Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1978  Nr. 23 vom 29.04.1978  - Seite 550 bis 551 - Zweites Gesetz zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

Zweites Gesetz zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes 550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I Zweites Gesetz zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes Vom 27. April 1978 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 (BGBl. I S. 1769), wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitsamt Anzeige zu erstatten, bevor er 1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, 2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, 3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt." b) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt: "(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er den Betriebsrat rechtzeitig über die Gründe für die Entlassungen, die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer und den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, schriftlich zu unterrichten sowie weitere zweckdienliche Auskünfte zu erteilen. Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. (3) Eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat hat der Arbeitgeber gleichzeitig dem Arbeitsamt zuzuleiten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrates zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrates nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige hat Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes, die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Gründe für die Entlassungen und den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, zu enthalten. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat, kann gegenüber dem Arbeitsamt weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten." c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5. Nr. 23 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978 551 2. In § 20 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl "100" durch die Zahl "500" ersetzt. 3. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt: "§22a Übergangsregelung Für Entlassungen, deren Anzeige dem Arbeitsamt vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom 27. April 1978 (BGBl. I S. 550) zugegangen ist, bleibt die bis dahin gültige Fassung dieses Gesetzes maßgebend." 4. In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden der Beistrich und die Worte "Binnenschiffe und Luftfahrzeuge" gestrichen. Artikel 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. < Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 27. April 1978 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Ehrenberg