Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1976  Nr. 111 vom 02.09.1976  - Seite 2485 bis 2522 - Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) Bundesgesetzblatt 2485 Teill Z1997A 1976 Ausgegeben zu Bonn am 2. September 1976 Nr. 111 Tag Inhalt 24. 8. 76 Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz — BeamtVG) ..................................................... 2030-2, 2030-1, 2030-6, 301-1, 1104-1, 2031-1, 51-1, 53-4, 55-2, 2036-1, 96-3, 63-15-1 Seite 2485 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ........... 2523 Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz — BeamtVG) Vom 24. August 1976 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt I Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes und der Länder. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. §2 Arten der Versorgung (1) Versorgungsbezüge sind 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, 2. Hinterbliebenenversorgung, 3. Bezüge bei Verschollenheit, 4. Unfallfürsorge, 5. Übergangsgeld, 6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen. (2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche Sonderzuwendung. § 3 Regelung durch Gesetz (1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. (3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. Abschnitt II Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag §4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehaltes (1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte 1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder 2486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder 3. in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist oder als in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter als dauernd in den Ruhestand versetzt gilt. Die Dienstzeit wird vorn Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhege-haltfäbig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; die Einschränkung des § 10 Abs. 3 gilt nicht. (2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden. (3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. §5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder die diesem entsprechenden Dienstbezüge, 2. der Ortszuschlag (§ 50 Abs. 1) bis zur Stufe 2, 3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind. Bei einer Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 79 a Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. (2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder Absatz 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Dienstalters-stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können. (3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses Amtes nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes; hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Minister oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe von fünfzig vom Hundert der Sätze nach Absatz 1 und 2 fest. Zeiten, in denen der Beamte ein seinem letzten Amt mindestens gleichwertiges Amt bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet bekleidet hat, sind in die Zwei Jahresfrist einzurechnen. (4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist verstorben oder infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist oder die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes mindestens zwei Jahre lang tatsächlich wahrgenommen hat. Absatz 3 gilt ferner nicht, wenn der Beamte, nachdem er die Dienstbezüge des zuletzt innegehabten Amtes ein Jahr lang erhalten hat, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist. (5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dientsbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen. §6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit (1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres, 2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht, 3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird, 4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit, 5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer. Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, daß dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, 6. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge, 7. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist. Dienstzeiten nach § 79 a Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten 1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 48 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, 2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, Nr. 111 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2487 weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, 3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist, a) wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder b) wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuv or zu kom m e n. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen. (3) Sind für Dienstzeiten im Beamtenverhältnis Beiträge zu den geselzlichen Rentenversicherungen nachentrichtet worden, so ist die auf dieser Nachversicherung beruhende Rente ohne Kinderzuschuß auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, soweit die Zeiten ruhegehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, werden; Rentenminderungen, die auf § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben unberücksichtigt. Dies gilt nicht für Beamte, die aus einem Beamtenverhältnis in den Ruhestand treten, das nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden ist; wird ein früheres Beamtenverhältnis durch erneute Berufung in das Beamtenverhältnis fortgesetzt, so daß der Ruhestand endet, so gilt die erneute Berufung nicht als Begründung eines Beamtenverhältnisses. (4) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich 1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, 2. die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, 3. die Zeit der Bekleidung des Amtes eines parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen, 4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzelt; Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 findet keine Anwendung. §7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die 1. ein Ruhestandsbeamter a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder berufsmäßiger Angehöriger des Zivilschutzkorps oder in einem Amt im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, b) in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 4 zurückgelegt hat, 2. im. einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu fünf Jahren, 3. auf Grund gewährter Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts oder nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes ohne förmliches Wiedergutmachungsverfahren anzurechnen ist. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7. §8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr oder der früheren Wehrmacht, im Zivilschutzkorps, im früheren Reichsarbeitsdienst oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder 2. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Militäranwärter oder als Anwärter des früheren Reichsarbeitsdienstes im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet voll beschäftigt gewesen ist. (2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Abs. 2 und 3 sowie § 7 Satz 1 Nr. 3 gelten entsprechend. §9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst, Kriegsgefangenschaft und vergleichbare Zeiten (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Reichsarbeitsdienst, Polizeivollzugsdienst oder Dienst im Zivilschutzkorps geleistet hat oder 2. sich in Kriegsgefangenschaft oder, wenn er nach § 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes berechtigt ist, in einer Internierung oder einem Gewahrsam befunden hat oder 3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder der vorstehenden Nummer 1 oder einer Kriegsgefangenschaft, einer Internierung oder eines Gewahrsams (Nummer 2) im Anschluß an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat. (2) Die Zeit, während der ein Beamter sich nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines kriegsbedingten Notdienstes ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses im Anschluß an die Ent- Jahrgang 1976, Teil I 2488 Bundesgesetzblatt, lassung länger als sechs Monate arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. (3) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 sowie § 7 Satz 1 Nr. 3 gelten entsprechend. § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat: 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder 2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten handwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fachlichen Tätigkeit. Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einr richtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten berücksichtigt, so ist der Teil der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen ohne Kinderzuschuß, der dem Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu den für die Renten angerechneten Versicherungsjahren entspricht, insoweit auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht; Absatz 1 Satz 3 findet hierbei keine Anwendung. Das gleiche gilt für versicherungspflichtige und nichtversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, wenn der Dienstherr durch eine für das Arbeitsverhältnis maßgebende Regelung verpflichtet war, während dieser Zeiten Zuschüsse in Höhe von mindestens der Hälfte der Beiträge zu den freiwilligen Versicherungen in den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes zu leisten. Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben unberücksichtigt. Für die Ermittlung des anzurechnenden Rententeils nach Satz 1 und 2 ist der Bruchteil des durch Gesetz oder sonstige Regelung festgelegten Beitragsanteils des Dienstherrn maßgebend; Rententeile auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung werden nicht gesondert er- mittelt. Für Beschäftigungszeiten nach Absatz 1, für die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen nachentrichtet worden sind, gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. § 6 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Ist das Beamtenverhältniis nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden (§ 6 Abs. 3 Satz 2), so dürfen Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses nach Absatz 1, soweit der öffentlich-rechtliche Dienstherr während dieser Zeiten auf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses Zuschüsse zu einer Lebensversicherung oder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geleistet hat, nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. (4) § 7 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend. §11 Sonstige Zeiten (1) Die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder b) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder c) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder d) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist oder 2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder 3. a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, tech- nischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder b) als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus. (2) § 7 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend. §12 Ausbildungszeiten (1) Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul-und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), Nr. 111 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2489 2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben iist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. (2) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist. (3) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen. § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung (1) Ist der Beamte vor Vollendung des fünfund-fünfzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu einem Drittel hinzugerechnet (Zurechnungszeit). (2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung. §14 Höhe des Ruhegehaltes (1) Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfunddreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren Dienst jähr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsdebzdg vom Hundert; ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen gilt als vollendetes Dienstjahr. Mindestens werden fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 gewährt. Die Mindestversorgung erhöht sich um fünfunddreißig Deutsche Mark für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. (2) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen. §15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe (1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 35 Satz 2 des Bundesbeamten-gesetzes oder entsprechendem Landesbeamtenrecht entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden. (2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht). Abschnitt III Hinterbliebenenversorgung §16 Allgemeines Die Hinterbliebenenversorgung (§§17 bis 28) umfaßt 1. Bezüge für den Sterbemonat, 2. Sterbegeld, 3. Witwengeld, 4. Witwenabfindung, 5. Waisengeld, 6. Unterhaltsbeiträge, 7. Witwerversorgung. §17 Bezüge für den Sterbemonat (1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung. 2490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I (2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden. § 18 Sterbegeld (1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der überlebende Ehegatte, die leiblichen Abkömmlinge des Beamten sowie die von ihm an Kindes Statt angenommenen Kinder Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzuschläge und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. (2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren 1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist, 2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen. (3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten, der im Zeitpunkt, des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt. (4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden. §19 Witwengeld (1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als drei Monate gedauert hat, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder 2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte. (2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht zugestellt war. §20 Höhe des Witwengeldes (1) Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 2 findet keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes (§14 Abs. 1 Satz 2) sind zu berücksichtigen. (2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1) zurückbleiben. (3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen. §21 Witwenabfindung (1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung. (2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierund-zwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe wiederverheiratet, nach Anwendung der An-rechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach § 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Abs. 1 Nr. 3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen. (3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 61 Abs. 3 wieder auf, so ist die Witwenabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Nr. 111 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2491 Anspruchs auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten. §22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen (1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte der Witwe sind in angemessenem Umfang anzurechnen. (2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt, 1. solange die geschiedene Ehefrau berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der Reichsversicherungsordnung ist oder mindestens ein waisengeld-berechtigtes Kind erzieht oder 2. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat. Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Hundertsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. Im Hinblick auf die geschiedene Ehe gewährte Geschiedenen-Witwenrenten und gleichartige Hinterbliebenenleistungen sind auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen, wenn die ihnen zugrunde liegenden Versorgungsleistungen oder Versorgungsanwartschaften des Verstorbenen in den Versorgungsausgleich einbezogen worden sind. § 21 gilt entsprechend. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war. §23 Waisengeld (1) Die leiblichen und die an Kindes Statt angenommenen Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht zugestellt war, erhalten Waisengeld. (2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kind- schaftsverhältnis durch Annahme an Kindes Statt begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden. §24 Höhe des Waisengeldes (1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 2 findet keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes (§14 Abs. 1 Satz 2) sind zu berücksichtigen. (2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezüge von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen. (3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldan-sprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt. §25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen (1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes übersteigen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt. (2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwenoder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 20 oder § 24 erhalten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 gewährt wird. (4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 gelten für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwengeld. Unterhaltsbeiträge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen. §26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe (1) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau (§ 22 Abs. 2, 3) und den Kindern eines Beamten, dem nach § 15 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in 2492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I den §§ 19, 20, 22 bis 25 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. (2) § 21 gilt entsprechend. §27 Beginn der Zahlungen (1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats ab. (2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26. §28 Witwerversorgung Die §§19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer. Abschnitt IV Bezüge bei Verschollenheit §29 Zahlung der Bezüge (1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die ihm zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. (2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen Witwen- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. §§ 17 und 18 gelten nicht. (3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen. (4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Voraussetzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden. (5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbe- urkunde über den Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats ab unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen. Abschnitt V Unfallfürsorge §30 Allgemeines (1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. (2) Die Unfallfürsorge umfaßt 1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32), 2. Heilverfahren (§§ 33, 34), 3. Unfallausgleich (§ 35), 4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38), 5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42), 6. einmalige Unfallentschädigung (§ 43). (3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften. §31 Dienstunfall (1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, 2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. (2) Als Dienst gilt auch 1. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung; der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein Kind (§ 2 des Bundeskindergeldgesetzes), das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt; 2. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinstitut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge des Beamten zu dessen Gunsten überweist oder Nr. 111 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2493 zahlt, wenn der Beamte erstmalig nach Überweisung der Dienstbezüge das Geldinstitut persönlich aufsucht. Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. (3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, daß der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. (4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird. (5) Unfallfürsorge kann auch einem Beamten gewährt werden, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet. §32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. §33 Heilverfahren (1) Das Heilverfahren umfaßt 1. die notwendige ärztliche Behandlung, 2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, 3. die notwendige Pflege (§ 34). (2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmit- teln kann Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt werden. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege zu unterziehen, wenn sie nach amtsärztlichem Gutachten zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist. (3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, es sei denn, daß sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. (4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die-Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden. (5) Die Durchführung regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. §34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag (1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen. (2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kostenerstattung nach Absatz 1 entfällt. §35 Unfallausgleich (1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs die durch die Schädigungen eingetretene Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so ist ein einheitlicher Unfallausgleich festzusetzen; beruht sie auf anderen Ursachen, so ist von dem sich nach Satz 2 ergebenden Betrag des Unfallausgleichs der Betrag des Unfallausgleichs abzuziehen, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 auf 2494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I die frühere Erwerbsminderung ergeben würde. Für äußere Körperschäden können Mindesthundertsätze festgesetzt werden. (3) Der Unfall ausgleicht wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. (4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt. §36 Unfallruhegehalt (1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält er Unfallruhegehalt. (2) Für die Berechnung des Unfallruhegehaltes eines vor Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um zwanzig vom Hundert. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens sechsundsechzigzweidrit-tel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter fünfundsiebzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 zurückbleiben; § 14 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. §37 Erhöhtes Unfallruhegehalt (1) Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehaltes fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 5, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Lauf- bahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr im Bereich der Länder entsprechend. (2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte 1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder 2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4 einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. (3) Besteht auf Grund derselben Ursache auch ein Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 43 oder auf Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes, so finden die Absätze 1 und 2 nur Anwendung, wenn auf die Entschädigung verzichtet wird. §38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte (1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. (2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt 1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsundsechzig-zweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4, 2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwanzig vom Hundert den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1. (3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 34 entsprechend. (4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Hat der Beamte einen Dienstunfall der in § 37 Abs. 1 oder 2 bezeichneten Art erlitten und ist er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt, gelten § 5 Abs. 2 und § 37 Abs. 3 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen. (5) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbs- Nr. 111 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2495 fähigkeit ist der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist. §39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung (1) Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Für diese gelten folgende besondere Vorschriften: 1. Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des Unfallrahegehaltes (§§ 36, 37). 2. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeld-berechtigte Kind (§ 23) dreißig vom Hundert des Unfallruhegehaltes. Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde. (2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach Abschnitt III (§§ 16 bis 28) zuj diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehaltes zu berechnen. §40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen (§ 39 Abs. 1) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig vom Hundert des Unfallruhegehaltes zu gewähren, mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in § 36 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern. §41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene (1) Ist in den Fällen des § 38 der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 ergibt. (2) Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat. (3) Für die Hinterbliebenen eines an den Unfallfolgen verstorbenen Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 zusteht. (4) § 21 gilt entsprechend. §42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39 bis 41) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. § 25 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 35) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 34 Abs. 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 38 Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 41 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 25 außer Betracht. §43 Einmalige Unfallentschädigung (1) Ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37 Abs. 1 oder 2 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von vierzigtausend Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um mehr als neunzig vom Hundert beeinträchtigt ist. (2) Ist ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalles der in § 37 Abs. 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt: 1. Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark. 2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt zehntausend Deutsche Mark. 3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt fünftausend Deutsche Mark. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beamter, der 1. als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes, 2. als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes, 3. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung oder 2496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 4. als Angehöriger des besonders gefährdeten Münitionsuntersuclningspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder 5. als Angehöriger eines Verbandes des Bundesgrenzschutzes für besondere polizeiliche Einsätze oder eines entsprechenden Polizei Verbandes der Länder bei einer besonders gefährlichen Dienst-handlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 5 zurückzuführen ist. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Art gehören. (4) Die Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt. Besteht auf Grund denselben Ursache auch ein Anspruch auf Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes, so finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. §44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge (1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. (2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen. (3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Falle des § 22 Abs. 1 nicht gewährt. §45 Meldung und Untersuchungsverfahren (1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach, dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist. (2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, daß eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalles erst später bemerkbar geworden ist oder daß der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muß, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt ab gewährt werden. (3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben. §46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche (1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlaß eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in §§ 30 bis 43 geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. (2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetz oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist. Jedoch findet das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) Anwendung. (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt. Abschnitt VI Übergangsgeld, Ausgleich §47 Ubergangsgeld (1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als ubergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte. (2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen Nr. 111 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2497 hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit, sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn 1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts oder des § 33 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entlassen wird oder 2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird oder 3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder 4. der Beamte mit der Berufung in ein Richterver-hältnis oder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit entlassen wird oder 5. ein anderes hauptberufliches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst bestehen bleibt oder 6. die während einer Beurlaubung (Absatz 1 Satz 3) ausgeübte Tätigkeit zu einem neuen Beschäftigungsverhältnis geführt hat. (4) Das übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhältniis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht bat. Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen. (5) Hat der Entlassene während des Bezuges des Übergangsgeldes ein neues öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder ein privatrechtlicbes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst begründet, wird für dessen Dauer die Zahlung des Übergangsgeldes unterbrochen. §48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über achttausend Deutsche Mark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete sechzigste Lebensjahr hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer Unfallentschädigung (§ 43) gewährt. (2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung, ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein Verfahren, das nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, so darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben im übrigen unberührt. Abschnitt VII Gemeinsame Vorschriften §49 Zahlung der Versorgungsbezüge (1) Die oberste Dienstbehörde -setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse, für Beamte des Bundes und der Länder im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Minister, auf andere Stellen übertragen. Die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen. (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten auf Grund der §§10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. (3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das Versorgungsrecht zuständigen Minister zu treffen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten. (5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. (6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen. 2498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I §50 Ortszuschlag, örtlicher Sonderzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwendung (1) Auf den Ortszuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Ortszuschlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Orlszuschlages in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 3 oder 8 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Ortszuschlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. (2) Zum Grundgehalt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) tritt für Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz in Berlin ein örtlicher Sonderzuschlag; § 74 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt sinngemäß. (3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 10 des Bundeskindergeldgesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 2 des Bundeskindergeldgesetzes erfüllt sind, Ausischlußgründe nach § 8 des Bundeskindergeldgesetzes nicht vorliegen und keine Person vorhanden ist, die nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§53 und 54 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt. (4) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung. §51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungsund Zurückbehaltungsrecht (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen. (2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht. (3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 33) und der Pflege (§ 34), auf Unfallausgleich (§ 35) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehnsgewäh-rungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden. §52 Rückforderung von Versorgungsbezügen (1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. §53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen, so erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamte bis zum Ende des Monats, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden, die für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinviertelfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, 2. für Ruhestandsbeamte vom Ersten des auf die Vollendung ihres fünfundsechzigsten Lebensjahres folgenden Monats an der Betrag nach Nummer 1, für Witwen der Betrag, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergibt, für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergibt, Nr. 111 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2499 erhöht um sechzig vom Hundert des Betrages des Gesamteinkommens aus der Versorgung und der Verwendung im öffentlichen Dienst, der die jeweilige Höchstgrenze übersteigt. (3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind Unfallausgleich (§ 35) und Aufwandsentschädigungen außer Betracht zu lassen. (4) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. (5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten der für das Versorgungsrecht zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle. §54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) an neuen Versorgungsbezügen 1. ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, 2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung, 3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfäbigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, 2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, 3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemißt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. (3) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. (4) § 53 Abs. 4 gilt entsprechend. §55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (1) Versorgungsbezüge aus einem Beamtenverhältnis, das nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden ist (§ 6 Abs. 3 Satz 2), werden neben Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Zu den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen rechnet nicht der Kinderzuschuß. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben unberücksichtigt. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles, 2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde. 2500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht 1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, 2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit. (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der 1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selhstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten entspricht, 2. auf einer Höherversicherung beruht. Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. (5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen. (6) Beim Zusammentreffen von zwei Versor-gungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalls zu berücksichtigen. (7) § 53 Abs. 4 gilt entsprechend. (8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die von einem deutschen Versicherungsträger außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder die von einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen gewährt werden. §56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung (1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Hundertsatzes von 2,14 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,85 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzeiten berücksichtigt werden. (2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhält. Das gilt nicht, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte den Teil des Kapitalbetrages, der die Rückzahlung der von ihm geleisteten eigenen Beiträge zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen übersteigt, an seinen Dienstherrn abführt. Zahlt der Beamte oder Ruhestandsbeamte nur den auf ein oder mehrere Jahre entfallenden Bruchteil dieses Betrages an den Dienstherrn, findet Absatz 1 Satz 1 nur hinsichtlich dieser Jahre keine Anwendung. Die Zahlung muß innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Entsendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgen. (3) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 2 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten. (4) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht ihr deutsches Witwengeld und Waisengeld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung des Absatzes 1 nach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Absatz 2 finden entsprechende Anwendung. (5) § 53 Abs. 4 gilt entsprechend. § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung (1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Entscheidung des Fa- Nr. 111 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2501 miliengericbts begründet worden, werden nach Rechtskraft dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kür-zungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind. (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöht sich bei einem Beamten um die Flundertsätze der nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an, erhöht sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kür-zungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht. (3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes. (4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht (§ 153 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechende Vorschriften) werden nicht gekürzt. § 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge (1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 kann von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden. (2) Als voller Kapitalbetrag wird, der Betrag angesetzt, der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht um die Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten von dem. Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht, (3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge des Beamten oder des Ruhegehaltes des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten. § 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung (1) Ein Ruhestandsbeamter, 1. gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder 2. der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. (2) Die §§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das entsprechende Landesrecht finden entsprechende Anwendung. § 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften der §§39 und 45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest und teilt dies dem Ruhestandsbeamten mit. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen. 2502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I § 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt, 2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie sich verheiratet, 3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet, 4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das entsprechende Landesrecht finden entsprechende Anwendung. (2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat. (3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich. § 62 Anzeigepflicht (1) Die Beschäftigungsstelle (§ 47 Abs. 5, §§ 53, 54) hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede .spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen. (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse 1. die Verlegung des Wohnsitzes, 2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 6 Abs. 3, § 10, § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 5, §§ 53 bis 56, 61 Abs. 2, 3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs {§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz), 4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 unverzüglich anzuzeigen. (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. § 63 Anwendungsbereich Für die Anwendung des Abschnitts VII gelten 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt, 2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59, 3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld, 4. ein Unterhaltsbeitrag nach § 41, § 61 Abs. 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1, § 40 als Witwengeld, 6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als Witwengeld, außer für die Anwendung des §57, 7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als Waisengeld, 8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 50 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechendem Landesrecht, §§ 59, 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, 9. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Nr. 111 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2503 Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungs-behörde sowie der vom Amt abberufenen Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn als Ruhegehalt; die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waiisen. Abschnitt VIII Sondervorschriften § 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung (1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 41 gilt sinngemäß. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören ist. Die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen. (2) § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt. § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung. Abschnitt IX Versorgung besonderer Beamtengruppen § 66 Beamte auf Zeit (1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit zweiundvierzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um zwei vom Flundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Nach einer Amtszeit von vierundzwanzig Jahren beträgt das Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Als Amtszeit rech- net hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung. (3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt. (4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Bemter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. (5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15, 26 entsprechend. (6) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält er bis zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter. Absatz 2 Satz 2 und § 7 Satz 1 Nr. 2 gelten entsprechend. § 67 Professoren an Hochschulen und Hochschulassistenten (1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen und Hochschulassistenten und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren und Hochschulassistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die nach erfolgreichem Abschluß eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor oder Hochschulassistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im übrigen kann sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. (3) über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach Absatz 2 sowie auf Grund der §§ 10 bis 12 soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. (4) Für Hochschulassistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. 2504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I § 68 Ehrenbeamte Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, für Ehrenbeamte des Bundes und der Länder im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Minister oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das gleiche gilt für seine Hinterbliebenen. Abschnitt X Vorhandene Versorgungsempfänger § 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts (1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach bisherigem Recht mit folgenden Maßgaben: 1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz. 2. Die §§ 3, 9 Abs. 2, §§ 49 bis 65, 70 bis 76 dieses Gesetzes finden Anwendung. Ist in den Fällen der §§53 und 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung nach bisherigem Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus bestehendes Beschäftigungsver-hältniis andauert oder eine weitere Versorgung besteht. 3. Die Mindestversorgungsbezüge und die Mindest-unfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz. 4. Als Ruhegehalt im Sinne der §§53 bis 58, 62 und 65 gelten auch die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer; die Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen. 5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes einschließlich der bisherigen Rentenanrechnungsvorschriften; § 26 dieses Gesetzes ist auch auf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf Lebenszeit oder auf Widerruf anwendbar, dem nach bisherigem Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt werden können. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes entsprechend. (2) Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 38, 41, 61 Abs. 1 Satz 3 und § 82 dieses Gesetzes und für eine sich danach ergebende Versorgung die Vorschriften des Absatzes 1. (3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt. Abschnitt XI Anpassung der Versorgungsbezüge § 70 Allgemeine Anpassung (1) Werden die Diienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln. (2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge. (3) Werden durch eine allgemeine Erhöhung der Dienstbezüge Grundgehälter, ruhegehaltfähige Zulagen und Ortszuschläge nicht in gleichem Umfang oder die Dienstbezüge durch feste Beträge erhöht, wird für die Anwendung der §§71 bis 76 der sich für die Besoldungsberechtigten des Bundes und der Länder ergebende durchschnittliche Hundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge im jeweiligen Besoldungserhöhungsgesetz auf eine Stelle hinter dem Komma besonders festgestellt; hierbei ist die Zahl der in den einzelnen Besoldungsgruppen befindlichen Besoldungsberechtigten zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei einer allgemeinen Verminderung der Dienstbezüge. § 71 Anpassungszuschlag (1) Erhöht sich der durchschnittliche Besoldungsaufwand des Bundes und der Länder innerhalb des Feststellungszeitraumes durch Veränderungen, die nicht allgemeine Erhöhungen der Dienstbezüge im Sinne des § 70 sind, wird den Versorgungsempfängern ein Anpassungszuschlag gewährt. Dies gilt nicht für die Empfänger von Übergangsgebührnissen. (2) Werden innerhalb des Feststellungszeitraumes die Diienstbezüge allgemein vermindert, ist durch Bundesgesetz zu regeln, ob den Versorgungsempfän- Nr. 111 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2505 gern wegen innerhalb dieses Zeitraumes eingetretener Verbesserungen für Besoldungsberechtigte ein Anpassungszuschlag zu gewähren ist. § 72 Begriffsbestimmungen (1) Besoldungsaufwand ist die Summe der im Vergleichsmonat gezahlten Grundgehälter, Zuschüsse zum Grundgehalt, Ortszuschläge, Zulagen, die monatlich im voraus gezahlt werden, und vermögenswirksamen Leistungen für d,ie am Ersten des Vergleichsmonats vorhandenen Besoldungsberechtigten mit Ausnahme der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und der Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden. Im Vergleichsmonat für zurückliegende Zeiträume geleistete Zahlungen bleiben bei der Ermittlung des Besoldungsaufwands außer Betracht. (2) Durchschnittlicher Besoldungsaufwand ist die Summe nach Absatz 1, geteilt durch die Zahl der erfaßten Besoldungsberechtigten. (3) Vergleichsmonate sind der Monat Juli des Vorjahres und der Monat Juli des Jahres, in dem der Anpassungszuschlag festgestellt wird (Feststellungsjahr). (4) Feststellungszeitraum ist die Zeit vom l.Juli des Vorjahres bis zum 1. Juli des Feststellungsjahres. § 73 Berechnung des Anpassungszuschlages (1) Sind im Feststellungszeitraum die Dienstbezüge nicht allgemein erhöht oder vermindert worden, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem durchschnittlichen Besoldungsaufwand der Vergleichsmonate in einem Hundertsatz des durchschnittlichen Besoldungsaufwands des Vergleichsmonats des Vorjahres auf eine Stelle hinter dem Komma festgestellt. In Höhe dieses Hundertsatzes wird ein Anpassungszuschlag zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gewährt. (2) Sind im Feststellungszeitraum die Dienstbezüge allgemein erhöht worden, wird der durchschnittliche Besoldungsaufwand des Vergleichsmonats des Vorjahres um den Betrag des durchschnittlichen Hundertsatzes der allgemeinen Erhöhung erhöht. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Satz 1 erhöhten durchschnittlichen Besoldungsaufwand des Vergleichsmonats des Vorjahres und dem durchschnittlichen Besoldungsaufwand des Vergleichsmonats des Feststellungs Jahres wird in einem Hundertsatz des nach Satz 1 erhöhten durchschnittlichen Besoldungsaufwandes des Vergleichs-monats des Vorjahres auf eine Stelle hinter dem Komma festgestellt. In Höhe dieses Hundertsatzes wird ein Anpassungszuschlag zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gewährt. (3) Bei Versorgungsbezügen, die in festen Beträgen festgesetzt sind, wird der Anpassungszuschlag in Höhe des Hundertsatzes nach Absatz 1 oder 2 zu diesem Versorgungsbezug gewährt. § 74 Feststellungsverfahren (1) Die obersten Bundesbehörden oder die von ihnen ermächtigten Behörden und die für das Besoldungsrecht zuständigen Minister der Länder teilen dem Bundesminister des Innern bis zum 1. Oktober jeden Jahres die Zahl der Besoldungsberechtigten (§ 72 Abs. 1) am l.Juli des Feststellungs Jahres und den für diesen Personenkreis im Monat Juli des Feststellungs jahres entstandenen Besoldungsaufwand (§ 72 Abs. 1) mit. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben ist festzustellen. (2) Der Bundesminister des Innern stellt den Anpassungszuschlag fest und gibt diesen bis zum 1. November jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt. § 75 Zahlung des Anpassungszuschlages Der Anpassungszuschlag wird den am 30. Juni des Vorjahres vorhandenen Versorgungsempfängern vom 1. Januar des auf das Feststellungsjahr folgenden Jahres an gewährt. Entsprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen. § 76 Zusammenfassung von Anpassungszuschlägen Bei der zweiten und jeder weiteren Gewährung eines Anpassungszuschlages werden die Anpassungszuschläge für Versorgungsempfänger mit gleichem Stichtag (§ 75) jeweils zu einem gemeinsamen Hundertsatz zusammengezählt. Abschnitt XII Übergangsvorschriften aus bisherigem Recht § 77 Zeiten eines Wartestandes Die Zeit, in der ein Beamter sich vor Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes oder des nach Kapitel I des Beamtenrechtsrahmengesetzes ergangenen Landesrechts ohne Verwendung im öffentlichen Dienst im Wartestand (einstweiliger Ruhestand) befunden hat, ist ruhegehaltfähig, jedoch nur zur Hälfte, soweit sie zwischen dem 31. Dezember 1923 und dem l.Juli 1937 liegt. § 78 Frühere ruhegehaltfähige Dienstzeit, Dienstbezüge und Ruhegehaltssätze (1) Landesrechtliche Vorschriften, nach denen die ruhegehaltfähige Dienstzeit und der Hundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach den vor Inkrafttreten des nach Kapitel I des Beamtenrechtsrahmengesetzes ergangenen Landsbeamtengesetzes geltenden Vorschriften zu berechnen sind, wenn dies für den Beamten günstiger ist, gelten weiter. (2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und des § 93 Abs. 1 Nr. 2 gelten nicht für Beamte der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden 2506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und für Richter der Länder, deren Dienstverhältnis vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet worden ist. (3) § 5 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte aus einem Amt in den Ruhestand tritt, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und er die Dienstbezüge seines zuletzt bekleideten Amtes bereits vor dem 1. Januar 1976 erhalten hat. § 79 Beamte der früheren Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (1) Für die von der früheren Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in den Bundesdienst übernommenen Beamten auf Lebenszeit gelten hinsichtlich der Anrechnung der Rente aus der Rentenversicherung und aus Zusatzversorgungseinrichtungen auf die Versorgungsbezüge sowie der Berücksichtigung der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit die §§ 7 und 8 des Gesetzes über Maßnahmen auf besoldungsrechtlichem und versorgungsrechtlichem Gebiet vom 22. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 259) mit der Maßgabe, daß an die Stelle des siebenundzwanzigsten Lebensjahres das siebzehnte Lebensjahr tritt. Zu den Renten aus der Rentenversicherung rechnet nicht der Kinderzuschuß. (2) Leistungen auf Grund von Vereinbarungen, die in Dienstverträgen nach § 8 des Ubergangs-gesetzes über die Rechtsstellung der Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni 1948 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 54) getroffen worden sind, werden in voller Höhe auf den Versorgungsanspruch angerechnet. § 80 Dienst in ehemals angegliederten Gebieten und im Herkunftsland Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 6, 8 bis 10 und 81 Abs. 1 stehen gleich 1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete gleichartige Dienst bei einem öffentlichrechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reiche angegliedert waren, 2. für Volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland. § 81 Amtlose und andere Zeiten (1) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet stand, nach diesem Zeitpunkt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen kein Amt bekleidet, so ist die Zeit ruhegehaltfähig, während der er im öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter tätig gewesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft, Internierung, Gewahrsam oder Heilbehandlung im Sinne des § 9 befunden hat. Auch ohne eine solche Tätigkeit oder eine Kriegsgefangenschaft, eine Internierung, einen Gewahrsam oder eine Heilbehandlung im Sinne des § 9 wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Für die Zeit einer nach dem 31. März 1951 außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Tätigkeit findet § 73 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechende Anwendung; § 11 dieses Gesetzes bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für einen Beamten, der am 8. Mai 1945 berufsmäßig im Dienst der früheren Wehrmacht oder im früheren Reichsarbeitsdienst gestanden hat. (2) Für Beamte des Landes Berlin und des Saarlandes tritt bei der Anwendung des Absatzes 1 an die Stelle des 31. März 1951 der nach bisherigem Recht maßgebende Zeitpunkt. (3) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 bei Dienststellen der früheren Geheimen Staatspolizei abgeleistete Dienstzeit ist nur in Ausnahmefällen ruhegehaltfähig, wenn ihre Anrechnung nach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung des Beamten gerechtfertigt erscheint; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen. (4) Eine Schädigung im Sinne des § 181 a Abs. 6 Satz 1 und § 181 b Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt auch als Beschädigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und des § 5 Abs. 4. § 82 Kriegsunfall, Unfall in Kriegsgefangenschaft und Gewahrsam (1) Die §§ 181 a, 181 b des Bundesbeamtengesetzes und die nach den §§ 92 a, 92 b des Beamtenrechtsrahmengesetzes erlassenen landesrechtlichen Vorschriften gelten mit folgenden Maßgaben als Bundesrecht weiter: 1. Für die Berechnung des Ruhegehaltes eines vor Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. 2. Der Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1) erhöht sich um zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert. 3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes beträgt fünfundsiebzig vom Hundert. (2) Der Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie beträgt mindestens vierzig vom Hundert des in Absatz 1 Nr. 3 genannten Betrages. Nr. 111 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2507 § 83 Reichsgebiet Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937. Abschnitt XIII Übergangsvorschriften neuen Rechts § 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Beamte können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bisherigen Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bisherigen Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Hierbei kann bei vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnissen auch bestimmt werden, daß hinsichtlich der berücksichtigten Zeiten § 10 Abs. 2 anzuwenden ist. Die Entscheidung trifft der für das Versorgungsrecht zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle. § 85 Besondere Ruhegehaltssätze nach bisherigem Landesrecht Für die am 1. Juli 1975 vorhandenen Beamten gelten die besonderen Ruhegehaltssätze nach Artikel 84 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern, nach § 177 des Bremischen Beamtengesetzes und nach § 195 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassungen weiter, wenn sie günstiger sind als die Ruhegehaltssätze nach diesem Gesetz. § 86 Hinterbliebenenversorgung (1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten (§ 22 Abs. 2, 3) richtet sich nach den bisher geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist. (2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den Ausschluß von Witwengeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschlußgrund nicht enthalten hat. An die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt ein in der bisher geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden hat. (3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat. § 87 Unfallfürsorge (1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamten steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im Sinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich. (2) Bis zum Erlaß der Rechtsverordnungen nach § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 gelten die bisherigen Verordnungen des Bundes und der Länder weiter, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht. (3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 anzurechnen. § 88 Abfindung (1) Bei der Entlassung einer verheirateten Beamtin bis zum 31. August 1977 finden die bisherigen Vorschriften über die Abfindung nach § 152 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden bisherigen Landesrecht weiter Anwendung. (2) Eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene Beamtin kann eine früher erhaltene Abfindung an ihren neuen Dienstherrn zurückzahlen. Hierbei sind an Stelle der Dienstbezüge, die der Abfindung zugrunde lagen, die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach der Besoldungsgruppe des vor der Abfindung innegehabten Amtes zugrunde zu legen, die sich ergeben würden, wenn die im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis maßgebenden Grundgehalts- und Ortszuschlagssätze im Monat vor der Entlassung gegolten hätten. Der Antrag auf Rückzahlung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu stellen. Eine teilweise Rückzahlung der Abfindung ist nicht zulässig. Nach der Rückzahlung werden die Zeiten vor der Entlassung aus dem früheren Dienstverhältnis besoldungs- und versorgungsrechtlich so behandelt, als wäre eine Abfindung nicht gewährt worden. Satz 5 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis innerhalb der Ausschlußfrist nach Satz 3 auf eine zugesicherte aber noch nicht gezahlte Abfindungsrente verzichtet. 2508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I § 89 Übergangsgeld (1) Bei Entlassungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes finden die bisherigen Vorschriften über das Übergangsgeld Anwendung, wenn es für den Entlassenen günstiger ist. (2) Auf Beamte auf Zeit, die mit dem Ende der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Amtszeit entlassen sind, finden die bisherigen Vorschriften über das Übergangsgeld Anwendung, wenn es für den Entlassenen günstiger ist. § 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung (1) Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 bleibt die Zeit, die ein Beamter oder Ruhestandsbeamter vor dem 1. Juli 1968 im Dienst, einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren außer Betracht. (2) Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen Versorgungsempfänger findet § 56 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen zwölf vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgung verbleiben. (3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger vor dem 1. Juli 1968 bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle.einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhalten, finden Absatz 1 und § 56 Abs. 2 Anwendung. § 91 Hochschullehrer, wissenschaftliche Assistenten und Lektoren (1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, wissenschaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes geltenden Fassung, die nicht als Professoren oder als Hochschulassistenten übernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung. § 67 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Für Professoren, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt folgendes: 1. §§53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung; hierbei gelten die Bezüge der entpflichteten Professoren als Ruhegehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen. 2. Die Bezüge der entpflichteten Professoren gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1. 3. Für die Versorgung der Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, daß sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehaltes sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Landesrecht bestimmt. Für die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des § 23 Abs. 2 gelten die entpflichteten Professoren als Ruhestandsbeamte. 4. Für Professoren, die unter § 76 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes fallen, wird abweichend von Nummer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale) , das ihnen beim Fortbestand ihres letzten Beamtenverhältnisses als Professor im Landesdienst vor der Annahme des Beamtenverhältnisses an einer Hochschule der Bundeswehr zuletzt zugesichert worden wäre, der Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 hinzugerechnet. Für ihre Hinterbliebenen gilt in den Fällen der Nummer 3 das Landesrecht, das für das Beamtenverhältnis als Professor im Landesdienst maßgebend war. (3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz übergeleiteten Professors, der einen Antrag nach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 67 dieses Gesetzes, wenn der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist. Abschnitt XIV Änderung von Bundesrecht § 92 Änderung des Bundesbeamtengesetzes (1) Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzblatt I S. 1181), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I 5. 1477), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird der Abschnitt V gestrichen. 2. § 35 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung." 3. § 47 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes." Nr. 111 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2509 4. In § 85 -worden die Worte "des Abschnittes V" durch die Worte "des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. 5. Abschnitt V wird gestrichen. 6. In § 174 Abs. 1 werden die Worte "§§ 158 bis 164" durch die Worte "§§ 53 bis 61 des Beamten-versorgungsgeselzes" ersetzt. 7. In § 176 a Abs. 5 werden die Worte "und — außer in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 — des § 51 des Hochschulrahmengesetzes" gestrichen. 8. § 177 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte "und Abschnitt V" gestrichen. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: " (2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes." 9. § 178 Nr. 3 Satz 2 wird gestrichen. 10. Die § § 180 bis 182 werden gestrichen. 11. § 183 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. 12. § 186 wird gestrichen. 13. In § 187 Abs. 1 und 2 werden jeweils nach den Worten "diesem Gesetz" die Worte "oder dem Beamtenversorgungsgesetz" eingefügt. 14. § 188 Satz 2 wird gestrichen. 15. § 192 Abs. 2 wird gestrichen. (2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, das Bundesbeamtengesetz in der vom 1. Januar 1977 an geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. § 93 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes (1) Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bun-desgesetzbl. I S. 1025), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 8. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1781), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird der Abschnitt IV des Kapitels I gestrichen. Abschnitt V, 2. Titel, erhält folgende Fassung: "2. Titel: Polizeivollzugsbeamte .......99 bis 102". 2. § 28 erhält folgende Fassung: "§ 28 Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes voraus. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältniis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung." 3. In § 30 werden die Worte "des Abschnittes IV" durch die Worte "des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. 4. § 32 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 29 Abs. 2 gilt entsprechend." 5. § 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen. 6. In § 53 Abs. 1 werden die Worte "und 2" gestrichen. 7. Abschnitt IV wird gestrichen. 8. § 95 Abs. 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: "(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aus anderen als den in § 27 Abs. 1 genannten Gründen eine Wartezeit von mehr als fünf Jahren voraussetzt; sie darf zehn Jahre nicht übersteigen." 9. Vor § 99 werden die Überschriften durch folgende Überschrift ersetzt: "2. Titel Polizeivollzugsbeamte". 10. § 103, die Überschrift ,,b) Sonstige Beamte des Vollzugsdienstes und Beamte der Berufsfeuerwehr" und § 104 werden gestrichen. 11. § 115 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 68 des Beamtenversorgungsgesetzes bleibt unberührt." 12. § 118 erhält folgende Fassung: "§ 118 Für das Land Berlin bleibt die Regelung in § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 287) unberührt." 13. Die §§119 und 120 werden gestrichen. 14. § 124 erhält folgende Fassung: "§ 124 § 39 findet auch insoweit Anwendung als seine Voraussetzungen über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus gegeben sind." 15. In § 130 Abs. 2 Satz 1 werden der Strichpunkt und der zweite Halbsatz gestrichen. (2) Die Länder sind verpflichtet, ihr Beamtenrecht bis zum 1. Januar 1979 nach den Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 2 zu regeln. Bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen gilt im Landesbereich 2510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Absatz 1 Nr. 2 unmittelbar. Absatz 1 Nr. 8 bleibt unberührt; soweit solche Regelungen schon bestehen, gelten sie bis zu einer Neuregelung nach Absatz 1 Nr. 8 weiter. (3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, das Beamtenrechtsrahmengesetz in der vom 1. Januar 1977 an geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. § 94 Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes Das Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1357) wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält die Fassung "Altersgrenze". b) Die Absatzbezeichnung "(1)" und Absatz 2 werden gestrichen. 2. § 6 wird gestrichen. 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Solange Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, die vor dem 1. Juli 1976 ernannt worden sind, nicht zu Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt worden sind, gelten für sie die §§ 7 bis 9 nicht; für sie gelten die §§ 6, 8 bis 20 a, 25 und 27 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung. Soweit in diesen Vorschriften auf Vorschriften oder Bezeichnungen des Bundesbeamtengesetzes verwiesen wird, die durch das Beamtenver-sorgungsgesetz geändert worden oder weggefallen sind, treten an ihre Stelle die Vorschriften oder Bezeichnungen des Beamtenversorgungsgesetzes. Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, die sich im Bundesgrenzschutz bewährt haben, kann auf Antrag unter Berücksichtigung dienstlicher Belange eine Ausbildungsergänzung gewährt werden." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die bis zum 31. März 1970 eingestellt worden sind, gilt § 27 c des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß an die Stelle des § 114 des Bundesbeamtengesetzes § 9 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt." c) In Absatz 4 Satz 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "ein sich hiernach jeweils ergebender höherer Hundertsatz des Ruhegehaltes bleibt bei späterem Eintritt in den Ruhestand gewahrt." Satz 6 erhält folgende Fassung: "§ 48 des Beamtenversorgungsgesetzes ist anzuwenden." d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Die Rechtsverhältnisse der vor dem 1. Juli 1976 ausgeschiedenen Polizeivollzugsbeamten und ihrer Hinterbliebenen regeln sich nach bisherigem Recht; § 69 des Beamtenversorgungsgesetzes und Absatz 4 Satz 4 zweiter Halbsatz sind entsprechend anzuwenden." § 95 Änderung des Deutschen Richtergesetzes Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 713), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter vom 22. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3176), wird wie folgt geändert: 1. In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "der §§ 1 bis 120" durch die Worte "des Kapitels I" ersetzt. 2. § 71 a erhält folgende Fassung: "§ 71 a Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes Die Abschnitte I bis XIII des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend für die Versorgung der Richter im Landesdienst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt." 3. In § 115 Satz 2 werden die Worte "dem Bundesbeamtengesetz" durch die Worte "§ 69 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. § 96 Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (1) Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 105), geändert durch Artikel 31 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert: 1. § 98 Abs. 4 erhält folgende Fassung: -.(4) §§70 bis 76 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend." 2. In § 103 Satz 1 werden die Worte "des § 116 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Worte "des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. § 97 Änderung der Bundesdisziplinarordnung Die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzblatt I S. 750, 984), zuletzt geändert durch das Nr. 111 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2511 Siebente Gesetz, zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1974 (Bundesgeselzbl. I S. 3716), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "oder für die Dauer einer Erwerbsbeschränkung Unterhaltsbeiträge nach § 142 oder § 177 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 19 oder § 20 des Bundespolizeibeamtengesetzes" gestrichen. 2. § 128 erhält folgende Fassung: ,,§ 128 Bei einem ausgeschiedenen oder entlassenen Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf bewirkt die Aberkennung des Ruhegehaltes auch den Verlust des Anspruchs auf Berufsförderung." 3. Nach § 129 wird folgende Vorschrift eingefügt: "3. Ausgleich § 129 a Wird gegen einen Beamten auf Lebenszeit, für den eine besondere Altersgrenze gilt, auf Gehaltskürzung erkannt und tritt er während der Zeit, für die er verkürzte Dienstbezüge erhält, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand, ist ein Ausgleich (§ 48 des Beamtenversorgungsgesetzes) entsprechend zu kürzen. Im Falle der Kürzung des Ruhegehaltes ist ein noch nicht gezahlter Ausgleich entsprechend zu kürzen." § 98 Änderung des Soldatengesetzes (1) Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 2273), geändert durch Artikel 9 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (Bun-desgesetzbl. I S. 3091) wird wie folgt geändert: 1. § 30 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze." 2. § 30 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "§ 73 Abs. 2, §§ 84, 86, 87, 87 a und 183 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend." 3. In § 44 Abs. 5 Nr. 1 wird das Wort "zehn" durch das Wort "fünf" ersetzt. 4. In § 48 wird folgender Satz 2 angefügt: "Entsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat." 5. In § 50 Abs. 2 werden die Worte "§§ 37 bis 40" durch die Worte "56 37, 39 und 40" ersetzt. 6. In § 53 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Entsprechendes gilt, wenn ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat." (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. § 99 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1976 (Bundesge-setzbl. I S. 457), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Im Ersten Teil wird folgende Nummer 1 a eingefügt: "1 a. Regelung durch Gesetz . . . 1 a" b) Im Zweiten Teil, Abschnitt II, werden die Worte "7. Ausgleich" durch die Worte "7. Ausgleich bei Altersgrenzen" ersetzt. c) Der Zweite Teil, Abschnitt IV, wird wie folgt geändert: aa) Im Unterabschnitt 1 wird das Wort "Geltungsbereich" durch das Wort "Anwendungsbereich" ersetzt. bb) Der Unterabschnitt 3 erhält folgende Fassung: "3. Ortszuschlag, örtlicher Sonderzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwendung ................ .................47" cc) Der Unterabschnitt 9 erhält folgende Fassung: "9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen .................53" dd) Der Unterabschnitt 15 erhält folgende Fassung: "15. Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge .................61" d) Im Dritten Teil, Abschnitt I, erhält der Unterabschnitt 2 a folgende Fassung: "2 a. Versorgung in besonderen Fällen...... ................................81 a" e) Der Fünfte Teil wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender Unterabschnitt 1 b eingefügt: "1 b. Anpassung der Versorgungsbezüge .....................89 b" bb) Im Unterabschnitt 3 b werden die Worte "Berücksichtigung von Zeiten zum Ausgleich von Härten..................... ................................91 b" gestrichen. 2512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 2. In § 1 Abs. 2 wird vor der Zahl "63" die Zahl "46," eingefügt. 3. Nach § 1 wird folgender Unterabschnitt 1 a eingefügt: "1 a. Regelung durch Gesetz § la (1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. (3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist." 4. In § 3 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jährliche Sonderzuwendung." 5. § 4 Abs. 2 Satz 4 erster Halbsatz erhält folgende Fassung: "Der Anspruch erlischt ferner im Umfang von sechs Monaten, höchstens jedoch für die tatsächliche Dauer der Ausbildung, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb 1. eines dem Realschulabschluß gleichwertigen Abschlusses (Sekundarstufe I), 2. eines Abschlusses auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung oder 3. einer Befähigung, die auf Grund einer Meisterprüfung nach den §§ 77, 81 oder 95 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 45 der Handwerksordnung erworben worden ist, geführt hat;" 6. In § 12 wird folgender Absatz 8 eingefügt: "(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Abs. 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und nur gewährt, werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist." Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9. 7. In § 13 wird folgender Satz 3 angefügt: "§12 Abs. 8 gilt entsprechend." 8. In § 13 b Satz 3 wird das Klammerzitat gestrichen. 9. § 14 erhält folgende Fassung: "§ 14 (1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfaßt: 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, 2. Unfallruhegehalt, 3. Übergangsgeld, 4. Ausgleich bei Altersgrenzen. (2) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jährliche Sonderzuwendung." 10. § 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldatengesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 22 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; die Einschränkung des § 22 Abs. 3 gilt nicht." 11. In § 17 Abs. 2 wird das Klammerzitat "§ 45 des Soldatengesetzes" durch das Klammerzitat "§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Soldatengesetzes" ersetzt; folgender Satz 2 wird angefügt: "Für Offiziere in Verwendung als Strahlflugzeugführer gelten die in § 45 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes festgesetzten besonderen Altersgrenzen." 12. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, daß dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,". b) In Absatz 1 wird folgende Nummer 3 angefügt: "3. eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes." c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: " (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienst-zeiten 1. in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 48 des Soldatengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, 2. im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag des Soldaten beendet worden ist, wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes seiner Rechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte. Der Bundesminister der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen." Nr. MI -— Tay der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2513 13. § 21 e i h ä J t lo 1 <j e n d <: Fa s s u n g: "§ 21 Die ruhegehallfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich um die Zeit, die 1. ein Soldat im Ruhesland a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Beamter, Richter, berufsmäßiger Angehöriger des Zivilschutzkorps, Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder parlamentarischer Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen, zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, b) in einer Tätigkeit im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zurückgelegt hat, 2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu fünf Jahren. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a außerdem § 64 Abs. 3 Satz 1." 14. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: "Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht." b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "Absatz 1 Satz 3 findet hierbei keine Anwendung." c) In Absatz 3 werden hinter dem Wort "Lebensversicherung" die Worte "oder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung" eingefügt. 15. § 23 erhält folgende Fassung: "§ 23 (1) Einem Berufssoldaten kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, übliche Prüfungszeit), 2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Soldatenverhältnis vorgeschrieben ist, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. (2) Hat der Berufssoldat sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist." "§ 24 (1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr 1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für seine Verwendung in einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder 2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berücksichtigt werden. (2) § 69 gilt entsprechend." In § 25 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Soldaten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist." 18. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden im Satz 1 die Worte "bei Vollendung" durch die Worte "bis zur Vollendung" ersetzt; Satz 2 wird gestrichen und der neue Satz 3 erhält folgende Fassung: "Die Mindestversorgung erhöht sich um fünfunddreißig Deutsche Mark für den Soldaten im Ruhestand und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 43 in Verbindung mit § 25 des Beamtenversorgungsgesetzes außer Betracht." b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "ein sich hiernach jeweils ergebender höherer Hundertsatz des Ruhegehalts bleibt bei späterem Eintritt in den Ruhestand gewahrt." c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldaten beträgt das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Berussoldaten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen." 16. 17. 18. 16. § 24 erhält folgende Fassung: 2514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 19. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Abs. 1 und 2, §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der in § 36 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Vorschriften des § 13 Abs. 1 und 3 des Beamfenversorgungsgeset-zes die Vorschriften des § 25 Abs. 1 und 3 dieses Gesetzes treten." b) In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden die Worte "§ 141 a Abs. 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Worte "§ 37 Abs. 1 oder 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" sowie die Worte "§ 141 a Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Worte "§ 37 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. c) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperischaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, 2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. (3) Als Dienst gilt auch 1. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat der Berufssoldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung; der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein Kind (§ 2 des Bundeskindergeldgesetzes), das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt; 2. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinstitut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge des Berufssoldaten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt, wenn der Berufssoldat erstmalig nach Überweisung der Dienstbezüge das Geldinstitut persönlich aufsucht. Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles." d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Worten "dienstliches Verhalten" die Worte "oder wegen seiner Eigenschaft als Berufssoldat" eingefügt. e) Es wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Einem Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet, kann Versorgung nach dieser Vorschrift und den §§63 und 63 a gewährt werden." 20. In § 29 Abs. 3 wird das Wort "Angestellter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt. 21. § 31 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Hierzu kann vor allem angeordnet werden, daß die Weiterveräußerung und Belastung des Grundstücks oder des an einem Grundstück bestehenden Rechts innerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung des Bundesministers der Verteidigung zulässig ist." 22. In § 36 wird das Wort "zehn" durch das Wort "fünf" ersetzt. 23. § 37 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "(1) Ein Berufssoldat der 1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Dienstzeit von weniger als fünf Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes) oder 2. wegen mangelnder Eignung (§ 46 Abs. 5 des Soldatengesetzes) entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Berufssoldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. (2) Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter einjähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei längerer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes), die der Soldat im letzten Monat erhalten hat oder erhalten hätte." Nr, 111 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2515 b) In Absatz 4 Nr. 2 wird der Punkt gestrichen und das Wort "oder" angefügt; es wird folgende Nummer 3 angefügt: "3. die während einer Beurlaubung (Absatz 1 Satz 2) ausgeübte Tätigkeit zu einem neuen Beschäftigungsverhältnis geführt hat." c) Absatz 5 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen." 24. Die Überschrift vor § 38 erhält folgende Fassung: "7. Ausgleich bei Altersgrenzen". 25. § 38 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. In Satz 1 werden hinter dem Wort "Dienstbezüge" die Worte "(§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes)" eingefügt. Folgender Satz 4 wird angefügt: "Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung (§ 63) oder einer einmaligen Entschädigung (§ 63 a) gewährt." b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Berufssoldaten ein Verfahren, das nach § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Soldatengesetzes zur Entlassung oder nach § 48 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung führen könnte, so darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist." 26. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor dem vollendeten vierzigsten Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung endet, werden auf Antrag die Fachausbildung oder an deren Stelle die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht in dem Umfang, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwölf Jahren zusteht, und der Zulassungsschein gewährt." b) In Satz 2 wird das Wort "Verwendungen" durch das Wort "Verwendung" ersetzt. 27. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen Soldaten oder eines Soldaten auf Zeit, der während des Wehrdienstverhältniis-ses verstorben ist, sind die Vorschriften des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge im Sterbemonat, auf die Hinter- bliebenen eines Soldaten auf Zeit auch die Vorschriften des § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld entsprechend anzuwenden." b) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: "Das Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zu gewähren sind." 28. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "§§ 121 bis 132, 144, 145, 148 Satz 1 und 2, §§ 149 und 150 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Worte "§§ 16 bis 25, 27, 28, 39, 40, 42 Satz 1 und 2, §§ 44, 45 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau und den Kindern eines Berufssoldaten, dem nach § 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§19, 20, 22 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 29. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden die Worte "§ 73 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 3 des Soldatengesetzes" durch die Worte "§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt. b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinter-bliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats an unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen." 30. Die Überschrift vor § 45 erhält folgende Fassung: "1. Anwendungsbereich". 31. § 45 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 43) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Hierbei gilt ein nach § 43 Abs. 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld." 32. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "ist in der Regel bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu entscheiden" 2516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I durch die Worte "soll in der Regel bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entschieden werden" ersetzt. b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Soldaten. Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen." c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin, so kann der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde die Zahlung der Versorgungsbezüge davon abhängig machen, daß im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin ein Empfangsbevollmächtigter bestellt wird." 33. Die Überschrift vor § 47 erhält folgende Fassung: "3. Ortszuschlag, örtlicher Sonderzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwendung". 34. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz werden die Worte "§§ 3 und 8" durch die Worte "§§3 oder 8" ersetzt. b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: "(3) Zum Grundgehalt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1) tritt für Versorgungsberecbtigte mit Wohnsitz in Berlin ein örtlicher Sonderzuschlag; § 74 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt sinngemäß. (4) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung." 35. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "gesetzlich" durch das Wort "bundesgesetzlich" ersetzt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Ansprüche auf Sterbegeld, einmalige Unfallentschädigung und auf einmalige Entschädigung können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehnsgewäh-rungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden." 36. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten." b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist." 37. Die Überschrift vor § 53 erhält folgende Fassung: "9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen". 38. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung: "(2) Als Höchstgrenze gelten. 1. für Soldaten im Ruhestand bis zum Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, die für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, 2. für Soldaten im Ruhestand vom Ersten des auf die Vollendung des fünfundsech-zügsten Lebensjahres folgenden Monats an der Betrag nach Nummer 1, für Witwen der Betrag, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbeteages nach § 47 Abs. 1 ergibt, für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 ergibt, erhöht um sechzig vom Hundert des Betrages des Gesamteinkommens aus der Versorgung und der Verwendung im öffentlichen Dienst, der die jeweilige Höchstgrenze übersteigt. (3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind Aufwandsentschädigungen außer Betracht zu lassen. (4) Als Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 gilt mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinviertelfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1." b) In Absatz 5 letzter Satz werden die Worte "der Bundesminister des Innern" durch die Worte "der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern" ersetzt. 39. § 54 wird gestrichen. Nr. 111 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2517 40. § 55 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, 2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, 3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemißt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1." 41. § 55 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Versorgungsbezüge aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldat, das nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden ist (§ 20 Abs. 3 Satz 2), werden neben Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt." b) Es werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt: "(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen. (6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 55 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen," c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 7 und 8; in dem neuen Absatz 8 wird die Zahl "5" durch die Zahl "7" ersetzt. 42. In § 55 b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaat- lichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzeiten berücksichtigt werden." § 55 c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Soldaten" durch das Wort "Berufssoldaten" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort "Soldat" durch das Wort "Berufssoldat" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Worte "§ 125 Abs. 2 oder 3 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Worte "§ 22 Abs. 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. 45. In § 56 wird folgender Satz 2 angefügt: "§12 Abs. 8 und § 38 Abs. 2 bleiben unberührt." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 26 Abs. 1 Satz 2 und § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes ergebenden Zeitpunkt 43. 44. § 55 d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "von dem Soldaten" durch die Worte "von dem Berufssoldaten" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort "Versorgungsbezüge" das Wort "soldatenrechtlichen" eingefügt. c) In Absatz 3 werden die Worte "Dienstbezüge des Soldaten" durch die Worte "Dienstbezüge des Berufssoldaten" ersetzt. 46. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: "5. für jeden Berechtigten, der auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat." 2518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat." c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "lebt das Witwengeld" durch die Worte "lebt der Anspruch auf Witwengeld" ersetzt. 47. § 60 erhält folgende Fassung: "§ 60 (1) Die Beschäftigungsstelle (§ 37 Abs. 6, §§ 53, 55) hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Behörde (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen. (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse 1. die Verlegung des Wohnsitzes, 2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 20 Abs. 3, §§ 22, 43, 53, 55 bis 55 b und 59 Abs. 2, 3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 59 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz), 4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 37 Abs. 6 unverzüglich anzuzeigen. (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft der Bundesminister der Verteidigung." 48. Die Überschrift vor § 61 erhält folgende Fassung: "15. Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge". 49. In § 63 Abs. 1 Nr. 1 werden hinter dem Wort "von" die Worte "einsitzigen und zweisitzigen" eingefügt. 50. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Wort "berufsmäßig" gestrichen. bb) In Nummer 5 ward der Punkt gestrichen und das Wort "oder" angefügt; folgende Nummer 6 wird angefügt: "6. im Zivilschutzkorps gestanden hat." b) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig." 51. § 66 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder". b) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte "kommunaler Vertretungskörperschaften oder" angefügt. c) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist oder". d) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat,". 52. § 67 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Berufssoldat sich nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64, 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 oder einer Kriegsgefangenschaft, einer Internierung oder eines Gewahrsams (§ 67) im Anschluß an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat." b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Die Zeit, während der ein Berufssoldat sich nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines kriegsbedingten Notdienstes ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses im Anschluß an die Entlassung länger als sechs Monate arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 53. § 73 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden die Worte "(§§ 123 bis 129 und 131 des Bundesbeamtengesetzes, § 43 dieses Gesetzes)." durch die Worte "(§§ 19 bis 25 und 27 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 43 dieses Gesetzes)." ersetzt. Nr. 111 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2519 b) In Absatz 6 werden die Worte "§§ 121 und 122 des ßundesbeamtengesetzes" durch die Worte "§§ 17 und 18 des Beamtenversor-gungsgesetzes" ersetzt. 54. In § 75 Abs. 2 werden die Worte "§ 135 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Worte "§ 31 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. 55. In § 76 Abs. 2 werden die Worte "§ 135 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Worte "§ 31 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. 56. § 77 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar 1927 bis zum 31. Dezember 1944 geboren ist und bis zum 31. Dezember 1975 zum. ersten Male als Soldat eingestellt worden ist, erhält bei Eintritt in den Ruhestand einen einmaligen Betrag, der bei einem Ruhegehalt bis zu fünfundsechzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dreitausend Deutsche Mark beträgt. Dieser Betrag verringert sich, ausgenommen in den Fällen des § 27, mit jedem weiteren Vomhundert des Ruhegehaltes über fünfundsechzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge hinaus um. dreihundert Deutsche Mark. Stirbt der Soldat vor Eintritt in den Ruhestand, so erhalten seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und, wenn der Tod infolge einer Wehrdieristbeschädigung eingetreten ist, auch seine Verwandten der aufsteigenden Linie, die nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 40 des Beamtenversorgungsgesetzes Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag haben, einen einmaligen Betrag in Höhe von zwei Dritteln des Betrages, den der Verstorbene erhalten hätte, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird der Betrag unter ihnen im Verhältnis der Bezüge nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes aufgeteilt." 57. § 77 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 letzter Satz werden die Worte "§ 145 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Worte "§ 40 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Worte "§ 148 Satz 1 und 2, § 149 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Worte "§ 42 Satz 1 und 2, § 44 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. 58. § 81 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch 1. die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes, 2. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, 3. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen." b) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt: " (4) Als Wehrdienst gilt auch 1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglichkeit, zu einer Eignungsprüfung oder zur Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle, 2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle, 3. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinstitut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge des Soldaten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt, wenn der Soldat erstmalig nach Überweisung der Dienstbezüge das Geldinstitut persönlich aufsucht. Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil a) sein Kind (§ 2 des Bundeskindergeldgesetzes), das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen des Wehrdienstes oder wegen der beruflichen Tätigkeit seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird, b) er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt. Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. " c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6. 59. Im Dritten Teil, Abschnitt I, wird in Unterabschnitt 2 a folgender neuer § 81 a eingefügt: "§ 81 a Ist ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung für die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die der Soldat durch diese Tätigkeit oder durch einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden." 2520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 60. § 83 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: ,,b) für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen und im letzten Kalendermonat vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses Arbeitseinkommen erzielt hat, dieses Einkommen, wenn es höher ist als die unter Buchstabe a genannten Einkünfte." 61. § 85 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) § 81 Abs. 5 und § 81 a finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Zustimmung vom Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für. Arbeit und Sozialordnung erteilt werden muß." 62. § 86 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Als Absatz 2 wird angefügt: "(2) Ersatz kann auch bei einem Unfall während der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 81 a geleistet werden; die Zustimmung muß vom Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erteilt werden." 63. In § 89 a werden die Worte "§§ 5, 11, 11 a, 12, 37 und 38" durch die Worte "§§ 5, 11, IIa und 12" ersetzt. 64. Nach § 89 a wird folgender Unterabschnitt 1 b eingefügt: "1 b. Anpassung der Versorgungsbezüge § 89 b Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten und ihrer Hinterbliebenen finden die §§70 bis 76 des Beamtenversorgungsgesetzes, auf die der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen § 70 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung." 65. Im Fünften Teil werden im Unterabschnitt 3 b die Überschrift und § 91 b gestrichen. (2) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen nach dem Soldatenversorgungsgesetz regeln sich nach bisherigem Recht mit folgenden Maßgaben: 1. die Witwenabfindung richtet sich nach § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes in Verbindung mit den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes. 2. Die §§ 1 a und 17 Abs. 2, § 26 Abs. 2, §§ 45 bis 49, 53, 55 a, 55 b, 56, 59, 60, 67 a Abs. 2 und 89 b des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes finden Anwendung. 3. Die Mindestversorgungsbezüge und die Mindest-unfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes. 4. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Soldaten im Ruhestand, der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben ist, regeln sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts einschließlich der bisherigen Rentenanrechnungsvorschriften; § 43 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt. (4) Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Berufssoldaten können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bisherigen Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgelegt worden sind, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Hierbei kann bei einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat auch bestimmt werden, daß hinsichtlich der berücksichtigten Zeiten § 22 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden ist. Die Entscheidung trifft der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. (5) Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt den Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes unter Berücksichtigung der Änderungen durch dieses Gesetz bekanntzumachen, dabei die Paragraphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht im Land Berlin. § 100 Änderung des Zivildienstgesetzes (1) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973 (Bundesgesetzblatt I S. 1015), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Entwicklungshelfergesetzes vom 29. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1701), wird wie folgt geändert: 1. § 35 Abs. 5 Satz 4 erhält folgende Fassung: "Die Sätze 1 bis 3 finden auch auf andere Unfälle Anwendung, die einen Anspruch auf Versorgung nach den §§ 47, 47 a begründen." 2. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Zum Zivildienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch 1. die mit dem Zivildienst zusammenhängenden Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, 2. die Teilnahme eines Dienstleistenden an dienstlichen Veranstaltungen." Nr. 111 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976 2521 b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt: "(5) Als Zivildienst gilt auch 1. das Erscheinen eines Dienstpflichtigen auf Anordnung einer für die Durchführung des Zivildienstes zuständigen Stelle, 2. das Zurücklegen des Weges bei Antritt und des Rückweges bei Beendigung des Zivildienstes, 3. das Zurücklegen des mit dem Zivildienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle, 4. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinstitut, an das die Bezüge des Dienstleistenden zu dessen Gunsten überwiesen oder gezahlt werden, wenn der Dienstleistende erstmalig nach Überweisung der Bezüge das Geldinstitut persönlich aufsucht. Der Zusammenhang mit dem Zivildienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Dienstleistende von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle abweicht, weil a) sein Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen des Zivildienstes oder wegen der beruflichen Tätigkeit seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird, b) er mit anderen Dienstleistenden oder mit berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt. Hat der Dienstleistende wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Pflicht zum Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung." c) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden Absätze 6 bis 10. 3. Nach § 47 wird folgender neuer § 47 a eingefügt: "§ 47 a Ist ein Dienstleistender, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung für die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die der Dienstleistende durch diese Tätigkeit oder durch einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Zivildienstbeschädigung gewährt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden." 4. § 50 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) § 47 Abs. 6 Satz 2 und § 47 a finden Anwendung." (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. § 101 Änderung des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes § 78 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1685), zuletzt geändert durch Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173), erhält folgende Fassung: "§ 78 Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes gilt für die Versorgung der unter dieses Gesetz fallenden Personen § 69 des Beamtenversorgungsgesetzes." § 102 Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung (1) Das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), wird wie folgt geändert: 1. § 4 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "ein sich hiernach jeweils ergebender höherer Hundertsatz des Ruhegehaltes bleibt beim späteren Eintritt in den Ruhestand gewahrt." b) Absatz 4 wird gestrichen. 2. § 4 b wird gestrichen. (2) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist auch auf vorhandene Versorgungsempfänger anzuwenden. § 103 Änderung des Gesetzes zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften Das Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1477) wird wie folgt geändert: Die Artikel 1, 2 und 5 werden aufgehoben. § 104 Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes In Artikel 1 § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091) wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Für Beamte, Richter und Soldaten, die vor dem 1. Januar 1976 das vierzigste Lebensjahr vollendet haben und deren Ehe vor dem 1. Januar 1976 2522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, findet § 40 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbesol-dungsgesetzos in der bisherigen Fassung weiter Anwendung." Abschnitt XV Schluß Vorschriften § 105 Außerkrafttreten Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie mit dem fnkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt nicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung: 1. § 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, 2. Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77 a, 123 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern, 3. § 150 Abs. 2, § 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin, 4. § 158 Abs. 3 Satz 1 und § 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes, 5. Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen, 6. Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bundestag oder den Landtag gewählten Beamten und Richter; solche Vorschriften können auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen werden. § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes. § 107 Allgemeine Verwaltungsvorschriften Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates. § 108 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 109 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen, am 1. Januar 1977 in Kraft. (2) § 6 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 22 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 3, §§ 57, 58, 63 Nr. 6 und § 99 Abs. 1 Nr. 43 und 44 treten am 1. Juli 1977 in Kraft. (3) § 104 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 24. August 1976 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Osswald Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Genscher Der Bundesminister des Innern Maihof er Der Bundesminister der Finanzen Hans Apel