbetrags, wenn der Antragsteller eine geringere als die nach der Anpassungsverordnung zulässige Abänderung begehrt; 6. die Erklärung, daß kein Verfahren nach § 323 anhängig ist, in dem die Abänderung desselben Titels begehrt wird. (2) Dem Antrag ist eine Ausfertigung des abzuändernden Titels, bei Urteilen des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, beizufügen. Ist ein Urteil in abgekürzter Form abgefaßt, so ist eine unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift hergestellte Ausfertigung oder, wenn bei dem Prozeßgericht die Akten insoweit noch aufbewahrt werden, neben der Ausfertigung des Urteils eine von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts beglaubigte Abschrift der Klageschrift beizufügen. Der Vorlage des abzuändernden Titels bedarf es nicht, wenn dieser von dem angerufenen Gericht im Vereinfachten Verfahren auf maschinellem Weg erstellt worden ist; das Gericht kann dem Antragsteller die Vorlage des Titels aufgeben. (3) Entspricht der Antrag nicht diesen und den in § 641 1 bezeichneten Voraussetzungen, so ist er zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar. §641n Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers das Vereinfachte Verfahren zulässig, so teilt das Gericht dem Antragsgegner den Antrag oder seinen Inhalt mit. Zugleich teilt es ihm mit, in welcher Höhe und von wann an eine Abänderung in Betracht kommt, und weist darauf hin, daß Einwendungen der in § 641 o Abs. 1 Satz 1, 2 bezeichneten Art binnen zwei Wochen geltend gemacht werden können. § 496 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. § 641 o (1) Der Antragsgegner kann nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Vereinfachten Verfahrens, die Höhe des Abänderungsbetrags und den Nr. 93 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 2031 Zeitpunkt der Abänderung erheben; die Einwendung, daß nach § 1612 a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Anpassung nicht verlangt werden kann, kann nur erhoben werden, wenn sich dies aus dem abzuändernden Titel ergibt. Ferner kann der Antragsgegner, der den Anspruch anerkennt, hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend machen, daß er keinen Anlaß zur Stellung des Antrags gegeben habe (§ 93). Die Einwendungen sind zu berücksichtigen, solange der Abänderungsbeschluß nicht verfügt ist. (2) Ist gleichzeitig ein Verfahren nach § 323 anhängig, so kann das Gericht das Vereinfachte Verfahren bis zur Erledigung des anderen Verfahrens aussetzen. §641p (1) Ist der Antrag nicht zurückzuweisen, so wird der Titel nach Ablauf von zwei Wochen nach Bewirken der Mitteilung gemäß § 641 n ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß abgeändert. Der Titel darf nur für die Zeit nach Einreichung oder Anbringung des Antrags abgeändert werden. Betragsangaben in dem Antrag werden nur im Falle des § 641 m Abs. 1 Nr. 5 berücksichtigt. In dem Beschluß sind auch die bisher entstandenen erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt werden können; es genügt, daß der Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben dem Gericht mitteilt. (2) In dem Beschluß ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden können und unter welchen Voraussetzungen der Antragsgegner eine Abänderung im Wege der Klage nach § 641 q verlangen kann. (3) Gegen den Beschluß findet die sofortige Beschwerde statt. Mit der sofortigen Beschwerde kann nur geltend gemacht werden, daß das Vereinfachte Verfahren nicht statthaft sei, der Abänderungsbetrag falsch errechnet sei, der Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Abänderung falsch bestimmt sei oder die Kosten unrichtig festgesetzt seien. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. §641q (1) Führen Abänderungen eines Schuldtitels im Vereinfachten Verfahren zu einem Unterhaltsbetrag, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt, so kann der Antragsgegner im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des letzten im Vereinfachten Verfahren ergangenen Beschlusses verlangen. (2) Der Antragsgegner kann die Abänderung eines im Vereinfachten Verfahren ergangenen Beschlusses im Wege der Klage auch verlangen, wenn die Parteien über die Anpassung eine abweichende Vereinbarung getroffen hatten. (3) Die Klage nach den Absätzen 1 oder 2 ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses erhoben wird. (4) Das Urteil wirkt auf den in dem Beschluß bezeichneten Zeitpunkt zurück. Die im Verfahren über den Abänderungsantrag nach § 641 m entstandenen Kosten werden als Teil der Kosten des entstehenden Rechtsstreits behandelt. §641 r Im Vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Vordrucke eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, daß er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat. Soweit Vordrucke nicht eingeführt sind, ist für den Abänderungsantrag bei dem zuständigen Gericht die Aufnahme eines Protokolls nicht erforderlich. Erscheinen die Parteien vor Gericht und einigen sie sich über die Abänderung, so ist diese Einigung als Vergleich zu Protokoll zu nehmen. §641 s (1) Sind bei maschineller Bearbeitung Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit einem Gerichtssiegel versehen, so bedarf es einer Unterschrift nicht. (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Verfahren erforderlich ist (Verfahrensablauf plan). § 641 t (1) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechts Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur weiteren Vereinfachung des Abänderungsverfahrens Vordrucke einzuführen. (2) Soweit nach Absatz 1 Vordrucke für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen." 4. Nach dem neuen § 641 t wird folgende Überschrift eingefügt: "Zweiter Titel Verfahren über den Regelunterhalt nichtehelicher Kinder". 5. § 642 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "vom Gericht des ersten Rechtszuges" gestrichen. b) Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: "(4) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Unterhaltsberechtigte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig. (5) Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. § 641 1 Abs. 5, §§ 641 r, 641 s, 641 t gelten entsprechend." 2032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 6. § 642 b Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "§ 323 Abs. 2, 3 und § 642 a Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend." b) Es wird folgender Satz 4 angefügt: "Wird die Abänderung eines Schuldtitels des § 642 a beantragt, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, das diesen Titel erstellt hat." 7. In § 642 d Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Der Unterhaltsbetrag, der sich infolge des Zuschlags oder des Abschlags ergibt, ist auf volle Deutsche Mark abzurunden, und zwar bei Beträgen unter fünfzig Pfennig nach unten, sonst nach oben." 8. In § 794 Abs. 1 wird nach Nummer 2 a folgende Nummer 2 b eingefügt: "2 b. aus Beschlüssen, die über einen Antrag auf Abänderung eines Unterhaltstitels im Vereinfachten Verfahren entscheiden;". 9. Nach § 798 wird folgender § 798 a eingefügt: "§798a Aus einem Beschluß nach § 641 p darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Beschluß mindestens einen Monat vorher zugestellt ist. Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß, der auf Grund eines Beschlusses nach § 641 p ergangen ist, darf die Zwangsvollstreckung nicht vor Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist beginnen; § 798 bleibt unberührt." Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes In § 20 des Rechtspflegergesetzes treten an die Stelle der Nummern 10 und 11 die folgenden Vorschriften: "10. das Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln nach den §§ 641 1 bis 641 p, 641 r, 641 s der Zivilprozeßordnung einschließlich der Maßnahmen nach § 641 r Satz 4 der Zivilprozeßordnung; 11. die Entscheidung über Anträge auf Festsetzung des für ein nichteheliches Kind zu leistenden Unterhalts in den Fällen der §§ 642 a bis 642 d der Zivilprozeßordnung und über Anträge auf Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge nach § 643 a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozeßordnung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Stundung nach § 642 f der Zivilprozeßordnung sowie die Maßnahmen und Entscheidungen bei der Umstellung von Unterhaltstiteln nach Artikel 12 § 14 Abs. 3 Satz 1, 2 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1243);". I Artikel 4 Änderung von Kostengesetzen 1. Das Kostenverzeichnis (Anlage 1) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3047), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421), wird wie folgt geändert: a) Bei der Nummer 1010 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" die Worte "und es sich nicht um eine Klage nach § 641 q Abs. 1, 2 ZPO handelt" angefügt. b) An die Stelle der Nummer 1011 tritt die folgende Nummer 1011: "1011 Verfahren im allgemeinen bei einer Klage nach § 641 q Abs. 1, 2 ZPO............ 1 ermäßigt um die Gebühr 1164". c) Die geltende Nummer 1011 wird als Nummer 1012 eingeordnet und erhält in der letzten Spalte folgende Fassung: "Gebühren 1010, 1011 entfallen". d) Die Überschrift des Unterabschnitts VIII vor der Nummer 1165 erhält folgende Fassung: "VIII. Besondere Verfahren bei Kindesunterhalt" . e) Vor der Nummer 1165 wird folgende Nummer 1164 eingefügt: "1164 Beschluß, durch den nach § 641 p ZPO ein Titel über Unterhalt abgeändert wird .............. 10 DM". f) In den Nummern 1165 bis 1168 wird in der letzten Spalte das Wort "V2" jeweils durch das Wort "10 DM" ersetzt. 2. Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte wird wie folgt geändert: a) An die Stelle des § 43 a tritt die folgende Vorschrift: "§ 43 a Vereinfachtes Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln (1) In Vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln nach den §§ 641 1 bis 641 p, 641 r bis 641 t der Zivilprozeßordnung erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel der vollen Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über den Abänderungsantrag. (2) Die in Absatz 1 bestimmte Gebühr wird auf die Prozeßgebühr angerechnet, wenn eine Klage nach § 641 q der Zivilprozeßordnung erhoben wird. (3) § 32 gilt sinngemäß." Nr. 93 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 6, August 1976 2033 b) Der gellende § 43 a wird als § 43 b eingeordnet und erhält, folgende Fassung: "§ 43 b Verfahren über den Regelunterhalt nichtehelicher Kinder (1) Der Rechtsanwalt erhält fünf Zehntel der vollen Gebühr 1. im Verfahren über einen Antrag auf Festsetzung des Regelunterhalts nach §§ 642 a, 642 d der Zivilprozeßordnung, wenn die Festsetzung auf Grund eines Vergleichs, der vor einer Gütestelle abgeschlossen worden ist, oder auf Grund einer Urkunde nach § 642 c Nr. 2 der Zivilprozeßordnung erfolgen soll; 2. im Verfahren über einen Antrag auf Neufestsetzung des Regelunterhalts nach § 642 b Abs. 1 Satz 1, 2 der Zivilprozeßordnung; 3. im Verfahren über einen Antrag auf Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge nach § 643 a Abs. 4 der Zivilprozeßordnung ; 4. im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung, durch die rückständige Unterhaltsbeträge gestundet worden sind, nach § 642 f der Zivilprozeßordnung. (2) § 32 gilt sinngemäß." Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 29. Juli 1976 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Osswald Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel Artikel 5 Übergangs- und Schlußvorschriiten § 1 (1) Eine Anpassungsverordnung nach § 1612 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist erstmals innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen; sie umfaßt die Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, die seit dem 1. Juli 1975 eingetreten sind. (2) Die Bundesregierung prüft spätestens alle zwei Jahre nach Erlaß einer Anpassungsverordnung, ob die Voraussetzungen für eine erneute Anpassung gegeben sind. § 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 3 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Bis zum 30. Juni 1977 gilt Artikel 4 Nr. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Unterabschnittsbezeichnung VIII die Unterabschnittsbezeichnung VII und an die Stelle der Nummernbezeichnungen 1164 bis 1168 die Nummernbezeichnungen 1124 bis 1128 treten.