Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1977  Nr. 57 vom 20.08.1977  - Seite 1577 bis 1580 - Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften

Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften Bundesgesetzblatt 1577 Teill Z1997A 1977 Ausgegeben zu Bonn am 20. August 1977 Nr. 57 Tag Inhalt 16. 8. 77 Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften............................ 935-1, 9231-1, 96-1, 400-2, 935-2, 935-3 16. 8. 77 Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung ........................................ 2122-1, 7830-1, 2123-1, 2121-1 16.8.77 Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, des Bundeskindergeldgesetzes, des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze {Steueränderungsgesetz 1977 — StÄndG 1977) 611-10, 85-1, 611-1, 611-4-4 (Arlikel 1), 611-5, 611-6-3 (Artikel 1), 611-13, 7690-1, 2330-9, 800-9, 7847-9, 63-15-1, 368-1, 361-1, 610-6-2 Seite 1577 1581 1586 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 35................... Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften 1595 1596 Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften Vom 16. August 1977 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen (Reichshaftpflichtgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 935-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 9 Nr. 17 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt geändert: 1. § 1 erhält folgende Fassung: (1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist. Soweit jedoch die Schienenbahn innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße betrieben wird, ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit der Fahrzeuge oder Anlagen der Schienenbahn noch auf einem Versagen ihrer Verrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten oder eines nicht bei dem Betrieb beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und sowohl der Betriebsunternehmer als auch die beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. 1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I (3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine 1. zur Aufbewahrung angenommene Sache beschädigt wird; 2. beförderte Sache beschädigt wird, es sei denn, daß ein Fahrgast sie an sich trägt oder mit sich führt." 2. § 1 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung: "Wird durch die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Das gleiche gilt, wenn der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Elektrizität, der Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten zu beruhen, auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, daß sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsgemäßem Zustand befand." b) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. wenn ein Energieverbrauchgerät oder eine sonstige Einrichtung zum Verbrauch oder zur Abnahme der in Absatz 1 bezeichneten Stoffe beschädigt oder durch eine solche Einrichtung ein Schaden verursacht worden ist;". c) Absatz 4 wird gestrichen. 3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: "§2a Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich." 4. § 4 wird gestrichen. 5. § 5 erhält folgende Fassung: "§5 Die Ersatzpflicht nach den §§ 1 bis 2 dieses Gesetzes darf, soweit es sich um Personenschäden handelt, im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Das gleiche gilt für die Ersatzpflicht nach § 1 a dieses Gesetzes wegen Sachschäden, es sei denn, daß der Haftungsausschluß oder die Haftungsbeschränkung zwischen dem Inhaber der Anlage und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann im Rahmen eines zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörenden Vertrages vereinbart worden ist. Entgegenstehende Bestimmungen und Vereinbarungen sind nichtig." 6. § 7 a erhält folgende Fassung: "§7a Der Unternehmer oder der in § 1 a bezeichnete Inhaber der Anlage haftet im Falle des § 7 Abs. 1 nur bis zu einer Jahresrente von dreißigtausend Deutsche Mark für jede getötete oder verletzte Person." 7. § 7 b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Unternehmer oder der in § 1 a bezeichnete Inhaber der Anlage haftet für Sachschäden nur bis zum Betrag von einhunderttausend Deutsche Mark, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden." b) In Absatz 2 werden die Worte "fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Worte "einhunderttausend Deutsche Mark" ersetzt. 8. § 8 erhält folgende Fassung: "§8 Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden VerjährungsVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung." 9. § 9 erhält folgende Fassung: "§9 Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist." 10. § 9 a wird gestrichen. 11. § 9 b erhält folgende Fassung: "§9b (1) Sind nach den §§1, 1 a mehrere einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Ersatzpflichtigen untereinander Pflicht und Umfang zum Ersatz von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist. Dasselbe gilt, wenn der Schaden einem der Ersatzpflichtigen entstanden ist, von der Haftpflicht, die einen anderen von ihnen trifft. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn neben den nach den §§ 1, 1 a Ersatzpflichtigen ein anderer für den Schaden kraft Gesetzes verantwortlich ist." Nr. 57 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1977 1579 12. Nach § 9 b wird folgender § 9 c eingefügt: "§9c Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat." Artikel 2 Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 16 des Gesetzes vom3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt geändert: 1. § 12 erhält folgende Fassung: "§12 (1) Der Ersatzpflichtige haftet 1. im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von fünfhunderttausend Deutsche Mark oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich dreißigtausend Deutsche Mark; 2. im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in Nummer 1 bestimmten Grenzen, nur bis zu einem Kapitalbetrag von insgesamt sie-benhundertfünfzigtausend Deutsche Mark oder bis zu einem Rentenbetrag von fünfundvierzig-tausend Deutsche Mark; diese Beschränkung gilt jedoch in den Fällen des § 8 a Abs. 1 Satz 1 nicht für den ersatzpflichtigen Halter des Kraftfahrzeugs; 3. im Falle der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von einhunderttausend Deutsche Mark. (2) übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses nach Absatz 1 zu leisten sind, insgesamt die in Nummer 2 Halbsatz 1 und Nummer 3 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht." 2. § 14 erhält folgende Fassung: "§14 Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden VerjährungsVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung." Artikel 3 Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1968 (BGBl. I S. 1113), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert: 1. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall a) bei Luftfahrzeugen bis 1 000 Kilogramm Gewicht bis zu 850 000 Deutsche Mark, b) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1 000 Kilogramm bis 2 000 Kilogramm Gewicht bis zu 850 000 Deutsche Mark zuzüglich 650 Deutsche Mark je Kilogramm des 1 000 Kilogramm übersteigenden Gewichts, c) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2 000 Kilogramm Gewicht bis zu 1 500 000 Deutsche Mark zuzüglich 200 Deutsche Mark je Kilogramm des 2 000 Kilogramm übersteigenden Gewichts." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "135 000 Deutsche Mark" durch die Worte "500 000 Deutsche Mark" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "so dient die Hälfte" durch die Worte "so dienen zwei Drittel" ersetzt. 2. § 39 erhält folgende Fassung: "§ 39 Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung." 3. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "67 500 Deutsche Mark" durch die Worte "320 000 Deutsche Mark" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "einer beförderten Sache" durch die Worte "von beförderten Gütern" ersetzt. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegenstände, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt oder die als Reisegepäck aufgegeben sind, ist auf einen Höchstbetrag von 3 200 Deutsche Mark gegenüber jedem Fluggast beschränkt." Artikel 4 § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1977 (BGBl. I S. 998), wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Ver- 1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I jährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Artikel 5 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme von Artikel 4 keine Anwendung, wenn das schädigende Ereignis vor seinem Inkrafttreten eingetreten ist. (2) Ist nach den Vorschriften des Reichshaftpflichtgesetzes, des Straßenverkehrsgesetzes oder des Luftverkehrsgesetzes wegen der Tötung oder Verletzung eines Menschen Schadensersatz zu leisten, so kann der Ersatzberechtigte, soweit es nach seinen Verhältnissen aus Billigkeitsgründen erforderlich ist und dem Ersatzpflichtigen zugemutet werden kann, Schadensersatz bis zur Höhe der in Artikel 1 Nr. 6, Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 3 Nr. 1 und 3 bestimmten Beträge auch dann verlangen, wenn das schädigende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist. Dies gilt nicht, soweit nach diesen Gesetzen eine Schadensersatzpflicht bisher nicht bestand. Im übrigen findet Artikel 7 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (BGBl. I S. 710) sinngemäße Anwendung. Artikel 6 Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, das Reichshaftpflichtgesetz unter der Bezeichnung Haftpflichtgesetz mit neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Artikel 7 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt. Artikel 8 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft das Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 935-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Verordnung zur Ergänzung des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 935-3, veröffentlichten bereinigten Fassung. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 16. August 1977 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Dr. Vogel Für den Bundeskanzler Der Bundesminister des Innern Maihofer Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel