Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1976  Nr. 141 vom 09.12.1976  - Seite 3281 bis 3312 - Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle)

Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle) Bundesgesetzblatt 3281 Teill Z1997 A 1976 Ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1976 Nr. 141 Tag Inhalt Seite 3. 12. 76 Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle)............................................................................ 3281 310-4, 300-2, 320-1, 340-1, 350-1, 330-1, 300-6, 302-2, 310-2, 310-5, 311-4, 311-5,311-7, 315-1, 317-1, 319-11, 319-12, 319-14, 319-15, 319-16, 319-17, 319-19, 319-74-2, 360-1, 368-1, 213-1, 400-2, 402-2, 403-9, 404-3, 4100-1, 420-1, 54-1, 54-2, 54-3, 624-2, 703-1, 751-1, 7822-2, 84-2, 9231-1, 935-1, 96-1, 300-3 30. 11.76 Verordnung über Höclistraengen an Aflatoxinen in Lebensmitteln (Aflatoxin-Verordnung) 3313 3. 12. 76 Berichtigung des Gesetzes zur vereinfachten Abänderung von Unterhaltsrenten.......... 3314 404-22 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 63...................................................... 3315 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................. 3315 Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle) Vom 3. Dezember 1976 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung in der Fassung vom 12. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 455, 533), geändert durch Artikel 6 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421), wird wie folgt geändert: 1. § 38 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. für den Fall geschlossen wird, daß die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist." 2. In § 39 Satz 2 wird die Verweisung "§ 504 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 504" ersetzt. 3. In § 51 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich." 4. In § 85 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich." 5. § 88 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt." 6. § 97 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war." 7. § 109 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirk- 3282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 8. § 128 wird wie folgt gefaßt: "§ 128 (1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dein erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind. (3) Bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche kann das Gericht von Amts wegen anordnen, daß schriftlich zu verhandeln ist, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, der Wert des Streitgegenstandes bei Einreichung der Klage fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt und einer Partei das Erscheinen vor Gericht wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grunde nicht zuzumuten ist. Das Gericht bestimmt mit der Anordnung nach Satz 1 den Zeitpunkt, der dem Schluß der mündlichen Verhandlung entspricht, und den Termin zur Verkündung des Urteils. Es kann hierüber erneut bestimmen, wenn dies auf Grund einer Änderung der Prozeßlage geboten ist. Es kann auch ohne Einverständnis der Parteien nach § 377 Abs. 4 verfahren. Die Anordnung nach Satz 1 ist aufzuheben, wenn die Partei, zu deren Gunsten sie ergangen ist, es beantragt oder wenn das persönliche Erscheinen der Parteien zur Aufklärung des Sachverhalts unumgänglich erscheint." 9. § 129 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten." 10. Nach § 129 wird lolgender § 129 a eingefügt: "§129a (1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übersenden, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozeßhandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden." 11. § 133 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen." 12. § 141 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grunde die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab." 13. In § 164 Abs. 3 Satz 2 fällt nach dem Wort "selbst" das Komma weg. 14. In § 203 Abs. 3 wird die Verweisung "§§ 18, 19 des Gerichtsverfassungsgesetzes" durch die Verweisung "§§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes" ersetzt. 15. § 204 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt: "In Ehe- und Kindschaftssachen wird die öffentliche Zustellung dadurch ausgeführt, daß ein Auszug des Schriftstücks an die Gerichtstafel angeheftet wird. Satz 2 gilt auch, soweit in einer Scheidungssache das zuzustellende Schriftstück zugleich eine Folgesache betrifft." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Folgender Satz 1 wird eingefügt: "Enthält das zuzustellende Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem die einmalige Einrückung eines Auszugs des Schriftstücks in den Bundesanzeiger erforderlich." bb) Der bisherige einzige Satz wird Satz 2. 16. Nach § 213 wird folgender § 213 a eingefügt: "§ 213 a Auf Antrag bescheinigt die Geschäftsstelle den Zeitpunkt der Zustellung." 17. § 216 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen." 18. § 221 Abs. 2 fällt weg. Nr. 141 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3283 19. § 227 wird wie folgt gefaßt: "§ 227 (1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht 1. das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, daß die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; 2. die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; 3. das Einvernehmen der Parteien allein. (2) über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar. (3) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen." 20. § 232 fällt weg; § 233 wird wie folgt gefaßt: "§ 233 War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision oder der Beschwerde nach §§ 621 e, 629 a Abs. 2 oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren." 21. § 236 wird wie folgt gefaßt: "§ 236 (1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozeßhandlung gelten. (2) Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden." 22. § 238 wird wie folgt geändert: a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: "(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 23. § 251 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung "§ 233 Abs. 1" durch die Verweisung "§ 233" ersetzt. b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt." 24. § 251 a wird wie folgt gefaßt: "§ 251 a (1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden. (2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am siebenten Tage vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte. (3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an." 25. An die Stelle der §§ 261, 261a tritt folgende Vorschrift: "§ 261 (1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird. (3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen: 1. während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden; 2. die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges und die Zuständigkeit des Prozeßgerichts werden durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt." 26. Der bisherige § 261 b tritt an die Stelle des § 270; die bisherigen §§ 267, 264 und 268 treten an die Stelle der §§ 262, 263 und 264; die bisherigen §§ 269, 270 und 271 treten an die Stelle der §§ 267, 268 und 269; der bisherige § 276 tritt an die Stelle des § 281; der bisherige § 280 wird § 256 Abs. 2. 27. An die Stelle der §§ 271 bis 280 treten die folgenden Vorschriften: "§271 (1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen. 3284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I (2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt. (3) Der Beklagte ist lerner bei der Zustellung aufzufordern, binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift sich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt dazu zu äußern, ob einer Übertragung der Sache auf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen. §272 (1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen. (2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlaßt ein schriftliches Vorverfahren (§ 276). (3) Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. § 273 (1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, daß sich die Parteien rechtzeitig und vollständig erklären. (2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozeßgerichts insbesondere 1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; 2. Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen; 3. das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; 4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden. (3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für sie gilt § 379 entsprechend. (4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3. §274 (1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen. (2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt. (3) Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muß ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist). In Meß- und Marktsachen beträgt die Einlassungsfrist mindestens vierundzwanzig Stunden. Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so hat der Vorsitzende bei der Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen. §275 (1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozeßgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen. (2) Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind. (3) Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war. (4) Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen. §276 (1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so bestimmt der Vorsitzende die Frist nach Satz 1. (2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, daß er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. (3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen. Nr. 141 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3285 §277 (1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozeßlage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung entspricht. (2) Der Beklagte ist darüber, daß die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren. (3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen. (4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend. §278 (1) Im Haupttermin führt das Gericht in den Sach- und Streitstand ein. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. (2) Der streitigen Verhandlung soll die Beweisaufnahme unmittelbar folgen. Im Anschluß an die Beweisaufnahme ist der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern. (3) Auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. (4) Ein erforderlicher neuer Termin ist möglichst kurzfristig anzuberaumen. §279 (1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Es kann die Parteien für einen Güteversuch vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen. (2) Für den Güteversuch kann das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. Wird das Erscheinen angeordnet, so gilt § 141 Abs. 2 entsprechend. §280 (1) Das Gericht kann anordnen, daß über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird. (2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, daß zur Hauptsache zu verhandeln ist." 28. Die §§ 282 und 283 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 282 (1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Ein- wendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozeßlage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung entspricht. (2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, daß der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag. (3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen. §283 Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muß, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen." 29. § 296 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 296 (1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. (2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2.nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. (3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. 3286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I § 296 a Nach Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. §§ 156, 283 bleiben unberührt." 30. Nach § 299 wird folgender § 299 a eingefügt: "§299a Sind die Prozeßakten zur Ersetzung der Urschrift auf einem Bildträger nach ordnungsgemäßen Grundsätzen verkleinert wiedergegeben worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, daß die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften, von der Wiedergabe erteilt werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht." 31. In § 307 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Erklärt der Beklagte auf eine Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, daß er den Anspruch des Klägers ganz oder zum Teil anerkenne, so ist. er auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden." 32. § 310 wird wie folgt gefaßt: "§310 (1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. (2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muß es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefaßt sein. (3) Bei einem Anerkenntnisurteil und. einem Versäumnisurteil, die nach § 307 Abs. 2, § 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt." 33. In § 311 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozeßgerichts verkünden. Die Verlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn in dem Verkündungstermin von den Parteien niemand erschienen ist." 34. § 313 wird wie folgt gefaßt: "§ 313 (1) Das Urteil enthält: 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten; 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; 3. den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; 4. die Urteilsformel; 5. den Tatbestand; 6. die Entscheidungsgründe. (2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffsund Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden. (3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht." 35. Nach § 313 werden folgende §§ 313 a, 313 b eingefügt: "§313a (1) Des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe bedarf es nicht, wenn die Parteien auf sie spätestens am zweiten Tag nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung verzichten und ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden 1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidungen; 2. in Kindschaftssachen; 3. in Entmündigungssachen; 4. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen; 5. wenn zu erwarten ist, daß das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird; soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil, im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend. §313b (1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen. Nr. 141 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3287 (2) Das Urteil kann in abgekürzter Form nach Absatz 1 auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. Die Namen der Richter braucht das Urteil nicht zu enthalten. Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten sind in das Urteil nur aufzunehmen, soweit von den Angaben der Klageschrift abgewichen wird. Wird nach dem Antrag des Klägers erkannt, so kann in der Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug genommen werden. Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt werden." 36. § 315 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1, 2 wird wie folgt gefaßt: "Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übergeben. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übergeben." b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Verkündung" die Worte "oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3" eingefügt. 37. § 317 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt." bb) Satz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Ist das Urteil nach § 313 b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, daß das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird." In § 320 Abs. 1 und § 321 Abs. 2 wird jeweils das Wort "einwöchigen" durch das Wort "zweiwöchigen" ersetzt. § 329 wird wie folgt gefaßt: "§329 (1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden. (2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen. (3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der befristeten Erinnerung nach § 577 Abs. 4 unterliegen, sind zuzustellen." § 331 a Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "§ 251 a Abs. 2 gilt entsprechend." In § 335 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: "4. wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist." 43. § 337 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlaß des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, daß die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder daß die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist." 38. 39. 40. 41. 42. 43. 40. In § 331 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, daß er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übergeben ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden." 3288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 44. § 340 wird wie folgt geändert: a) in Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozeßlage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen." 45. § 340 a wird wie folgt gefaßt: "§ 340 a Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. Dabei ist mitzuteilen, wann das Versäumnisurteil zugestellt und Einspruch eingelegt worden ist. Die erforderliche Zahl von Abschriften soll die Partei mit der Einspruchsschrift einreichen." 46. In § 341 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen. Sie unterliegt in diesem Falle der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Berufung stattfinden würde." 47. Nach § 341 wird folgender § 341 a eingefügt: "§ 341 a Wird der Einspruch nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen." 48. § 342 wird wie folgt gefaßt: "§342 Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand." 49. In § 348 Abs. 3 werden die Worte "in mehr als einem Termin" durch die Worte "im Haupt-termin" ersetzt. 50. § 356 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird." 51. § 357 a fällt weg. 52. Nach § 358 wird folgender § 358 a eingefügt: "§358a Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen. Der Beschluß kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet 1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, 2. die Einholung amtlicher Auskünfte, 3. die Einholung schriftlicher Auskünfte von Zeugen nach § 377 Abs. 3 und 4, 4. die Begutachtung durch Sachverständige, 5. die Einnahme eines Augenscheins." 53. § 379 wird wie folgt gefaßt: "§ 379 Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abhängig machen, daß der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuß zur Deckung der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung des Zeugen erwachsen. Wird der Vorschuß nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, daß die Vernehmung durchgeführt werden kann, ohne daß dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert wird." 54. § 495 Abs. 2, §§ 500, 508 und 510 c fallen weg. 55. § 496 wird wie folgt gefaßt: "§ 496 Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen." 56. § 497 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. § 270 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend." Nr. 141 ¦— Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3289 57. Die §§ 498, 499 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: »§ 498 Ist die Klage zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, so wird an Stelle der Klageschrift das Protokoll zugestellt. §499 Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren." 58. § 504 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 fällt weg. b) Der bisherige Absatz 2 wird einziger Absatz. 59. § 506 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Verweisung "(§ 268 Nr. 2, 3)" durch die Verweisung "(§ 264 Nr. 2, 3)" und die Verweisung "§ 280" durch die Verweisung "§ 256 Abs. 2" ersetzt; vor den Worten "Landgericht zu verweisen" wird das Wort "zuständige" eingefügt. b) In Absatz 2 wird die Verweisung "§ 276" durch die Verweisung "§ 281" ersetzt. 60. In § 513 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "§ 511 a ist nicht anzuwenden." 61. § 516 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt: "sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils." 62. § 518 Abs. 3 erhält, folgende Fassung: "(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden." 63. § 519 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 zweiter Halbsatz fallen die Worte "und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden" weg. b) Folgender Satz 3 wird angefügt: "Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt." 64. In § 519 a Satz 1 fallen die Worte "von Amts wegen" weg. 65. § 520 wird wie folgt gefaßt: "§520 (1) Wird die Berufung nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen. Von der Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung kann zunächst abgesehen werden, wenn zur abschließenden Vorbereitung eines Haupt-termins ein schriftliches Vorverfahren erforderlich erscheint. (2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann dem Berufungsbeklagten eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 wird dem Berufungsbeklagten eine Frist von mindestens einem Monat zur schriftlichen Berufungserwiderung gesetzt. § 277 Abs. 1, 2, 4 gilt entsprechend. (3) Mit der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 oder der Fristsetzung zur Berufungserwiderung nach Absatz 2 Satz 2 ist der Berufungsbeklagte darauf hinzuweisen, daß er sich vor dem Berufungsgericht durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen muß. Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muß, sind die Vorschriften des § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden." 66. An die Stelle der §§ 527 bis 529 treten folgende Vorschriften: "§ 527 Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen § 519 oder § 520 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1^ 4 entsprechend. §528 (1) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte. (3) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. §529 (1) Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die entgegen § 519 3290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil! oder § 520 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zu-lässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im. ersten Rechtszug hätte vorbringen können. (2) In Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche prüft das Berufungsgericht die ausschließliche Zuständigkeit oder die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht von Amts wegen; eine Rüge des Beklagten ist ausgeschlossen, wenn er im ersten Rechtszug ohne die Rüge zur Hauptsache verhandelt hat und dies nicht genügend entschuldigt. (3) § 528 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend." 67. § 529 Abs. 4, 5 wird § 530 Abs. 1, 2; der bisherige § 530 wird § 531. 68. § 534 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Berufungsgericht durch Beschluß für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; sie ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig." b) Absatz 2 fällt weg; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 69. § 538 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist;". b) In Absatz 2 werden die Worte "die sämtlichen prozeßhindernden Einreden" durch die Worte "die sämtlichen Rügen" ersetzt. 70. § 542 wird wie folgt gefaßt: "§ 542 (1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen. (2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist. das tatsächliche mündliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungs-antrag rechtfertigt, ist; nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen. (3) Im übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnis verfahren im ersten Rechtszug sinngemäß." 71. § 543 wird wie folgt gefaßt: "§ 543 (1) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden. (2) Findet gegen das Urteil die Revision statt, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird." 72. § 549 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Das Revisionsgericht prüft nicht, ob das Gericht des ersten Rechtszuges sachlich oder örtlich zuständig oder ob die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründet war." 73. In § 552 fallen die Worte ", spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils" weg. 74. § 553 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden." b) In Absatz 2 Satz 1 fallen die Worte "von Amts wegen" weg. 75. In § 555 Abs. 2 wird die Verweisung "§ 262" durch die Verweisung "§ 274 Abs. 3" ersetzt. 76. § 560 wird wie folgt gefaßt: "§560 Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts ist, soweit es durch die Revisionsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Revisionsgericht durch Beschluß für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; sie ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zulässig." 77. In § 566 werden die Worte "über die Verhandlung prozeßhindernder Einreden" durch die Worte "über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage" ersetzt. 78. § 567 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "§ 519 b, § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341 Abs. 2, § 568 a bleiben unberührt." Nr. 141 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3291 79. Nach § 568 wird folgender § 568 a eingefügt: "§ 568 a Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die über eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil entschieden wird, unterliegen der weiteren sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde; §§ 546, 554 b gelten entsprechend." 80. In § 572 Abs. 1 fällt die Verweisung "109," weg. 81. §579 Abs. 3 fällt weg. 82. § 584 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstrek-kungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre." 83. § 604 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt, gefaßt: "(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens vierundzwanzig Stunden, wenn die Ladung an dem Ort, der Sitz des Prozeßgerichts ist, zugestellt wird. In Anwaltsprozessen beträgt sie mindestens drei Tage, wenn die Ladung an einem anderen Ort zugestellt wird, der im Bezirk des Prozeßgerichts liegt oder von dem ein Teil zu dessen Bezirk gehört; dies gilt nicht für Meß- und Marktsachen." b) In Absatz 3 fallen die Worte "Einlassungsund" weg. 84. In § 611 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Die Vorschriften des § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 und des § 276 sind nicht anzuwenden." 85. In § 612 Abs. 1 wird die Verweisung "§ 261" durch die Verweisung "§ 272 Abs. 3" ersetzt. 86. § 615 wird wie folgt gefaßt: "§ 615 (1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. (2) §§ 527, 528 sind nicht anzuwenden." 87. § 618 wird wie folgt gefaßt: "§ 618 § 317 Abs. 1 Satz 3 gilt nicht für Urteile in Ehesachen." 88. In § 621 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung "§ 276" durch die Verweisung "§ 281" ersetzt. 89. § 621 b Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Mit der Zustellung der Klageschrift oder, wenn ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, mit der Zustellung der Anspruchsbegründung ist der Beklagte auf die Voraussetzungen, unter denen der Anwaltsprozeß stattfindet, und auf das Antragsrecht nach § 78 a Abs. 3 Satz 2, 3 hinzuweisen." 90. § 621 c wird wie folgt gefaßt: "§ 621 c § 317 Abs. 1 Satz 3 ist auf Endentscheidungen in Familiensachen nicht anzuwenden." 91. In § 626 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Verweisung "§ 271" durch die Verweisung "§ 269" ersetzt. 92. In § 640 Abs. 1 wird nach der Verweisung "§§ 609," eingefügt: "611 Abs. 2, §§". 93. § 664 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der die Entmündigung aussprechende Beschluß kann im Wege der Klage binnen einer Notfrist von einem Monat angefochten werden." 94. § 684 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der die Entmündigung aussprechende Beschluß kann binnen einer Notfrist von einem Monat von dem Entmündigten im Wege der Klage angefochten werden." 95. Die §§ 688 bis 703 a werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 688 (1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in inländischer Währung zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen. (2) Das Mahnverfahren findet nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erfolgten Gegenleistung abhängig ist oder wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte. (3) Müßte die Zustellung des Mahnbescheids im Ausland erfolgen, so findet das Mahnverfahren nur statt, wenn es sich um einen Vertragsstaat des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 773) handelt. In diesem Fall kann der Antrag auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand haben. § 689 (1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bear- 3292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I beitung ist zulässig. Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. (2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig. Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für den Bezirk eines oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. § 690 (1) Der Antrag muß auf den Erlaß eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten; 2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird; 3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; 4. die Erklärung, daß der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder daß die Gegenleistung erbracht ist; 5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren sachlich zuständig ist und bei dem der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. (2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung. (3) Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Aufzeichnung eingereicht werden, wenn die Aufzeichnung dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. § 691 (1) Entspricht der Antrag nicht, den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 703 c Abs. 2, so wird er zurückgewiesen. (2) Der Antrag ist auch dann zurückzuweisen, wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann; vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. (3) Die Zurückweisung ist nur anfechtbar, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Aufzeichnung eingereicht und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, daß die Aufzeichnung dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. § 692 (1) Der Mahnbescheid enthält: 1. die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags; 2. den Hinweis, daß das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht; 3. die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrage nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten . Anspruch widersprochen wird; 4. den Hinweis, daß ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat; 5. für den Fall, daß Vordrucke eingeführt sind, den Hinweis, daß der Widerspruch mit einem Vordruck der beigefügten Art erhoben werden soll, der auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt werden kann; 6. für den Fall des Widerspruchs die Ankündigung, an welches Gericht die Sache abgegeben wird, mit dem Hinweis, daß diesem Gericht die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt. (2) An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein entsprechender Stempelabdruck. § 693 (1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt. (2) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids ein. (3) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis. § 694 (1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. (2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen. § 695 Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen.Wird das Mahnver- Nr. 141 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3293 fahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen. § 696 (1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. (3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. (4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen. (5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden. Verweist es den Rechtsstreit an ein anderes Gericht, so werden auch die Kosten des Mahnverfahrens als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Verweisungsbeschluß bezeichneten Gericht erwachsen. Erfolgt die Verweisung, weil das Gericht, an das verwiesen wird, ausschließlich zuständig ist, so findet § 281 Abs. 3 Satz 2 auf die im Verfahren vor dem verweisenden Gericht entstandenen Mehrkosten keine Anwendung. § 697 (1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 271 gilt entsprechend. (2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung, spätestens bei Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist, bestimmt der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung. (3) Von der Bestimmung eines Termins kann zunächst abgesehen werden, wenn dem Antragsgegner mit der Zustellung der Anspruchsbegründung eine Frist von mindestens zwei Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung gesetzt wird. Der Antragsteller ist hiervon zu unterrichten. § 276 Abs. 3, §§ 277, 282 Abs. 3 Satz 2, § 296 sind anzuwenden. (4) Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Flauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlaß eines Versäumnisurteils gegen ihn. Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. (5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313 b Abs. 2, § 317 Abs. 4 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck. § 698 Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden. § 699 (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erläßt das Gericht auf Antrag einen Vollstrek-kungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden. (3) In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben. (4) Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller die Übergabe an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt oder wenn der Antragsteller die Auslagen für die Zustellung von Amts wegen nicht gezahlt hat. In diesen Fällen wird der Vollstrek-kungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übergeben; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befaßte Gericht die öffentliche Zustellung, so wird der Vollstreckungsbescheid an die Gerichtstafel des Gerichts angeheftet, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist. § 700 (1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. 3294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I (2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden. (3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist. § 696 Abs. 1 Satz 3.bis 5, Abs. 2, § 697 Abs. 1 bis 4, § 698 gelten entsprechend; § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstrek-kungsbescheid aufgehoben. § 701 Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlaß des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird. § 702 (1) Im Mahn verfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Vordrucke eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, daß er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat. Auch soweit Vordrucke nicht eingeführt sind, ist für den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids bei dem für das Mahnverfahren zuständigen Gericht die Aufnahme eines Protokolls nicht erforderlich. (2) Der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids wird dem Antragsgegner nicht mitgeteilt. § 703 Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern. § 703 a (1) Ist der Antrag des Antragstellers auf den Erlaß eines Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheids gerichtet, so wird der Mahnbescheid als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid bezeichnet. (2) Für das Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren gelten folgende besondere Vorschriften: 1. die Bezeichnung als Urkunden-, Wechseloder Scheckmahnbescheid hat die Wirkung, daß die Streitsache, wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozeß anhängig wird; 2. die Urkunden sollen in dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und in dem Mahnbescheid bezeichnet werden; ist die Sache an das Streitgericht abzugeben, so müssen die Urkunden in Urschrift oder in Abschrift der Anspruchsbegründung beigefügt werden; 3. im Mahnverfahren ist nicht zu prüfen, ob die gewählte Prozeßart statthaft ist; 4. beschränkt sich der Widerspruch auf den Antrag, dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten, so ist der Vollstrek-kungsbescheid unter diesem Vorbehalt zu erlassen. Auf das weitere Verfahren ist die Vorschrift des § 600 entsprechend anzuwenden. § 703 b (1) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan). § 703 c (1) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens Vordrucke einzuführen. Für 1. Mahn verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, 2. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, 3. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist, 4. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist, können unterschiedliche Vordrucke eingeführt werden. (2) Soweit nach Absatz 1 Vordrucke für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen. (3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. § 703 d (1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zu- Nr. 141 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3295 ständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. § 689 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) § 690 Abs. 1 Nr. 5 gilt mit der Maßgabe, daß das für das streitige Verfahren örtlich und sachlich zuständige Gericht zu bezeichnen ist." 96. § 707 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und daß die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstrek-kung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde." 97. Die §§ 708 bis 715 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 708 Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären: 1. Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; 2. Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331 a; 3. Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; 4. Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozeß erlassen werden; 5. Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozeß erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; 6. Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; 7. Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 556 a, 556 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; 8. Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; 9. Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; 10. Urteile der Oberlandesgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten; 11. andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache eintausendfünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstrek-kung im Wert von nicht mehr als zweitausend Deutsche Mark ermöglicht. § 709 Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, daß die Vollstrek-kung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf. § 710 Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen Grunde für den Gläubiger unbillig wräre, insbesondere weil er die Leistung für seine Lebenshaltung oder seine Erwerbstätigkeit dringend benötigt. § 711 In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, daß der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend. § 712 (1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen,-so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720 a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken. (2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des 3296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I § 708 kann das Gericht anordnen, daß das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. § 713 Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen. § 714 (1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 2, § 712 sind vor Schluß der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. (2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen. § 715 (1) Das Gericht, das eine Sicherheitsleistung des Gläubigers angeordnet oder zugelassen hat, ordnet auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit an, wenn ein Zeugnis über die Rechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils vorgelegt wird. Ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. (2) § 109 Abs. 3 gilt entsprechend." 98. In § 717 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung "§ 708 Nr. 7" durch die Verweisung "§ 708 Nr. 10" ersetzt. 99. § 719 wird wie folgt gefaßt: a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, daß das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, daß ihre Säumnis unverschuldet war." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen." 100. § 720 wird wie folgt gefaßt: "§720 Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen." 101. Nach § 720 wird folgender § 720 a eingefügt: "§720a (1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als a) bewegliches Vermögen gepfändet wird, b) im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird. Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen. (2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend. (3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat." 102. § 721 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "§§ 233 bis 238 gelten sinngemäß." b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt: "§§ 233 bis 238 gelten sinngemäß." 103. § 750 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720 a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind." 104. In § 751 Abs. 2 wird nach den Worten "nur begonnen" eingefügt: "oder sie nur fortgesetzt". 105. § 775 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden unter Wegfall des Semikolons folgende Worte angefügt: "oder daß die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;". b) In Nummer 3 wird das Wort "nachgelassene" durch das Wort "erforderliche" ersetzt. Nr. 141 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3297 106. In § 794 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort "Vollstrek-kungsbefehlen" durch das Wort "Vollstrek-kungsbescheiden" ersetzt. 107. In § 794 a Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "§§ 233 bis 238 gelten sinngemäß." 108. In § 795 wird folgender Satz 2 angefügt: "Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2, 2 a erwähnten Schuldtiteln ist § 720 a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind." 109. § 796 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort "Vollstrek-kungsbefehle" durch das Wort "Vollstrek-kungsbescheide" sowie die Worte "Befehl" jeweils durch das Wort "Bescheid" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "Amtsgericht zuständig, dessen Geschäftsstelle den Vollstreckungsbefehl erlassen hat" ersetzt durch die Worte: "Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre". bb) Satz 2 fällt weg. 110. § 839 wird wie folgt gefaßt: "§839 Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so findet die Überweisung gepfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, daß der Drittschuldner den Schuldbetrag zu hinterlegen hat." 111. In § 900 Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt: "Das Gericht kann den Termin aufheben oder verlegen oder die Verhandlung vertagen, wenn der Gläubiger zustimmt." 112. In § 924 Abs. 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "§ 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden." 113. Nach § 1027 wird folgender § 1027 a eingefügt: "§ 1027 a Wird das Gericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft." Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 1077), geändert durch Artikel 5 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421), wird wie folgt geändert: 1. In § 96 Abs. 2 wird die Verweisung "§ 276" durch die Verweisung "§ 281" ersetzt. 2. In § 99 Abs. 1 wird die Verweisung "§ 280" durch die Verweisung "§ 256 Abs. 2" ersetzt, 3. § 133 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 519 b Abs. 2, des § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341 Abs. 2, des § 568 a und des § 621 e Abs. 2 der Zivilprozeßordnung." 4. In § 157 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erledigung von Rechtshilfeersuchen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen ganz oder teilweise zuzuweisen, sofern dadurch der Rechtshilfeverkehr erleichtert oder beschleunigt wird. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." Artikel 3 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt geändert: 1. § 46 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die Vorschriften über den Urkunden- und Wechselprozeß sowie über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung finden keine Anwendung." 3298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 2. Nach § 46 wird folgender § 46 a eingefügt: "§46a Mahnverfahren (1) Für das Mahnverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Mahnverfahren entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Zuständig für die Durchführung des Mahnverfahrens ist das Arbeitsgericht, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde. (3) Die in den Mahnbescheid nach § 692 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung aufzunehmende Frist beträgt eine Woche. (4) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist auf Antrag einer Partei Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Der Antrag kann mit dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids verbunden werden. Der Vorsitzende kann dem Antragsteller aufgeben, seinen Anspruch zu begründen. (5) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn alsbald nach Erhebung des Widerspruchs Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird. (6) Im Falle des Einspruchs wird Termin nach Absatz 4 bestimmt, ohne daß es eines Antrags einer Partei bedarf. (7) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens Vordrucke einzuführen." 3. § 47 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Wohnt die beklagte Partei am Sitz des Arbeitsgerichts, so muß die Klage mindestens am zweiten Tage vor dem Termin, in sonstigen Fällen, wenn der Beklagte im Inland wohnt, mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein." 4. In § 48 Abs. 1 wird die Verweisung "§ 276" durch die Verweisung "§ 281" ersetzt. 5. In § 50 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "§ 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden." 6. In § 59 Satz 1 werden die Worte "drei Tagen" durch die Worte "einer Woche" ersetzt. 7. In § 67 Satz 1 wird die Verweisung "§ 529 Abs. 1 und 2" durch die Verweisung "§ 528" ersetzt. 8. Nach § 67 wird folgender § 67 a eingefügt: "§67a Prüfung der Zuständigkeit In Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche prüft das Berufungsgericht die ausschließliche Zuständigkeit oder die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht von Amts wegen; eine Rüge des Beklagten ist ausgeschlossen, wenn er im ersten Rechtszug ohne die Rüge zur Hauptsache verhandelt hat und dies nicht genügend entschuldigt." 9. § 70 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Landesarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet außer im Falle der Verwerfung des Einspruchs nach § 341 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung und im Falle der Verwerfung der Berufung nach § 519 b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung kein Rechtsmittel statt." 10. In § 72 Abs. 4 werden die Worte "des § 50, der §§ 52 und 53" durch die Worte "der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2" ersetzt und nach den Worten "der ehrenamtlichen Richter" ein Komma und die Worte "gütliche Erledigung des Rechtsstreits" eingefügt. 11. In § 73 Abs. 2 werden nach dem Wort "Zuständigkeit" die Worte "sowie darauf, daß die Zuständigkeit eines ordentlichen Gerichts begründet sei," eingefügt. 12. § 78 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Eine weitere Beschwerde findet außer gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts im Falle der Verwerfung des Einspruchs (§ 568 a der Zivilprozeßordnung) nicht statt." 13. In § 92 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Beisitzer," die Worte "gütliche Erledigung des Rechtsstreits," eingefügt. 14. Das Gebührenverzeichnis (Anlage 1) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2100 wird das Wort "Zahlungsbefehls" durch das Wort "Mahnbescheids" ersetzt. b) Bei der Nummer 2113 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" folgende Worte angefügt: " ; durch ein Urteil, das nach § 313 a ZPO eine Begründung nicht enthält oder nicht zu enthalten braucht". Nr. 141 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 c) Die Nummer 2118 wird durch folgende Nummern 2117 und 2118 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr 3299 2117 2118 "Beschluß nach § 91 a ZPO: Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen werden................................... Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten ....................................... Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 Gebühr 2110 entfällt, Gebühr 2111 ermäßigt sich auf V* Gebühr 2110 entfällt, Gebühr 2111 ermäßigt sich auf Vio". d) Die Nummern 2124 bis 2128 werden durch folgende Nummern 2124 bis 2129 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr "Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm ein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach Nummer 2123 vorausgegangen ist, außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei: 2124 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten ................................. 2125 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO)......... Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG Vio Vio 2126 2127 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm kein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach Nummer 2123 vorausgegangen ist, außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei: Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten ................................. Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ......... 12/io •/io 3300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach den Nummern 2124 oder 2126 fällig geworden ist: 2128 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen werden............................. 2129 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten ....................................... Vio". Die Nummern 2133 und 2138 werden durch folgende Nummern 2133, 2134, 2138, 2139 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr "Urteil, das die Instanz abschließt, außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei: 2133 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten ................................. 2134 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ......... Beschluß nach § 91 a ZPO: 2138 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen werden........................... 2139 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten ....................................... Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG 16/io 8/l0 Vio". fj Die Nummern 2163 und 2168 werden durch folgende Nummern 2163, 2164, 2168, 2169 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr "Endurteil außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei: 2163 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten ................................. 2164 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ......... Beschluß nach § 91 a ZPO: 2168 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen werden............................. 2169 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten ....................................... Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG Vi g) In Nummer 2300 wird die Verweisung "§ 271 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 269 Abs. 3" ersetzt. Nr. 141 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3301 Artikel 4 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung wird wie folgt geändert: 1. § 87 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend." 2. § 100 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Folgender Satz 2 wird eingefügt: "Sind die Gerichtsakten zur Ersetzung der Urschrift auf einem Bildträger verkleinert wiedergegeben worden, gilt § 299 a der Zivilprozeßordnung entsprechend." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 3. § 117 wird wie folgt geändert: a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: "(3) Im Tatbesland ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt." b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5. Artikel 5 Änderung der Finanzgerichtsordnung Die Finanzgerichtsordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 78 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Sind die Gerichtsakten zur Ersetzung der Urschrift auf einem Bildträger verkleinert wiedergegeben worden, gilt § 299 a der Zivilprozeßordnung sinngemäß." 2. § 79 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung sinngemäß." 3. § 105 wird wie folgt geändert: a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: "(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt." b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6. Artikel 6 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert: 1. In § 120 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Sind die Akten zur Ersetzung der Urschrift auf einem Bildträger verkleinert wiedergegeben worden, gilt § 299 a der Zivilprozeßordnung entsprechend." 2. In § 139 Abs. 1 werden die Worte "die Darstellung des Sachverhalts im Urteil" durch die Worte "der Tatbestand des Urteils" ersetzt. Artikel 7 Änderung weiterer Gesetze auf dem Gebiet der Rechtspflege 1. Artikel 8 Nr. 106 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 455) fällt weg. 2. Artikel 7 Nr. 58 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 9. Januar 1951 des Landes Berlin (Verordnungsblatt für Berlin Teil I S. 99, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 395) fällt weg. 3. Das Rechtspflegergesetz wird wie folgt geändert: a) § 20 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozeßordnung einschließlich der Abgabe an das in dem Mahnbescheid für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleibt das Streitverfahren dem Richter vorbehalten;". b) In § 20 Nr. 3 und § 23 Nr. 1 werden jeweils die Worte "über die Rückgabe" ersetzt durch die Worte "bei der Rückerstattung". c) In § 26 fallen die Worte "§ 20 Nr. 1 (zu § 699 der Zivilprozeßordnung)," weg. 4. In § 7 Abs. 6 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung, wird die Verweisung "§ 519 b Abs. 2" durch die Verweisung "§ 519 b Abs. 2, des § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341 Abs. 2, des § 568 a und des § 621 e Abs. 2" ersetzt. 3302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 5. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 27. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 641), zuletzt geändert durch Artikel 99 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert: a) § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Für Mahnverfahren gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit. Die Abgabe nach §§ 696, 700 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung erfolgt an das nach Absatz 1 zuständige Gericht, das entsprechend § 690 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung in dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids anzugeben ist." b) In § 8 Satz 1 wird die Verweisung "§ 510 c" durch die Verweisung "§ 128 Abs. 3" ersetzt. 6. § 165 der Konkursordnung wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Verweisung "§ 232 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 51 Abs. 2, des §85 Abs. 2" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Worte "Der den Antrag auf Wiedereinsetzung enthaltende Schriftsatz ist" durch die Worte "Die den Antrag auf Wiedereinsetzung betreffenden Schriftsätze sind" ersetzt. c) In Satz 4 werden die Worte "diesem Schriftsatz" ersetzt durch die Worte "diesen Schriftsätzen". 7. In § 13 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 24. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 725), fallen die Worte "in Gemäßheit der §§ 268, 529 der Zivilprozeßordnung" weg. 8. Soweit in § 19 Abs. 5 Satz 1 und § 26 Abs. 3 Satz 1 der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 21. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 953) das Wort "Vollstreckungsbefehl" verwendet wird, tritt an seine Stelle das Wort "Vollstreckungsbescheid". 9. In § 64 a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des Artikels 7 Nr. 10 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421) wird die Verweisung "§ 276" durch die Verweisung "§ 281" ersetzt. 10. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen wird wie folgt geändert: a) In § 12 Abs. 1 Satz 5 wird die Verweisung "§ 261 b Abs. 3" durch die Verweisung "§ 270 Abs. 3" ersetzt. b) In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung "§ 272 b" durch die Verweisung "§ 273 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 4" ersetzt. c) In § 15 Abs. 4 wird die Verweisung "die §§ 357, 357 a, §" durch die Verweisung "§ 278 Abs. 2 Satz 1, §§ 357," ersetzt. 11. In § 8 und in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 425) wird jeweils die Verweisung "§ 313 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 313b" ersetzt. 12. In § 9 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil-und Handelssachen vom 8. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 169) wird das Wort "Vollstrek-kungsbefehle" durch das Wort "Vollstreckungsbescheide" ersetzt. 13. In § 8 und in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 28. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 301) wird jeweils die Verweisung "§ 313 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 313 b" ersetzt. 14. Das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 1033) wird wie folgt geändert: a) In § 8 und in § 9 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Verweisung "§ 313 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 313 b" ersetzt. b) In § 11 wird das Wort "Vollstreckungsbefehle" durch das Wort "Vollstreckungsbescheide" ersetzt. 15. Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 4. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil-und Handelssachen vom 5. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 129) wird wie folgt geändert: Nr. 141 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3303 a) In § 7 und in § 8 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Verweisung "§ 313 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 313 b" ersetzt. b) In § 10 wird das Wort "Vollstreckungsbefehle" durch das Wort "Vollstreckungsbescheide" ersetzt. 16. Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen vom 15. Januar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 17) wird wie folgt geändert: a) In § 17 und in § 18 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Verweisung "§ 313 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 313 b" ersetzt. b) In § 20 wird das Wort "Vollstreckungsbefehle" durch das Wort "Vollstreckungsbescheide" ersetzt. 17. Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 29. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 333) wird wie folgt geändert: a) In § 12 und in § 13 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Verweisung "§ 313 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 313 b" ersetzt. b) In § 15 wird das Wort "Vollstreckungsbefehle" durch das Wort "Vollstreckungsbescheide" ersetzt. 18. Das Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 29. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1328) wird wie folgt geändert: a) In § 11 Abs. 2 fallen die Worte "auch dann" weg. b) In § 25 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung "§ 713 a" durch die Verweisung "§ 713" ersetzt. c) In § 32 und in § 33 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Verweisung "§ 313 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 313 b" ersetzt. d) In § 35 wird das Wort "Vollstreckungsbefehle" durch das Wort "Vollstreckungsbescheide" ersetzt. e) § 36 wird Wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort "Zahlungsbefehl" durch das Wort "Mahnbescheid" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt: "In diesem Fall kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand haben." bb) In Absatz 2 werden das Wort "Gläubiger" durch das Wort "Antragsteller" und das Wort "Mahngesuch" durch das Wort "Mahnantrag" ersetzt. cc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung) beträgt einen Monat. In dem Mahnbescheid ist der Antragsgegner darauf hinzuweisen, daß er einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat (§ 174 der Zivilprozeßordnung)." Artikel 8 Änderung von Kostengesetzen 1. Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3047), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und anderer Gesetze vom 22. November 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3221), wird wie folgt geändert: a) § 65 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das Gericht, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichnet worden ist, erst abgegeben werden, wenn die erforderte Gebühr für das Mahnverfahren, die erforderte Gebühr für das Verfahren im allgemeinen und die Auslagen für die Zustellung des Mahnbescheids und der Ladung oder Fristsetzung gezahlt sind; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlaß eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten." bb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die Zustellung erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, so gilt Satz 1 erst für den Erlaß des Vollstreckungsbescheids." cc) In Absatz 7 wird in dem einleitenden Satzteil die Verweisung "3 bis 6" durch die Verweisung "4 bis 6" ersetzt und folgender Satz 3 angefügt: "Absatz 3 gilt nicht, soweit dem Antragsteller das Armenrecht bewilligt ist oder Gebührenfreiheit zusteht." 3304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I b) Das Kostenverzeichnis (Anlage 1) wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1000 wird das Wort "Zahlungsbefehls" durch das Wort "Mahnbescheids" ersetzt. bb) In den Nummern 1006, 1012, 1021, 1111, 1121 wird jeweils die Verweisung "§ 272 b" durch die Verweisung "§ 273" ersetzt. cc) Die Nummern 1014 bis 1018 werden durch folgende Nummern 1014 bis 1019 ersetzt: Gebührenbetrag in DM oder Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 "Endurteil, soweit ihm ein Grundurteil oder ein Vorbehaltsurteil vorausgegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei: 1014 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten ................................. 1015 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ......... Endurteil, soweit ihm kein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil vorausgegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei: 1016 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten ................................. 1017 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ......... Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach Nummern 1014, 1016 entstanden ist: 1018 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen werden .................................. 1019 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten i/, V2 dd) Die Nummern 1024 bis 1028 werden durch folgende Nummern 1024 bis 1029 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag in DM oder Satz der Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 "Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm ein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach Nummer 1023 vorausgegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei: 1024 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten ................................. 1025 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO)......... Nr. 141 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3305 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm kein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach Nummer 1023 vorausgegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei: 1026 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten ................................. 1027 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ......... Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach Nummern 1024, 1026 entstanden ist: 1028 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen werden ................................... 1029 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten V* ee) Die Nummern 1035 und 1038 werden durch folgende Nummern 1036 bis 1039 ersetzt: Nr. Gebühren tatbestand Gebührenbetrag in DM oder Satz der Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 "Urteil, das die Instanz abschließt, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei: 1036 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten ................................. 2 1037 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ......... 1 Beschluß nach § 91 a ZPO: 1038 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen werden ................................... 1 1039 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten Va". ff) Die Nummern 1054 und 1055 werden durch folgende Nummern 1054 bis 1057 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag in DM oder Satz der Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 "Endurteil erster Instanz außer Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei in dem Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung: 1054 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten ................................. 1055 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO)......... 1 Vi 3306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Endurteil erster Instanz außer Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei in dem Verfahren über den Antrag auf Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO): 1056 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten ................................. 1057 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ......... Va gg) Die Nummern 1061 und 1062 werden durch folgende Nummern 1061 bis 1064 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag in DM oder Satz der Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 "Urteil, das die Berufungsinstanz abschließt, außer Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei: 1061 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten................................. 1 1062 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ......... V2 Beschluß nach § 91 a ZPO in der Berufungsinstanz: 1063 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen werden ................................... V2 1064 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten XU". hh) Die Nummern 1082 und 1083 werden durch folgende Nummern 1082 bis 1085 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag in DM oder Satz der Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 "Endurteil außer Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei: 1082 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten ................................. 1083 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO)......... Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach Nummer 1082 entstanden ist: 1084 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen werden................................... 1085 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten Nr. 141 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3307 ii) Die Nummern 1092 und 1093 werden durch folgende Nummern 1092 bis 1095 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag in DM oder Satz der Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 "Endurteil außer Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei: 1092 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten ................................. 1093 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ......... Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach Nummer 1092 entstanden ist: 1094 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen werden ................................. 1095 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten kk) Die Nummern 1095 bis 1097 werden Nummern 1096 bis 1098. 11) Die Nummern 1114 bis 1118 werden durch folgende Nummern 1114 bis 1119 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag in DM oder Satz der Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 "Endurteil, soweit ihm ein Grundurteil oder ein Vorbehaltsurteil vorausgegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei: 1114 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten ................................. 1115 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ......... Endurteil, soweit ihm kein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil vorausgegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei; Beschluß in den in § 1 Abs. 2 GKG genannten Scheidungsfolgesachen, der die Instanz abschließt: 1116 1Jrteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten.................................. Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen werden ................................... 1117 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ......... Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten 3308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach Nummern 1114, 1116 entstanden ist: 1118 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen werden ................................... 1119 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten W mm) Die Nummern 1124 bis 1128 werden durch folgende Nummern 1124 bis 1129 ersetzt: Gebührenbetrag in DM oder Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 "Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm ein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach Nummer 1123 vorausgegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei: 1124 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten................................. 1125 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ......... Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm kein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach Nummer 1123 vorausgegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei; Beschluß in den in § 1 Abs. 2 GKG genannten Scheidungsfolgesachen, der die Instanz abschließt: 1126 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten ................................. Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen werden ................................... 1127 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO)......... Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach Nummern 1124, 1126 entstanden ist: 1128 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen werden ................................... 1129 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten 8/4 3/8 1V2 U/2 3A 3/4 Va". Nr. 141 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3309 nn) Die Nummern 1135, 1136 und 1138 werden durch folgende Nummern 1136 bis 1139 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag in DM oder Satz der Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 "Urteil, das die Instanz abschließt, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei; Beschluß in den in § 1 Abs. 2 GKG genannten Scheidungsfolgesachen, der die Instanz abschließt: 1136 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten.................................. Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen werden ................................... 1137 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313 a ZPO) ......... Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten Beschluß nach § 91 a ZPO: 1138 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO auch nicht abgesehen werden ................................... 1139 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO nicht zu enthalten oo) In Nummer 1180 wird die Verweisung "§ 271 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 269 Abs. 3" ersetzt. !. Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte wird wie folgt geändert: a) In § 35 wird die Verweisung "§ 510 c" durch die Verweisung "§ 128 Abs. 3, § 307 Abs. 2 oder § 331 Abs. 3" ersetzt. b) In § 37 Nr. 7 wird die Verweisung "271 Abs. 3 Satz 2" durch die Verweisung "269 Abs. 3 Satz 2" ersetzt. c) § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort "Zahlungsbefehls" durch das Wort "Mahnbescheids" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird das Wort "Vollstrek-kungsbefehls" durch das Wort "Vollstreckungsbescheids" ersetzt. Artikel 9 Änderung anderer Gesetze 1. Das Bundesbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (Bundes-gesetzbl. I S. 2256) wird wie folgt geändert: a) § 161 Abs. 5 fällt weg. b) § 169 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "§ 160 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 gilt entsprechend." 2. Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert: Soweit in § 209 Abs. 2 Nr. 1, §§ 213, 284 Abs. 1 Satz 2 das Wort "Zahlungsbefehl" verwendet wird, tritt an dessen Stelle das Wort "Mahnbescheid". 3. § 6 a des Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 450), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Abzahlungsgesetzes vom 15. Mai 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1169), wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch zulässig für den Fall, daß der Käufer nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder 3310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist." b) Absatz 3 fällt weg. 4. In § 99 Abs. 1 Salz 1 erster Halbsatz des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 57, 223), zuletzt geändert durch Artikel 4 § 15 des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. i S. 2189), wird die Verweisung "§ 688 Abs. 1, §§" durch die Verweisung "720 a," ersetzt. 5. In § 11 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzblatt I S. 1421), wird die Verweisung "§ 276" durch die Verweisung "§ 281" ersetzt. 6. In § 738 a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs wird die Verweisung "§ 263 Abs. 2 Nr. 1" durch die Verweisung "§ 261 Abs. 3 Nr. 1" ersetzt. 7. Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. II S. 649), wird wie folgt geändert: a) In § 41 b Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung "§ 272 b Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 und 2" durch die Verweisung "§ 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1" ersetzt. b) § 41 i Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Endentscheidungen des Patentge-richts werden, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser soll nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Die Endentscheidungen sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Statt der Verkündung ist die Zustellung der Endentscheidung zulässig. Entscheidet das Patentgericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt." c) § 43 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Satz 1- werden die Worte "durch unabwendbaren. Zufall verhindert worden ist" durch die Worte "ohne Verschulden verhindert war" ersetzt. bb) Absatz 2 Satz 2, 3 wird wie folgt gefaßt: "Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden." cc) Folgender Absatz 3 a wird eingefügt: ri(3a) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar." § 58 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1769, 1920), zuletzt geändert durch Artikel 157 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird aufgehoben. b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Verweisung "§§ 713 bis 720" durch die Verweisung "§§ 711 bis 720" ersetzt. 9. § 25 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz wird aufgehoben. b) In Absatz 6 Satz 3 wird die Verweisung "§§ 713 bis 720" durch die Verweisung "§§ 711 bis 720" ersetzt. 10. § 59 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134), zuletzt geändert durch das Vierte Änderungsgesetz LBG vom 29. November 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 653), wird aufgehoben. 11. In § 25 Abs. 1 Satz 5 des Wertausgleichsgesetzes vom 12. Oktober 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1625) wird die Verweisung "713" durch die Verweisung "711" ersetzt. 12. § 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1974 Nr. 141 — Ttig der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1976 3311 (Bundesgesetzbl. I S. 869), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 28. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1697), wird wie folgt gefaßt: ,,c) über die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 519 b Abs. 2, des § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341 Abs. 2 und des § 568 a der Zivilprozeßordnung." 13. In § 30 Abs. 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3053) fallen die Worte "und des § 708 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung" weg. 14. In § 40 Abs. 5 des Sortenschutzgesetzes vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Sortenschutzgesetzes vom 9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3416), wird die Verweisung "§§ 232" durch die Verweisung "§ 51 Abs. 2, § 85 Abs. 2, §§ 233" ersetzt. 15. § 25 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1545), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 26. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 217), wird wie folgt gefaßt: "§ 25 War ein Beteiligter ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Vorschriften der §§ 233 bis 238 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend." 16. In § 13 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes fallen die Worte "und des § 708 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung" weg. 17. § 7 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871 (Reichsgesetzbl. S. 207), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes vom 15. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 489), wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung." 18. § 38 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1113), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Luft- verkehrsgesetzes vom 30. Oktober 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2679), wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung." 19. § 4 des Neunten Teils der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 604), zuletzt geändert durch Artikel XII Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 841, -1830; 1973 I S. 496), fällt weg. 20. § 26 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht vom 24. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2525) wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort " , oder" durch einen Punkt ersetzt. b) Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 fallen weg. Artikel 10 Überleitungsvorschriften 1. Die Vorschriften des neuen Rechts über die Aufforderung an den Beklagten, es dem Gericht anzuzeigen, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, über die Fristen zur schriftlichen Klageerwiderung, zur schriftlichen Berufungserwiderung und zur schriftlichen Stellungnahme auf diese, über die Begründung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil sowie über die Folgen einer Verletzung dieser Vorschriften durch die Parteien sind nur anzuwenden, wenn nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Klage oder das Versäumnisurteil zugestellt oder die Berufung eingelegt wird. 2. Die sonstigen Vorschriften des neuen Rechts über die Nichtzulassung nicht rechtzeitig vorgebrachter Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur anzuwenden, wenn das Angriffs- oder Verteidigungsmittel in einer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgehaltenen mündlichen Verhandlung vorzubringen ist. 3. Die Vorschriften des neuen Rechts über die Nichtzulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug, die bereits in der ersten Instanz vorzubringen waren, sind nur anzuwenden, wenn die mündliche Verhandlung im ersten Rechtszug nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden ist. 4. Die Vorschriften des neuen Rechts über das Urteil sind nur anzuwenden, wenn der Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet. 3312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 5. Die Vorschriften des neuen Rechts über die Zustellung und Ausfertigung der Urteile sind nur anzuwenden, wenn das Urteil nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet worden oder, wenn es ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, der Geschäftsstelle übergeben ist. 6. Die Vorschriften des neuen Rechts über die Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln und des Einspruchs sind nur anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder statt einer Verkündung zugestellt worden ist. 7. Die Vorschriften des neuen Rechts über das Mahnverfahren sind nur anzuwenden, wenn der Mahnantrag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wird. Artikel 11 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 12 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am l.Juli 1977 in Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) Folgende Vorschriften treten am Tage nach der Verkündung in Kraft: 1. § 689 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 95; 2. § 703 b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 95; 3. § 703 c Abs. 1, 3 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 95; 4. § 703 d Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 95; 5. § 46 a Abs. 7 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung des Artikels 3 Nr. 2. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 3. Dezember 1976 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Arendt