Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1978  Nr. 57 vom 10.10.1978  - Seite 1645 bis 1655 - Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 (StVÄG 1979)

Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 (StVÄG 1979) %-^L _XL _HL \Jl. Teill Z 5702 ÄX 1978 Ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1978 Nr. 57 Tag Inhalt Seite 5. 10. 78 Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 (StVÄG 1979) ................................... 1645 neu: 3)2-10; 312-2, 300-2, 451-1, 454-1, 610-1-3, 300-4, 303-8 5. 10. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung .................... 1656 901-1-20 5. 10. 78 Verordnung über den Datapostdienst Ausland (Datapost-Verordnung) .................. 1658 neu: 901-4 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger.................................................... 1660 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften................................... 1660 Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 (StVÄG 1979) Vom 5. Oktober 1978 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBl. I S. 129, 650), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 1978 (BGBl. I S. 641), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2, §§ 74 a, 74 c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74 e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt." 2. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht." 3. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt: "§6a Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74 Abs. 2, §§ 74 a, 74 c des Gerichtsverfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn, seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen." 4. § 13 b wird aufgehoben. 5. § 16 erhält folgende Fassung: "§ 16 Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen." 6. § 18 entfällt. 1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I 7. In § 29 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Wird ein Richter während der Hauptverhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung (§§ 26 a, 27) eine Unterbrechung der Hauptverhandlung erfordern, so kann diese so lange fortgesetzt werden, bis eine Entscheidung über die Ablehnung ohne Verzögerung der ITauptverhandlung möglich ist; über die Ablehnung ist spätestens bis zum Beginn des übernächsten Verhandlungstages und stets vor Beginn der Schlußvorträge zu entscheiden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt und muß die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen; dies gilt nicht für solche Handlungen, die keinen Aufschub gestatteten. Nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs dürfen Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können, unter Mitwirkung des Abgelehnten nur getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten." 8. Nach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt: "§ 34 a Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des Tages der Beschlußfassung eingetreten." 9. § 51 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt, die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben." 10. § 68 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch die Angabe des Wohnortes in der Hauptverhandlung der Zeuge oder eine andere Person gefährdet wird, so kann der Vorsitzende dem Zeugen gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 11. § 154 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewacht fällt oder 2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint." 12. § 154 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: ,,{1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, 1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder 2. neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen." 13. Die §§ 168 und 168 a erhalten folgende Fassung: "§ 168 über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich, hält. In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen. § 168 a (1) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der mitwirkenden und beteiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beobachtet sind. (2) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, mit einer Kurzschriftmaschine, mit einem Tonaufnahmegerät oder durch verständliche Abkürzungen vorläufig aufgezeichnet werden. Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich nach Beendigung der Verhandlung herzustellen. Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Akten zu nehmen oder, Nr. 57 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978 1647 wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren. Tonaufzeichnungen können gelöscht werden, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder sonst beendet ist. (3) Das Protokoll ist den bei der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Die Genehmigung ist zu vermerken. Das Protokoll ist von den Beteiligten zu unterschreiben odot es ist dann anzugeben, weshalb die Unlerschi ift unfei blieben ist. Ist der Inhalt des Piotokoll-, nui vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt weiden In dem Pro-lokoll ist /u vermc ik< n daß dies geschehen und die Genehmigung (litilt ist odei welche Einwendungen erhoben woiden sind Dens Vorlesen odei che Vorlage /in Dutchsicht oder das Abspielen kann tin.eihlejbep, wenn die beteiligten Peisonen, soweit es sie betrifft, nach der Auf ei( hnung darauf vuzuhfen, in dem Protokoll ist zu \ ei merken, dcß dei Veizieht ausge-spioc hen w orden is! (4) Das Protokoll ist von dem Richter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ohne Zuziehung eines Protokollführers ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so unterschreiben der Richter und derjenige, der das Protokoll hergestellt hat. Letzterer versieht seine Unterschrift mit dem Zusatz, daß er die Richtigkeit der Übertragung bestätigt. Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig." 14. In § 201 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz 2 ersetzt: "Die Entscheidung ist unanfechtbar." 15. § 209 erhält folgende Fassung: "§209 (1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht. (2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor." 16. Nach § 209 wird folgender § 209 a eingefügt: "§ 209 a Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen 1. die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2, §§ 74 a, 74 c des Gerichtsverfassungs- gesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74 e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und 2. die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen a) nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder b) als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74 b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung Gerichten höherer Ordnung gleich." 17. Nach § 222 werden folgende §§ 222 a und 222 b eingefügt: "§ 222 a (1) Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt, so ist spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung des Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden und hinzugezogener Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen mitzuteilen. Die Besetzung kann auf Anordnung des Vorsitzenden schon vor der Hauptverhandlung mitgeteilt werden; für den Angeklagten ist die Mitteilung an seinen Verteidiger zu richten. Ändert sich die mitgeteilte Besetzung, so ist dies spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen. (2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer Besetzungsänderung später als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung zugegangen, so kann das Gericht auf Antrag des Angeklagten, des Verteidigers oder der Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung unterbrechen, wenn dies spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache verlangt wird. (3) In die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen kann für den Angeklagten nur sein Verteidiger oder ein Rechtsanwalt, «für den Nebenkläger nur ein Rechtsanwalt Einsicht nehmen. § 222 b (1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222 a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen sind gleichzeitig vorzubringen. Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich geltend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den Nebenkläger § 390 Abs. 2 gelten entsprechend. 1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I (2) über den Einwand entscheidet das Gericht in der für Entscheidungen, außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. Hält es den Einwand für begründet, so stellt es fest, daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. Führt ein Einwand, zu einer Änderung der Besetzung, so ist auf die neue Besetzung § 222 a nicht anzuwenden." 18. Nach § 225 wird folgender § 225 a eingefügt: "§ 225 a (1) Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten, durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem, vor; § 209 a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Das Gericht, dem die Sache vorgelegt worden ist, entscheidet durch Beschluß darüber, ob es die Sache übernimmt. (2) Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht einem Gericht höherer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen, über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist. (3) In dem Übernahmebeschluß sind der Angeklagte und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen. § 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3, 4 gilt entsprechend. Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach § 210. (4) Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung einen Einwand des Angeklagten nach § 6 a für begründet hält und eine besondere Strafkammer zuständig wäre, der nach § 74 e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. Kommt dem Gericht, das die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer für begründet hält, vor dieser nach § 74 e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es die Sache an diese mit bindender Wirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach § 210." 19. Nach § 231 b wird folgender § 231 c eingefügt: "§ 231 c Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbeschluß einzelnen Angeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung auch ihren Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich während einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht betroffen sind. In dem Beschluß sind die Verhandlungsteile zu bezeichnen, für die die Erlaubnis gilt. Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden." § 245 erhält folgende Fassung: "§ 245 (1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig ist. Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind. (2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. Im übrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist oder wenn der Antrag zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt ist." In § 249 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Von der Verlesung einer Urkunde oder eines anderen als Beweismittel dienenden Schriftstücks kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte hierauf verzichten. Der wesentliche Inhalt soll mitgeteilt werden. Die Richter müssen vom Wortlaut Kenntnis genommen haben; Schöffen ist hierzu jedoch erst nach Verlesung des Anklagesatzes Gelegenheit zu geben. Die Beteiligten müssen Gelegenheit gehabt haben, vom Wortlaut Kenntnis zu nehmen. Die Feststellungen hierüber und der Verzicht auf die Verlesung sind in das Protokoll aufzunehmen. Auf Verlesungen nach den §§ 251, 253, 254 und 256 findet Satz 1 keine Anwendung." § 267 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden." b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten "angegeben werden" ein Strichpunkt und die Worte "bei Urteilen des Strafrichters und des Schöffengerichts, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 212 a Abs. 2 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden" eingefügt. 20. 21. 22. Nr. 57 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978 1649 23. § 270 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Hält ein Gericht nach. Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist, es die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht; § 209 a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Ebenso ist zu verfahren, wenn das Gericht einen rechtzeitig geltend gemachten Einwand des Angeklagten nach § 6 a für begründet hält." 24. In § 273 Abs. 1 werden nach, dem Wort "Schriftstücke" die Worte "oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist," eingefügt. 25. In § 304 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 169 Abs. 1 Satz 2) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die Entscheidung über eine Zurückweisung des Verteidigers nach § 137 Abs. 1 Satz 2, § 146 betreffen." 26. § 324 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verlesen, soweit es für die Berufung von Bedeutung ist; von der Verlesung der Urteilsgründe kann abgesehen werden, soweit die Staats-anwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten." 27. In § 325 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) § 249 Abs. 2 Satz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Vortrag des Berichterstatters nach § 324 Abs. 1 an die Stelle der Verlesung der Anklageschriift tritt." 28. In § 336 wird folgender Satz 2 angefügt: "Dies gilt nicht für Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind." 29. § 338 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222 a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, soweit a) die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, b) der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist, c) die Hauptverhandlung nicht nach § 222 a Abs. 2 zur Prüfung der Besetzung unterbrochen worden ist oder d) das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit es nach § 222 b Abs. 2 Satz 2 festgestellt hat;". 30. § 407 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, kann bei Vergehen die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft dies schriftlich beantragt." b) Absatz 3 entfällt. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 31. § 408 erhält folgende Fassung: "§ 408 (1) Der Antrag ist auf eine bestimmte Rechtsfolge zu richten. Der Richter hat ihm zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Hält der Vorsitzende des Schöffengerichts die Zuständigkeit des Strafrichters für begründet, so gibt er die Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschluß ist für den Strafrichter bindend, der Staatsanwaltschaft steht sofortige Beschwerde zu. Hält der Strafrichter die Zuständigkeit des Schöffengerichts für begründet, so legt er die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dessen Vorsitzenden zur Entscheidung vor. (2) Der Richter hat Hauptverhandlung anzuberaumen, wenn er Bedenken trägt, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, oder wenn er eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der Ladung ist dem Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen." 32. § 450 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 entfällt. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 33. In § 453 c Abs. 1 werden nach der Verweisung "§ 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2" die Worte "oder wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde" eingefügt. 34. In § 462 a wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wor- 1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I den ist, und in den Folien, in denen im Wieder-a i i f na! i m e v e r f a h r e n e i ne E n t s c h e i du ng nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entsend dung getroffen hat." Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt geändert: 1. § 42 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "die erforderliche Zahl der Personen, die an die Stelle wegfallender Schöffen treten oder in den Fällen der §§ 46, 47 als Schöffen benötigt werden (Hilfsschöffen)." 2. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Folgender Satz 2 wird eingefügt: "Sind bei einem Amtsgericht mehrere Schöffengerichte eingerichtet, so kann die Auslosung in einer Weise bewirkt werden, nach der jeder Hauptschöffe nur an den Sitzungen eines Schöffengerichts teilnimmt." bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. cc) Folgender Satz 4 wird angefügt: "Satz. 1 gilt entsprechend für die Reihenfolge, in der die Hilfsschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten (Hilfsschöffenliste); Satz 2 ist auf sie nicht anzuwenden." b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Schöffenlisten werden bei einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Schöffengeschäftsstelle) geführt. Er nimmt ein Protokoll über die Auslosung auf. Der Richter beim Amtsgericht benachrichtigt die Schöffen von der Auslosung. Zugleich sind die Hauptschöffen von den Sitzungstagen, an denen sie tätig werden müssen, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens in Kenntnis zu setzen. Ein Schöffe, der erst im Laufe des Geschäftsjahres zu einem Sitzungstag herangezogen wird, ist sodann in gleicher Weise zu benachrichtigen." 3. An die Stelle der §§ 46 bis 49 treten die folgenden Vorschriften: "§ 46 Wird bei einem Amtsgericht während des Geschäftsjahres ein weiteres Schöffengericht gebildet, so werden für dessen ordentliche Sit- zungen die benötigten Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4 aus der Hilfsschöffenliste ausgelost. Die ausgelosten Schöffen werden in der Hilfsschöffenliste gestrichen. §47 Wenn die Geschäfte die Anberaumung außerordentlicher Sitzungen erforderlich machen oder wenn zu einzelnen Sitzungen die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Schöffen oder Ergänzungsschöffen erforderlich wird, so werden Schöffen aus der Hilfsschöffenliste herangezogen. (1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) werden aus der Hilfsschöffenliste zugewiesen. (2) Im Fall der Verhinderung eines Hauptschöffen tritt der zunächst zugewiesene Ergänzungsschöffe auch dann an seine Stelle, wenn die Verhinderung vor Beginn der Sitzung bekannt wird. §49 (1) Wird die Heranziehung von Hilfsschöffen zu einzelnen Sitzungen erforderlich (§§ 47, 48 Abs. 1), so werden sie aus der Hilfsschöffenliste in deren Reihenfolge zugewiesen. (2) Wird ein Hauptschöffe von der Schöffenliste gestrichen, so tritt der Hilfsschöffe, der nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste an nächster Stelle steht, unter seiner Streichung in der Hilfsschöffenliste an die Stelle des gestrichenen Hauptschöffen. Die Schöffengeschäftsstelle benachrichtigt den neuen Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 4 Satz 3, 4. (3) Maßgebend für die Reihenfolge ist der Eingang der Anordnung oder Feststellung, aus der sich die Notwendigkeit der Heranziehung ergibt, bei der Schöffengeschäftsstelle. Die Schöffengeschäftsstelle vermerkt Datum und Uhrzeit des Eingangs auf der Anordnung oder Feststellung. In der Reihenfolge des Eingangs weist sie die Hilfsschöffen nach Absatz 1 den verschiedenen Sitzungen zu oder überträgt sie nach Absatz 2 in die Hauptschöffenliste. Gehen mehrere Anordnungen oder Feststellungen gleichzeitig ein, so sind zunächst Übertragungen aus der Hilfsschöffenliste in die Hauptschöffenliste nach Absatz 2 in der alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen der von der Schöffenliste gestrichenen Hauptschöffen vorzunehmen; im übrigen ist die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen der an erster Stelle Angeklagten maßgebend. (4) Ist ein Hilfsschöffe einem Sitzungstag zugewiesen, so ist er erst wieder heranzuziehen, nachdem alle anderen Hilfsschöffen ebenfalls zugewiesen oder von der Dienstleistung entbunden oder nicht erreichbar (§ 54) gewesen sind. Dies gilt auch, wenn er selbst nach seiner Zuweisung von der Dienstleistung entbunden worden oder nicht erreichbar gewesen ist." Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978 1651 4. § 52 wird wie folgt geändert: a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 erhalten als Absatz 1 folgende Fassung: "(1) Ein Schöffe ist von der Schöffenliste zu streichen, wenn 1. seine Unfähigkeit zum Amt eines Schöffen eintritt oder bekannt wird, oder 2. Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung zum Schöffenamt nicht erfolgen soll." b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus der Schöffenliste zu streichen, wenn er während eines Geschäftsjahres an mehr als vier-iindzwdnzig SiLzungslagen an Sitzungen teilgenommen hal. Bei Hauptschöffen wird die Streichung nur für Sitzungen wirksam, die später als zwei Wochen nach dem Tag beginnen, an dem der Antrag bei der Schöffen-geschäflsslelle eingehl. Ist einem Hilfsschöffen eine Mitteilung über seine Heranziehung zu einem beslimmlen Sitzungstag bereits zugegangen, so wird seine Streichung erst nach Abschluß der an diesem Sitzungstag begonnenen 1 Iaupl Verhandlung wirksam." c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: "(5) Wird ein Hilfsschöffe in die Hauptschöffenliste übertragen, so gehen die Dienstleistungen vor, zu denen er zuvor als Hilfsschöffe herangezogen war. (6) Hat sich die ursprüngliche Zahl der Hilfsschöffen in der Hilfsschöffenliste auf die Hälfte verringert, so findet aus den vorhandenen Vorschlagslisten eine Ergänzungswahl durch den Ausschuß statt, der die Schöif-fenwahl vorgenommen hatte. Der Richter beim Amtsgericht kann von der Ergänzungswahl absehen, wenn sie in den letzten sechs Monaten des Zeitraums stattfinden müßte, für den die Schöffen gewählt sind. Für die Bestimmung der Reihenfolge der neuen Hilfsschöffen gilt § 45 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Plätze im Anschluß an den im Zeitpunkt der Auslosung an letzter Stelle der Hilfsschöffenliste stehenden Schöffen ausgelost werden." 5. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird (folgender Satz 2 angefügt: "Ein Hinderungsgrund liegt vor, wenn der Schöffe an der Dienstleistung durch unabwendbare Umstände gehindert ist oder wenn ihm die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann." b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Für die Heranziehung von Hilfsschöffen steht es der Verhinderung eines Schöffen gleich, wenn der Schöffe nicht erreichbar ist. Ein Schöffe, der sich zur Sitzung nicht einfindet und dessen Erscheinen ohne erhebliche Verzögerung ihres Beginns voraussichtlich nicht herbeigeführt werden kann, gilt als nicht erreichbar. Ein Hilfsschöffe ist auch dann als nicht erreichbar anzusehen, wenn seine Heranziehung eine Vertagung der Verhandlung oder eine erhebliche Verzögerung ihres Beginns notwendig machen würde. Die Entscheidung darüber, daß ein Schöffe nicht erreichbar ist, trifft der Richter beim Amtsgericht. § 56 bleibt unberührt." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung: "(3) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Antrag nach Absatz 1 und die Entscheidung sind aktenkundig zu machen." 6. In § 74 a Abs. 2 werden die Worte "der Strafkammer" jeweils durch die Worte "des Landgerichts" ersetzt. 7. § 74 c erhält folgende Fassung: "§74c (1) Für Straftaten 1. nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Aktiengesetz, dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen, dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und dem Genossenschaftsgesetz, 2. nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen sowie nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, 3. nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Außenwirtschaftsgesetz, den Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht, auch soweit dessen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Be-täubungsmittelgesetz darstellt, und nicht für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen, 4. nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht, 5. des Subventionsbetruges, des Kreditbetruges, des Bankrotts, der Gläubigerbegünstigung und der Schuldnerbegünstigung, 6. des Betruges, der Untreue, des Wuchers, der Vorteilsgewährung und der Bestechung, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind, ist, soweit nach § 74 Abs. 1 als Gericht des ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechts- 1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I mittel der Berufung gegen die Urteile des Schöffengerichts das Landgericht zuständig ist, eine große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig. (2) In den Sachen, in denen die Wirtschaftsstrafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte ganz oder teilweise Strafsachen zuzuweisen, welche die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten zum Gegenstand haben. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (4) Im Rahmen des Absatzes 3 erstreckt sich der Bezirk des danach bestimmten Landgerichts auf die Bezirke der anderen Landgerichte." 8. § 74 d Abs. 2 entfällt. 9. Nach § 74 d wird folgender § 74 e eingefügt: "§74e Unter verschiedenen nach den Vorschriften der §§ 74 bis 74 d zuständigen Strafkammern kommt 1. in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74 Abs. 2, §74d), 2. in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74 c), 3. in dritter Linie der Strafkammer nach § 74 a der Vorrang zu." 10. § 77 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "beim Schwurgericht und die Schöffen der Strafkammer" durch die Worte "der Strafkammern" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "das Schwurgericht und für die Strafkammer" durch die Worte "die Strafkammern" ersetzt. bb) Satz 5 erhält folgende Fassung: "Der Präsident des Landgerichts stellt die Namen der Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammen." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: "An die Stelle des Richters beim Amtsgericht tritt für die Auslosung der Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen teilnehmen, und der Reihenfolge, in der die Hilfsschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten, der Präsident des Landgerichts; § 45 Abs. 4 Satz 3, 4 gilt entsprechend." bb) In Satz 2 werden die Worte "oder ob von seiner Heranziehung zur Dienstleistung abzusehen" gestrichen. d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Strafkammer oder als Schöffe beim Schwurgericht" durch das Wort "Strafkammern" ersetzt. 11. In § 135 Abs. 2 werden die Worte "die Beschwerde gegen eine Verfügung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 169 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung)" durch die Worte "Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 169 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung) in den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen" ersetzt. 12. In § 143 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Den Beamten einer Staatsanwaltschaft kann für die Bezirke mehrerer Land- oder Oberlandesgerichte die Zuständigkeit für die Verfolgung bestimmter Arten von Strafsachen, die Strafvollstreckung in diesen Sachen sowie die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden, sofern dies für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist; in diesen Fällen erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft in den ihnen zugewiesenen Sachen auf alle Gerichte der Bezirke, für die ihnen diese Sachen zugewiesen sind." Artikel 3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427) wird wie folgt geändert: 1. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Folgender Satz 2 wird eingefügt: "Der Jugendrichter ist nicht zuständig in Sachen, die nach § 103 gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn für die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften der Richter beim Amtsgericht nicht zuständig wäre." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm wird die Verweisung "§ 209 Abs. 2 und 3" durch die Verweisung "§ 209 Abs. 2" ersetzt. 2. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung "§ 209 Abs. 2 und 3" durch die Verweisung "§ 209" ersetzt. Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978 1653 3. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Vorschriften" die Worte "einschließlich der Regelung des § 74 e des Gerichtsverfassungsgesetzes" eingefügt und das Wort "und" durch einen Beistrich ersetzt. b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt. c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: "3. die nach § 103 gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn für die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften eine große Strafkammer zuständig wäre." 4. Nach § 47 wird folgender § 47 a eingefügt: "§47a Vorrang der Jugendgerichte Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. § 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt." 5. § 58 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Der Richter leitet auch die Vollstrek-kung der vorläufigen Maßnahmen nach § 453 c der Strafprozeßordnung." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 6. In § 62 Abs. 4 wird die Verweisung "§ 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung "§ 58 Abs. 1 und Abs. 3 Satz \" ersetzt. 7. § 102 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "sowie die Zuständigkeit der Strafkammer nach § 74 a des Gerichts Verfassungsgesetzes" gestrichen. b) Satz 3 entfällt. 8. § 103 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Zuständig ist das Jugendgericht. Dies gilt nicht, wenn die Strafsache gegen Erwachsene nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74 e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74 a des Gerichtsverfassungsgesetzes gehört; in einem solchen Fall sind diese Strafkammern auch für die Strafsache gegen den Jugendlichen zuständig. Für die Prüfung der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer und der Strafkammer nach § 74 a des Gerichtsvenfassungsgesetzes gelten im Falle des Satzes 2 die §§ 6 a, 225 a Abs. 4, § 270 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung entsprechend; § 209 a der Strafprozeßordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Strafkammern auch gegenüber der Jugendkammer einem Gericht höherer Ordnung gleichstehen." 9. In § 109 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "§§ 43, 50 Abs. 3," durch die Verweisung "§§ 43, 47 a, 50 Abs. 3," ersetzt. Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, 520), geändert durch Artikel 4 § 17 des Gesetzes vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189), wird wie folgt geändert: 1. § 46 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig." 2. § 54 wird aufgehoben. Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333), wird wie folgt geändert: 1. In § 391 Abs. 3 werden die Worte "beim Landgericht einer bestimmten Strafkammer," gestrichen. 2. In § 400 wird das Wort "Strafrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung In Artikel 3 a des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 (BGBL I S. 1117), wird folgender Satz 2 angefügt: "Für die Nachwahl gilt § 52 Abs. 6 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und für Hilfsschöffen auch § 52 Abs. 6 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend," Artikel 7 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, 1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel VII des Gesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297), wird wie folgt geändert: 1. In § 69 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt: "Besteht gegen ein Mitglied des Vorstandes der Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner beruflichen Pflichten, so ist es von einer Tätigkeit der Rechtsanwaltskammer in dieser Angelegenheit ausgeschlossen." 2. § 117 b erhält folgende Fassung: "§ 117 b Akteneinsicht. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer und der Rechtsanwalt, der einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Für die Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt ist § 147 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden." 3. Nach § 120 wird folgender § 120 a eingefügt: "§ 120 a Gegenseitige Unterrichtung von Staatsanwaltschaft und Rechtsanwaltskammer Die Staatsanwaltschaft und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer unterrichten sich gegenseitig, sobald sie von einem Verhalten eines Rechtsanwalts Kenntnis erlangen, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten, die mit einer der ehrengerichtlichen Maßnahmen nach § 11.4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 geahndet werden kann, begründet." 4. § 122 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Trifft die Staatsanwaltschaft innerhalb eines Monats seit dem Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, gegen einen Rechtsanwalt das ehrengerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Entschließung nach Absatz 1 und reicht sie auch innerhalb dieser Frist keine Anschuldigungsschrift ein, so gibt sie dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer innerhalb von drei Wochen unter Darlegung der Gründe einen schleunigen Abschluß des Ermittlungsverfahrens als erforderlich und möglich bezeichnet, und trifft die Staatsanwaltschaft innerhalb zweier weiterer Monate keine der in Satz 1 genannten. Entscheidungen, so kann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte die gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens beantragen. Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Verdacht einer so schweren Pflichtverletzung begründet ist, daß die Verhängung einer der in § 114 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Maßnahmen in Betracht kommt." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 5. Nach § 150 wird folgender § 150 a eingefügt: "§150a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt, daß diese den Antrag auf Verhängung eines Berufsoder Vertretungsverbotes stellen solle, so ist § 122 entsprechend anzuwenden. Jedoch beträgt die in § 122 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Frist zwei Wochen, die in § 122 Abs. 3 Satz 2 für die weitere Tätigkeit der Staatsanwaltschaft bezeichnete Frist einen Monat." 6. § 161 a wird wie folgt geändert: In Absatz 2 wird die Paragraphenbezeichnung "§§ 151 bis 154" ersetzt durch die Paragraphenbezeichnung "§§ 150 a bis 154". 7. § 196 wird wie folgt geändert: Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 122 Abs. 2, 3, des § 150 a oder des § 161 a Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen." Artikel 8 Überleitungsvorschriften (1) Die Artikel 1 bis 7 gelten von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch in den schwebenden Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Sind Entscheidungen, bei denen es auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft einer früheren Entscheidung ankommt, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffen, so ist § 34 a der Strafprozeßordnung in der Fassung dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn der die Rechtskraft herbeiführende Beschluß vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist; für die Berechnung der Strafzeit gilt in einem solchen Fall jedoch § 450 Abs. 2 der Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung. (3) § 51 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist in der Fassung dieses Gesetzes nur anzuwenden, wenn der Zeuge nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geladen worden ist. Nr. 57 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978 1655 (4) § 267 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung dieses Gesetzes gilt auch für Urteile, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits verkündet, aber noch nicht zu den Akten gebracht (§ 275 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) worden sind. (5) Eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige sofortige Beschwerde nach § 13 b Abs. 1 Satz 4, § 201 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung gilt als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zurückgenommen. (6) Die §§ 74 a, 74 c, 74 e und 143 des Gerichts-verfassungsgesetzes, die §§ 39, 41, 102 und 103 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Jugendgerichtsgesetzes und § 391 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Hauptverfahren bereits eröffnet ist. Wird nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Sache vom Rechtsmittelgericht zurückverwiesen (§ 328 Abs. 2, § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung), so hat das Rechtsmittelgericht die Sache jedoch an den nach den geänderten Vorschriften zuständigen Spruchkörper zurückzuverweisen. (7) Ein Rechtsmittel kann nicht darauf gestützt werden, daß ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unzuständiges Gericht oder eine unzuständige Strafkammer entschieden habe, sofern dieses Gericht oder diese Strafkammer nach den durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften zuständig ist. Gleiches gilt, soweit nach § 47 a des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes eine Verweisung ausgeschlossen ist. (8) § 42 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, §§ 45, 46, 49 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, §§ 52, 74 d, 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes und Artikel 3 a des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Ge-richtseinteilung sind in der Fassung dieses Gesetzes erstmals auf die am 1. Januar 1981 beginnende Amtsperiode anzuwenden. Artikel 9 Verweisungen Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften. Artikel 10 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 11 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt. (2) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen in Artikel 2 Nr. 7 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 5. Oktober 1978 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel