Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1977  Nr. 63 vom 20.09.1977  - Seite 1757 bis 1762 - Zweite Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung

Zweite Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung Bundesgesetzblatt 1757 Teill Z1997A 1977 Ausgegeben zu Bonn am 20. September 1977 Nr. 63 Tag Inhalt 15. 9. 77 Zweite Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung 213-1-2 15. 9. 77 Neufassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 213-1-2 Seite 1757 1763 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 37.................... Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften 1773 1774 Dieser Ausgabe ist für die Abonnenten ein am 31. August 1977 abgeschlossener Nachtrag zum Fundstellennachweis A 1976 beigelügt. Zweite Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung Vom 15. September 1977 Auf Grund des § 2 Abs. 8 Nr. 1 bis 3 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) wird mit Zu-Stimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237; 1969 I S. 11) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete". b) In Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3 a eingefügt: "3 a. besondere Wohngebiete (WB)". c) In Absatz 2 wird Nummer 9 gestrichen; Nummer 10 wird Nummer 9. d) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund der Absätze 3 a bis 7 etwas anderes bestimmt wird." e) Die Absätze 4 und 5 werden durch folgende Absätze 3 a bis 7 ersetzt: "(3 a) Für die in den §§ 4 bis 9 und 11 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet 1. nach der Art der zulässigen Nutzung, 2. nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 3 b bleibt unberührt. 1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I (3 b) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. (4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, 1. nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder 2. in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. (5) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 und 11 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes), festgesetzt werden, daß in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen 1. nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, 2. einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder 3. alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind. (6) Die Festsetzungen nach den Absätzen 3 a bis 5 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken. (7) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 3 b bis 6 festgesetzt werden, daß nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können." 2. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung: " (4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß in dem Gebiet oder in bestimmten Teilen des Gebiets Wohngebäude nicht mehr als zwei Wohnungen haben dürfen." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 6 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "die Zulässigkeit von untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung nach § 14 bleibt unberührt." b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß in bestimmten Teilen des Gebiets Wohngebäude nicht mehr als zwei Wohnungen haben dürfen." c) Absatz 5 wird gestrichen. 4. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt: »§ 4 a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) (1) Besondere Wohngebiete sind im wesentlichen bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude, 2. Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, 3. sonstige Gewerbebetriebe, 4. Geschäfts- und Bürogebäude, 5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, sportliche und gesundheitliche Zwecke. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, 2. Vergnügungsstätten, 3. Tankstellen. (4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes), festgesetzt werden, daß 1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder 2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwenden ist." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Dorfgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land-und forstwirtschaftlicher Betriebe und dem dazugehörigen Wohnen; sie dienen auch dem sonstigen Wohnen." Nr. 63 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1977 1759 b) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,". c) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. sonstige Wohngebäude,". d) Absatz 3 wird gestrichen. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. sonstige Gewerbebetriebe,". b) In Absatz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "die Zulässigkeit von untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung nach § 14 bleibt unberührt." c) Absatz 4 wird gestrichen. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird gestrichen. b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes), festgesetzt werden, daß 1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder 2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwenden ist. Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und Verwaltung dient." 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte "mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3" gestrichen. b) Absatz 4 wird gestrichen. 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte "mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3" gestrichen. b) Absatz 4 wird gestrichen. 10. § 10 erhält folgende Fassung: "§ 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen (1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete. (2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. (3) In Wochenendhausgebieten sind Wochen- endhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen. (4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden. (5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig." 11. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils vor dem Wort "Sondergebiete" das Wort "sonstige" eingefügt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht Kurgebiete, Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse, Hochschulgebiete, Klinikgebiete, Hafengebiete." 1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) 1. Einkaufszentren, 2. großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, 3. sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind, sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721, 1193), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche 1 500 m2 überschreitet." 12. § 12 erhält folgende Fassung: "§ 12 Stellplätze und Garagen (1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. (3) Unzulässig sind 1. Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, 2. Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten. (4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes), festgesetzt werden, daß in bestimmten Geschossen nur Stell- plätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt. (4 a) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes), festgesetzt werden, daß in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. (6) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 5 unberührt." 13. § 13 erhält folgende Fassung: "§ 13 Gebäude und Räume für freie Berufe Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4 a bis 9 auch Gebäude zulässig." 14. In § 14 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung." 15. § 15 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind." 16. § 16 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Im Flächennutzungsplan kann die Begrenzung der Höhe baulicher Anlagen dargestellt werden." Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1977 1761 b) Absatz 2 Satz 5 wird gestrichen. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: "(2 a) Im Bebauungsplan kann die Höhe baulicher Anlagen zwingend, als Höchstgrenze oder als Mindestgrenze festgesetzt werden. Wird eine Höchstgrenze festgesetzt, so kann zugleich eine Mindestgrenze festgesetzt werden." d) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Von der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse oder der Höhe baulicher Anlagen darf nicht abgesehen werden, wenn sonst öffentliche Belange, insbesondere die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds, beeinträchtigt werden können." 17. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird in der zweiten Querspalte nach den Worten "Mischgebieten (MI)" das Wort "Ferienhausgebieten" eingefügt; in der letzten Querspalte wird nach dem Wort "Wochenendhausgebieten" die Bezeichnung "(SW)" gestrichen, und in Längsspalte 2 (Zahl der Vollgeschosse) wird die Zahl "1" durch "1 und 2" ersetzt. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: "Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß eine größere Geschoßhöhe als 3,50 m außer Betracht bleibt, soweit diese ausschließlich durch die Unterbringung technischer Anlagen des Gebäudes wie Hei-zungs-, Lüftungs- und Reinigungsanlagen bedingt ist." c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Im Bebauungsplan kann vorgesehen werden, daß im Einzelfall von der Zahl der Vollgeschosse, der Grundflächenzahl oder der Grundfläche Ausnahmen zugelassen werden können, wenn die Geschoßflächenzahl oder die Geschoßfläche, die Baumassenzahl oder die Baumasse nicht überschritten wird." d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a eingefügt: " (6 a) Für besondere Wohngebiete ist das Maß der baulichen Nutzung entsprechend der besonderen Eigenart und Zweckbestimmung der Gebiete darzustellen und festzusetzen; dabei dürfen jedoch eine Grundflächenzahl von 0,6 und eine Geschoßflächenzahl von 1,6 nur überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen." e) In Absatz 7 werden nach den Worten "Für Sondergebiete" die Worte "mit Ausnahme der Wochenendhausgebiete und der Ferienhausgebiete" eingefügt. f) Absatz 9 Satz 1 erhält vor Nummer 1 folgende Fassung: "Im Bebauungsplan können höhere Werte, als sie nach Absatz 1 Spalte 3 bis 5 sowie den Absätzen 2 und 7 zulässig sind, festgesetzt oder als Ausnahme vorgesehen werden, wenn". g) In Absatz 9 Satz 2 werden die Worte "und Wochenendhausgebiete" durch die Worte ".Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete" ersetzt. a) In Absatz 2 werden die Worte "§ 9 Abs. 1 Nr. 12 und 13" durch die Worte "§ 9 Abs. 1 Nr. 22" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Bundesbaugesetzes" durch die Worte "§ 9 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbaugesetzes" ersetzt. c) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Worte "oberhalb der Geländeoberfläche" gestrichen. "§ 25 a Überleitungsvorschriften aus Anlaß der zweiten Änderungsverordnung (1) Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, gilt die Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1757) gültigen Fassung, wenn die Pläne bei Inkrafttreten der zweiten Änderungsverordnung nach § 2 a Abs. 6 des Bundesbaugesetzes oder § 2 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 1. Januar 1977 geltenden Fassung ausgelegt sind. (2) Von der Geltung der Vorschriften der zweiten Änderungsverordnung über gesonderte Festsetzungen für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen sowie sonstige Teile baulicher Anlagen sind solche Bebauungspläne ausgenommen, auf die § 9 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes in der ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 3 § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) 18. § 21 a wird wie folgt geändert: 19. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Anwendung der Verordnung im Falle des § 33 des Bundesbaugesetzes b) Absatz 2 wird gestrichen. 20. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt: 1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I keine Anwendung findet. Auf diese Bebauungspläne finden die Vorschriften der Baunutzungsverordnung über gesonderte Festsetzungen für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen in der bis zum Inkrafttreten der zweiten Änderungsverordnung gültigen Fassung weiterhin Anwendung. " Artikel 2 Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau kann die Baunutzungsverordnung in der neuen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt- machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen sowie die Absätze mit durchlaufenden Ordnungszeichen versehen. Artikel 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 187 des Bundesbaugesetzes auch im Land Berlin. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Bonn, den 15. September 1977 Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Karl Ravens