Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1979  Nr. 6 vom 07.02.1979  - Seite 127 bis 131 - Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften

Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften Nr. 6 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1979 127 Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften Vom 1. Februar 1979 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333), wird wie folgt geändert: 1. In § 807 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Sachen, die nach § 811 Nr. 1, 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, daß eine Austauschpfändung in Betracht kommt." 2. § 816 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in der die Pfändung geschehen ist, oder an einem anderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über einen dritten Ort sich einigen." 3. § 845 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Hinter Satz 1 wird als Satz 2 eingefügt: "Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 4. In § 857 wird folgender Absatz 7 angefügt: "(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden." 5. § 911 erhält folgende Fassung: "§ 911 Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt." 6. § 914 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 dieses Gesetzes oder nach § 284 der Abgabenordnung eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann auch auf Antrag eines anderen Gläubigers von neuem zur Abgabe einer solchen eidesstattlichen Versicherung durch Haft nur angehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen erworben hat oder daß ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist." b) In Absatz 2 wird das Wort Wort "drei" ersetzt. Artikel 2 ,fünf" durch das Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1977 (BGBl. I S. 998), wird wie folgt geändert: 1. In § 18 werden hinter dem Wort "Rechtes" folgende Worte angefügt: "oder wegen einer Forderung, für welche die Eigentümer gesamtschuldnerisch haften,". 2. § 30 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht." 3. In § 30 d Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "War das Verfahren gemäß §§ 30, 30 a oder 30 c einstweilen eingestellt" durch die Worte "War das Verfahren gemäß § 30 a oder § 30 c einstweilen eingestellt" ersetzt. 4. In § 38 wird folgender Satz 2 angefügt: "Ist in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den Gründen des § 74 a Abs. 1 oder des § 85 a Abs. 1 versagt worden, so soll auch diese Tatsache in der Terminsbestimmung angegeben werden." 5. §§ 60 und 61 werden aufgehoben. 6. § 67 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Für ein Gebot des Bundes, der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Genossen- 128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I scbaftsbank, der Deutschen Girozentrale (Deutsche Kommunalbank) oder eines Landes kann Sicherheitsleistung nicht, verlangt werden." 7. In § 69 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: "(4) Als Sicherheitsleistung kann das Vollstreckungsgericht auch die Stellung eines Bürgen nach § 239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulassen, jedoch nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers." 8. § 70 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Hinter Satz 1 wird als Satz 2 eingefügt: "Die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung kann bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 9. § 74 a Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85 a Abs. 1 versagt werden." 10. § 82 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung: "auch sind im Falle des § 69 Abs. 4 der Bürge unter Angabe der Höhe seiner Schuld und im Falle des § 81 Abs. 4 der Meistbietende für mithaftend zu erklären." 11. In § 85 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung "§ 67 Abs. 3 Satz 1" durch die Verweisung "§ 67 Abs. 3" ersetzt. 12. Hinter § 85 wird folgender § 85 a eingefügt: "§ 85 a (1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grunstückswertes nicht erreicht. (2) § 74 a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74 a Abs. 1 versagt werden. (3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrage, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstuckswert.es erreicht." 13. In § 88 Satz 1 werden die Worte "§ 61 dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten" durch die Worte "§ 69 Abs. 4 dem für mithaftend erklärten Bürgen" ersetzt. 14. In § 100 Abs. 1 wird hinter der Zahl "85" der Buchstabe "a" eingefügt. 15. In § 103 Satz 1 werden die Worte "§61 dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten" durch die Worte "§ 69 Abs. 4 dem für mithaftend erklärten Bürgen" ersetzt. 16. § 105 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "§ 61 dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten" durch die Worte "§ 69 Abs. 4 dem für mithaftend erklärten Bürgen" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "§ 61 auch dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten" durch die Worte "§ 69 Abs. 4 auch dem für mithaftend erklärten Bürgen" ersetzt. 17. In § 114 a wird folgender Satz 2 angefügt: "Hierbei sind dem Anspruch des Erstehers vorgehende oder gleichstehende Rechte, die erlöschen, nicht zu berücksichtigen." 18. In § 116 werden die Worte "§61 der für zahlungspflichtig erklärte Dritte" durch die Worte "§ 69 Abs. 4 der für mithaftend erklärte Bürge" ersetzt. 19. § 118 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Soweit das Bargebot nicht berichtigt wird, ist der Teilungsplan dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen und im Falle des § 69 Abs. 4 gegen den für mithaftend erklärten Bürgen auf die Berechtigten mitübertragen wird; Übertragung und Mitübertragung erfolgen durch Anordnung des Gerichts." 20. In § 132 Abs. 1 Satz 1 sind hinter dem ersten Wort "Ersteher" nach einem Beistrich die Worte einzufügen "im Falle des § 69 Abs. 4 auch gegen den für mithaftend erklärten Bürgen". 21. § 134 wird aufgehoben. 22. In § 144 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "§ 61 der für zahlungspflichtig erklärte Dritte" durch die Worte "§ 69 Abs. 4 der für mithaftend erklärte Bürge" und die Worte "des Dritten" durch die Worte "des Bürgen" ersetzt. 23. In § 145 wird die Zahl "134" durch die Zahl "133" ersetzt. 24. § 163 Abs. 1 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung: "§ 1 Abs. 2 gilt entsprechend." 25. In § 169 a wird die Verweisung "§§ 74 a und 74 b" durch die Verweisung "§§ 74 a, 74 b und 85 a" ersetzt. Nr. 6 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1979 129 26. § 171 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung: "§ 1 Abs. 2 gilt entsprechend." Artikel 3 Änderung anderer Gesetze 1. § 10 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung erhält folgende Fassung: "§ 10 Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen bei der Zwangsversteigerung für Gebote kommunaler Körperschaften sowie bestimmter Kreditanstalten und Sparkassen Sicherheitsleistung nicht verlangt werden kann." 2. Das Gesetz über Vollstreckungsschutz für die Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 4 § 25 des Gesetzes vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189), wird wie folgt geändert: a) § 13 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) In dem neuen Versteigerungstermin kann der Zuschlag weder auf Grund der Vorschrift des Absatzes 1 noch auf Grund der Vorschrift des § 13 a Abs. 1 versagt werden." b) Hinter § 13 wird folgender § 13 a eingefügt: "§13a (1) Der Zuschlag ist zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts der nach den Versteigerungsbedingungen etwa bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Schiffswerts nicht erreicht. (2) § 13 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin kann der Zuschlag weder auf Grund der Vorschrift des Absatzes 1 noch auf Grund der Vorschrift des § 13 Abs. 1 versagt werden. (3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Schiff Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwerts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrage, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Schiffswerts erreicht." c) In § 14 wird folgender Satz 2 angefügt: "Hierbei sind dem Anspruch des Erstehers vorgehende oder gleichstehende Rechte, die erlöschen, nicht zu berücksichtigen." d) In § 15 Abs. 1 werden die Worte "§§ 13, 14 ist der Wert" durch die Worte "§§ 13, 13 a ist der Verkehrs wert" ersetzt. 3. Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBl. I S. 129, 650), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird wie folgt geändert: a) In § 459 g Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt: "Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung." b) § 463 b Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein oder der Fahrausweis bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstrek-kungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 3, 5, die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend." 4. Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt geändert: a) In § 68 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Dies gilt, nicht für die Anordnung einer Haft." b) Der Gebührentatbestand der Nummer 1521 des Kostenverzeichnisses erhält folgende Fassung: "Zuschlag wird auf Grund des § 74 a, § 85 a ZVG, § 13 oder § 13 a des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschiffahrt versagt . . .". 5. Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189), wird wie folgt geändert: a) Hinter § 16 wird folgender § 16 a eingefügt: "§ 16 a Vorpfändung Für die Durchführung des Auftrags nach § 845 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung wird eine Gebühr von 5 Deutsche Mark erhoben." b) In § 35 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Schreibgebühren" durch das Wort "Schreibauslagen" ersetzt. c) § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Hinter Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt: "1 a. für Abschriften der Benachrichtigung des Drittschuldners und des Schuldners nach § 845 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung;". 130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I 6. Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird wie folgt geändert: a) In § 1 Abs. 1 wird hinter Nummer 2 folgende Nummer 2 a eingefügt: "2 a. Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über den Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache;". b) § 2 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Dem Vollziehungsbeamten obliegende Vollstreckungshandlungen kann die Vollstrek-kungsbehörde außerhalb ihres Amtsbezirks durch einen Vollziehungsbeamten vornehmen lassen, der für den Ort der Vollstreckung zuständig ist." 7. Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGB]. I S. 2063), wird wie folgt geändert: In § 284 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Sachen, die nach § 811 Nr. 1, 2 der Zivilprozeßordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, daß eine Austauschpfändung in Betracht kommt." Artikel 4 Übergangsregelung (1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes treten landesrechtliche Vorschriften über die Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungsverfahren durch Stellung eines Bürgen außer Kraft. Insbesondere sind dies: 1. Baden-Württemberg § 35 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG) vom 16. Dezember 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 868); 2. Bayern Artikel 31 des Ausführungsgesetzes zu der Grundbuchordnung und zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 9. Juni 1899 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts, Band III, S. 127); 3. Berlin Artikel 10 des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 23. September 1899 (Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband I, Gliederungsnummer 3210-2); 4. Bremen § 7 des Gesetzes zur Ausführung der Zivilprozeßordnung, der Konkursordnung und des Zwangs Versteigerungsgesetzes vom 19. März 1963 (Sammlung des bereinigten bremischen Rechts, Gliederungsnummer 310-a-l); 5. Hamburg § 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs Verwaltung vom 17. März 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 33); 6. Hessen Artikel 6 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung und zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 20. Dezember 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil II, Gliederungsnummer 210-15); 7. Niedersachsen a) § 4 des Ausführungsgesetzes zu dem Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 12. Juni 1899 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband III, S. 182); b) § 4 des Gesetzes, betreffend Ausführung des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 14. Juli 1899 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband III, S. 184); c) Artikel 10 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 23. September 1899 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband III, S. 172); 8. Nordrhein-Westfalen a) Artikel 10 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 23. September 1899 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts S. 94); b) § 5 a des Gesetzes zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 17. November 1899 (Gesetz-Sammlung für das Fürstentum Lippe S. 525), geändert durch das Gesetz vom 2. November 1933 (Lippische Gesetz-Sammlung S. 199); 9. Rheinland-Pfalz § 7 des Landesgesetzes zur Ausführung der Zivilprozeßordnung und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 30. August 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 371); 10. Saarland a) Artikel 37 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in Nr, 6 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1979 131 das unbewegliche Vermögen im "Geltungsbereich des Rheinischen Rechts vom 12. April 1888 (Sammlung des bereinigten saarländischen Landesrechts, Band II, Gliederungsnummer 315-8; b) Artikel 31 des Ausführungsgesetzes zu der Grundbuchordnung und zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 9. Juni 1899 (Sammlung des bereinigten saarländischen Landesrechts, Band II, Gliederungsnummer 315-4); c) Artikel 10 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 23. September 1899 (Sammlung des bereinigten saarländischen Landesrechts, Band II, Gliederungsnummer 310-5); 11. Schleswig-Holstein Artikel 10 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 23. September 1899 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts, Band 2, Gliederungsnummer 310-2). (2) Ist die Zwangsversteigerung nach § 15 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet worden, so sind die durch Artikel 2 Nr. 1 bis 3 geänderten Vorschriften in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden. Ist der Termin zur Versteigerung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anberaumt worden, so sind die durch Artikel 2 Nr. 4 bis 16, 18 bis 26 und die durch Artikel 3 Nr. 1 und 2 geänderten Vorschriften in ihrer bisherigen Fassung sowie die durch Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften anzuwenden." Artikel 5 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1979 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 1. Februar 1979 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel