Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1976  Nr. 93 vom 06.08.1976  - Seite 2034 bis 2041 - Erstes Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (1. WiKG)

Erstes Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (1. WiKG) 2034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Erstes Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (l.WiKG) Vom 29. Juli 1976 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nach der Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt: "8. Subventionsbetrug (§ 264)"; b) die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9. 2. Nach § 263 wird folgende Vorschrift eingefügt: .§264 Subventionsbetrug (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, 2. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder 3. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt, 2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder 3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Nach den Absätzen 1 und 3 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern. (5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74 a ist anzuwenden. (6) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil 1. ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und 2. der Förderung der Wirtschaft dienen soll. Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen. (7) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen, 1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder 2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist." 3. In § 265 a Abs. 1 werden die Worte "eines Automaten" durch die Worte "eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldenetzes" ersetzt. 4. Nach § 265 a wird folgende Vorschrift eingefügt: "§265b Kreditbetrug (1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingun- Nr. 93 -— Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 2035 gen eines Kredites für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen 1. über wirtschaftliche Verhältnisse a) unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder b) schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, oder 2. solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern. (3) Im Sinne des Absatzes 1 sind 1. Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern; 2. Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen." 5. Nach § 282 wird folgender Abschnitt eingefügt: "Vierundzwanzigster Abschnitt Konkursstraftaten §283 Bankrott (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Konkurseröffnung zur Konkursmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, 2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird, 3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt, 4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt, 5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, 6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, 7. entgegen dem Handelsrecht a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder 8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert. (2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Wer in den Fällen 1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder 2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (5) Wer in den Fällen 1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder 2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I (6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. §283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. aus Gewinnsucht handelt oder 2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt. § 283 b Verletzung der Buchführungspflicht (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, 2. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, 3. entgegen dem Handelsrecht a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen. (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend. §283c Gläubigerbegünstigung (1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend. §283d Schuldnerbegünstigung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder 2. nach Zahlungseinstellung, in einem Konkursverfahren, in einem gerichtlichen Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Konkursoder gerichtlichen Vergleichsverfahrens eines anderen Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Konkurseröffnung zur Konkursmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. aus Gewinnsucht handelt oder 2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt. (4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist." 6. Die §§ 302 a bis 302 f werden durch folgende Vorschrift ersetzt: "§ 302 a Wucher (1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten 1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen, 2. für die Gewährung eines Kredites, 3. für eine sonstige Leistung oder 4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißver- Nr. 93 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 2037 hältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt, 2. die Tat gewerbsmäßig begeht, 3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt." Artikel 2 Subventionsgesetz Gesetz gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz —- SubvG) §1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, für Leistungen, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind. (2) Für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind, gelten die §§ 2 bis 6 nur, soweit das Landesrecht dies bestimmt. §2 Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen (1) Die für die Bewilligung einer Subvention zuständige Behörde oder andere in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stelle oder Person (Subventionsgeber) hat vor der Bewilligung oder Gewährung einer Subvention demjenigen, der für sich oder einen anderen eine Subvention beantragt oder eine Subvention oder einen Subventionsvorteil in Anspruch nimmt (Subventionsnehmer), die Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen, die nach 1. dem Subventionszweck, 2. den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie 3. den sonstigen Vergabevoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. (2) Ergeben sich aus den im Subventionsverfahren gemachten Angaben oder aus sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Subvention oder der in Anspruch genommene Subventionsvorteil mit dem Subventionszweck oder den Vergabevoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 im Einklang steht, so hat der Subventionsgeber dem Subventionsnehmer die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen. §3 Offenbarungspflicht bei der Inanspruchnahme von Subventionen (1) Der Subventionsnehmer ist verpflichtet, dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Besonders bestehende Pflichten zur Offenbarung bleiben unberührt. (2) Wer einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Gesetz oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwenden will, hat dies rechtzeitig vorher dem Subventionsgeber anzuzeigen. §4 Scheingeschäfte, Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend. (2) Die Bewilligung oder Gewährung einer Subvention oder eines Subventionsvorteils ist ausgeschlossen, wenn im Zusammenhang mit einer beantragten Subvention ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung unter Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird. Ein Mißbrauch liegt vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um eine Subvention oder einen Subventionsvorteil für sich oder einen anderen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen, obwohl dies dem Subventionszweck widerspricht. Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn die förmlichen Voraussetzungen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils in einer dem Subventionszweck widersprechenden Weise künstlich geschaffen werden. §5 Herausgabe von Subventionsvorteilen (1) Wer einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Gesetz oder durch den 2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt, ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet und dadurch einen Vorteil erlangt, hat diesen dem Subventionsgeber herauszugeben. (2) Für den Umfang der Herausgabe gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Herausgabepflichtige nicht berufen, soweit, er die Verwendungsbeschränkung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. (3) Besonders bestehende Verpflichtungen zur Herausgabe bleiben unberührt. §6 Anzeige bei Verdacht eines Subventionsbetrugs Gerichte und Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht eines Subventionsbetrugs begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen. §7 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft, Artikel 3 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches § 138 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches erhält folgende Fassung: "(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen." Artikel 4 Änderung des Handelsgesetzbuches Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. § 41 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Bilanz ist von dem Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen." 2. Nach § 47 a wird folgender § 47 b eingefügt: "§47b Für Unternehmer, die nach § 2 verpflichtet sind, die Eintragung ihres Unternehmens in das Handelsregister herbeizuführen, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts schon von dem Zeitpunkt an, in dem diese Verpflichtung entstanden ist." 3. Nach § 130 werden folgende §§ 130 a und 130 b eingefügt: "§130a (1) Wird eine Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, zahlungsunfähig oder deckt das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden, so ist die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Antragspflich-tig sind die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter und die Liquidatoren. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Gesellschaft zu stellen. Der Antrag ist nicht schuldhaft verzögert, wenn die Antragspflichtigen die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreiben. (2) Nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat, dürfen die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter und die Liquidatoren für die Gesellschaft keine Zahlungen leisten. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. (3) Wird entgegen Absatz 1 die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder werden entgegen Absatz 2 Zahlungen geleistet, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat, so sind die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter und die Liquidatoren der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist dabei streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Die Ersatzpflicht kann durch Vereinbarung mit den Gesellschaftern weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Gesellschafter beruht. Ein Zwangsvergleich oder ein im Vergleichsverfahren geschlossener Ver- Nr. 93 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 2039 gleich wirkt für und gegen die Forderung der Gesellschaft. Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren. (4) Diese Vorschriften gelten sinngemäß, wenn die in den Absätzen 1 bis 3 genannten organschaftlichen Vertreter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt. § 130 b (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es entgegen § 130 a Abs. 1 oder 4 unterläßt, als organschaftlicher Vertreter oder Liquidator bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe." 4. Nach § 177 wird folgender § 177 a eingefügt: "§177a Die §§ 130 a und 130 b gelten auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist." Artikel 5 Änderung der Konkursordnung Die Konkursordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 175 Nr. 2 und 3 und § 197 Abs. 1 werden jeweils die Worte "betrüglichen Bankrotts" durch die Worte "Bankrotts nach § 283 Abs. 1 bis 3, § 283 a des Strafgesetzbuches" ersetzt. 2. Dem § 209 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Gleiches gilt für das Konkursverfahren über das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist." 3. § 210 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Wird der Antrag nicht von allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Liquidatoren gestellt, so ist er zuzulassen, wenn bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder bei einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft der in § 209 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Art die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung, bei einer anderen offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht wird."; b) es wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Bei einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft der in § 209 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Art gelten § 208 Abs. 2 und § 210 Abs. 2 für die organschaftlichen Vertreter und die Liquidatoren der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter sinngemäß. Gleiches gilt, wenn die organschaftlichen Vertreter ihrerseits Gesellschaften der in § 209 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Art sind oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt." 4. Das Dritte Buch wird aufgehoben. Artikel 6 Änderung weiterer Gesetze 1. § 74 c Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 1 bis 4; b) nach der neuen Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt: "5. des Subventionsbetruges, des Kreditbetruges, des Bankrotts, der Gläubigerbegünstigung und der Schuldnerbegünstigung,"; c) in Nummer 6 werden hinter dem Wort "Betrugs" die Worte "in sonstigen Fällen" eingefügt. 2. Die Vergleichsordnung wird wie folgt geändert: a) § 17 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. wenn gegen den Schuldner wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 bis 3, § 283 a des Strafgesetzbuches eine gerichtliche Untersuchung oder ein wiederaufgenommenes Verfahren anhängig oder der Schuldner wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt ist;"; b) § 79 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. wenn der Schuldner flüchtig ist oder sich verborgen hält, wenn gegen ihn wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 bis 3, § 283 a des Strafgesetzbuches eine gerichtliche Untersuchung oder ein wiederaufgenommenes Verfahren anhängig ist oder wenn sich ergibt, daß er wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist;"; c) in § 88 Abs. 1 werden die Worte "betrügerischen Bankrotts" durch die Worte "Bankrotts nach § 283 Abs. 1 bis 3, § 283 a des Strafgesetzbuches" ersetzt; d) der Fünfzehnte Abschnitt wird aufgehoben; e) in der Überschrift vor § 124 wird das Wort "Sechzehnter" durch das Wort "Fünfzehnter" ersetzt. 2040 Bundesgesetzblatt, 3. Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: a) In § 84 c Abs. 2 Nr. 1 werden hinter dem Wort "Wuchers" der Beistrich gestrichen und die Worte "Konkursvergehen oder Vergleichsvergehen" durch die Worte "oder einer Konkursstraftat" ersetzt; b) in § 57 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "betrügerischen Bankrotts" durch die Worte "Bankrotts nach § 283 Abs. 1 bis 3, § 283 a des Strafgesetzbuches" ersetzt. 4. § 160 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbsund Wirtschaftsgenossen schaffen erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitglieder des Vorstands sind von dem Gericht (§ 10) zur Befolgung der in §§ 14, 25 a, 28, 30, 57 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 2 enthaltenen Vorschriften durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. In gleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstands und die Liquidatoren zur Befolgung der in § 33 Abs. 2 bis 4, § 42 Abs. 1 (in Verbindung mit § 53 des Handelsgesetzbuches), §§ 47, 48 Abs. 2, § 51 Abs. 4 und 5, §§ 84, 85 Abs. 2, § 89 enthaltenen Vorschriften sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und die Liquidatoren dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, daß die Genossenschaft nicht länger als drei Monate ohne oder ohne beschlußfähigen Aufsichtsrat ist." 5. Nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 353) wird folgende Vorschrift eingefügt: "§20 Verfolgung von Straftaten nach § 264 des Strafgesetzbuches Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend." 6. Nach § 5 des Investitionszulagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 528), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Dritten Verstro-mungsgesetzes vom 29. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 749), wird folgende Vorschrift eingefügt: "§5a Verfolgung von Straftaten nach § 264 des Strafgesetzbuches Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen jang 1976, Teil I hat, gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend." Das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Neuorganisation der Marktord-nungsstellen vom 23. Juni 1976 (Bundesgesetzblatt I S. 1608), wird wie folgt geändert: a) § 31 erhält folgende Fassung: "§ 31 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Reichsabgabenordnung (1) Für Abgaben, die nach Rechtsakten des Rates oder der Kommission oder auf Grund dieses Gesetzes hinsichtlich Marktordnungswaren zu erheben sind, gelten, soweit die Abgaben keine Zölle, Abschöpfungen, Ausfuhrabgaben oder Abgaben im Rahmen von Produktionsregelungen sind, die Strafvorschriften des § 392 Abs. 1 bis 4, der §§ 393 bis 395 und 401, 402 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 404, 405 Abs. 1, 3 und des § 410 der Reichsabgabenordnung entsprechend. (2) Die nach Absatz 1 anzuwendenden Straf-und Bußgeldvorschriften sowie die auf Zölle für Marktordnungswaren, Abschöpfungen, Ausfuhrabgaben und Abgaben im Rahmen von Produktionsregelungen anzuwendenden Straf- und Bußgeldvorschriften gelten, unabhängig von dem Recht des Tatortes, auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden."; b) § 33 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei 1. Straftaten nach § 31, 2. Straftaten nach § 264 des Strafgesetzbuches, die sich beziehen auf besondere Vergünstigungen (§6) und Leistungen der Interventionsstellen im Rahmen von Interventionen (§ 7), die im Zusammenhang mit Rechtsakten des Rates oder der Kommission zu Zwecken der gemeinsamen Marktorganisationen gewährt werden, sowie auf Ausgleichsbeträge nach § 34 a und 3. Begünstigung einer Person, die eine Straftat nach den Nummern 1 oder 2 begangen hat, Ermittlungen (§161 Satz 1 der Strafprozeßordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. Satz 1 gilt für die Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten nach § 32 entsprechend."; c) in § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Straftaten nach § 31" durch die Worte "Straftaten der in § 33 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art" ersetzt. Nr. 93 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976 2041 Artikel 7 Schlußvorschriften §1 Verweisungen Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften. §2 Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts nach bisherigem Recht Der Verurteilung wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 bis 3, § 283 a des Strafgesetzbuches steht in den Vorschriften, die eine solche Verurteilung vor- aussetzen, die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts nach § 239 der Konkursordnung in der bisherigen Fassung gleich. §3 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. §4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 29. Juli 1976 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Osswald Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel