Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1978  Nr. 27 vom 03.06.1978  - Seite 641 bis 645 - Gesetz zur Änderung des Waffenrechts

Gesetz zur Änderung des Waffenrechts Bundesgesetzblat Teil I Z1997 Ä 1978 Ausgegeben zu Bonn am S.Juni 1978 Nr. 27 Tag Inhalt Seite 31. 5. 78 Gesetz zur Änderung des Waffenrechts.............................................. 641 7133-3, 190-1, 312-2 24. 5. 78 Verordnung über die Gewährung von Wintergeld an entsandte Arbeiter (Wintergeld-Verordnung)......................................................................... 646 neu: 810-1-27 29. 5. 78 Elfte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (11. ÄndVFO).................... 647 neu: 9026-1-1-11; 9026-1, 9027-3, 9027-4, 9026-1-1-5 31. 5. 78 Verordnung zu § 28 a des Patentgesetzes.............................................. 660 420-1-5 3. 5. 78 Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes..............................................................___.......... 661 800-21-2-9 23. 5. 78 Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung ..... 662 2030-11-47-8 Berichtigung der Einundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung................................................................. .___...... 663 7400-1-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 26 und Nr. 27.......................•.................... 663 Verkündungen im Bundesanzeiger................................................... 664 Gesetz zur Änderung des Waffenrechts Vom 31. Mai 1978 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- | 2. § 6 wird wie folgt geändert sen: Artikel 1 Das Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl, I S. 432) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 Abs. 2 wird folgende Nummer 4 angefügt: "4. bei Handfeuerwaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind." a) In Absatz 3 wird in Satz 1 Halbsatz 2 die Verweisung auf § 40 und der Satz 2 gestrichen, b) Absatz 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. die in § 37 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten auch für Gegenstände zu verbieten, die wegen ihrer Gefährlichkeit, insbesondere ihrer Beschaffenheit, Handhabung, Wirkungsweise oder Zweckbestimmung den in § 37 Abs. 1 bezeichneten Gegenständen vergleichbar oder die geeignet sind, die Aufklärung einer mit den Gegenständen begangenen Straftat zu erschweren,". 642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I c) In Absatz 4 wird folgende Nummer 6 angefügt: "6. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Verhinderung von Diebstählen oder des sonstigen Abhandenkommens vorzuschreiben, daß Schußwaffen, Munition und Geschosse in bestimmter Weise zu verpacken und aufzubewahren sind." 3. In § 15 Abs. 1 Nr. 5 wird Buchstabe a gestrichen. 4. § 42 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich nach Absatz 1 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr. 6 ergebenden Pflichten die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr. 6 gestellten Anforderungen hinausgehen." 5. In Abschnitt IX wird nach der Überschrift "Straf-und Bußgeldvorschriften" folgender § 52 a eingefügt: "§52a Straf Vorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d eine vollautomatische Selbstladewaffe oder 2. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e eine dort bezeichnete halbautomatische Selbstladewaffe herstellt, bearbeitet, instandsetzt, erwirbt, vertreibt, anderen überläßt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt. (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe." 6. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3 a eingefügt: "3 a. ohne die erforderliche Erlaubnis a) entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm erwirbt oder die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder b) entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm führt,". b) In Absatz 3 Nr. 1 wird in Buchstabe a nach dem Wort "ausübt" und in Buchstabe b nach Streichung des Beistriches nach dem Wort "führt" jeweils der Halbsatz ", wenn die Tat nicht in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 a mit Strafe bedroht ist," eingefügt. c) In Absatz 3 Nr. 3 wird nach dem Wort "verbringt" der Halbsatz ", wenn die Tat nicht in § 52 a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist," eingefügt. d) In Absatz 4 werden jeweils die Worte "Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7" durch die Worte "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 a bis 7" ersetzt. 7. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 28 Buchstabe a wird die Zahl "3" durch die Zahl "8" ersetzt. b) In Nummer 28 Buchstabe b wird die Verweisung "§ 6 Abs. 4 Nr. 4" durch die Verweisung "§ 6 Abs. 4 Nr. 4, 5 oder 6" ersetzt. 8. § 56 erhält folgende Fassung: "§56 Einziehung (1) Ist eine Straftat nach § 52 a Abs. 1 oder 2 oder § 53 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 3 a Buchstabe a, 4 oder 7 oder Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a, 3 oder 7 begangen worden, so werden Gegenstände, 1. auf die sich die Straftat bezieht oder 2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen. (2) Ist eine sonstige Straftat nach § 53 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 55 begangen worden, so können in- Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden. (3) § 74 a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. (4) Als Maßnahme im Sinne des § 74 b Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Betracht, binnen einer angemessenen Frist eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 28 oder 29 vorzulegen oder die Gegenstände einem Berechtigten zu überlassen." Artikel 2 Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190—1, veröffentlichten bereinigten Fas- Nr. 27 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1978 643 sung, zuletzt geändert durch Artikel 35 des Ein- I führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt: "§ 4 a Auslandsgeschäfte (1) Wer einen Vertrag über den Erwerb oder das überlassen von Kriegswaffen, die sich außerhalb des Bundesgebietes befinden, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß eines solchen Vertrags nachweisen will, bedarf der Genehmigung. (2) Einer Genehmigung bedarf auch, wer einen Vertrag über das überlassen von Kriegswaffen, die sich außerhalb des Bundesgebietes befinden, abschließen will. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Kriegswaffen in Ausführung des Vertrags in das Bundesgebiet eingeführt oder durchgeführt werden sollen." 2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird die Verweisung "§§2 bis 4" jeweils durch "§§ 2 bis 4 a" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: In Absatz 4 wird die Verweisung "§§ 2 bis 4". durch "§§ 2 bis 4 a" ersetzt. 4. § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Wird die Genehmigung widerrufen, so trifft die Genehmigungsbehörde Anordnungen über den Verbleib oder die Verwertung der Kriegswaffen. Sie kann insbesondere anordnen, die Kriegswaffen innerhalb angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem zu ihrem Erwerb Berechtigten zu überlassen und dies der Überwachungsbehörde nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist können die Kriegswaffen sichergestellt und eingezogen werden. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend." 5. § 9 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wird eine Genehmigung nach den §§ 2, 3 Abs. 1 oder 2, § 4 Abs. 1 oder § 4 a ganz oder teilweise widerrufen, so ist ihr Inhaber vom Bund angemessen in Geld zu entschädigen." 6. § 11 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 wird die Verweisung "§§ 2 und 3 Abs. 1 und 2" durch "§§ 2, 3 Abs. 1 und 2 und des § 4 a" ersetzt, 7. § 12 Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgende Nummer 1 eingefügt: "1. als Erwerber von Todes wegen, Finder oder in ähnlicher Weise die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen erlangt,". b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2. In ihr wird das Wort "Erbe," gestrichen. | c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4, d) Dem Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5 angefügt: "Im Falle der Nummer 1 hat der Erwerber der tatsächlichen Gewalt über die Kriegswaffen innerhalb einer von der Überwachungsbehörde zu bestimmenden Frist die Kriegs -waffen unbrauchbar zu machen oder einem zu ihrem Erwerb Berechtigten zu überlassen und dies der Überwachungsbehörde nachzuweisen. Die Überwachungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von Satz 2 zulassen. wenn ein öffentliches Interesse besteht. Die Ausnahmen können befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Nachträgliche Befristungen und Auflagen sind jederzeit zulässig." 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung; "Sicherstellung und Einziehung". b) Absatz 1 wird durch folgende Absätze i bis 3 ersetzt: "(1) Die Überwachungsbehörden und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen können Kriegswaffen sicherstellen, 1. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Inhaber der tatsächlichen Gewalt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, insbesondere die Kriegswaffen an einen Nichtberechtigten weitergeben oder sie unbefugt verwenden wird, oder 2. wenn dies erforderlich ist, um Staatsgeheimnisse zu schützen. (2) Die Überwachungsbehörden können die sichergestellten Kriegswaffen einziehen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen. (3) Werden Kriegswaffen eingezogen, so geht mit der Unanfechtbarkeit der Einziehungsverfügung das Eigentum an ihnen auf den Staat über. Rechte Dritter an den Kriegswaffen erlöschen. Der Eigentümer oder ein dinglich Berechtigter wird vom Bund unter Berücksichtigung des Verkehrswerfs angemessen in Geld entschädigt. Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der Eigentümer oder dinglich Berechtigte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstanden ist. In diesem Falle kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. 644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I 9. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Verweisung "§§ 2 und 3 Abs. 1 und 2" durch "§§ 2 und 3 Abs. 1 und 2 sowie des § 4 a" ersetzt. b) In Absatz 5 wird die Verweisung "§§ 2 bis 4" durch "§§ 2 bis 4 a" ersetzt. 10. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "§ 15 Bundeswehr und andere Organe". b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die §§ 2 bis 4 a und 12 gelten nicht für die Bundeswehr, die Polizeien des Bundes und den Zollgrenzdienst." c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: " (3) § 4 a gilt nicht für Behörden oder Dienststellen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit." 11. § 16 erhält folgende Fassimg: "§ 16 Straf Vorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 1 herstellt, 2. die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 2 von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, 3. im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder 2 befördern läßt oder selbst befördert, 4. Kriegswaffen einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt, ohne daß die hierzu erforderliche Beförderung genehmigt ist, 5. mit Seeschiffen, welche die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, absichtlich oder wissentlich Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 4 befördert, die außerhalb des Bundesgebietes ein- und ausgeladen und durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt werden, 6. über Kriegswaffen sonst die tatsächliche Gewalt ausübt, ohne daß a) der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach diesem Gesetz beruht oder b) eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26 a erstattet worden ist, soweit nicht auf tragbare Schußwaffen nach § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes dessen Vorschriften anzuwenden sind, oder 7. einen Vertrag über den Erwerb oder das überlassen ohne Genehmigung nach § 4 a Abs. 1 vermittelt oder eine Gelegenheit hierzu nachweist oder einen Vertrag ohne Genehmigung nach § 4 a Abs. 2 abschließt. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4, 6 oder 7 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds handelt. (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (4) Wer fahrlässig eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 6 oder 7 bezeichnete Handlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (5) Nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 wird nicht bestraft, wer Kriegswaffen, die er in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst verbracht hat, freiwillig und unverzüglich einer Überwachungsbehörde, der Bundeswehr oder einer für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörde oder Dienststelle abliefert. Gelangen die Kriegswaffen ohne Zutun desjenigen, der sie in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst verbracht hat, in die tatsächliche Gewalt einer der in Satz 1 genannten Behörden oder Dienststellen, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Kriegswaffen abzuliefern." "3. Meldungen nach § 12 Abs. 5 oder Anzeigen nach § 12 Abs. 6 nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Auflage nach § 12 Abs. 6 Satz 4 oder 5 nicht erfüllt,". "§ 26 a Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausübt, die er vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Waffenrechts erlangte, ohne daß es hierzu einer Genehmigung bedurfte, hat dies der Überwachungsbehörde bis zum 31. Dezember 1978 anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 6 Nr. 2; sie entfällt im übrigen, soweit eine Anzeige nach bisherigem Recht erstattet ist." 12. § 18 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 13. Nach § 26 wird folgender 26 a eingefügt: Nr. 27 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1978 645 Artikel 3 § 100 a Satz 1 Nr. 3 der Strafprozeßordnung erhält folgende Fassung: "3. eine Straftat nach § 52 a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes oder nach § 16 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs waffen oder". Artikel 4 Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt. Artikel 5 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1978 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 31. Mai 1978 Der Bundespräsident Scheel Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen E. Franke Der Bundesminister des Innern Maihof er Der Bundesminister für Wirtschaft Lambsdorff