Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 48 des Strafgesetzbuchs)
Nr. 10 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1979
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Kaufvertrages sind, sowie die Entnahme von Proben ans den eingelagerten Butter- und Rahmmengen während der Geschäfts- und Belriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Der Einlagerer hat im Falle automatischer Buchführung auf seine Kosten auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.
§ 8
Beweislast, Rückforderung und Verzinsung von Beihilfebeträgen und Kautionen
(1) Der Beihilfeempfänger trägt auch nach dem Empfang des Beihilfebetrages in dem Verantwortungsbereich, der nicht in den Bereich der Bundesanstalt gehört, die Beweislast, für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das dem Jahr der Auszahlung folgt.
(2) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeit-
punkt des Empfangs an mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit drei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.
(3) Die Bundesanstalt setzt die zurückzuzahlenden Beträge durch Bescheid fest.
(4) Ist die Kaution zu Unrecht freigegeben worden, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 9 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen auch im Land Berlin.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.
Bonn, den 20. Februar 1979
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1979 2 BvL 4/77 , ergangen auf Vorlage des Amtsgerichts Düsseldorf, wird nachfolgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 48 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundes-gesetzbl. I S. 1) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. Februar 1979
Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel