Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1976  Nr. 143 vom 17.12.1976  - Seite 3341 bis 3384 - Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO 1977)

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO 1977) Bundesgesetzblatt 3341 Teill Z1997 A 1976 Ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1976 Nr. 143 Tag Inhalt Seite 14. 12. 76 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO 1977) ................................. 3341 600-1, 604-1, 610-6-8 (Artikel 1), 610-6-4, 610-6-5, 610-?, 610-10, 611-1, 611-1-1, 611-4, 611-5, 611-5-1, 611-6-3 (Artikel 1), 611-7 (Artikel 1), 611-8-2 (Artikel 1), 611-10, 611-15, 611-16, 612-1, 612-2, 612-3, 612-4, 612-5, 612-6, 612-7, 612-8, 612-9, 612-10, 612-11, 612-12, 612-14, 613-1, 613-3, 621-1, 625-1, 653-5, 642-1, 201-3, 201-4, 202-4, 212G-9, 2129-4, 2129-5, 2129-8, 213-13, 2172-1, 2182-3,2251-1, 2330-9, 242-1, 29-1, 310-4, 350-1, 365-1, 4100-1, 4121-1, 54-1, 703-1, 702-3, 704-4, 705-1, 705-2, 707-6 (Artikel 1), 707-9, 754-3, 7400-3, 750-13, 753-1, 753-4, 2129-3, 7610-1, 7612-1, 7690-1, 780-1, 780-3, 7840-3, 7845-1, 7847-9, 7847-11, 790-15, 800-7, 800-9, 800-18, 800-21, 801-1, 810-1, 810-31, 84-2, 85-1, 9240-1, 9241-1, 930-6,940-9, 312-1, 4139-1, 4139-2, 610-8, 701-1, 703-11-1, 7411-1, 750-9, 752-1, 7842-1, 9500-4, 610-1, 610-1-1, 610-1-2, 610-2, 610-2-1, 610-2-2, 610-3, 610-3-1, 610-4-2, 610-4-5, 610-4-6, 610-4-7, 610-4-8, 610-4-9, 610-5-2, 610-8-3, 611-14, 2030-10-2, 2330-7, 2330-7-2, 7843-1, 7844-1 10. 12. 76 Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1977..... 3385 13. 12. 76 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes............................................................................ 3386 211-1-1 13. 12. 76 Zweite Verordung zum Waffengesetz (2. WaffV) ...................................... 3387 7133-2-2 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO 1977)* Vom 14. Dezember 1976 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens ............................ Artikel 1 bis 38 Zweiter Abschnitt Anpassung weiterer Bundesgesetze 1.Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Verwaltung.................... 39 bis 52 2. Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege, des Zivilrechts und des Strafrechts .................................... 53 bis 57 3. Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Verteidigungsrechts....................... 58 Artikel 4. Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts ......................... 59 bis 81 5. Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung .................... 82 bis 90 6. Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens sowie des Verkehrswesens............................. 91 bis 94 7.Titel Änderung anderer Gesetze ................ 95 8. Titel Außerkrafttreten von Vorschriften......... 96 Dritter Abschnitt Schlußvorschriften........................ 97 bis 102 3342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens Artikel 1 Finanzverwaltungsgesetz Das Gesetz über die Finanzverwaltung in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort "Betriebsprüfungen" durch das Wort "Außenprüfungen" ersetzt; b) in Absatz 1 Nr. 4 wird nach den Worten "(Bundesgesetzbl. I S. 986)" ein Beistrich und die Worte "zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3341)," eingefügt; c) Absatz 2 wird gestrichen; d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Bezirk, und Sitz der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter, Aufgaben der Hauptzollämter"; b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt den Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter." 4. In § 13 Abs. 1 werden die Worte "§ 188 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 111 der Abgabenordnung" ersetzt. 5. § 14 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung: "Zwangsgelder und Geldbußen fließen dem Bund 6. § 15 wird aufgehoben. 7. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen; b) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Auf Grund eines Staatsvertrages zwischen mehreren Ländern können Zuständig- keiten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 2) außerhalb des Landes übertragen werden." 8. § 18 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer" ; b) in Satz 1 werden hinter dem Wort "Umsatzsteuer" der Beistrich durch das Wort "und" ersetzt und nach dem Wort "Kraftfahrzeugsteuer" die Worte "und der Straßengüterverkehrsteuer" gestrichen. 9. In § 19 wird in der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 jeweils das Wort "Betriebsprüfungen" durch das Wort "Außenprüfungen" ersetzt. 10. In § 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "Betriebsprüfungen" durch das Wort "Außenprüfungen" ersetzt. 11. § 22 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Im Land Berlin gelten die §§ 5, 9 Abs. 1, §§ 13, 14, 17 bis 20 sowie die folgenden besonderen Vorschriften:"; b) in Nummer 2 wird der letzte Satz gestrichen; c) in Nummer 6 werden die Worte "Die §§ 12 und 15 sind" durch die Worte "§ 12 ist" ersetzt. Artikel 2 Zerlegungsgesetz Das Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. I 5. 145), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§19 Abs. 1, 2 und § 20 der Abgabenordnung gelten sinngemäß."; b) in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt; c) in Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Zahl "5 000" durch die Zahl "50 000" ersetzt. 2. § 3 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Verfahren bei der Zerlegung der Körperschaftsteuer sinngemäß die §§ 185 bis 189 der Abgabenordnung mit der Maßgabe, daß die Körperschaft am Zerlegungsverfahren nicht be- Nr. 143 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3343 teiligt ist und die Vorschriften der Abgabenordnung über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nicht anzuwenden sind." 3. In § 5 Abs. 8 werden die Worte "§§ 382 bis 389 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 185 bis 189 der Abgabenordnung" ersetzt. Artikel 3 Außensteuergesetz Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzblatt I S. 2641), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Worte "§ 217 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 162 der Abgabenordnung" ersetzt. 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "§ 205 a der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 160 der Abgabenordnung" ersetzt; b) in Absatz 2 werden die Worte "§ 174 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 95 der Abgabenordnung" ersetzt. 3. In § 18 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" und die Angabe "§ 215 Abs. 4" durch die Angabe "§ 180 Abs. 3" ersetzt. 4. In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt. Artikel 4 Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer § 5 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1967 (Bundesgesetzblatt I S. 977), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 3 werden die Worte "im Sinne des § 166 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "im Sinne des § 150 der Abgabenordnung" ersetzt. 2. In Absatz 4 werden die Klammern und die Worte "§ 212 der Reichsabgabenordnung" gestrichen. Artikel 5 Berlinförderungsgesetz Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Veranlagungszeitraum" durch das Wort "Besteuerungszeitraum" ersetzt; b) in Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" und das in Klammern gesetzte Wort "Veranlagungszeitraum" durch das Wort "Besteuerungszeitraum" ersetzt. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die in Klammern gesetzten Worte "§ 73 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 21 der Abgabenordnung" und das in Klammern gesetzte Wort "Veranlagungszeitraum" durch das Wort "Besteuerungszeitraum" ersetzt; b) in Absatz 3 wird das Wort "Umsatzsteuer-schuld" durch das Wort "Umsatzsteuer" ersetzt. 3. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung: "Für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes wird eine Investitionszulage nicht gewährt."; b) der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4; die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6; c) der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung: "(7) Auf die Investitionszulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt."; d) Absatz 8 erhält folgende Fassung: "(8) Der Anspruch auf die Investitionszulage erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit Wirtschaftsgüter, deren Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage berücksichtigt worden sind, nicht mindestens drei Jahre — bei Schiffen nicht mindestens acht Jahre — seit ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem Betrieb oder einer Betriebstätte in Berlin (West) verblieben sind."; 3344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I e) hinter Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt: "(9) Ist die Investitionszulage zurückzuzahlen, weil der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder geändert worden ist, so ist der Rückzahlungsanspruch vom Zeitpunkt der Auszahlung, in den Fällen des Absatzes 8 von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung des Bescheides eingetreten sind, nach § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist."; f) der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10. 4. In § 20 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt. 5. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Auf die Zulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt."; b) in Absatz 2 werden die Sätze 4 bis 7 gestrichen. 6. Nach § 29 wird folgender § 29 a eingefügt: "§ 29 a Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung (1) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der Abgabenordnung entsprechend. (2) Für Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend." 7. In § 31 Abs. 9 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 6 Satz 2 und Satz 4 Nr. 2" durch die Angabe "Abs. 8" ersetzt. Artikel 6 Bewertungsgesetz Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), zuletzt geändert durch das Ein- führungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 2 wird Satz 3 gestrichen. 2. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "und 3" gestrichen. 3. § 19 erhält folgende Fassung: "§ 19 Feststellung von Einheitswerten (1) Einheitswerte werden festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung) 1. für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48 a und 51 a), für Grundstücke (§§ 68, 70), für Betriebsgrundstücke (§ 99), 2. für inländische gewerbliche Betriebe (§ 95), 3. für inländische Mineralgewinnungsrechte (§ 100). (2) Erstreckt sich eine der in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Einheiten auch auf das Ausland und gehört auch der ausländische Teil zum Gesamtvermögen, so ist ein zweiter Einheitswert festzustellen, der auch diesen Teil umfaßt. Unterliegt eine wirtschaftliche Einheit den einzelnen einheitswertabhängigen Steuern in verschiedenem Ausmaß, so ist für den jeweils steuerpflichtigen Teil je ein Einheitswert gesondert festzustellen. (3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen 1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit, a) bei Grundstücken auch über die Grundstücksart (§§ 72, 74 und 75), b) bei Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören (wirtschaftliche Untereinheiten), auch über den gewerblichen Betrieb; 2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile. (4) Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind." 4. § 20 erhält folgende Fassung: "§ 20 Ermittlung des Einheitswerts Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden." Nr. 143 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3345 5. § 21 Abs. 3 erhall folgende Fassung: "(3) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptfeststellung unter Zugrundelegung der Verhältnisse des Hauptfeststellungszeitpunkts mit Wirkung für einen späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch .nicht abgelaufen ist. § 181 Abs. 4 der Abgabenordnung bleibt unberührt." 6. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte "des Gegenstandes (§ 216 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung) oder die Zurechnung des Gegenstandes (§ 216 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung)" durch die Worte "oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2)" ersetzt; b) in Absatz 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: "§ 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen."; c) in Absatz 4 wird aa) vor Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen."; bb) in Nummer 1 nach dem Wort "folgt" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgende Worte eingefügt: "§ 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden;". 7. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "wenn" die Worte "dem Finanzamt bekannt wird, daß" eingefügt; b) dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "§ 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden."; c) Absatz 3 wird gestrichen. 8. § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts sind auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt abzugeben. Für andere Feststellungszeitpunkte hat eine Erklärung abzugeben, wer von der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird (§ 149 der Abgabenordnung). Die Erklärungen sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung." 9. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden hinter den Worten "zur Vorbereitung einer Flauptfeststellung" die Worte "und zur Durchführung von Feststellungen" eingefügt; b) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." 10. In § 49 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "§ 216 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 19 Abs. 3 Nr. 2" ersetzt. 11. § 66 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Er hat bei der Durchführung seiner Aufgaben die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern nach der Abgabenordnung zustehen." 12. In § 98 a wird folgender Satz 2 angefügt: "Dabei ist auch der bei der steuerlichen Gewinnermittlung für Zölle und Verbrauchsteuern angesetzte Aufwand (§ 5 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) zu berücksichtigen." 13. In § 109 Abs. 4 sind nach dem Wort "Kapitalforderungen" die Worte ", der für Zölle und Verbrauchsteuern angesetzte Aufwand (§ 98 a Satz 2)" anzufügen. 14. In § 111 Nr. 3 wird das Wort "fünfundzwanzigste" durch das Wort "siebenundzwanzigste" ersetzt. 15. Nach § 113 wird folgender § 113 a eingefügt: "§ 113 a Verfahren zur Feststellung der Anteilswerte Der Wert der in § 11 Abs. 2 bezeichneten Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften wird gesondert festgestellt. Die Zuständigkeit, die Einleitung des Verfahrens, die Beteiligung der Gesellschaft und der Gesellschafter am Verfahren sowie die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen werden durch Rechtsverordnung geregelt." 16. § 116 erhält folgende Fassung: "§ 116 Krankenhäuser Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens bleibt der Einheitswert oder der Teil des Einheitswerts außer Ansatz, der für das Betriebsvermögen eines vom Eigentümer betriebenen Krankenhauses festgestellt worden ist, wenn das Krankenhaus in dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt vorangeht, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung erfüllt hat." 17. § 122 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Senat von Berlin (West) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Milchviehhaltung, Rindermast, Schweinemast und Legehennenhaltung, die in Berlin (West) betrieben werden, abweichend von § 33 Abs. 3 Nr. 4 zum land- und forstwirtschaftlichen Ver- 3346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I mögen gehören, wenn diese Tierhaltungen der Versorgung der Bevölkerung in Berlin (West) dienen. Dabei ist eine Begrenzung des Umfangs der Tierhaltung mit dem Ziel vorzunehmen, daß umweltschädigende Massentierhaltungen nicht entstehen. Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundes-gesetzbl. I S. 721) und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen sind zu berücksichtigen." 18. In § 123 Abs. 1 werden nach den Worten "§ 90 Abs. 2" die Worte " , § 113 a" eingefügt. Artikel 7 Hauptfeststellung der Einheitswerte der Mineralgewinnungsrechte (1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1977 statt (Hauptfeststellung 1977). (2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1977 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1977 und bei der Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 1976 entsteht. Artikel 8 Steuerberatungsgesetz Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (Bundes-gesetzbl. I S. 2735) wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Nr. 2 werden nach dem Wort "Angehörige" die Worte "im Sinne des § 15 der Abgabenordnung" eingefügt. 2. In § 139 Abs. 4 werden die Worte "§ 10 des Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte "§15 der Abgabenordnung" ersetzt. 3. In § 159 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "§§ 103, 342 und 342 a der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 107 und 337 bis 346 der Abgabenordnung" ersetzt. 4. § 164 erhält folgende Fassung: "§ 164 Verfahren Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Finanzamt. Im übrigen gelten für das Bußgeldverfahren § 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11 und Abs. 2 sowie § 412 der Abgabenordnung entsprechend." 5. Im Vierten Teil wird vor § 165 folgender § 164 a eingefügt: "§ 164 a Verwaltungsverfahren Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in. öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils dieses Gesetzes geregelt werden, richtet sich nach der Abgabenordnung." Artikel 9 Einkommensteuergesetz Das Einkommensteuergesetz 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1974 (Bun-desgesetzbl. I S. 2165), zuletzt geändert durch das Körperschaftsteuerreformgesetz vom 31. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2597), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "Ferner sind als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern auf der Aktivseite anzusetzen, soweit sie auf am Abschlußstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen." 2. In § 6 Abs. 2 wird Satz 1 durch die folgenden Sätze ersetzt: "Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9 b Abs. 1), für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Deutsche Mark nicht übersteigen. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann." 3. In § 7 a Abs. 7 werden die Worte "§ 161 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben d und e der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Abgabenordnung" ersetzt. 4. Nach § 7 e wird folgender § 7 f eingefügt: "§ 7f Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privater Krankenhäuser (1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Krankenhaus betreiben, können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 bei abnutz- Nr. 143 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3347 baren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die dem Betrieb dieses Krankenhauses dienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 Abschreibungen vornehmen, und zwar 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert, 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den folgenden Jahren bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz. (2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden, wenn bei dem privaten Krankenhaus im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter und im Jahr der Inanspruchnahme der Abschreibungen die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden." 5. In § 10 Abs. 6 Ziff. 2 werden die Worte "§ 10 des Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte "§15 der Abgabenordnung" ersetzt. 6. In § 13 Abs. 1 Ziff. 1 erhält Satz 4 folgende Fassung: "§ 51 Abs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes und die auf Grund des § 122 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes vom Senat von Berlin (West) erlassenen Rechtsverordnungen sind anzuwenden." 7. § 13 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Ziff. 2 werden die Worte "§ 161 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 141 der Abgabenordnung" ersetzt; b) in Absatz 3 Ziff. 1 erhält Satz 6 folgende Fassung: "§ 175 Nr. 1, § 182 Abs. 1 und § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung sind anzuwenden."; c) in Absatz 4 Ziff. 1 Buchstabe a werden die in Klammern gesetzten Worte "§ 10 Steueranpassungsgesetz" durch die Worte "§ 15 Abgabenordnung" ersetzt. 8. In § 38 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "Vertreter" die Worte "im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung" eingefügt. 9. § 39 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung: "Die Eintragung des Familienstands, der Steuerklasse und der Zahl der Kinder ist die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht." 10. § 39 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte ist die gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht."; b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "ist verpflichtet" durch die Worte "ist abweichend von § 153 Abs. 2 der Abgabenordnung verpflichtet" ersetzt; bb) folgender Satz 2 wird angefügt: "§ 153 Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt." 11. In § 42 f Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "gelten die §§ 194 und 195 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "gilt § 200 der Abgabenordnung" ersetzt. 12. In § 50 a Abs. 5 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt: "Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Aufsichtsratsvergütungen (Absatz 1) oder die Vergütungen (Absatz 4) dem Gläubiger der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen zufließen. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen." 13. In § 51 Abs. 1 Ziff. 2 wird Buchstabe h gestrichen. 14. In § 52 wird nach Absatz 10 a folgender Absatz 10 b eingefügt: "(10 b) § 7f ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft oder hergestellt worden sind." 15. § 52 a wird aufgehoben. 16. § 55 Abs. 5 Satz 5 erhält folgende Fassung: "Die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend." 3348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Artikel 10 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung In § 75 Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 369) werden hinter den Worten "bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die" die Worte "vor dem 1. Januar 1977 angeschafft oder hergestellt worden sind und" eingefügt. Artikel 11 Körperschaftsteuergesetz Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 1933), zuletzt, geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Ziff. 2 werden die Worte "und die Reichsbank" durch die Worte ", die Reichsbank und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ersetzt; b) in Absatz 3 werden die Worte "Ziff. 3 und 6 bis 9" durch die Worte "Ziff. 6 bis 9" ersetzt. 2. § 24 erhält folgende Fassung: ,,§ 24 Schlußvorschriften (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1976 anzuwenden. (2) Die Befreiung der Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschalt mit beschränkter Haftung in § 4 Abs. 1 Ziff. 2 gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 1974." Artikel 12 Gewerbesteuergesetz Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 1971), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Ziffer 2 werden die Worte "und die Reichsbank" durch die Worte ", die Reichsbank und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ersetzt; b) in Ziffer 6 wird hinter dem Wort "dienen" folgender Klammerzusatz eingefügt: "(§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung)"; c) nach Ziffer 19 wird folgende Ziffer 20 angefügt: "20. Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime, wenn a) diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden oder b) bei Krankenhäusern im Erhebungszeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind oder c) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Altenpflegeheimen im Erhebungszeitraum mindestens zwei Drittel der Leistungen den in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Personen zugute gekommen sind." 2. § 5 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: "In den Fällen des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 ist Steuerschuldner die Gesellschaft." 3. In § 13 Abs. 5 werden die Worte "nach den Absätzen 1 und 2 berechnete" gestrichen. 4. Die Überschrift des Unterabschnitts 4 erhält folgende Fassung: "Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer". 5. Folgender § 18 wird eingefügt: "§ 18 Entstehung der Steuer Die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird." 6. Folgender § 21 wird eingefügt: "§ 21 Entstehung der Vorauszahlungen Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht." 7. § 26 erhält folgende Fassung: "§ 26 Entstehung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Lohnsummensteuer entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, für den die Steuer zu entrichten ist. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, soweit die Ge- Nr. 143 — Tag der Ausgabe; Bonn, den 17. Dezember 1976 3349 iri".-j[* ..s Rf^lfMieiungsgiundlage die Lohn-sumiimc ciiu-s \vi\o\i Kdlendervierteljahrs be-sinnni! hol. (2) Die Lohnsummensteuer für einen Kalen-dermonat ist spätestens am 15. des darauffolgenden Kalendermonats zu entrichten. Hat die Gemeinde von der Befugnis des § 23 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht, so ist die Lohnsummensteuer für das abgelaufene Kalendervierteljahr spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahrs zu entrichten. Bis zu dem in Satz 1 oder in Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt ist der Gemeindebehörde eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die Lohnsummensteuer zu berechnen ist (Steueranmeldung)." 8. In § 27 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Erklärungen über die Berechnungsgrundlagen (§ 26)" durch die Worte "Steueranmeldungen (§ 26 Abs. 2)" ersetzt. 9. § 28 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; b) folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht zu berücksichtigen, in denen 1. Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unterhalten, 2. sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer Energie dienen, ohne daß diese dort abgegeben werden, 3. Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anlagen haben, in welchen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird. Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein Zerlegungsanteil oder der einheitliche Steuermeßbetrag entfallen würde." 10. § 35 b erhält folgende Fassung: ,,§ 35 b Der Gewerbesteuermeßbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb oder den Einheitswert des gewerblichen Betriebs berührt. Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des Gewerbekapitals beeinflußt. § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Von dem Erlaß eines neuen Gewerbesteuermeßbescheids ist abzusehen, wenn die Änderung nur geringfügig ist," 11. In § 35 c Ziff. 2 wird Buchstabe b gestrichen. 12. In der Überschrift zu Abschnitt VIII werden die Worte "Übergangs- und" gestrichen. 13. § 36 erhält folgende Fassung: "§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, erstmals anzuwenden 1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital für den Erhebungszeitraum 1977, 2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen, die nach dem 31. Dezember 1976 gezahlt werden. (2) Die Befreiung der Liquiditäts-Konsortial-bank Gesellschaft mit beschränkter Haftung in § 3 Ziff. 2 gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 1974. (3) § 10 a in der ab Erhebungszeitraum 1975 geltenden Fassung ist erstmals auf Fehlbeträge anzuwenden, die sich bei Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für den Erhebungszeitraum 1975 ergeben. (4) Die Vorschrift des § 13 Abs. 5 gilt erstmals mit Wirkung für den Erhebungszeitraum 1974." 14. Die §§ 36 a bis 36 d werden aufgehoben. Artikel 13 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung § 11 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3138) wird aufgehoben. Artikel 14 Vermögensteuergesetz Das Vermögensteuergesetz in der Fassung vom 17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 949), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaf tsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Worte "und die Reichsbank;" durch die Worte " , die Reichsbank und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;" ersetzt; b) Nummer 6 erhält folgende Fassung: "6. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315, 750), zuletzt ge- 3350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I ändert durch das Erste Durchführungsgesetz/EWG zum VAG vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3139), wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;". 2. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der Verhältnisse des Hauptveranlagungszeitpunkts mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist." 3. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen; b) in Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt: "§ 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für Veranlagungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen." 4. In § 18 Abs. 1 werden die Worte "vor Ablauf der Verjährungsfrist" gestrichen. 5. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Für andere Veranlagungszeitpunkte hat eine Erklärung abzugeben, wer von der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird (§ 149 der Abgabenordnung)." Artikel 15 Grundsteuergesetz Das Grundsteuergesetz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 965) wird wie folgt geändert: 1. § 4 Nr. 6 erhält folgende Fassung: "6. Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, wenn das Krankenhaus in dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 1) vorangeht, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung erfüllt hat. Der Grundbesitz muß ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein." 2. § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Hauptveranlagungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist." 3. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. die letzte Veranlagung fehlerhaft ist; § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; das gilt jedoch nur für Veranlagungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des . Bundes liegen."; b) Satz 2 wird gestrichen. 4. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "vor Ablauf der Verjährungsfrist" gestrichen. Artikel 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 933) wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Abs. 3 und 4 wird jeweils der Klammerzusatz "(§§ 213 bis 218 der Reichsabgabenordnung)" durch den Klammerzusatz "(§§ 179 bis 183 der Abgabenordnung)" ersetzt. 2. In § 25 Abs. 1 Buchstabe b erhält Satz 2 folgende Fassung: "In diesem Fall ist die Steuer bis zum Erlöschen der Belastungen insoweit zinslos zu stunden, als sie auf den Kapitalwert der Belastungen entfällt." 3. In § 28 Abs. 1 erhalten Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 folgende Fassung: "§§ 234, 238 der Abgabenordnung sind anzuwenden. § 222 der Abgabenordnung bleibt unberührt." 4. In § 32 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "§ 91 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung" ersetzt. 5. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte " § 73 a der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 19 Abs. 1 und 20 der Abgabenordnung" ersetzt; bb) in Satz 2 werden die Worte "Buchstaben b und c" durch die Worte "Buchstabe b" ersetzt; b) in Absatz 4 werden die Worte "§ 73 a Abs. 5 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§19 Abs. 2 der Abgabenordnung" ersetzt. Nr. 143 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3351 Artikel 17 Umsatzsteuergesetz Das UmsatzsLeuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1973 (Bundes-gesetzbl. I S. 1681), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Nr. 16 erhält folgende Fassung: "16. die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime üblicherweise verbundenen Umsätze, wenn a) diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden oder b) bei Krankenhäusern im vorangegangenen Kalenderjahr die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind oder c) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Altenpflegeheimen dm vorangegangenen Kalenderjahr mindestens zwei Drittel der Leistungen den in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Personen zugute gekommen sind;". 2. In § 11 Satz 3 werden das Wort "Einfuhrumsatzsteuerschuld" durch das Wort "Einfuhrumsatzsteuer" und das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt. 3. § 12 Abs. 2 Nr. 8 erhält folgende Fassung: "8. die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden;". 4. In § 13 wird in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt. 5. In § 16 wird in der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 jeweils das Wort "Veranlagungszeitraum" durch das Wort "Besteue-rungszeiträum" ersetzt. 6. In § 17 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Veranlagungszeitraum" durch das Wort "Besteuerungszeitraum" ersetzt. 7. § 18 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Besteuerungsverfahren"; b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Unternehmer hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuß, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Abs. 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben."; c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem Muster" durch die Worte "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt; bb) in Satz 6 und Satz 8 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt; d) in Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen; e) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Hat der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuß in der Steueranmeldung (Absatz 1) abweichend von den sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebenden Beträgen berechnet, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts binnen einem Monat nach der Abgabe der Steueranmeldung zu entrichten. Der Unterschiedsbetrag zugunsten des Unternehmers wird an diesen zurückgezahlt. Wird die zu entrichtende Steuer oder der Überschuß abweichend von der Steueranmeldung (Absatz 1) festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Der Unterschiedsbetrag zugunsten des Unternehmers wird nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zurückgezahlt. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen (Absatz 2) früher zu entrichten, bleibt von den Sätzen 1 bis 4 unberührt."; f) in Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte "auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem Muster" durch die Worte "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt. 8. § 19 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 1 und 4) erklären, daß er seine Umsätze nicht der Besteuerung nach den Absätzen 1 bis 3, sondern der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes unterwerfen will. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit bindet die Erklärung den Unternehmer 3352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären." 9. § 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Worte "§ 161 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 148 der Abgabenordnung" ersetzt; .b) am Schluß der Nummer 2 werden nach dem Beistrich das Wort "oder" und folgende Nummer 3 angefügt: "3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt,". 10. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt; b) in Absatz 3 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung: "Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer ein Zoll oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den einge-geführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht eine weitere Einfuhrumsatzsteuer; ihre Bemessungsgrundlage ist der entstandene Zoll oder die entstandene oder unbedingt gewordene Verbrauchsteuer. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer bearbeitet oder verarbeitet worden ist." 11. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "(§ 160 Abs. 1, § 161 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung)" gestrichen; b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Durchschnittsätzen im Sinne des Absatzes 1 gegeben sind, kann beim Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 1 und 4) beantragen, nach den festgesetzten Durchschnittsätzen besteuert zu werden. Der Antrag kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären. Eine erneute Besteuerung nach Durchschnittsätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig." 12. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach § 51 und § 51 a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung oder auf Grund der vom Senat von Berlin (West) nach § 122 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zum land-und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören."; b) in Absatz 4 werden nach Satz 4 folgende Sätze angefügt: "Die Fristen nach Satz 1 und 4 können verlängert werden. Sind die Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen." 13. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem Muster" durch die Worte "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt; b) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "einem amtlich bestimmten Muster" durch die Worte "amtlich vorgeschriebenen Vordruck" ersetzt; c) in Absatz 3 Nr. 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: "7. die Zuständigkeit der Finanzbehörden." 14. In § 26 Abs. 3 Satz 1, in Absatz 4 und in § 29 Abs. 2 werden jeweils die Worte "Vorschrift des § 131 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "Vorschriften der §§ 163, 227 der Abgabenordnung" ersetzt. 15. In § 27 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "§ 127 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 222 der Abgabenordnung" ersetzt. 16. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 wird das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt; b) in Absatz 8 Satz 1 wird das Wort "Veranlagung" durch das Wort "Steuerfestsetzung" ersetzt; c) in Absatz 8 Satz 2 werden die Worte "auf einem Vordruck nach amtlich bestimmten Muster" durch die Worte "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt. Artikel 18 Versicherungsteuergesetz Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bundesge-setzbl. I S. 539), zuletzt geändert durch das Ge- Nr. 143 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3353 setz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3610), wird wie folgt geändert: 1. § 8 erhält folgende Fassung: "§ 8 Die Steuer wird, soweit nichts anderes bestimmt wird, zwei Wochen nach ihrer Entstehung (§ 1) fällig." 2. § 10 erhält folgende Fassung: "§ 10 Außenprüfung Bei Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist zur Ermittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die nach diesem Gesetz der Steuer unterliegen, eine Außenprüfung (§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung) auch insoweit zulässig, als sie der Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer Personen dient, die als Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. 3 zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind." Artikel 19 Wechselsteuergesetz Das Wechselsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 536) wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 1 werden jeweils die Worte "Steuerschuld (§§ 1 bis 3 des Gesetzes, § 3 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes)" durch das Wort "Steuer" ersetzt. 2. § 10 erhält folgende Fassung: "§ 10 Die Steuer wird mit ihrer Entstehung (§§ 1 bis 3) fällig." Artikel 20 Tabaksteuergesetz Das Tabaksteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1633), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes und des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 5. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1770), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt. 2. In § 3 wird in der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, in § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 und in § 45 Abs. 2 Satz 2 jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Tabaksteuer" ersetzt. 3. In § 4 Abs. 1, in § 6 in der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, in § 11 Abs. 1 Satz 1 und in § 12 Abs. 1 wird jeweils das Wort "Steuer" durch das Wort "Tabaksteuer" ersetzt. 4. § 7 Satz 2 wird gestrichen. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt: "Mit dem Bezug der Steuerzeichen wird der Bezieher verpflichtet, die Steuerzeichen nach ihrem Steuerwert zu bezahlen (Steuerzeichenschuld) ."; b) in Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen; c) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Auf die Steuerzeichenschuld sind die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. Stundung und Zahlungsaufschub sind unzulässig." 6. § 10 erhält folgende Fassung: "§ 10 Für Tabakerzeugnisse, die in das Erhebungsgebiet eingeführt werden oder aus einem besonderen Zollverkehr wieder in den freien Verkehr gelangen, gelten die §§ 3 bis 9 sinngemäß mit den Abweichungen und Ergänzungen des § 11." 7. In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Tabaksteuerschuld" durch das Wort "Tabaksteuer" ersetzt. 8. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Mit einer verbotswidrigen Abgabe entsteht die Tabaksteuer."; b) nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: "Steuerschuldner ist der Abgebende." 9. In § 19 Satz 2 werden die Worte "eine Steuerzuschlagschuld" durch die Worte "ein Tabaksteuerzuschlag" ersetzt. 10. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung: "Für Rohtabak und Zigarettenpapier, die erstmals der zollamtlichen Überwachung vorenthalten oder entzogen werden, ent- 3354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I b) steht im Zeitpunkt des Vorenthaltens oder Entziehens ein Tabaksteuerausgleich. Er •wird mit dem Entstehen fällig."; in Absatz 2 werden die Worte "§ 196 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 161 der Abgabenordnung" ersetzt. 11. In § 28 Abs. 2 werden die Worte "eine Tabaksteuerausgleichschuld" durch die Worte "ein Tabaksteuerausgleich" ersetzt. 12. In § 29 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "eine Steuerschuld" durch die Worte "die Rohtabaksteuer" ersetzt. 13. § 31 wird aufgehoben. 14. In § 32 wird das Wort "Steuervergehen" durch das Wort "Steuerstraftaten" ersetzt. 15. In § 33 Abs. 3 werden die Worte »,§§ 446, 447 und 449 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 409, 410 und 412 der Abgabenordnung" ersetzt. 16. In § 34 werden die Worte "§ 407 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 381 der Abgabenordnung" ersetzt. 17. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Worte "§ 16 Abs. 1 und 2 des Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte "§12 der Abgabenordnung" ersetzt; b) in Nummer 10 wird Buchstabe b gestrichen; die bisherigen Buchstaben c und d werden Buchstaben b und c. Artikel 21 Kaffeesteuergesetz Das Kaffeesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. 1969 I S. 1), zuletzt geändert durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 933), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "anzumelden" durch "in der Steuererklärung anzu- b) die Worte geben" ersetzt; in Satz 2 wird das Wort "Anmeldung" durch das Wort "Steuererklärung" ersetzt; c) in Satz 3 werden die Worte "Unterbleibt die Anmeldung" durch die Worte "Unterbleiben die in Satz 1 geforderten Angaben" ersetzt; d) in Satz 5 werden die Worte "Ist eine Anmeldung unterblieben oder sind die Angaben in der Anmeldung" durch die Worte "Sind die in Satz 1 geforderten Angaben unterblieben oder sind diese" ersetzt. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird hinter der Angabe "§ 7" die Angabe "Abs. 1" eingefügt; b) Nummer 3 wird gestrichen; die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3. Artikel 22 Teesteuergesetz Das Teesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. 1969 I S. 4), zuletzt geändert durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 933), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs, 1 Satz 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "anzumelden" durch die Worte "in der Steuererklärung" anzugeben" ersetzt; b) in Satz 2 wird das Wort "Anmeldung" durch das Wort "Steuererklärung" ersetzt; c) in Satz 3 werden die Worte "Unterbleibt die Anmeldung" durch die Worte "Unterbleiben die in Satz 1 geforderten Angaben" ersetzt; d) in Satz 5 werden die Worte "Ist eine Anmeldung unterblieben oder sind die Angaben in der Anmeldung" durch die Worte "Sind die in Satz 1 geforderten Angaben unterblieben oder sind diese" ersetzt. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird hinter der Angabe "§ 7" die Angabe "Abs. 1 bis 3" eingefügt; b) Nummer 3 wird gestrichen; die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3. Artikel 23 Zuckersteuergesetz Das Zuckersteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 645), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 143 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3355 über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt. 2. In § 3 Abs. 1 werden die Worte "einen Doppelzentner" durch die Worte "100 Kilogramm" ersetzt. 3. In der Überschrift vor § 4 und vor § 8 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuerregelung" ersetzt. 4. In § 4 wird in der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und in § 5 jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt. 5. § 6 erhält folgende Fassung: "§ 6 Steueranmeldung Der Steuerschuldner hat über den Zucker, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)." 6. In § 7 Abs. 1 werden die Worte "die Steuerschuld" durch das Wort "diese" ersetzt. 7. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt. 8. § 9 erhält folgende Fassung: "§ 9 (1) Zucker bleibt unter der Bedingung unversteuert, daß er 1. unter Steueraufsicht ausgeführt wird, und zwar auch über ein Ausfuhrlager, oder zu einem Zollverkehr abgefertigt wird, 2. unter Steueraufsicht zur weiteren Be- oder Verarbeitung, zur Lagerung oder zum Um-oder Abpacken in einen Herstellungsbetrieb verbracht wird, 3. unter Steueraufsicht aus einem Herstellungsbetrieb zum Lagern in die Räume verbracht wird, die nach § 4 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 als zu ihm gehörend behandelt werden. (2) Zucker ist unter der Bedingung von der Steuer befreit, daß er unter Steueraufsicht zur Fütterung von Tieren oder zur Herstellung von Futtermitteln verwendet wird. (3) Zucker ist von der Steuer befreit, wenn er als Probe innerhalb oder außerhalb des Herstellungsbetriebes zu den betrieblich erforder- lichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird. (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Zucker unter der Bedingung von der Steuer zu befreien, daß er unter Steueraufsicht a) zu anderen gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken als zum Herstellen von Lebensmitteln, von Waren der Nr. 24.02 des Zolltarifs oder von Futtermitteln verwendet wird, b) zur Herstellung von Erzeugnissen verwendet wird, die ausgeführt werden, 2. Rübensäfte und Mischungen von Rübensäften mit anderen Stoffen, die in Haushaltungen ausschließlich zum eigenen Gebrauch bereitet werden, von der Steuer zu befreien, 3. anzuordnen, daß bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, zu deren Herstellung versteuerter Zucker verwendet worden ist, die Steuer für die verwendete Zuckermenge vergütet wird, 4. zur Verhinderung von Mißbräuchen anzuordnen, daß die Vergünstigungen in den Fällen der Absätze 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a nur gewährt werden, wenn der Zucker unter Steueraufsicht in einem von ihm bestimmten Verfahren zum menschlichen Genuß untauglich gemacht (vergällt) wird." 9. § 9 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 308/1 vom 18. Dezember 1967)" durch die Worte "(EWG) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 359/1 vom 31. Dezember 1974)" ersetzt; b) in Absatz 1 Satz 2, 6 und 8 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt; c) in Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Sie" durch die Worte "Die bedingte Steuerschuld" ersetzt; d) in Absatz 1 Satz 5 werden die Worte "Steuerschuld fällt weg" durch die Worte "Steuer erlischt" ersetzt; e) in Absatz 1 Satz 7 wird vor dem Wort "Steuerschuld" das Wort "bedingte" eingefügt; f) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung hat über den Zucker, für den in einem Monat die Steuer unbedingt geworden ist, der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschrie- 3356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I benem Vordruck abzugeben, in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die Steuer bis zum letzten Werktag dieses Monats zu entrichten; Zahlungsaufschub ist unzulässig." 10. § 12 wird aufgehoben. 11. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden das Wort "Steuererklärung" durch das Wort "Steueranmeldung" und die Worte "und die Einfuhr (§ 8) anzuordnen sowie" durch die Worte " , die Einfuhr (§ 8), die Steuerbefreiung und Steuervergütung (§ 9) anzuordnen und" ersetzt; b) Nummer 4 wird gestrichen. Artikel 24 Salzsteuergesetz Das Salzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1960 (Bundesge-setzbl. I S. 50), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt. 2. In § 2 Satz 1 werden die Worte "1 Doppelzentner" durch die Worte "100 Kilogramm" ersetzt. 3. In der Überschrift vor § 3 und vor § 6 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuerregelung" ersetzt. 4. In § 3 wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt. 5. § 4 erhält folgende Fassung: "§ 4 Steueranmeldung Der Steuerschuldner hat über das Salz, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)." 6. In § 5 Abs. 1 werden die Worte "die Steuerschuld" durch das Wort "diese" ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt und nach den Worten "Erstattung der Steuer" die Worte " , den Steuerzuschlag bei Nichtbeachtung von Steuervorschriften" eingefügt; b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Salz, das nach Abfertigung zu einem Zollverkehr (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) wieder in den freien Verkehr gelangt."; c) die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Salz bleibt unter der Bedingung unversteuert, daß es 1. unter Steueraufsicht ausgeführt wird, und zwar auch über ein Ausfuhrlager, oder zu einem Zollverkehr abgefertigt wird, 2. unter Steueraufsicht in einen Herstellungsbetrieb verbracht wird."; b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: . "(2) Salz ist von der Steuer befreit, wenn es als Probe innerhalb oder außerhalb des Herstellungsbetriebes zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird."; c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung: "(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Salz unter der Bedingung von der Steuer zu befreien, daß es unter Steueraufsicht zum Salzen von Heringen und ähnlichen Fischen oder zu anderen Zwecken als zur Herstellung oder Bereitung von Lebensoder Genußmitteln verwendet wird, 2. zur Verhinderung von Mißbräuchen anzuordnen, daß von der Steuer befreites Salz zum Genuß untauglich zu machen (zu vergällen) ist." 9. § 11 wird aufgehoben. 10. § 12 wird aufgehoben; die Überschrift vor § 12 wird gestrichen. 11. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort "Steuererklärung" durch das Wort "Steueranmeldung" ersetzt; b) Nummer 3 wird gestrichen. Nr. 143 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3357 Artikel 25 Biersteuergesetz Das Biersteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 149), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt. 2. In der Überschrift vor § 2 und vor § 6 a wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuerregelung" ersetzt. 3. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" und die Worte "innerhalb der Brauerei getrunken" durch die Worte "zum Verbrauch in der Brauerei entnommen" ersetzt. 4. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerhinweis "(§ 9 Abs. 6)" durch den Klammerhinweis "(§ 9 Abs. 8)" ersetzt. 5. Nach § 5 wird folgende Vorschrift eingefügt: " Steuererklärung §5a Der Inhaber der Braustätte hat über das Bier, das in einem Monat aus seiner Braustätte entfernt oder in ihr verbraucht worden ist, sowie über das Bier, das im gleichen Monat in seine Braustätte eingebracht worden ist, nach Menge und Gattung der Zollstelle bis zum siebenten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben." 6. In § 6 Abs. 1 werden die Worte "die Steuerschuld" durch das Wort "diese" ersetzt. 7. In § 6a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Bier bleibt unter der Bedinung unversteuert, daß es unter Steueraufsicht aus einer Brauerei ausgeführt, zu einem Zollverkehr abgefertigt oder als Ersatzgut im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs (§ 48 Abs. 3 des Zollgesetzes) gestellt wird."; b) in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Steuerschuld fällt weg" durch die Worte "Steuer erlischt" ersetzt und das Wort "ordnungsmäßig" gestrichen; c) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen; d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: " (3) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es von Brauereien zu den erforderlichen technischen Proben verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird." 9. In § 9 Abs. 10 Satz 1 wird das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt. 10. § 12 Abs. 4 wird gestrichen. 11. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "5" durch die Angabe "5, 5 a" ersetzt; b) in Absatz 2 Satz 5 wird das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt; c) in Absatz 2 Satz 6 werden die Worte "die Steuerschuld" durch das Wort "diese" ersetzt. 12. In § 18 Abs. 4 werden die Worte "§§ 446, 447 und 449 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 409, 410 und 412 der Abgabenordnung" ersetzt. 13. In § 19 werden, die Worte "§ 407 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 381 der Abgabenordnung" ersetzt. 14. § 25 Abs, 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach den Worten "Hausbrauer (§ 3 Abs. 1)," die Worte "die Steuererklärung (§ 5 a)," und nach den Worten "Einfuhr (§ 6 a)," die Worte "die Steuerbefreiung (§ 7)," eingefügt; b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. die Vorschriften zur Durchführung der §§ 12, 16 und 21 Abs. 1 zu erlassen." Artikel 26 Gesetz über das Branntweinmonopol Das Gesetz über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes und des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 5. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1770), wird wie folgt geändert: 1. § 44 erhält folgende Fassung: "§44 (1) Wer sich zur Erfüllung steuerlicher oder monopolrechtlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten Angehörigen seines Betriebs oder Unternehmens vertreten läßt, bedarf der Zustimmung des 3358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Hauptzollamts. Dies gilt nicht für die Vertretung bei der Einfuhr im Zusammenhang mit der Zollbehandlung. (2) Zur Feststellung von Tatsachen, die Steuer- oder monopolrechtlich erheblich sind, kann das Hauptzollamt Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen sind, als Hilfspersonen bestellen." 2. § 51 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Für die Durchführung des Verbots gelten die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung entsprechend." 3. § 51 b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Sicherstellung im Aufsichtsweg und Überführung in das Eigentum des Bundes"; b) in Absatz 1 erhält der erste Halbsatz folgende Fassung: "In Ausübung der amtlichen Aufsicht für Zwecke des Branntweinmonopols können die Zollbehörden und ihre Aufsichtsbeamten in entsprechender Anwendung des § 215 der Abgabenordnung auch in folgenden Fällen sicherstellen:"; c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Sichergestellte Sachen werden durch das Hauptzollamt in das Eigentum des Bundes übergeführt. § 216 der Abgabenordnung gilt entsprechend."; d) Absatz 3 wird gestrichen. 4. § 51 c wird aufgehoben. 5. In § 75 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl "fünf" durch die Zahl "sechs" ersetzt. 6. In § 78 Satz 2, § 84 Abs. 1 Satz 2 und § 151 Abs. 3 wird jeweils das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt. 7. In § 91 a werden die Worte "die Fälligkeit" durch die Worte "den Übergang" ersetzt. 8. § 109 erhält folgende Fassung: "§ 109 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt Wenn das Gesetz die Gewährung von monopolrechtlichen Vergünstigungen oder Erleichterungen zuläßt, kann die Bundesmonopolverwaltung besondere Nebenbestimmungen der in § 120 der Abgabenordnung bezeichneten Art treffen." 9. In § 110 b werden hinter dem Wort "begeht" die Worte "oder an einer solchen Tat teilnimmt" angefügt und die Worte ", auch wenn er nicht Schuldner der Monopoleinnahmen ist," gestrichen. 10. § 111 erhält folgende Fassung: "§111 Verjährung, Verzinsung, Säumniszuschläge (1) Die für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen geltenden Vorschriften der §§ 169 bis 171, 228 bis 240 der Abgabenordnung werden für Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung von Branntweinübernahmegeld und Ausfuhrvergütung sinngemäß angewendet. Ansprüche auf Zahlung von Branntweinübernahmegeld werden ausschließlich nach § 75 Abs. 1 verzinst. (2) Für Branntweinabgaben beginnt in den Fällen des § 91 die Festsetzungsfrist abweichend von § 170 Abs. 1 der Abgabenordnung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Branntwein in den freien Verkehr getreten ist." 11. § 112 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) § 178 Abs. 3, 4 und § 348 Nr. 10 der Abgabenordnung gelten entsprechend." 12. § 114 erhält folgende Fassung: "§114 Vollstreckung (1) Forderungen der Bundesmonopolverwaltung, die sich aus dem Verkauf von Branntwein oder sonst aus diesem Gesetz herleiten, werden wie Steuern vollstreckt. (2) Monopolrechtliche Anordnungen werden durch die Hauptzollämter vollstreckt. Die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung." 13. § 122 erhält folgende Fassung: "§ 122 Strafen Wer Monopolhinterziehung begeht, wird nach § 370 Abs. 1 bis 3 der Abgabenordnung bestraft." 14. § 124 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Monopolhehler wird nach § 370 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung und, wenn er gewerbsmäßig handelt, nach § 373 der Abgabenordnung bestraft." 15. § 126 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 12 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 13 angefügt: "13. einer Auflage zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt nach § 109 oder einem Verwaltungsakt für Zwecke der amtlichen Aufsicht (§§ 43 bis 51 b) beigefügt worden ist."; b) in Absatz 3 wird das Wort "Tat" durch das Wort "Handlung" ersetzt. Nr. 143 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3359 16. § 128 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "(1) Für Monopolstraftaten gelten die §§ 369, 375 Abs. 1 und § 376 der Abgabenordnung, für Monopolhinterziehung gilt ferner § 371 der Abgaben Ordnung entsprechend. (2) Für Monopolordnungswidrigkeiten gilt § 377 der Abgabenordnung, für die leichtfertige Verkürzung von Monopoleinnahmen gilt ferner § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung entsprechend." 17. § 132 erhält folgende Fassung: "§ 132 Für das Strafverfahren wegen Monopolstraftaten gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeld-verfahren wegen Monopolordnungswidrigkeiten die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend." 18. In § 154 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten "Erstattung des Monopolausgleichs" die Worte ", den Steuerzuschlag bei Nichtbeachtung von Steuervorschriften" eingefügt. 19. In § 166 werden die Worte "§ 194 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 139 der Abgabenordnung" ersetzt. Artikel 27 Schaumweinsteuergesetz Das Schaumweinsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 764), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Schaumweinsteuergesetzes vom 4. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 745), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt. 2. In der Überschrift vor § 3 und vor § 7 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuerregelung" ersetzt. 3. § 3 erhält folgende Fassung: "§3 Entstehung der Steuer Die Steuer entsteht dadurch, daß Schaumwein aus dem Herstellungsbetrieb entfernt oder zum Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebes entnommen wird, und zwar im Zeitpunkt der Entfernung oder der Entnahme." 4. § 5 erhält folgende Fassung: "§5 Steueranmeldung Der Steuerschuldner hat über den Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer ent- standen ist, der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)." 5. In § 6 Abs. 1 werden die Worte "die Steuerschuld" durch das Wort "diese" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) in Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt und nach den Worten "Erstattung der Steuer" die Worte ", den Steuerzuschlag bei Nichtbeachtung von Steuervorschriften" eingefügt; b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Schaumwein, der nach Abfertigung zu einem Zollverkehr (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) wieder in den freien Verkehr gelangt."; c) die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5. 7. § 8 erhält folgende Fassung: "§8 (1) Schaumwein bleibt unter der Bedingung unversteuert, daß er 1. unter Steueraufsicht ausgeführt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt wird, 2. unter Steueraufsicht zur weiteren Be- oder Verarbeitung in einen Herstellungsbetrieb verbracht wird, sofern dem Verbringen nicht andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. (2) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er 1. als Probe innerhalb oder außerhalb des Herstellungsbetriebes zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird, 2. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird oder 3. im Herstellungsbetrieb als Kostprobe unentgeltlich abgegeben wird." 8. § 12 Satz 2 wird gestrichen. 9. § 13 wird aufgehoben. 10. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden das Wort "Steuererklärung" durch das Wort " Steueranmeldung" ersetzt und nach den Worten "Einfuhr (§ 7)," die Worte "die Steuerbefreiung (§ 8) und" eingefügt; b) Nummer 3 wird gestrichen. 3360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Artikel 28 Zündwarensteuergesetz Das Zündwarensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 729), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichs-abgabenordnung und anderer Gesetze vom 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt. 2. In der Überschrift vor § 3 und vor § 6 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuerregerurig" ersetzt. 3. In § 3 wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt. 4. § 4 erhält folgende Fassung: "§4 Steueranmeldung Der Steuerschuldner hat über die Zündwaren, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)." 5. In § 5 Abs. 1 werden die Worte "die Steuerschuld" durch das Wort "diese" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt; b) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen; c) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Zündwaren, die nach Abfertigung zu einem Zollverkehr (§ 7) wieder in den freien Verkehr gelangen."; d) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4. 7. § 7 erhält folgende Fassung: "§7 Zündwaren bleiben unter der Bedingung unversteuert, daß sie unter Steueraufsicht ausgeführt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt werden." 8. Die §§ 9 und 10 werden einschließlich ihrer Überschrift aufgehoben. 9. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden das Wort "Steuererklärung" durch das Wort " Steueranmeldung" und die Worte "und die Einfuhr (§ 6)" durch die Worte ", die Einfuhr (§ 6) und die Steuerbefreiung (§ 7)" ersetzt; b) die Nummern 3 und 4 werden gestrichen. Artikel 29 Zündwarenmonopolgesetz Das Zündwarenmonopolgesetz vom 29. Januar 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 11), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert: 1. In § 23 Abs. 3 Satz 1 und Satz 7 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt. 2. § 44 erhält folgende Fassung: "§44 Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach § 40 gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 41 gelten die §§ 409, 410 und 412 der Abgabenordnung entsprechend." 3. § 45 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Für die Durchführung der Untersagung gelten die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung entsprechend." Artikel 30 Leuchtmittelsteuergesetz Das Leuchtmittelsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 613), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Leuchtmittelsteuergesetzes vom 26. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1553), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt. 2. In § 2 Buchstabe C werden nach den Worten "für Entladungslampen" die Worte "— einschließlich Mischlichtlampen jeder Art —" eingefügt. 3. In § 3 wird in der Überschrift und in den Absätzen 1 und 2 jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt. 4. § 5 erhält folgende Fassung: "§5 Steueranmeldung Der Steuerschuldner hat über die Leuchtmittel, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, Nr. 143 ..........Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3361 der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt; b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Leuchtmittel, die nach Abfertigung zu einem Zollverkehr (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) wieder in den freien Verkehr gelangen." ; c) die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Leuchtmittel bleiben unter der Bedingung unversteuert, daß sie 1. unter Steueraufsicht ausgeführt oder zu einem Zoll verkehr abgefertigt werden, 2. unter Steueraufsicht in einen anderen Herstellungsbetrieb verbracht werden, 3. nach Einfuhr unter Steueraufsicht zur weiteren Bearbeitung in einen Herstellungsbetrieb verbracht werden, 4. unter Steueraufsicht zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau oder zur Ausrüstung von Wasserfahrzeugen oder zur Instandsetzung oder Instandhaltung von Luftfahrzeugen verwendet werden, wenn die Bestimmungen des Zolltarifs oder sonstige Verordnungen des Rates der Europäischen Gemeinschaften dafür im Falle der Einfuhr aus Drittländern unter zollamtlicher Überwachung eine vollständige oder teilweise Aussetzung des Zolls vorsehen."; b) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. zuzulassen, daß a) die Ausfuhr unversteuerter Leuchtmittel unter Steueraufsicht unter Einschaltung von Betrieben, die Fahrzeuge oder Geräte herstellen, die zur Ausfuhr bestimmt sind, oder von Betrieben, die Zulieferer solcher Betriebe sind, durchgeführt wird, b) die unter Buchstabe a bezeichneten Betriebe unter Steueraufsicht die Leuchtmitlei von einem Herstellungsbetrieb für Ausfuhrzwecke unversteuert beziehen und untereinander, auch zwischen Filial-und Zweigbetrieben, unversteuert versenden dürfen, 2. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Vereinfachung des Verfahrens anzuordnen, daß eine mit der Entfernung der Leuchtmittel aus dem Herstellungsbetrieb bedingt entstehende Steuerschuld mit der Weitergabe an die unter Nummer 1 bezeichneten Betriebe auf deren Inhaber übergeht." 7. § 11 wird aufgehoben. 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort "Steuererklärung" durch das Wort "Steueranmeldung" ersetzt; b) Nummer 3 wird gestrichen; c) die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3. Artikel 31 Spielkartensteuergesetz Das Spielkartensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 681), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt. 2. In der Überschrift vor § 3 und vor § 6 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuerregelung" ersetzt. 3. In § 3 wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt. 4. § 4 erhält folgende Fassung: "§4 Steueranmeldung Der Steuerschuldner hat über die Spielkarten, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)." 5. In § 5 Abs. 1 werden die Worte "spätestens am" durch die Worte "bis zum" und die Worte "die Steuerschuld" durch das Wort "diese" ersetzt. 3362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt und nach den Worten "Erstattung der Steuer" die Worte ", den Steuerzuschlag bei Nichtbeachtung von Steuervorschriften" eingefügt; b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Spielkarten, die nach Abfertigung zu einem Zollverkehr (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) wieder in den freien Verkehr gelangen."; c) die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5. 7. § 7 erhält folgende Fassung: "§7 (1) Spielkarten bleiben unter der Bedingung unversteuert, daß sie 1. unter Steueraufsicht ausgeführt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt werden, 2. unter Steueraufsicht zur weiteren Bearbeitung in einen Herstellungsbetrieb verbracht werden. (2) Spielkarten sind von der Steuer befreit, wenn sie für Zwecke der Steueraufsicht als Probe entnommen oder als Muster hinterlegt werden." 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Beamten des Aufsichtsdienstes" durch die Worte "mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern" ersetzt; b) in Absatz 3 werden die Worte "aus dem Ausland" durch die Worte "in das Erhebungsgebiet eingeführte" ersetzt. 9. § 10 wird aufgehoben. 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "aus dem Ausland eingeführt und im Inland umgesetzt werden" durch die Worte "in das Erhebungsgebiet eingeführt und im Erhebungsgebiet umgesetzt werden" ersetzt; b) in Satz 2 werden die Worte "Auf den für den Inlandsumsatz bestimmten" durch die Worte "Auf den für den Umsatz im Erhebungsgebiet bestimmten" ersetzt. 11. § 13 wird aufgehoben; die Überschrift vor § 13 wird gestrichen. 12. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden das Wort "Steuererklärung" durch das Wort "Steueranmeldung" und die Worte "und die Einfuhr (§ 6)" durch die Worte ", die Einfuhr (§ 6) und die Steuerbefreiung (§ 7)" ersetzt; b) Nummer 3 wird gestrichen; die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3. Artikel 32 Mineralölsteuergesetz Das Mineralölsteuergesetz 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1963 (Bun-desgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 (Heizölkennzeichnung) vom 19. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 721), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt. 2. In der Überschrift vor § 3 und vor § 7 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuerregelung" ersetzt. 3. In § 3 wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt. 4. § 5 erhält folgende Fassung: "§5 Steueranmeldung Der Steuerschuldner hat für im Erhebungsgebiet hergestelltes Mineralöl, für das in einem Monat die Steuer unbedingt entstanden ist, bis zum fünfzehnten Tag des nächsten Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)." 5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Steuer für Mineralöl, die in einem Monat unbedingt entstanden ist, ist je zur Hälfte spätestens am letzten Werktag des folgenden und am 20. des zweiten folgenden Monats zu zahlen."; b) in den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort "Steuerschulden" durch das Wort "Steuern" ersetzt. 6. In § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt. 7. In § 13 werden die Klammern und die Worte "§ 190 der Reichsabgabenordnung" gestrichen. 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, Nr. 143 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3363 wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 5 die Steuererklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt." ; b) in Absatz 2 werden die Worte "§ 407 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenord-nung" ersetzt; c) in Absatz 3 werden die Worte "§ 407 Abs, 1 Nr. 3 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 381 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung" ersetzt. 9. § 14 a Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung gelten entsprechend." 10. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird nach den Worten "zu erlassen" folgender Halbsatz angefügt: "sowie anzuordnen, daß bei der Verwendung steuerbegünstigten Mineralöls die bedingte Steuer nur erlischt, wenn das Mineralöl verbraucht wird,"; b) in Nummer 3 werden die Worte "und das Nähere über den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a geforderten Nachweis anzuordnen" gestrichen; c) in Nummer 4 wird das Wort "Steuererklärung" durch das Wort "Steueranmeldung" ersetzt; d) in Nummer 5 wird folgender Buchstabe a eingefügt: ,,a) die bedingte Steuer bei der Aufnahme in das Steuerlager nicht erlischt,"; e) in Nummer 5 werden die bisherigen Buchstaben a bis c Buchstaben b bis d; f) in Nummer 5 Buchstabe c und d wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt; g) in Nummer 6 werden die Worte "und in §§ 191, 192 der Reichsabgabenordnung" gestrichen. Artikel 33 Zollgesetz Das Zollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 18. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 701), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen. 2. In § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt. 3. In § tl Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "§341 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 259 der Abgabenordnung" ersetzt, 4. In § 17 Abs 3 werden die Worte "§ 204 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 88, 89 der Abgabenordnung" ersetzt, 5. § 36 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Hat der Zollbeteiligte in einer Sammelzollanmeldung den Zoll selbst berechnet, so finden § 167 Satz 1 und § 168 Satz 1 der Abgabenordnung Anwendung." 6. In § 39 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "§ 165 e Abs. 2 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 153 Abs. 3 der Abgabenordnung" ersetzt, 7. § 40 a Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung: "Hat er in der Anmeldung den Zoll selbst berechnet, so finden § 167 Satz 1 und § 168 Satz 1 der Abgabenordnung Anwendung," 8. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen; b) in Absatz 4 Satz 3 werden die Worte "§121 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 76 der Abgabenordnung" ersetzt, 9. In § 57 Abs. 6 werden die Worte "§ 188 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 111 Abs. 1 der Abgabenordnung" ersetzt. 10. In § 66 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen. 11. § 67 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Für die Verbote, Beschränkungen und Sicherungsmaßnahmen auf der Insel Helgoland und in Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der Zollgrenze an der Küste gelten die §§ 210, 255, 328 bis 335 der Abgabenordnung." 12. § 69 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Für Anordnungen des Hauptzollamts nach den Absätzen 1 bis 3 gelten die §§ 255, 328 bis 335 der Abgabenordnung sinngemäß." 13. In § 71 Abs. 4 und § 73 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Worte "§ 193 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 210 der Abgabenordnung" ersetzt, 14. In § 73 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "§ 202 der Reichsabgabenordnung"" durch die Worte "§§ 328 bis 335 der Abgabenordnung" ersetzt. 3364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 15. § 75 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte "§ 188 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 111 Abs. 1 der Abgabenordnung" ersetzt; b) in Absatz 2 werden die Worte "§ 188 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 111 Abs. 4 der Abgabenordnung" ersetzt. 16. In der Überschrift des Siebenten Teils wird das Wort "Zollvergehen" durch das Wort "Zollstraftaten" ersetzt. 17. § 79 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "§ 408 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung" ersetzt; b) in Absatz 2 werden die Worte "§ 408 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung" ersetzt. 18. § 80 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Zollvergehen" durch das Wort "Zollstraftaten" ersetzt; b) in Absatz 1 Satz 1 werden die in Klammern gesetzten Worte "§§ 391, 403 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 369, 377 der Abgabenordnung" ersetzt; c) in Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte "eines Zollvergehens" durch die Worte "einer Zollstraftat" ersetzt. Artikel 34 Abschöpfungserhebungsgesetz Das Abschöpfungserhebungsgesetz vom 25. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 453), zuletzt geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 940), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 wird das Wort "Zollvergehen" durch das Wort "Zollstraftaten" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Abschöpfungsschuld" durch das Wort "Abschöpfung" ersetzt; b) in Absatz 3 werden die Worte "einer Zollschuld" durch die Worte "eines Zolls" ersetzt. Artikel 35 Lastenausgleichsgesetz Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 203 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Mit Wirkung vom 1. Januar 1977 treten die Vorschriften der Abgabenordnung nach Maßgabe des Artikels 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung an die Stelle der im Zweiten Teil dieses Gesetzes angeführten Vorschriften der Reichsabgabenordnung und ihrer Nebengesetze." 2. In § 229 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "§11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925)" durch die Worte "§ 39 Abs. 2 der Abgabenordnung" ersetzt. 3. In § 328 Satz 1 werden die Worte "§ 10 des Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte "§ 15 der Abgabenordnung" ersetzt. 4. § 332 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 erster Halbsatz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; der zweite Halbsatz wird gestrichen; b) es wird folgender Satz 5 angefügt: "Ein Bescheid, der durch die Post mittels einfachen Briefes im Geltungsbereich dieses Gesetzes übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat das Ausgleichsamt den Zugang des Bescheides und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.". Artikel 36 Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1897), zuletzt geändert durch das Fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 24. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1521), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 2 werden die Worte "§11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925)" durch die Worte "§ 39 Abs. 2 der Abgabenordnung" ersetzt. 2. § 37 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 erster Halbsatz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; der zweite Halbsatz wird gestrichen; b) es wird folgender Satz 5 angefügt: "Eine Entscheidung, die durch die Post mittels einfachen Briefes im Geltungsbereich dieses Gesetzes übermittelt wird, gilt mit dem drit- Nr. 1.43 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3365 ten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat das Ausgleichsamt den Zugang der Entscheidung und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen." 3. In § 38 Satz 1 werden die Worte "§ 10 des Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte "§ 15 der Abgabenordnung" ersetzt. Artikel 37 Reparationsschädengesetz In § 8 Abs. 2 Satz 1 des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105), zuletzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), werden die Worte "§11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925)" durch die Worte "§ 39 Abs. 2 der Abgabenordnung" ersetzt. Artikel 38 Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen In § 9 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen vom 27. September 1950 (Bundesgesetzbl. I S. 684), geändert durch das Steueränderungsgesetz 1964 vom 16. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 885), werden die Worte "§ 217 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 162 der Abgabenordnung" ersetzt. Zweiter Abschnitt Anpassung weiterer Bundesgesetze Erster Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Verwaltung Artikel 39 Verwaltungszustellungsgesetz Das Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 19. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 789), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "17" durch die Zahl "16" ersetzt. 2. In § 7 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "§ 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt. " 3. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) § 183 der Abgabenordnung bleibt unberührt." 4. § 17 wird aufgehoben. Artikel 40 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 1 werden die Worte "Reichsabgabenordnung (§§ 325 bis 340, 343 bis 373, 378 bis 381)" durch die Worte "Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327)" ersetzt. 3. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der Abgabenordnung." Artikel 41 Verwaltungskostengesetz In § 1 Abs. 3 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) werden die Worte "im Verfahren über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf und im Verwaltungszwangsverfahren nach der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach der Abgabenordnung" ersetzt. Artikel 42 Krankenhausfinanzierungsgesetz § 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1009), zuletzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), erhält folgende Fassung: "2. Krankenhäuser, die nicht die in § 67 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllen,". 336ö Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil! Artikel 43 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm §1 § 11 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 282), geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), erhält folgende Fassung: "(3) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt." §2 § 1 gilt nicht im Land Berlin. Artikel 44 Benzinbleigesetz Das Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1234), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ergänzung des Benzinbleigesetzes vom 25. November 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2919), wird wie folgt geändert: 1. § 3 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Abgabenschuld" durch das Wort "Abgabe" ersetzt; b) in Absatz 1 wird Satz 5 gestrichen; c) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung: "Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden für die Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren die Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils der Abgabenordnung mit Ausnahme ihrer §§ 30, 76, 172 Abs. 1 Nr. 2, §§ 215 und 221 entsprechende Anwendung."; d) in Absatz 2 werden nach Satz 4 folgende Sätze angefügt: "Die Festsetzungsfrist beträgt ein Jahr. Sie beginnt, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Für die Zahlungsverjährung gelten die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend." 2. § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Auf die nach den Absätzen 1 und 3 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs, 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt." Artikel 45 Bundes-Immissionsschutzgesetz Das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), zuletzt geändert durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1253), wird wie folgt geändert: 1. § 27 Abs. 2 erhält folgende Fassung: " (2) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt." 2, § 52 Abs. 7 erhält folgende Fassung: "(7) Auf die nach den Absätzen 2, 3 und 6 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt." Artikel 46 Städtebauförderungsgesetz In § 90 Abs. 1 Nr. 2 des Städtebauförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2318), werden die Worte "§ 17 des Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte "§ 52 der Abgabenordnung" ersetzt, Nr. 143 —- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3367 Artikel 47 Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" § 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2018), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 22. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1876), erhält folgende Fassung: "§3 Steuerbegünstigung Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung." Artikel 48 Auswandererschutzgesetz § 1 Abs. 2 des Auswandererschutzgesetzes vom 26. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 774) erhält folgende Fassung: "(2) Keiner Erlaubnis bedürfen Auskunfts- oder Beratungsstellen von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, die sich die Fürsorge für Auswanderer zur Aufgabe machen. Diese Stellen haben jedoch der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 aufnehmen oder eine solche bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit fortsetzen wollen." Artikel 49 Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts § 16 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 29. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 862), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), erhält folgende Fassung: "Die Vorschriften der Abgabenordnung über steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 bis 68) sind zu beachten." Artikel 50 Wohnungsbau-Prämiengesetz Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2105), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung von Wohnungseigentum und Wohnbesitz im sozialen Wohnungsbau vom 23. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 737), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "im Sinne des § 10 des Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte "(§ 15 der Abgabenordnung)" ersetzt. 2. In § 3 Abs. 1 letzter Satz werden folgende Worte angefügt: "und beide mindestens während eines Teils des Kalenderjahrs unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2) leitet den Antrag an das nach Absatz 5 zuständige Finanzamt weiter und fordert die Prämien an."; c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Das Finanzamt erteilt einen Bescheid über die Festsetzung der Prämie nur auf Antrag des Prämienberechtigten." d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Zuständiges Finanzamt ist 1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden: das für die Einkommensbesteuerung zuständige Finanzamt; 2. bei anderen Personen: das für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich zuständige Finanzamt (§ 42 c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes)." 4. § 5 Abs. 4 wird gestrichen. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Anwendung der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung"; b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt: "(1) Auf die Wohnungsbauprämie sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung hinsichtlich der in § 2 genannten Fristen, für §§109 und 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt. (2) Für die Wohnungsbauprämie gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Büß- 3368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil 1 geldVorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend. (3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben."; c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. 6. In § 10 Abs. 1 wird die Jahreszahl "1976" durch die Jahreszahl "1977" ersetzt. Artikel 51 Häftlingshilfegesetz § 15 Abs. 3 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1793), zuletzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), erhält folgende Fassung: "(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung." Artikel 52 Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), erhält folgende Fassung: "§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht." Zweiter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege, des Zivilrechts und des Strafrechts Artikel 53 Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: In §§ 903 und 915 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung werden jeweils die Worte "§ 332 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 284 der Abgabenordnung" ersetzt. Artikel 54 Finanzgerichtsordnung Die Finanzgerichtsordnung wird wie folgt geändert: 1. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Worte "eines Steuer- oder Monopolvergehens" durch die Worte "einer Steuer- oder Monopolstraftat" ersetzt; b) Nummer 4 erhält folgende Fassung: "4. Personen, die in den letzten drei Jahren in einem Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer Geldforderung eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben oder gegen die während dieser Zeit die Haft zur Erzwingung der Abgabe einer solchen eidesstattlichen Versicherung angeordnet worden ist,". 2. In § 19 Nr. 3 werden die Worte "und Mitglieder eines Steuerausschusses" gestrichen. 3. In § 33 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt. 4. § 38 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) örtlich zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat." 5. § 42 erhält folgende Fassung: "§ 42 Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können." 6. In § 45 Abs. 1 Satz 1, §§ 99 und 100 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Worte "§ 229 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 348 der Abgabenordnung" ersetzt. 7. § 49 wird aufgehoben. 8. § 50 erhält folgende Fassung: "§50 (1) Auf die Erhebung der Klage kann nach Erlaß des Verwaltungsaktes verzichtet werden. Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung ausgesprochen werden, wenn er auf den Fall beschränkt wird, daß die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. Eine trotz des Verzichts erhobene Klage ist unzulässig. Nr. 143 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3369 (2) Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß." 9. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "und § 70 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung gestrichen; b) folgender Satz 2 wird angefügt: "Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist." 10. In § 55 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen. 11. § 62 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt: "dies gilt nicht für die in § 3 und in § 4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen." 12. § 63 erhält, folgende Fassung: ,,§63 (1) Die Klage ist gegen die Behörde zu richten, 1. die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder 2. die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat oder 3. der gegenüber die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird. (2) Ist vor Erlaß der Entscheidung über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden, so ist die Klage zu richten 1. im Fall eines vorangegangenen Einspruchs gegen die Behörde, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat, 2. im Fall einer vorangegangenen Beschwerde gegen die der Beschwerdebehörde unmittelbar nachgeordnete, für den Steuerfall im Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung örtlich zuständige Behörde, 3. wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 46), gegen die Behörde, die im Zeitpunkt der Klageerhebung für den Steuerfall örtlich zuständig ist. (3) Hat eine Behörde, die auf Grund gesetzlicher Vorschrift berechtigt ist, für die zuständige Behörde zu handeln, den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt, so ist die Klage gegen die zuständige Behörde zu richten." 13. § 69 wird wie folgt geändert: ä) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide."; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlaß eines Folgebescheides bleibt zulässig, über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, daß bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist."; c) in Absatz 3 Satz 1, zweiter Halbsatz werden die Worte "Absatz 2 Satz 2 bis 4" durch die Worte "Absatz 2 Satz 2 bis 6" ersetzt. 14. § 76 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte "§ 170 Abs. 1 Satz 3, §§ 171 bis 173 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97 Abs. 1 und 3, §§ 99, 100 der Abgabenordnung" ersetzt; b) in Absatz 3 werden die Worte "des Finanzamtes, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer wesentlichen Verhältnisse zu ermitteln (§ 204 der Reichsabgabenordnung)" durch die Worte "der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhaltes (§§ 88, 89 der Abgabenordnung)" ersetzt. 15. § 84 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses und die Pflicht zur Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gelten die §§ 101 bis 103 der Abgabenordnung sinngemäß."; b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 3370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 16. In § 85 Satz 2 werden die Worte "§§ 183 bis 185 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 97 Abs. 1 und 3, §§ 99, 100, 104 der Abgabenordnung" ersetzt. 17. In § 86 Abs. 1 werden die in Klammern gesetzten Worte "§ 22 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 30 der Abgabenordnung" ersetzt. 18. In § 89 werden die Worte "§ 202 Abs. 8 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 255 der Abgabenordnung" ersetzt. 19. In § 96 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Worte "§§ 205 a, 208 und 217 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung" ersetzt. 20. In § 100 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Ungehorsamsfolgen" durch die Worte "ein Zwangsgeld oder einen Verspätungszuschlag" ersetzt. 21. § 110 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Semikolon und der zweite Halbsatz gestrichen; b) in Absatz 2 werden das Wort "Reichsabga-benordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" und die Worte "Zurücknahme, Ersetzung und Änderung von Verfügungen" durch die Worte "Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten" ersetzt. 22. In § 150 Satz 1 werden die Worte "Reichsabgabenordnung und ihre Nebengesetze" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt. 23. Nach § 157 wird folgender neuer § 158 eingefügt: "§ 158 Die eidliche Vernehmung eines Auskunftspflichtigen nach § 94 der Abgabenordnung oder die Beeidigung eines Sachverständigen nach § 96 Abs. 7 Satz 5 der Abgabenordnung durch das Finanzgericht findet vor dem dafür im Ge-schäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt, über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung entscheidet das Finanzgericht durch Beschluß." 24. Der bisherige § 158 und § 159 werden aufgehoben. Artikel 55 Justizbeitreibungsordnung In § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Ge- richtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189), werden die Worte "Reichsabgabenordnung und ihren Nebengesetzen" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt. Artikel 56 Handelsgesetzbuch Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Er ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten." 2. In § 39 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a eingefügt: " (2 a) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muß dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen." 3. § 43 erhält folgende Fassung: "§ 43 (1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muß im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen. (2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. (3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind. (4) Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Nr. 143 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3371 Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Bei der Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muß insbesondere sichergestellt sein, daß die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß." 4. § 44 erhält folgende Fassung: "§ 44 (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren: 1. Handelsbücher, Inventare, Bilanzen sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, 2. die empfangenen Iiandelsbriefe, 3. Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe, 4. Belege für Buchungen in den von ihm nach § 38 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege). (2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen. (3) Mit Ausnahme der Bilanz können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergaben oder die Daten 1. mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, 2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Sind Unterlagen auf Grund des § 43 Abs. 4 Satz 1 auf Datenträgern hergestellt worden, können statt des Datenträgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt werden. (4) Die in Absatz 1 Nr. 1 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren. (5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Bilanz festgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt oder der Buchungsbeleg entstanden ist." 5. Die §§ 44 a, 44 b werden aufgehoben. 6. § 47 a erhält folgende Fassung: "§ 47 a Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen." Artikel 57 Aktiengesetz In § 157 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1089), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), werden die Worte "§ 10 Nr. 2 bis 5 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925)" durch die Worte "§ 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2 der Abgabenordnung" ersetzt. Dritter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Verteidigungsrechts Artikel 58 Bundesleistungsgesetz § 1 § 15 Abs. 4 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1769, ber. S. 1920), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), erhält folgende Fassung: "(4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt." § 2 § 1 gilt nicht im Land Berlin. 3372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Vierter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts Artikel 59 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 46 Abs. 9 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 869), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 28. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1697), erhält folgende Fassung: "(9) Die durch Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 oder Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1,111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Sleuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen." Artikel 60 Entwicklungshelfer-Gesetz § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 549), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 29. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1701), erhält folgende Fassung: "4. ausschließlich tind unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen,". Artikel 61 Gesetz über die Anzeige der Kapazitäten von Erdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen § 8 des Gesetzes über die Anzeige der Kapazitäten von Erdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 473), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), erhält folgende Fassung: "§ 8 Auf die nach den §§ 2 bis 4 und 6 erlangten Kenntnisse sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt." Artikel 62 Wirtschaftssicherstellungsgesetz § 1 § 14 Abs. 5 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), zuletzt geändert durch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), erhält folgende Fassung: "(5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie §116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit nicht." §2 § 1 gilt nicht im Land Berlin. Artikel 63 Gesetz über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen § 12 Satz 1 des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2471) wird durch folgende Sätze ersetzt: "Auf die nach den §§ 10 und 11 erlangten Kenntnisse sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt." Artikel 64 Investitionszulagengesetz Das Investitionszulagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 528), zuletzt geändert durch das Ein- Nr. 143 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3373 führungsgesetz zum Körperschaitsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung: "(5) Auf die Investitionszulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauch Steuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt. (6) Der Anspruch auf die Investitionszulage nach den §§ 1,4 und 4 a erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage berücksichtigt worden sind, nicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaffung oder Herstellung 1. im Fall des § 1, a) soweit es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter handelt, in der Betriebstätte des Steuerpflichtigen verblieben sind, b) soweit es sich um unbewegliche Wirt-schaftsgüter handelt, vom Steuerpflichtigen zu mindestens 90 vom Hundert zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet worden sind, 2. im Fall des § 4 in dem erforderlichen Umfang der Forschung oder Entwicklung im Betrieb des Steuerpflichtigen gedient haben, 3. im Fall des § 4 a im Betrieb des Steuerpflichtigen verblieben sind."; b) folgender Absatz 7 wird eingefügt: "(7) Ist die Investitionszulage zurückzuzahlen, weil der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder geändert worden ist, so ist der Rückzahlungsanspruch vom Zeitpunkt der Auszahlung, in den Fällen des Absatzes 6 von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung des Bescheides eingetreten sind, nach § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit. dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist."; c) der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. 2. In § 5 a wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt. Artikel 65 Zonenrandförderungsgesetz § 3 Abs. 5 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1237), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), erhält folgende Fassung: "(5) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gelten § 163 Abs. 2 Satz 1 und § 184 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung sinngemäß." Artikel 66 Energiesicherungsgesetz 1975 § 10 Abs. 4 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3681) erhält folgendeFassung: "(4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt." Artikel 67 Gesetz über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft In § 9 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 29. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1255), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1081), werden die Worte "Vorschrift des § 131 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "Vorschriften der §§ 163, 227 der Abgabenordnung" ersetzt. Artikel 68 Gesetz zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete § 36 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365), zuletzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 3374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), erhält folgende Fassung: "(4) Auf die nach § 3 erlangten Kenntnisse sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt." Artikel 69 Wasserhaushaltsgesetz § 21 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3017) erhält folgende Fassung: "(3) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt." Artikel 70 Wassersicherstellungsgesetz §1 § 18 Abs. 4 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1225, ber. 1817), zuletzt geändert durch das Zuständigkeits-anpassungs-Gesetz vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), erhält folgende Fassung: "(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit nicht." §2 § 1 gilt nicht im Land Berlin. Artikel 71 Altölgesetz § 7 Abs. 4 des Altölgesetzes vom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1419), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Altölgesetzes vom 4. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1147), erhält folgende Fassung: "(4) Auf die nach den Absätzen 1, 2 und 3 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt." Artikel 72 Gesetz über das Kreditwesen Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1121) wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 2 werden die Worte "§ 22 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 30 der Abgabenordnung" ersetzt. 2. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt." Artikel 73 Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen In § 16 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 986), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körper-schaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), werden die Worte "§16 Abs. 2 Ziff. 2 des Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte "§ 13 der Abgabenordnung" ersetzt. Artikel 74 Spar-Prämiengesetz Das Spar-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 2109), zuletzt geändert durch das Haus- Nr. 143 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3375 haltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundes-gesetzbl. I S. 3091), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 letzter Satz werden die folgenden Worte angefügt: "und beide mindestens während eines Teils des Kalenderjahrs unbeschränkt einkommen-steuerpflichtig waren."; b) Absatz 4 erhalt folgende Fassung: "(4) Sparbeiträge, die vermögenswirksame Leistungen darstellen und für die der Prämiensparer eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes erhält, oder Sparbeiträge, die von der Unterhaltssicherungsbehörde an das Kreditinstitut -- im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 6 an den Arbeitgeber -......... überwiesene Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz darstellen, werden auf den Höchstbetrag (Absatz 2) nicht angerechnet, soweit die vermögenswirksamen Leistungen und die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz den nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz geförderten Betrag insgesamt nicht übersteigen." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen; b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Zuständiges Finanzamt ist 1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden: das für die Einkommensbesteuerung zuständige Finanzamt; 2. bei anderen Personen: das für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich zuständige Finanzamt (§ 42 c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes)."; c) Absatz 6 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Einen Bescheid über die Festsetzung der Prämie erteilt das Finanzamt nur, wenn der Prämienantrag abgelehnt wird und der Prämiensparer den Bescheid beantragt."; d) Die Absätze 7 und 8 werden gestrichen. 3. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen. 4. Hinter § 5 a wird folgender § 5 b eingefügt: "§5b Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung (1) Auf die Sparprämie sind die für Steuer-vergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend an- zuwenden. Dies gilt nicht für § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung hinsichtlich der in § 1 genannten Fristen, für §§ 109 und 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt. (2) Für die Sparprämie gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend. (3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben. (4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des nach § 1 a Abs. 2 maßgebenden Einkommens und der Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen haben, können der Höhe nach nicht durch einen Rechtsbehelf gegen die Prämie angegriffen werden." 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl "1976" durch die Jahreszahl "1977" ersetzt; b) Absatz 2 wird gestrichen; c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Artikel 75 Landwirtschaftsgesetz § 7 des Landwirtschaftsgesetzes vom 5. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 565) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: "§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbirrdung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt." 2. Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Auf die im Besitz des Steuerpflichtigen befindlichen Aufzeichnungen und Unterlagen, die für die Zwecke des Feststellungsverfahrens gefertigt worden sind, findet § 97 der Abgabenordnung keine Anwendung. Dies gilt nicht, wenn 3376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I der Steuerpflichtige nach § 141 der Abgabenordnung zur Buchführung verpflichtet ist oder wenn er freiwillig Bücher oder Aufzeichnungen führt und beantragt, .deren Ergebnis der steuerlichen Gewinnermittlung zugrunde zu legen." Artikel 76 Ernährungssicherstellungsgesetz § 1 § 16 Abs. 5 des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1075), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608), erhält folgende Fassung: "(5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit nicht." § 2 § 1 gilt nicht im Land Berlin. Artikel 77 Marktstrukturgesetz § 8 Abs. 3 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2943) erhält folgende Fassung: "(3) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht a) für solche Tatsachen, die die Begünstigten auf Grund der §§ 5 und 6 nachzuweisen haben, um Beihilfen erlangen zu können, b) soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt." Artikel 78 Weinwirtschaftsgesetz § 6 Abs. 4 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 471), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608), erhält folgende Fassung: "(4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt." Artikel 79 Aufwertungsausgleichgesetz In Artikel 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 des Aufwertungsausgleichgesetzes vom 23. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2381), zuletzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), wird jeweils das Wort "Veranlagungszeitraum" durch das Wort "Besteuerungszeitraum" ersetzt. Artikel 80 Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen Das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2034), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 und § 8 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt. 2. In § 11 Abs. 5 werden die Worte "§ 227 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 178 der Abgabenordnung" ersetzt. 3. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "des Finanzamtes" durch die Worte "der Finanzbehörde" ersetzt; b) in Absatz 1 Satz 5 werden die Worte "§§ 228 bis 259 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 347 bis 368 der Abgabenordnung" und die Worte "des Finanzamtes" durch die Worte "der Finanzbehörde" ersetzt; c) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß." 4. § 31 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt; Nr. 143 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3377 b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für Abgaben, die nach Rechtsakten des Rates oder der Kommission oder auf Grund dieses Gesetzes hinsichtlich Marktordnungswaren zu erheben sind, gelten, soweit die Abgaben keine Zölle, Abschöpfungen, Ausfuhrabgaben oder Abgaben im Rahmen von Produktionsregelungen sind, die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 und 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der Abgabenordnung entsprechend; ferner gilt § 153 der Abgabenordnung entsprechend." Artikel 81 Forstschäden-Ausgleichsgesetz Das Forstschäden-Ausgleichsgesetz vom 29. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1533), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 5 werden die Worte "§ 161 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe e der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 141 Abs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Satz 4 werden jeweils die Worte "§ 127 Abs. 1 Satz 1 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 222 Satz 1 der Abgabenordnung" ersetzt. Fünfter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung Artikel 82 Gesetz über Bergmannsprämien Das Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 434), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt: "Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hat, die Bergmannsprämie durch einen schriftlichen Bescheid feststellt."; b) Absatz 2 wird gestrichen; c) Absatz 3 wird Absatz 2; in Satz 2 werden die Worte "und die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Haftung" gestrichen; d) Absatz 4 wird Absatz 3; die Sätze 2 und 3 werden gestrichen. 2. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt: "§ 5a Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung (1) Auf die Bergmannsprämie sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt. (2) Für die Bergmannsprämie gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend." Artikel 83 Drittes Vermögensbildungsgesetz § 13 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 257) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Auf die Arbeitnehmer-Sparzulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes bleiben unberührt." 2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Für die Arbeitnehmer-Sparzulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegeneiner Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend." 3378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4. 4. Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen. Artikel 84 Arbeitssicherstellungsgesetz § 1 § 24 Abs. 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 787), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I 5. 469), erhält folgende Fassung: "(3) Die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit nicht." § 2 § 1 gilt nicht im Land Berlin. Artikel 85 Berufsbildungsgesetz § 72 Abs. 5 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Gesetz zum Schulz der Teilnehmer am Fernunterricht vom 24. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2525), wird durch folgende Sätze ersetzt: "Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntntsse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt." Artikel 86 Betriebsverfassungsgesetz 1952 In § 76 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1153), werden die Worte "§ 10 Ziff. 2 bis 5 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934" durch die Worte "§ 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2 der Abgabenordnung" ersetzt. Artikel 87 Arbeitsförderungsgesetz § 7 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 581), wird durch folgende Sätze ersetzt: "§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt." Artikel 88 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz § 8 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 25. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1542), wird durch folgende Sätze ersetzt: "Die §§93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt." Artikel 89 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1545), geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 26. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 217), wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "§10 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925)" durch die Worte "§15 der Abgabenordnung" ersetzt. 2. § 44 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung." Nr. 143 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3379 Artikel 90 Bundeskindergeldgesetz In § 1 Nr. 1 und in § 2 Abs, 5 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstaben a und b des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 412), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes und des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 18. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2213), werden die Worte "(§§ 13 und 14 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes)" gestrichen. Sechster Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens sowie des Verkehrswesens Artikel 91 Personenbeförderungsgesetz In § 25 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 24. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2439), werden die Worte "§ 332 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 284 der Abgabenordnung" ersetzt. Artikel 92 Güterkraftverkehrsgesetz Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 2132, 2480), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 14. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1806), wird wie folgt geändert: 1. In § 58 Abs. 1 Satz 2, in § 59 Abs. 2 und § 68 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt. 2. § 78 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 7 werden die Worte "den Offenbarungseid" durch die Worte "eine eidesstattliche Versicherung" ersetzt; b) in Absatz 3 werden die Worte "Ableistung des Offenbarungseides nach § 325 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung" ersetzt. Artikel 93 Verkehrssicherstellungsgesetz § 1 § 15 Abs. 5 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1082), geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), erhält folgende Fassung : "(5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, §111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie §116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit nicht." § 2 § 1 gilt nicht im Land Berlin. Artikel 94 Bundeswasserstraßengesetz § 33 Abs. 4 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173), zuletzt geändert durch das Gesetz über den rechtlichen Status der Bundeswasserstraße Saar vom 7. April 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 829), erhält folgende Fassung: "(4) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt." Siebenter Titel Änderung anderer Gesetze Artikel 95 In den folgenden Rechtsvorschriften wird jeweils das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt: 1. § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (Reichsgesetzbl. S. 346), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 455); 2. § 58 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (Wirtschaftsgesetzbl. S. 295), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469); 3. § 64 Abs. 3 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553); 3380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 4. § 10 Satz 1 des Bodenschätzungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1050), zuletzt geändert durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477); 5. § 3 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. 1 S. 920), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters vom 31. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1713); 6. § 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Errichtung wirtschaftlicher Pflichtgemeinschaften in der Braunkohlenwirtschaft vom 23. Oktober 1934 (Reichs-gesetzbl. IS. 1068); 7. § 66 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 24. August 1953 zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469); 8. § 39 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch das Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705); 9. § 15 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgeset-zes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Zuständigkeitslockerung sgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685); 10. § 23 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608); 11. §§ 17, 31 d Abs. 3 und § 32 a Abs. 7 des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 65), geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469). Achter Titel Außerkrafttreten von Vorschriften Artikel 96 Mit Inkrafttreten der Abgabenordnung treten außer Kraft: 1. Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das Gesetz über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk vom 25. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1973); 2. die Verordnung zur Durchführung des § 160 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung vom 24. März 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 165); 3. die Verordnung zur Durchführung von Buch-und Betriebsprüfungen vom 9. November 1925 (Reichsministerialblatts. 1337); 4. die Verordnung zur Durchführung der §§ 402 und 413 der Reichsabgabenordnung vom 17. August 1940 (Reichsministerialblatt S. 209); 5. das Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656); 6. die Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592), zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1969 vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211); 7. die Aufteilungsverordnung vom 8. November 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 785), geändert durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477); 8. das Steuersäumnisgesetz vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981, 993), zuletzt geändert, durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509); 9. die Verordnung zum Steuersäumnisgesetz vom 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1299), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Steuersäumnisgesetz vom 9. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 539); 10. die Beitreibungsordnung vom 23. Juni 1923 (Reichsministerialblatt S. 595); 11. die Verordnung zur Einführung der Beitreibungsordnung vom 5. Juli 1923 (Reichsministerialblatt S. 645); 12. die Verordnung über die Auswertung der Personenstands- und Betriebsaufnahme (Aufstellung von Urlisten) vom 16. Mai 1935 (Reichsministerialblatt S. 538); 13. die Verordnung über die Führung eines Wareneingangsbuchs vom 20. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 752), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Abkürzung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen vom 2. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 77); 14. die Verordnung über landwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S.908); 15. die Warenausgangsverordnung vom 20. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 507), geändert durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Dritten Teiles der Reichsabgabenordnung vom 11. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 418); 16. die Verordnung über die Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Januar 1944 (Reichsgesetzbl. IS. 11); Nr. 143 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3381 17. das Gesetz über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgabenordnung vom 12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429), zuletzt geändert durch das Gesetz, zur Änderung des Gesetzes über die Kosten der Zwangsvollstrek-kung nach der Reichsabgabenordnung vom 20. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. IS. 1119); 18. § 6 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung vom 31. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 120); 19. §§ 15 und 20 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 393), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 16. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3561); 20. die Verordnung über die Zwangsvollstreckung im Erstattungsverfahren für den Dienstbereich der Reichsfinanzverwaltung vom 17. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1388); 21. § 5 der Verordnung zur beschleunigten Förderung des Baues von Heuerlings- und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für ländliche Arbeiter und Handwerker vom 10. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 292), zuletzt geändert durch das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513); 22. § 2 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsverordnung über die beschleunigte Förderung des Baues von Heuerlings- und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für ländliche Arbeiter und Handwerker vom 27. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 107); 23. § 3 des Gesetzes über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Dezember 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 969); 24. § 21 Abs. 3 des Vieh- und Fleischgesetzes vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S~ 1608); 25. § 11 Abs. 3 des Zuckergesetzes vom 5. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 47), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945).. Dritter Abschnitt Schlußvorschriften Artikel 97 Übergangsvorschriften §1 Begonnene Verfahren Verfahren, die am 1. Januar 1977 anhängig sind, werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu Ende geführt, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. §2 Fristen Fristen, deren Lauf vor dem 1. Januar 1977 begonnen hat, werden nach den bisherigen Vorschriften berechnet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Lauf einer Frist nur deshalb nicht vor dem 1. Januar 1977 begonnen hat, weil der Beginn der Frist nach § 84 der Reichsabgabenordnung hinausgeschoben worden ist. §3 Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer (1) Die Abgabenordnung und die Übergangsvorschriften dieses Artikels gelten auch für die Grunderwerbsteuer und die Feuerschutzsteuer; abweichende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Soweit die Grunderwerbsteuer nicht von Landesfinanzbehörden verwaltet wird, gilt § 1 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß. (2) Für die Grunderwerbsteuer gelten bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über die Grunderwerbsteuer die folgenden §§4 bis 7; weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. § 4 Entstehung der Grunderwerbsteuer Die Grunderwerbsteuer entsteht, 1. wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung, 2. wenn ein Erwerbsvorgang der Genehmigung einer Behörde bedarf, mit der Genehmigung. § 5 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare (1) Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen Finanzamt Anzeige zu erstatten über 1. Rechtsvorgänge, die sie beurkundet oder über die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn die Rechtsvorgänge ein Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen und unter das Grunderwerbsteuergesetz des Landes fallen, in dem das Grundstück liegt, 2. Anträge auf Berichtigung des Grundbuches, die sie beurkundet oder über die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn der Antrag darauf gestützt wird, daß der Grundstückseigentümer gewechselt hat, 3. Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungsverfahren,- Enteignungsbeschlüsse und andere Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grundstückseigentum bewirkt wird, 4. nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen eines der unter Nummern 1 bis 3 aufgeführten Vorgänge. Der Anzeige ist eine Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang, den Antrag, den Beschluß oder die Entscheidung beizufügen. 3382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I (2) Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf Vorgänge, die ein Erbbaurecht oder ein Gebäude auf fremdem Boden betreffen. Sie gilt außerdem für Vorgänge, die die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, einer bergrechtlichen Gewerkschaft, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betreffen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegendes Grundstück gehört. (3) Die Anzeigen sind binnen zwei Wochen nach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubi-gung oder der Bekanntgabe der Entscheidung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängig ist. Sie sind auch dann zu erstatten, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist. (4) Die Absendung der Anzeige ist auf der Urschrift der Urkunde, in den Fällen, in denen eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt worden ist, auf der zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift zu vermerken. (5) Zuständiges Finanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, auf das sich der anzeigepflichtige Rechtsvorgang bezieht. Falls sich ein einheitlicher Rechtsvorgang auf mehrere, im Bezirk verschiedener Finanzämter liegende Grundstücke bezieht, ist jedem dieser Finanzämter eine Anzeige zu erstatten. Soweit jedoch nach landesrechtlichen Vorschriften eines dieser Finanzämter allein zuständig ist, genügt eine Anzeige an dieses Finanzamt. § 6 Urkundenaushändigung Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen an das Finanzamt abgesandt haben. § 7 Unbedenklichkeitsbescheinigung (1) Der Erwerber eines Grundstücks oder eines Erbbaurechts darf in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde vorgelegt wird, daß der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. (2) Die Finanzbehörde hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer einschließlich des Zuschlags entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist. Sie darf die Bescheinigung auch in änderen Fällen erteilen, wenn nach ihrem Ermessen die Steuerforderung nicht gefährdet ist. (3) Die Finanzbehörde soll in der Bescheinigung, die zur Vorlegung beim Grundbuchamt erteilt wird, den Einheitswert des Grundstücks angeben, wenn er der Finanzbehörde bekannt ist. § 8 Verspätungszuschlag Die Vorschriften des § 152 der Abgabenordnung über Verspätungszuschläge sind erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 einzureichen sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Im übrigen gilt § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe, daß ein nach dem 31. Dezember 1976 festgesetzter Verspätungszuschlag höchstens zehntausend Deutsche Mark betragen darf. § 9 Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sind erstmals anzuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 1976 ein Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert wird. Dies gilt auch dann, wenn der aufzuhebende oder zu ändernde Verwaltungsakt vor dem 1. Januar 1977 erlassen worden ist. Auf vorläufige Steuerbescheide nach § 100 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung ist § 165 Abs. 2 der Abgabenordnung, auf Steuerbescheide nach § 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung und § 28 des Erbschaftsteuergesetzes in der vor dem 1. Januar 1974 geltenden Fassung ist § 164 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung anzuwenden. § 10 Festsetzungsverjährung (1) Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Festsetzungsverjährung gelten erstmals für die Festsetzung sowie für die Aufhebung und Änderung der Festsetzung von Steuern, Steuervergütungen und — soweit für steuerliche Nebenleistungen eine Festsetzungsverjährung vorgesehen ist — von steuerlichen Nebenleistungen, die nach dem 31. Dezember 1976 entstehen. Für vorher entstandene Ansprüche gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Verjährung und über die Ausschlußfristen weiter, soweit sie für die Festsetzung einer Steuer, Steuervergütung oder steuerlichen Nebenleistung, für die Aufhebung oder Änderung einer solchen Festsetzung oder für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen von Bedeutung sind; § 14 Abs. 2 dieses Artikels bleibt unberührt. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie für die Festsetzung, Zerlegung und Zuteilung von Steuermeßbeträgen. Bei der Einheitsbewertung tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Entstehung des Steueranspruchs der Zeitpunkt, auf den die Hautfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswertes vorzunehmen ist. § 11 Haftung Die Vorschriften der §§ 69 bis 76 und 191 Abs. 3 bis 5 der Abgabenordnung sind anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem 31. Dezember 1976 verwirklicht worden ist. Nr. 143 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1976 3383 § 12 Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung Die Vorschriften der Abgabenordnung über verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung (§§ 204 bis 207) sind anzuwenden, wenn die Schlußbesprechung nach dem 31. Dezember 1976 stattfindet oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, wenn dem Steuerpflichtigen der Prüfungsbericht nach dem 31. Dezember 1976 zugegangen ist. § 13 Sicherungsgeld Die Vorschriften des § 203 der Reichsabgabenordnung sind auch nach dem 31. Dezember 1976 anzuwenden, soweit die dort genannten besonderen Bedingungen vor dem 1. Januar 1977 nicht eingehalten wurden. Auf die Verwaltungsakte, die ein Sicherungsgeld festsetzen, ist § 100 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung nicht anzuwenden. § 14 Zahlungs ver j ährung (1) Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungs ver jährung gelten für alle Ansprüche im Sinne des § 228 Satz 1 der Abgabenordnung, deren Verjährung nach § 229 der Abgabenordnung nach dem 31. Dezember 1976 beginnt. (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so gelten für die Ansprüche weiterhin die bisherigen Vorschriften über Verjährung und Ausschlußfristen. Die Verjährung wird jedoch ab 1. Januar 1977 nur noch nach den §§ 230 und 231 der Abgabenordnung gehemmt und unterbrochen. Auf die nach § 231 Abs. 3 der Abgabenordnung beginnende neue Verjährungsfrist sind die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung anzuwenden. § 15 Zinsen (1) Zinsen entstehen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1976 nach den Vorschriften der Abgabenordnung. (2) Ist eine Steuer über den 31. Dezember 1976 hinaus zinslos gestundet worden, so gilt dies als Verzicht auf Zinsen im Sinne des § 234 Abs. 2 der Abgabenordnung. (3) Die Vorschriften des § 239 Abs. 1 der Abgabenordnung über die Festsetzungsfrist gelten in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist auf Grund dieser Vorschrift nach dem 31. Dezember 1977 beginnt. § 16 Säumniszuschläge (1) Die Vorschriften des § 240 der Abgabenordnung über Säumniszuschläge sind erstmals auf Säumniszuschläge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 verwirkt werden. (2) Bis zum 31. Dezember 1980 gilt für die Anwendung des § 240 der Abgabenordnung bei den Finanzämtern, die von den obersten Finanzbehörden der Länder dazu bestimmt sind, Rationalisierungsversuche im Erhebungsverfahren durchzuführen, folgendes: 1. Abweichend von § 240 Abs. 1 der Abgabenordnung tritt bei der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Vermögensteuer, der Grundsteuer, der Vermögensabgabe, der Kreditgewinnabgabe und der Umsatzsteuer für die Verwirkung des Säumniszuschlages an die Stelle des Fälligkeitstages jeweils der auf diesen folgende 20. eines Monats. § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt nicht. 2. Werden bei derselben Steuerart innerhalb eines Jahres Zahlungen wiederholt nach Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so kann der Säumniszuschlag vom Ablauf des Fälligkeitstages an erhoben werden; dabei bleibt § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung unberührt. 3. Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag jeder Steuerart zusammengerechnet und auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet. § 17 Angabe des Schuldgrundes Für die Anwendung des § 260 der Abgabenordnung auf Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 1980 entstanden sind, gilt folgendes: Hat die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner durch Kontoauszüge über Entstehung, Fälligkeit und Tilgung seiner Schulden fortlaufend unterrichtet, so genügt es, wenn die Vollstrek-kungsbehörde die Art der Abgabe und die Höhe des beizutreibenden Betrages angibt und auf den Kontoauszug Bezug nimmt, der den Rückstand ausweist. § 18 Außergerichtliche Rechtsbehelfe (1) Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der vor dem 1. Januar 1977 wirksam geworden ist, bestimmt sich die Zulässigkeit des außergerichtlichen Rechtsbehelfs nach den bisherigen Vorschriften; ist über den Rechtsbehelf nach dem 31. Dezember 1976 zu entscheiden, richten sich die Art des außergerichtlichen Rechtsbehelfs sowie das weitere Verfahren nach den neuen Vorschriften. (2) Nach dem 31. Dezember 1976 ist eine Gebühr für einen außergerichtlichen Rechtsbehelf nur noch dann festzusetzen, wenn die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Gebühr nach § 256 der Reichsabgabenordnung bereits vor dem 1. Januar 1977 eingetreten waren. § 19 Buchführungspflicht für Land- und Forstwirte Bis zum Inkrafttreten der Abgabenordnung ist § 161 der Reichsabgabenordnung mit folgender Maßgabe anzuwenden: Beträgt der nach § 13 a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in einem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1973 beginnt, für den einzelnen 3384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Betrieb mehr als 12 000 Deutsche Mark, so tritt dadurch die Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nicht ein, es sei denn, die Voraussetzungen des § 141 der Abgabenordnung liegen vor. § 20 Verweisimgserfordernis bei Blankettvorschriften Die in § 381 Abs. 1, § 382 Abs. 1 der Abgabenordnung vorgeschriebene Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschriften der dort genannten Gesetze und Rechtsverordnungen vor dem 1. Oktober 1968 erlassen sind. Artikel 98 Verweisungen Soweit in Rechtsvorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung. Artikel 99 Ermächtigung en (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in den Fällen, in denen Verbrauchsteuergesetze für verbrauchsteuerpflichtige Waren Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder sonstige Steuervergünstigungen unter der Bedingung vorsehen, daß diese Waren einer besonderen Bestimmung zugeführt werden, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Vereinfachung des Verfahrens anzuordnen, daß 1. die Steuer nur bedingt entsteht; bei einer Steuerermäßigung gilt dies in Höhe des Unterschiedes zwischen dem vollen und dem ermäßigten Steuersatz, 2. eine bedingte Steuer außer in sonst gesetzlich bestimmten Fällen auch unbedingt wird, wenn a) die verbrauchsteuerpflichtige Ware entgegen Rechtsvorschriften über das Verfahren der Steuer auf sieht vorenthalten oder entzogen wird, b) eine befristete Erlaubnis für die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung erlischt, hinsichtlich der in diesem Zeitpunkt beim Inhaber der Erlaubnis noch vorhandenen Bestände an von ihm steuerbegünstigt bezogenen verbrauchsteuerpflichtigen Waren. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und andere Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und Finanzmonopole (Artikel 20 bis 32) erlassen werden, bedürfen, außer wenn sie die Biersteuer betreffen, nicht der Zustimmung des Bundesrates. Artikel 100 Ermächtigung zur Neubekanntmachung Die zuständigen Bundesminister werden ermächtigt, den Wortlaut der in diesem Gesetz angesprochenen Gesetze in neuer Fassung, mit neuem Datum und unter neuen Überschriften bekanntzumachen, dabei die Paragraphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Artikel 101 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 102 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) § 17 Abs. 3 des Finanzverwaltuhgsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 7 Buchstabe b, Artikel 11, Artikel 17 Nr. 13 Buchstabe c, Artikel 97 § 19 und Artikel 99 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe a gilt erstmals für die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1975. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 14. Dezember 1976 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Finanzen Hans Apel