Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1979  Nr. 7 vom 15.02.1979  - Seite 149 bis 152 - Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung Bundesgesetzblatt 149 Teill Z 5702 AX 1979 Ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 1979 Nr. 7 Tag Inhalt Seite 12. 2. 79 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung ........................................... 149 7100-1 7.2.79 Fünfte Verordnung zur Änderung der Milchfettverbilligungsverordnung —¦ direkter Verbrauch — .......................................................................... 153 7847-11-4-8 8. 2. 79 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann ............................ 154 neu: 800-21-1-G5; 800-21-1-25 12. 2. 79 Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft-Verordnung und der Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup .............................................................. 162 2125-40-13, 2125-40-14 2. 2. 79 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen .......................................................................... 163 424-2-1-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger................................................... 163 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung Vom 12. Februar 1979 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97) wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Worte "Ausübung der Heilkunde" durch die Worte "Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe" ersetzt. 2. In § 30 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Privatirrenanstalten" durch das Wort "Privatnerven-kliniken" ersetzt. 3. § 33 c wird § 33 b. 4. Es wird folgender neuer § 33 c eingefügt: "§33c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden techni- schen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann unter Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, erteilt werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Betei- 150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I ligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 13 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit rechtskräftig verurteilt worden ist. (3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33 f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden." 5. § 33 d erhält folgende Fassung: ,,§ 33 d Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (1) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann befristet und unter Auflagen erteilt werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; die nachträgliche Änderung, Ergänzung . oder Beifügung von Auflagen ist zulässig. (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung ist. (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. § 33 c Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn 1. nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art eingetreten sind, 2. das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird oder 3. die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist. (5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 7 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit verstoßen worden ist." 6. § 33 e wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "(§ 33 cl)" durch die Worte "(§§ 33 c und 33 d)" ersetzt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort "zurückzunehmen" die Worte "oder zu widerrufen" eingefügt. 7. § 33 f wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Worte "§§ 33 d und 33 e" durch die Worte "§§33 c, 33 d und 33 e" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird der Punkt nach dem Wort "stellen" durch ein Komma ersetzt und es wird folgende Nummer 4 angefügt: "4. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden erlassen, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates a) das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgerä-ten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln und b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand zu bestimmen. Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung einer Bauart darf jedoch 5 000 Deutsche Mark und für die Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspiel-gerätes im Sinne des Buchstaben a 500 Deutsche Mark je Gerät nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungsscheines,, des Abdruckes eines Zulassungsscheines oder Nr. 7 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1979 151 eines Nachtrages anläßlich der Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes und eines Zulassungszeichens ist nach festen Sätzen zu bestimmen; sie darf 50 Deutsche Mark nicht übersteigen;". bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Zahl "2 000" durch die Zahl "5 000" ersetzt. 8. In § 33 g Nr. 2 werden die Worte "die Vorschrift des § 33 d" durch die Worte "die Vorschriften der §§ 33 c und 33 d" und das Wort "gilt" durch das Wort "gelten" ersetzt. 9. § 33 h erhält folgende Fassung: "§ 33 h Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele Die §§ 33 c bis 33 g finden keine Anwendung auf 1. die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken, 2. die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht, 3. die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches sind." 10. § 33 i wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Worten "§ 33 d Abs. 1 Satz 1" die Worte "§ 33 c Abs. 1 Satz 1 oder des" eingefügt. b) In Absatz 2 Nr. 1 werden vor den Worten "§ 33 d Abs. 3" die Worte "§ 33 c Abs. 2 oder" eingefügt. 11. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 und 2 werden nach den Worten "33 a," jeweils die Worte "33 c Abs. 1, §§" eingefügt. b) Absatz 2 wird ferner wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden am Ende das Wort "oder" durch ein Komma und in Nummer 2 der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt. bb) Es wird folgende Nummer 3 angefügt: "3. der Gewerbetreibende, sein Stellvertreter oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen Auflagen oder Anordnungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet." 12. § 60 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf für die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33 d Abs. 1 im Reisegewerbe nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33 c Abs. 2 oder § 33 d Abs. 3 erfüllt sind. Die Erlaubnis nach Absatz 1 darf für die Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 ferner nur erteilt werden, wenn deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist und der Antragsteller im Besitz eines Abdruckes des Zulassungsscheines sowie im Besitz des Zulassungszeichens ist; die Erlaubnis nach Absatz 1 darf für die Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 darüber hinaus nur erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von dem für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen von dem für seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Landeskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung besitzt. Die von den Landeskriminalämtern erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigungen gelten für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Im übrigen finden die Vorschriften des § 33 c Abs. 1 Satz 3, des § 33 d Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5, der §§ 33 e, 33 f Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, der §§ 33 g, 33 h und 53 Abs. 2 entsprechende Anwendung." 13. In § 60 b Abs. 2 werden die Worte "sowie die §§ 69" durch die Worte " , § 69 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 69 a" ersetzt. 14. In § 69 b Abs. 3 Satz 2 werden nach den Worten "eines Wochenmarktes" ein Komma und die Worte "Jahrmarktes oder Volksfestes" eingefügt. 15. In § 71 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: "Daneben kann der Veranstalter bei Volksfesten und Jahrmärkten eine Beteiligung an den Kosten für die Werbung verlangen." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 16. § 144 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: ,,d) nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33 d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33 i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt,". b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte "§ 33 f Abs. 1 Nr. 1 oder 2," durch die Worte "§ 33 f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4," ersetzt. c) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte "§ 33 d Abs. 1 Satz 2," durch die Worte "§ 33 c Abs. 1 Satz 3, § 33 d Abs. 1 Satz 2, § 33 e 152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Satz 3," ersetzt und das Wort "zuwiderhandelt" durch die Worte "oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 c Abs. 3 Satz 3 zuwiderhandelt" ersetzt. d) In Absatz 2 Nr. 2 werden das Wort "oder" durch ein Komma und in Nummer 3 der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: "4. ein Spielgerät ohne die nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt." 17. In § 146 Abs. 2 Nr. 6 werden die Worte " , auch in Verbindung mit § 60 b Abs. 2 erster Halbsatz," gestrichen. 18. Die Überschriften der §§ 1 bis 53 a, 105 bis 142 und 154 bis 155 erhalten Gesetzeskraft. Artikel 2 (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis zur Aufstellung eines mit einer den Spielausgang beeinflussenden mechanischen Vorrichtung ausgestatteten Spielgerätes, das die Möglichkeit eines Gewinnes bietet, gilt im bisherigen Umfang fort. (2) Verweisungen auf Vorschriften der Gewerbeordnung in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. Artikel 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zwölften Kalendermonats in Kraft. Abweichend hiervon tritt Artikel 1 Nr. 1 bis 3, 7, 13 bis 15, 17 und 18 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 12. Februar 1979 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister für Wirtschaft Lambsdorff