Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1978  Nr. 68 vom 19.12.1978  - Seite 1959 bis 1964 - Gesetz zur Durchführung der Zweiten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts

Gesetz zur Durchführung der Zweiten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts Nr. 68 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1978 1959 Gesetz zur Durchführung der Zweiten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts Vom 13. Dezember 1978 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird wie folgt geändert: 1. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) In der Urkunde sind anzugeben 1. die Gründer-, 2. der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die jeder Gründer übernimmt; 3. der eingezahlte Betrag des Grundkapitals." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung: "4. die Nennbeträge der Aktien und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags sowie, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung;". bb) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt: "5. ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden; 6. die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird." 2. § 24 erhält folgende Fassung: "§ 24 Umwandlung von Aktien Die Satzung kann bestimmen, daß auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktie in eine Namensaktie oder seine Namensaktie in eine Inhaberaktie umzuwandeln ist." 3. In § 26 Abs. 1 werden nach dem Wort "Aktionär" die Worte "oder einem Dritten" eingefügt. 4. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Soll die Gesellschaft einen Vermögensgegenstand übernehmen, für den eine Vergütung gewährt wird, die auf die Einlage eines Aktionärs angerechnet werden soll, so gilt dies als Sacheinlage." b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Sacheinlagen oder Sachübernahmen können nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist; Verpflichtungen zu Dienstleistungen können nicht Sacheinlagen oder Sachübernahmen sein." c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5. d) In Absatz 3 (bisher Absatz 2) werden die Worte "Ohne diese Festsetzung" ersetzt durch die Worte "Ohne eine Festsetzung nach Absatz 1". 5. § 34 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme zu beschreiben sowie anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt worden sind." 6. § 36 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 7. Nach § 36 wird folgender § 36 a eingefügt: "§36a Leistung der Einlagen (1) Bei Bareinlagen muß der eingeforderte Betrag (§ 36 Abs. 2) mindestens ein Viertel des Nennbetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nennbetrag auch den Mehrbetrag umfassen. (2) Sacheinlagen sind vollständig zu leisten. Besteht die Sacheinlage in der Verpflichtung, einen Vermögensgegenstand auf die Gesellschaft zu übertragen, so muß diese Leistung innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu bewirken sein. Der Wert muß dem Nennbetrag und 1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nennbetrag auch dem Mehrbetrag entsprechen." 8. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe "§ 36 Abs. 2" eingefügt "und des § 36 a". 9. In § 52 Abs. 10 wird die Verweisung auf § 27 Abs. 2 durch eine Verweisung auf § 27 Abs. 3 ersetzt. 10. Zu Beginn des Dritten Teils wird nach der Überschrift "Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter" folgender § 53 a eingefügt: "§53a Gleichbehandlung der Aktionäre Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln." 11. § 56 erhält folgende Fassung: "§56 Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen (1) Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen. (2) Ein abhängiges Unternehmen darf keine Aktien der herrschenden Gesellschaft, ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen keine Aktien der an ihm mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines bei einer bedingten Kapitalerhöhung eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrechts übernehmen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift macht die Übernahme nicht unwirksam. (3) Wer als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines bei einer bedingten Kapitalerhöhung eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrechts eine Aktie für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens übernommen hat, kann sich nicht darauf berufen, daß er die Aktie nicht für eigene Rechnung übernommen hat. Er haftet ohne Rücksicht auf Vereinbarungen mit der Gesellschaft oder dem abhängigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen auf die volle Einlage. Bevor er die Aktie für eigene Rechnung übernommen hat, stehen ihm keine Rechte aus der Aktie zu. (4) Werden bei einer Kapitalerhöhung Aktien unter Verletzung der Absätze 1 oder 2 gezeichnet, so haftet auch jedes Vorstandsmitglied der Gesellschaft auf die volle Einlage. Dies gilt nicht, wenn das Vorstandsmitglied beweist, daß es kein Verschulden trifft." 12. § 57 Abs. 3 wird aufgehoben. 13. § 62 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Worte "infolge grober Fahrlässigkeit" durch die Worte "infolge von Fahrlässigkeit" ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 14. § 71 erhält folgende Fassung: "§ 71 Erwerb eigener Aktien (1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben, 1. wenn der Erwerb notwendig ist, um einen schweren, unmittelbar bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden, 2. wenn die Aktien den Arbeitnehmern der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb angeboten werden sollen, 3. wenn der Erwerb geschieht, um Aktionäre nach § 305 Abs. 2 oder § 320 Abs, 5 abzufinden, 4. wenn der Erwerb unentgeltlich geschieht oder ein Kreditinstitut mit dem Erwerb eine Einkaufskommission ausführt, 5. durch Gesamtrechtsnachfolge oder 6. auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals. (2) Der Gesamtnennbetrag der zu den Zwek-ken nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erworbenen Aktien darf zusammen mit dem Betrag anderer Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen. Dieser Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft die nach § 150 a vorgeschriebene Rücklage für eigene Aktien bilden kann, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die Aktionäre verwandt werden darf. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 ist der Erwerb nur zulässig, wenn auf die Aktien der Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag voll geleistet ist. (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 hat der Vorstand die nächste Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Zahl und den Nennbetrag der erworbenen Aktien, über deren Anteil am Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien zu unterrichten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Aktien innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb an die Arbeitnehmer auszugeben. (4) Ein Verstoß gegen die Absätze 1 oder 2 macht den Erwerb eigener Aktien nicht unwirksam. Ein schuldrechtliches Geschäft über den Nr. 68 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1978 1961 Erwerb eigener Aktien ist jedoch nichtig, soweit der Erwerb gegen die Absätze 1 oder 2 verstößt." 15. Nach § 71 werden folgende §§ 71 a bis 71 e eingefügt: "§71 a Umgehungsgeschäfte (1) Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen anderen zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft zum Gegenstand hat, ist nichtig. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen der laufenden Geschäfte von Kreditinstituten sowie für die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder für die Leistung einer Sicherheit zum Zweck des Erwerbs von Aktien durch Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens; auch in diesen Fällen ist das Rechtsgeschäft jedoch nichtig, wenn bei einem Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft diese die nach § 150 a vorgeschriebene Rücklage für eigene Aktien nicht, bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die Aktionäre verwandt werden darf. (2) Nichtig ist ferner ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft und einem anderen, nach dem dieser berechtigt oder verpflichtet sein soll, Aktien der Gesellschaft für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens zu erwerben, soweit der Erwerb durch die Gesellschaft gegen § 71 Abs. 1 oder 2 verstoßen würde. § 71 b Rechte aus eigenen Aktien Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. § 71 c Veräußerung und Einziehung eigener Aktien (1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien unter Verstoß gegen § 71 Abs. 1 oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden. (2) übersteigt der Gesamtnennbetrag der Aktien, welche die Gesellschaft nach § 71 Abs. 1 in zulässiger Weise erworben hat und noch besitzt, zehn vom Hundert des Grundkapitals, so muß der Teil der Aktien, der diesen Satz übersteigt, innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb der Aktien veräußert werden. (3) Sind eigene Aktien innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie nach § 237 einzuziehen. § 71 d Erwerb eigener Aktien durch Dritte Ein im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft handelnder Dritter darf Aktien der Gesellschaft nur erwerben oder besitzen, soweit dies der Gesellschaft nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 gestattet wäre. Gleiches gilt für den Erwerb oder den Besitz von Aktien der Gesellschaft durch ein abhängiges oder ein im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen sowie für den Erwerb oder den Besitz durch einen Dritten, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens handelt. Bei der Berechnung des Gesamtnennbetrags nach § 71 Abs. 2 Satz 1 und § 71 c Abs. 2 gelten diese Aktien als Aktien der Gesellschaft. Im übrigen gelten § 71 Abs. 3 und 4, §§ 71 a bis 71 c sinngemäß. Der Dritte oder das Unternehmen hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen das Eigentum an den Aktien zu verschaffen. Die Gesellschaft hat den Gegenwert der Aktien zu erstatten. §71 e Inpfandnahme eigener Aktien (1) Dem Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 und 2, § 71 d steht es gleich, wenn eigene Aktien als Pfand genommen werden. Jedoch - darf ein Kreditinstitut im Rahmen der laufenden Geschäfte eigene Aktien bis zu dem in § 71 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Gesamtnennbetrag als Pfand nehmen. § 71 a gilt sinngemäß. (2) Ein Verstoß gegen Absatz 1 macht die Inpfandnahme eigener Aktien unwirksam, wenn auf sie der Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag noch nicht voll geleistet ist. Ein schuldrechtliches Geschäft über die Inpfandnahme eigener Aktien ist nichtig, soweit der Erwerb gegen Absatz 1 verstößt." 16. Nach § 150 wird folgender § 150 a eingefügt: "§ 150 a Rücklage für eigene Aktien (1) In eine Rücklage für eigene Aktien ist ein Betrag einzustellen, der dem nach § 155 auf der Aktivseite der Bilanz für die eigenen Aktien anzusetzenden Betrag entspricht. Die Rücklage darf nur aufgelöst werden, soweit die eigenen Aktien ausgegeben, veräußert oder eingezogen werden oder soweit nach § 155 auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird. (2) Die Rücklage nach Absatz 1 ist auch für Aktien eines herrschenden oder eines mit Mehrheit beteiligten Unternehmens zu bilden." 17. § 151 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Passivseite wird unter II. folgende Nummer 2 eingefügt: "2. Rücklage für eigene Aktien;". 16. Nach § 150 wird folgender § 150 a eingefugt: 1962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 18. § 157 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 30 wird wie folgt geändert: aa) Folgender Buchstabe b wird eingefügt: ,,b) aus der Rücklage für eigene Aktien. . .". bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c. b) Nummer 31 wird wie folgt geändert: aa) Folgender Buchstabe b wird eingefügt: ,,b) in die Rücklage für eigene Aktien. . .". bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c. 19. § 160 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft, die sie, ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen oder ein anderer für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl und der Nennbetrag dieser Aktien sowie deren Anteil am Grundkapital, für erworbene Aktien ferner der Zeitpunkt des Erwerbs und die Gründe für den Erwerb anzugeben. Sind solche Aktien im Geschäftsjahr erworben oder veräußert worden, so ist auch über den Erwerb oder die Veräußerung unter Angabe der Zahl und des Nennbetrags dieser Aktien, des Anteils am Grundkapital und des Erwerbs- oder Veräußerungspreises sowie über die Verwendung des Erlöses zu berichten." 20. § 183 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem dritten Wort die Angabe eingefügt "(§ 27 Abs. 1 und 2)". b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. § 33 Abs. 3 bis 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 gelten sinngemäß. Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem Nennbetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt." 21. § 184 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Der Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 183 Abs. 3) ist der Anmeldung beizufügen." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 22. § 186 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen." b) Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt: "Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Ausschluß des Bezugsrechts vorzulegen; in dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabebetrag zu begründen." 23. § 188 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe "§ 36 Abs. 2" ein Komma sowie die Angabe "§ 36 a" eingefügt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5. 24. § 190 Satz 1 erhält folgende Fassung: "In die Bekanntmachung der Eintragung (§ 188) sind außer deren Inhalt der Ausgabebetrag der Aktien, die bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 183 Abs. 3) aufzunehmen." 25. § 194 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. § 33 Abs. 3 bis 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 gelten sinngemäß. Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem Nennbetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt." 26. § 195 wird wie folgt geändert•. a) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. bei einer bedingten Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 194 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 194 Abs. 4);". b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 27. § 196 Satz 1 erhält folgende Fassung: "In die Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung sind außer deren Inhalt die Feststellungen nach § 193 Abs. 2, die nach § 194 bei der Einbringung von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 194 Abs. 4) aufzunehmen." Nr. 68 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1978 1963 28. § 205 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Bei Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. § 33 Abs. 3 bis 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 gelten sinngemäß. Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem Nennbetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt." b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5. 29. In § 206 Satz 2 wird die Verweisung auf § 27 Abs. 2 und 4 durch eine Verweisung auf § 27 Abs. 3 und 5 ersetzt. 30. § 221 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Eine Ermächtigung des Vorstandes zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen kann höchstens für fünf Jahre erteilt werden. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen sowie eine Erklärung über deren Ausgabe beim Handelsregister zu hinterlegen. Ein Hinweis auf den Beschluß und die Erklärung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen." b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4. 31. § 237 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Folgender Satz 2 wird eingefügt: "In der Satzung oder in dem Beschluß der Hauptversammlung sind die Voraussetzungen für eine Zwangseinziehung und die Einzelheiten ihrer Durchführung festzulegen." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 32. § 281 Abs. 3 wird aufgehoben. 33. In § 343 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "eine Prüfung nach § 183 Abs. 3 findet nur statt, wenn das Gericht Zweifel hat, ob der Wert der Sacheinlage den Nennbetrag der dafür zu gewährenden Aktien erreicht." 34. § 405 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 eingefügt: "4. a) entgegen § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder Abs. 2 eigene Aktien der Gesellschaft erwirbt oder, in Verbindung mit § 71 e Abs. 1, als Pfand nimmt, b) zu veräußernde eigene Aktien (§ 71 c Abs. 1 und 2) nicht anbietet oder c) die zur Vorbereitung der Beschlußfassung über die Einziehung eigener Aktien (§ 71 c Abs. 3) erforderlichen Maßnahmen nicht trifft oder", b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. 35. In § 407 Abs. 1 werden hinter der Angabe "§ 52 Abs. 2 Satz 2 und 3" ein Komma sowie die Angabe "§ 71 c" eingefügt. Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 3. Mai 1974 (BGBl. I S. 1037), wird wie folgt geändert: a) § 2 erhält folgende Fassung: "§2 Mindestnennbetrag des Grundkapitals (1) Aktiengesellschaften, deren Grundkapital infolge der Neufestsetzung nach dem für sie geltenden D-Markbilanzgesetz weniger als einhunderttausend Deutsche Mark beträgt, sind mit Ablauf des 16. Dezember 1981 aufgelöst, wenn der Vorstand nicht bis zu diesem Tage einen Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals auf " mindestens einhunderttausend Deutsche Mark oder einen Beschluß über die Umwandlung der Gesellschaft nach den Vorschriften des Aktiengesetzes oder des Umwandlungsgesetzes zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet hat. Ist der Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals oder über die Umwandlung angefochten, so tritt an die Stelle dieses Tages der drei Monate nach dem Tage der Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag. (2) Ist eine Aktiengesellschaft nach Absatz 1 aufgelöst, so kann die Hauptversammlung nach § 274 des Aktiengesetzes die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Der Fortsetzungsbeschluß darf im Falle des Absatzes 1 nur zusammen mit einem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals auf mindestens einhunderttausend Deutsche Mark eingetragen werden." b) Nach § 26 werden folgende Vorschriften eingefügt: "§26a Ergänzung fortgeführter Firmen Führt eine Aktiengesellschaft gemäß § 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch ihre Firma fort, ohne daß diese die 1964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I Bezeichnung "Aktiengesellschaft" enthält, so muß die Gesellschaft bis zum 16. Juni 1980 diese Bezeichnung in ihre Firma aufnehmen. Findet bis zu diesem Tage eine Hauptversammlung nicht statt und soll die Firma nur um die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" ergänzt werden, so ist der Aufsichtsrat zu dieser Änderung befugt. § 26 b Änderung der Satzung Eine Änderung der Satzung, die nach § 23 des Aktiengesetzes wegen der vom 1. Juli 1979 an geltenden Fassung erforderlich wird, ist bis zum 16. Juni 1980 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. §26c Übergangsfristen Die Vorschriften des Aktiengesetzes über Sacheinlagen und Sachübernahmen sowie über deren Prüfung in der vom 1. Juli 1979 an geltenden Fassung gelten nur für Gründungen und Kapitalerhöhungen, die nach dem 16. Juni 1980 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Fristen, die in § 71 Abs. 3 Satz 2 und § 71 c des Aktiengesetzes in der vom 1. Juli 1979 an geltenden Fassung vorgesehen sind, beginnen nicht vor dem 16. Juni 1980. Die nach § 150 a des Aktiengesetzes vorgeschriebene Rücklage für eigene Aktien braucht nicht vor dem 16. Juni 1980 gebildet zu werden." Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit In § 144 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBL I S. 3281), wird in Absatz 1 Satz 1 die Angabe "§ 23 Abs. 3 Nr. 1 oder 4" ersetzt durch die Angabe "§ 23 Abs. 3 Nr. 1, 4, 5 oder 6". Artikel 4 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1979 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 13. Dezember 1978 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel