Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1979  Nr. 37 vom 13.07.1979  - Seite 949 bis 959 - Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht

Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht Bundesgesetzblatt 949 Teill Z 5702 AX 1979 Ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 1979 Nr. 37 Tag Inhalt Seite 6. 7. 79 Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht.................................................................. 949 213-1, 213-13 9. 7. 79 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes .......................... 960 9241-1 6.7. 79 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Gießereimechaniker ......................................................................... 964 neu: 800-21-10-3 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................. 984 Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht Vom 6. Juli 1979 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesbaugesetzes Das Bundesbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617), geändert durch Artikel 9 Nr. 1 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung: "Die Gemeinde soll diesen Beteiligten für die Abgabe ihrer Stellungnahmen eine angemessene Frist setzen". 2. § 2 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Zahl "6" durch die Zahl "7" ersetzt. b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: "(7) Wird der Entwurf des Bebauungsplans nach der Auslegung (Absatz 6) geändert oder ergänzt, kann die Gemeinde, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, eine eingeschränkte Beteiligung durchführen. Sie hat anstelle der erneuten Auslegung den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dieses Verfahren sind einzubeziehen 1. die von den Änderungen oder Ergänzungen betroffenen Grundstücke, 950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I 2. die den betroffenen Grundstücken benachbarten Grundstücke und 3. die von den Änderungen oder Ergänzungen in ihren Aufgaben berührten Träger öffentlicher Belange. Die Gemeinde soll diesen Beteiligten für die Abgabe ihrer Stellungnahmen eine angemessene Frist setzen. Die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen sind als Bedenken und Anregungen nach Absatz 6 Satz 4 und 6 zu behandeln." 3. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, durch die nach Absatz 2 bestehende Versagungsgründe ausgeräumt werden. Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde auf Antrag der Gemeinde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen, wenn sich die ausgenommenen Teile nicht auf den übrigen Inhalt des Flächennutzungsplans auswirken können; die Verpflichtung der Gemeinde, für das ganze Gemeindegebiet einen Flächennutzungsplan aufzustellen, bleibt unberührt." 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: "(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan darf nicht vor dem Flächennutzungsplan genehmigt werden. Die Gemeinde kann die Genehmigung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans gleichzeitig bekanntmachen (§ 6 Abs. 6 und § 12). (4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan)." 5. § 9 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird "§ 31 Abs. 2" durch "§ 31 Abs. 2 und 3" ersetzt. b) In Absatz 8 Satz 2 wird "§ 2 a Abs. 6" durch "§ 2 a Abs. 6 und 7" ersetzt. 6. § 13 erhält folgende Fassung: "§ 13 Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Die Beteiligung der Bürger nach § 2 a und die Genehmigung des Bebauungsplans nach § 11 sind nicht erforderlich, wenn 1. Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berühren und 2. den Eigentümern der von den Änderungen oder Ergänzungen betroffenen und benachbarten Grundstücke sowie den von den Änderungen oder Ergänzungen berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Die Gemeinde soll diesen Beteiligten für die Abgabe ihrer Stellungnahmen eine angemessene Frist setzen. Widersprechen diese innerhalb der Frist den Änderungen oder Ergänzungen, bedarf der Bebauungsplan der Genehmigung nach § 11; die Stellungnahmen der Beteiligten sind als Bedenken und Anregungen nach § 2 a Abs. 6 Satz 4 und 6 zu behandeln." 7. In § 15 Abs. 2 wird das Wort "Bodenverkehrsgenehmigung" durch das Wort "Teilungsgenehmigung" ersetzt. 8. § 19 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Teilungsgenehmigung". b) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt: "(1) Die Teilung eines Grundstücks bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung 1. innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des § 30; 2. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34); 3. außerhalb der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Gebiete (Außenbereich, § 35), wenn das Grundstück bebaut oder seine Bebauung genehmigt ist oder wenn die Teilung zum Zweck der Bebauung oder der kleingärtnerischen Dauernutzung vorgenommen wird oder nach den Angaben der Beteiligten der Vorbereitung einer Bebauung oder kleingärtnerischen Dauernutzung dient; 4. innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs einer Veränderungssperre (§ 14)." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 darf die Genehmigung nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erteilt werden, soweit die Teilung der Vorbereitung eines in § 36 bezeichneten Vorhabens dient." bb) Satz 3 erhält folgende Fassung: "Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden." cc) Es wird folgender Satz 7 angefügt: "Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbe- Nr. 37 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979 951 hörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden." d) Absatz 5 wird wie folgt, geändert: aa) In der Einleitung werden die Worte "Rechtsvorgänge bedürfen" durch die Worte "Die Teilung bedarf" ersetzt, bb) In Nummer 1 wird das Wort "werden" durch das Wort "wird" ersetzt. cc) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter beteiligt ist;". dd) In Nummer 3 wird das Wort "Vertragsteil" durch das Wort "Erwerber" ersetzt, ee) Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen. ff) Nummer 6 erhält als Nummer 4 folgende Fassung: "4. sie der Errichtung von Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie von Anlagen der Abwasserwirtschaft dient." e) Die Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5. 9. § 20 erhält folgende Fassung: "§ 20 Versagungsgründe (1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn 1. in den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 die Teilung oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar wäre; 2. in den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 infolge der Teilung ein Grundstück entstehen würde, auf dem die mit der Teilung bezweckte Nutzung den Festsetzungen eines Bebauungsplans widersprechen oder sich im Sinne des § 34 Abs. 1 und 3 nicht in die Umgebung einfügen würde; wird keine Nutzung bezweckt, darf infolge der Teilung kein Grundstück entstehen, auf dem Vorhaben aus den genannten Gründen unzulässig wären; 3. in den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr. 3 die Teilung oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar wäre oder wenn die Teilung dazu dient, eine unzulässige Bebauung oder kleingärtnerische Dauernutzung vorzubereiten; 4. in den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr. 4 die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht vorliegen. (2) Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn mit der Teilung 1. offensichtlich eine andere als die angegebene Nutzung bezweckt wird oder 2. keine Nutzung angegeben wird, aber offensichtlich eine nach Absatz 1 rechtserhebliche Nutzung bezweckt wird. In den Fällen, in denen die Beteiligten nicht angegeben haben, daß die Teilung der Vorbereitung einer Bebauung oder kleingärtnerischen Dauernutzung dient, kann die Genehmigung auch versagt werden, wenn offensichtlich die Vorbereitung einer solchen unzulässigen Nutzung beabsichtigt ist. Den Beteiligten ist vor Versagung der Genehmigung Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern." 10. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "aus den in § 20 genannten Gründen eine Baugenehmigung für die mit dem Rechtsvorgang bezweckte Nutzung nicht versagt werden" durch die Worte "eine Baugenehmigung nicht aus den Gründen versagt werden, die nach § 20 Abs. 1 rechtserheblich waren" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 Vorsatz werden das Wort "Genehmigung" durch das Wort "Baugenehmigung" und "Nr. 1" durch "Nr. 1 bis 3" ersetzt. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet; ist ein Begünstigter vorhanden, ist § 44 a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Entschädigung und das Verfahren ist § 44 b Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 die Höhe der Entschädigung den Unterschied zwischen dem aufgewandten Entgelt und dem Verkehrswert, der sich nach Versagung der Baugenehmigung ergibt, nicht übersteigen darf. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind; für die Fälligkeit und die Verzinsung sowie das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs gilt § 44 c Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 entsprechend." 11. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "eines nach § 19 genehmigungsbedürftigen Rechtsvorgangs" durch die Worte "einer nach § 19 genehmigungsbedürftigen Teilung" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "zu einem Rechtsvorgang" durch die Worte "für eine Teilung" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Worte "eines nicht genehmigten Rechtsvorgangs" durch die Worte "einer nicht genehmigten Teilung" ersetzt. 12. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Im übrigen kann die Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall im Einvernehmen mit der Gemeinde und mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde Befreiung erteilen, wenn 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. städtebauliche Gründe die Abweichung rechtfertigen und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder 10. 952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Auf das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde ist § 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden." 13. § 33 erhält folgende Fassung: "§ 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung In Gebieten, für die die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, ist ein Vorhaben zulässig, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegenstehen wird, der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht dieser Bebauungsplan nicht den Bestimmungen des § 30, bleiben die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 oder 35 unberührt." 14. In § 34 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a eingefügt: "(2 a) Die Gemeinden können Gebiete mit besonderer Wohnsiedlungsstruktur, insbesondere mit historisch entstandener Streu- oder Bandbebauung durch Satzung als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn entweder die Zuordnung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zweifelhaft ist oder die vorhandene Bebauung nicht alle Voraussetzungen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils erfüllt, die Gemeinde jedoch beabsichtigt, ihn zu einem solchen zu entwickeln. Die Festlegung nach Satz 1 setzt die Darstellung des Gebiets im Flächennutzungsplan voraus; § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. § 8 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, und nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß die Festlegung durch Satzung den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entsprechen wird. Die Verpflichtung nach § 1 Abs. 3, Bebauungspläne aufzustellen, bleibt unberührt. Absatz 2 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden." 15. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 3 werden die Nummern 4 und 5 angefügt: "4. für die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes, wenn a) der Eigentümer es längere Zeit selbst genutzt hat und die Erweiterung der angemessenen Versorgung des Eigentümers und seiner zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen mit Wohnraum dient oder b) durch Modernisierung der Gebrauchswert der Wohnungen verbessert werden soll und die im Zusammenhang mit der Modernisierung beabsichtigte Erweiterung geringfügig ist oder durch die Modernisierung erfordert wird; dies gilt entsprechend auch für ein Gebäude, das der Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung dient, oder 5. für die angemessene bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung notwendig ist, um die Fortführung des Betriebs zu sichern." bb) In Nummer 2 wird nach den Worten "zu errichten" und dem Komma das Wort "oder" gestrichen, cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, b) Absatz 7 wird Absatz 6; in Absatz 6 Satz 1 wird "Absätze 4 bis 6" durch "Absätze 4 und 5" ersetzt. 16. § 36 erhält folgende Fassung: "§ 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde (1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit nach den §§ 33 bis 35 entschieden wird; § 29 Satz 4 und Vorschriften über gesetzliche Planfeststellungsverfahren bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 33 und 35 Abs. 2, 4 und 5 ist auch die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich. (2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden. Die höhere Verwaltungsbehörde kann für bestimmte Fälle allgemein festlegen, daß ihre Zustimmung nicht erforderlich ist." 17. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a eingefügt: "2 a. daß der Umlegungsausschuß die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 von gerin- Nr. 37 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979 953 ger Bedeutung einer Stelle übertragen kann, die seine Entscheidungen vorbereitet,". b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuß für einzelne Fälle oder bestimmte Gebiete die Befugnis zur Ausübung eines ihr nach §24 Abs. 1 Nr. 3 zustehenden Vorkaufsrechts übertragen; die Gemeinde kann die Übertragung jederzeit widerrufen. Das Recht der Gemeinde, nach der Übertragung ein Vorkaufsrecht zu anderen als Umlegungszwecken auszuüben, bleibt unberührt. Ansprüche Dritter werden durch die Sätze 1 und 2 nicht begründet." 18. Dem § 51 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Überträgt der Umlegungsausschuß aufgrund einer Rechtsverordnung nach §46 Abs. 2 Nr. 2 a der dort bezeichneten Stelle Entscheidungen über Vorgänge nach Absatz 1, unterliegt diese Stelle seinen Weisungen; bei Einlegung von Rechtsbehelfen tritt der Umlegungsausschuß an ihre Stelle. Der Umlegungsausschuß kann die Übertragung jederzeit widerrufen." 19. In § 71 werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden Absatz 2 ersetzt: "(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten." 20. § 76 erhält folgende Fassung: "§ 76 Vorwegnahme der Entscheidung Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 56 bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. Die §§ 70, 71, 74 und 75 gelten entsprechend." 21. § 77 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. vor Aufstellung des Umlegungsplans die Gemeinde oder den sonstigen Bedarfs- oder Erschließungsträger in den Besitz der Grundstücke, die in dem Bebauungsplan als Flächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 21 oder des § 55 Abs. 2 und 5 festgesetzt sind, einweisen;", bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Örtlichkeit" das Wort "auch" eingefügt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1 a) Das Wohl der Allgemeinheit kann die vorzeitige Einweisung in den Besitz insbesondere erfordern 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 zugunsten der Gemeinde oder eines sonstigen Bedarfsoder Erschließungsträgers, wenn Maßnahmen zur Verwirklichung des Bebauungsplans bevorstehen und die Flächen für die vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen der Erschließung oder Versorgung des Gebiets benötigt werden, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 zugunsten sonstiger Umlegungsbeteiligter, wenn dringende städtebauliche Gründe für die Verschaffung des Besitzes bestehen und wenn diese Gründe die Interessen der Betroffenen an der weiteren Ausübung des Besitzes wesentlich überwiegen." 22. § 80 erhält folgende Fassung: "§ 80 Zweck, Voraussetzungen und Zuständigkeit (1) Zur Herbeiführung einer ordnungsmäßigen Bebauung einschließlich Erschließung oder zur Beseitigung baurechtswidriger Zustände kann die Gemeinde im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile durch Grenzregelung 1. benachbarte Grundstücke oder Teile benachbarter Grundstücke gegeneinander austauschen, wenn dies dem überwiegenden öffentlichen Interesse dient, 2. benachbarte Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke oder Teile benachbarter Grundstücke einseitig zuteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Grundstücke und Grundstücksteile dürfen nicht selbständig bebaubar und eine durch die Grenzregelung für den Grundstückseigentümer bewirkte Wertminderung darf nur unerheblich sein. (2) Im Rahmen des Verfahrens der Grenzregelung betroffene Dienstbarkeiten können neu geordnet und zu diesem Zweck auch neu begründet und aufgehoben werden. (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gebildeten Umle-gungsausschüsse auch Grenzregelungen selbständig durchführen." 23. § 81 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Wertänderungen der Grundstücke, die durch die Grenzregelung bewirkt werden, oder Wertunterschiede ausgetauschter Grundstücke sind von den Eigentümern in Geld auszugleichen." 954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I 24. § 82 erhält folgernde Fassung: .,§ 82 Beschluß über die Grenzregelung (1) Die Gemeinde setzt durch Beschluß die neuen Grenzen sowie die Geldleistung fest und regelt in ihm, soweit es erforderlich ist, die Neuordnung und zu diesem Zweck auch die Neubegründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten. Beteiligten, deren Rechte durch den Beschluß betroffen werden, ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluß muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein. (2) Allen Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Beschluß zuzustellen." 25. § 83 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "§ 71 Abs. 2 über die vorzeitige Inkraftsetzung ist entsprechend anzuwenden." b) In Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort "Grundstücksteile" die Worte "Grundstücke oder" eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Soweit sich nicht aus einer Regelung nach § 80 Abs. 2 etwas anderes ergibt, geht das Eigentum an ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuen Eigentümer über." bb) Satz 3 erhält folgende Fassung: "Ausgetauschte oder zugewiesene Grundstücksteile und zugewiesene Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugewiesen werden." 26. In § 125 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1 a) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird nicht dadurch berührt, daß bei der Herstellung von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen wird, wenn 1. die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder 2. die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen und wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind." 27. § 137 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "im Einzelfall" gestrichen. b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "In der Rechtsverordnung sind erforderlichenfalls zur Gewährleistung der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Anforderungen Bestimmungen zu treffen, bei welcher Behörde die Geschäftsstelle zu errichten ist." 28. Dem § 155 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Ist ein Vorverlahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden." 29. § 155 a erhält folgende Fassung: "§ 155 a Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen (1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahrs seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. (2) Die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans oder Bebauungsplans bestimmt sich hinsichtlich der Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung allein danach, ob das Verfahren nach § 2 a Abs. 6 und 7 eingehalten worden ist; für dieses Verfahren gilt Absatz 1. (3) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung. (4) Bei der Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen (Absätze 1 und 3) hinzuweisen. (5) Behebt die Gemeinde einen Fehler, der sich aus der Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder einer Satzung ergibt, oder einen sonstigen Verfahrens- oder Formfehler nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht, kann sie den Flächennutzungsplan oder die Satzung mit Rückwirkung erneut in Kraft setzen." 30. Nach § 155 a werden folgende §§ 155 b und 155 c eingefügt: "§ 155 b Verletzung sonstiger Vorschriften über die Bauleitplanung (1) Für die Rechtswirksamkeit eines Bauleitplans sind Mängel, die sich aus der Verletzung einer oder mehrerer der nachstehend bezeichne- Nr. 37 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979 955 ten Vorschriften ergeben, unbeachtlich, wenn die Grundsätze der Bauleitplanung und die Anforderungen an die Abwägung (§1 Abs. 6 und 7) gewahrt sind: 1. die Ergebnisse einer Entwicklungsplanung, die städtebaulich von Bedeutung sind, sind bei der Aufstellung des Bauleitplans unzureichend berücksichtigt worden (§ 1 Abs. 5 Satz 1); 2. einzelne von der Bauleitplanung berührte Träger öffentlicher Belange sind an der Aufstellung des Bauleitplans nicht beteiligt worden (§ 2 Abs. 5); 3. der Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan (§5 Abs. 7) oder die Begründung zum Bebauungsplan (§9 Abs. 8) oder zu dem nach § 2 a Abs. 6 Satz 1 auszulegenden Entwurf des Bauleitplans ist unvollständig; 4. Grundsätze für soziale Maßnahmen sind in der Begründung zum Bebauungsplan nicht dargelegt worden (§ 13 a Abs. 1); 5. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 2 Abs. 2) oder an die in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans sind nicht richtig beurteilt worden; 6. § 8 Abs. 2 ist hinsichtlich des Entwickeins des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden, ohne daß hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; 7. der Bebauungsplan ist aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden, dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften einschließlich des § 6 sich nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; 8. im Parallelverfahren ist gegen § 8 Abs, 3 verstoßen worden. Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der Erläuterungsbericht oder die Begründung in den für die Abwägung wesentlichen Beziehungen unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. (2) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bauleitplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. § 155c Aufgabe der Genehmigungsbehörde Die Verpf 1 ichtung der für die Genehmigung des Flächennutzungsplans oder der Satzung zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 155 a und 155 b auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans oder einer Satzung nicht auswirkt, bleibt unberührt." 31. § 156 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3 a eingefügt: "3 a. einer in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b festgesetzten Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Gewässern dadurch zuwiderhandelt, daß diese beseitigt, wesentlich beeinträchtigt oder zerstört werden;". b) In Absatz 2 werden nach "tausend Deutsche Mark," die Worte "im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark und" eingefügt. 32. In § 157 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl "40" durch die Zahl "39 j" ersetzt. 33. § 158 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert, die Frist nach § 157 Abs. 2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag vom Landgericht, Kammer für Baulandsachen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses einreicht und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht." 34. § 164 erhält folgende Fassung: "§ 164 Anfechtung einer vorzeitigen Besitzeinweisung Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden." 35. § 166 Abs. 5 wird gestrichen. 36. Die Überschrift des Elften Teils erhält folgende Fassung: "Überleitungs- und Schlußvorschriften". 37. Vor § 173 wird folgende Überschrift eingefügt: "Erster Abschnitt Überleitungsvorschriften zu diesem Gesetz in der Fassung vom 23. Juni 1960". 38. Die §§ 183 bis 185 werden gestrichen. 39. Nach § 182 wird folgender Zweiter Abschnitt ein- ge U§ " "Zweiter Abschnitt Überleitungsvorschriften zum Änderungsgesetz vom 6. Juli 1979 § 183 Überleitungsvorschriften für die Bauleitplanung (1) Ist vor dem I.August 1979 mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 2 956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Abs. 5 begonnen worden, ist die Vorschrift über die Fristsetzung durch die Gemeinde (§2 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1) in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Hat die höhere Verwaltungsbehörde vor dem 1. August 1979 über die Genehmigung des Flächennutzungsplans entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, kann sie die Vorschriften über das Ausnehmen von Teilen des Flächennutzungsplans von der Genehmigung (§ 6 Abs. 3 Satz 2) anwenden. Hat die höhere Verwaltungsbehörde vor dem 1. August 1979 Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausgenommen, ist dies für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des §6 Abs. 3 Satz 2 erfüllt sind. (3) Hat die Gemeinde die vereinfachte Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans vor dem 1. August 1979 beschlossen, ist § 13 in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren erneut einzuleiten, bleibt unberührt. § 183 a Überleitungsvorschriften für den Bodenverkehr (1) Eingeleitete Verfahren nach dem Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils, die die Genehmigung einer Auflassung oder einer Einigung über die Bestellung eines Erbbaurechts zum Gegenstand haben, sind einzustellen, wenn über die Genehmigung vor dem 1. August 1979 noch nicht entschieden ist oder die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist. Gerichtskosten bleiben in diesem Fall außer Ansatz. (2) Ist über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine Teilung vor dem 1. August 1979 entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, sind die seit dem 1. August 1979 geltenden Vorschriften anzuwenden. (3) Ist eine Genehmigung nach § 21 Abs. 2 vor dem 1. August 1979 versagt worden, ist § 21 Abs. 3 in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden. § 183b Überleitungsvorschriften für die Regelung der baulichen oder sonstigen Nutzung Ist vor dem 1. August 1979 über die Zulässigkeit eines Vorhabens entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, sind die seit dem 1. August 1979 geltenden Vorschriften über die Zulässigkeit von Befreiungen (§31 Abs. 2), über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33) und über die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich (§35 Abs. 5 Nr. 4 und 5) anzuwenden. § 183c Überleitungsvorschriften für die Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde In den Fällen, in denen nach § 19 Abs. 4 Satz 7 und den §§31 und 36 das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich sind und vor dem 1. August 1979 das Ersuchen um das Einvernehmen oder die Zustimmung bei der Gemeinde oder der höheren Verwaltungsbehörde eingegangen und darüber nicht entschieden ist, beginnt der Lauf der in § 19 Abs. 4 Satz 7, § 31 Abs. 3 und § 36 Abs. 2 bezeichneten Fristen am 1. Oktober 1979. Das gleiche gilt, wenn das Ersuchen bis zum 30. September 1979 eingeht und darüber vor Ablauf dieser Frist nicht entschieden wird. § 183 d Überleitungsvorschriften für die Bodenordnung (1) Hat die Umlegungsstelle vor dem 1. August 1979 räumliche oder sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft gesetzt, ist § 71 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Hat die Umlegungsstelle vor dem 1. August 1979 eine vorzeitige Besitzeinweisung angeordnet, ist § 77 in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Hat die Gemeinde den Beschluß über die Grenzregelung nach §82 vor dem 1. August 1979 gefaßt, sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden. § 183e Überleitungsvorschriften für die Erschließung § 125 Abs. 1 a ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. August 1979 rechtsverbindlich geworden sind. Dies gilt auch, wenn die Erschließungsanlage vor dem 1. August 1979 hergestellt worden ist. § 183 f Überleitungsvorschriften für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen (1) Sind vor dem 1. August 1979 Flächennutzungspläne bekanntgemacht worden, kann für sie die Wirkung des § 155 a Abs. 1 und 3 nachträglich herbeigeführt werden, wenn die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. August 1979 durch ortsübliche Bekanntmachung auf die in § 155 a Abs. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und Rechtsfolgen sowie auf die in § 155 a Abs. 1 bezeichnete Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, hinweist. (2) §155a Abs. 2 und § 155 b sind auch auf Bebauungspläne und Flächennutzungspläne anzuwenden, die vor dem 1. August 1979 bekanntgemacht worden sind. (3) Die Gemeinde kann einen Flächennutzungsplan oder Satzungen, die vor dem 1. August 1979 bekanntgemacht worden sind, unter den Voraussetzungen des § 155 a Abs. 5 auch für einen Zeitpunkt vor dem 1. August 1979 rückwirkend erneut in Kraft setzen. Nr. 37 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979 957 § 183 g Überleilu ngsvorschriften für die vorzeitige Besitzeinweisung Ist vor dem 1. August 1979 ein Beschluß über die vorzeitige Besitzeinweisung ergangen, sind die Vorschriften der §§ 155 und 164 in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden." 40. Vor § 186 wird folgende Überschrift eingefügt: "Dritter Abschnitt Schlußvorschriften". 41. In § 188 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a eingefügt: "(2 a) Im Land Berlin ist ein vorzeitiger Bebauungsplan nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 auch zulässig, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen." Artikel 2 Änderung des Städtebauförderungsgesetzes Das Städtebauförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2318, 3617), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom H.Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebiets, soweit nicht bereits hinreichende Beurteilungsunterlagen vorliegen, die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im allgemeinen. Sie soll dabei auch die Einstellung und Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer, Mieter, Pächter und anderen Nutzungsberechtigten im Untersuchungsbereich zu der beabsichtigten Sanierung ermitteln sowie Vorschläge hierzu entgegennehmen. (2) Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen, im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden. Die Gemeinde soll, sobald und soweit dies nach dem Stand der Vorbereitung der Sanierung möglich ist, Vorstellungen entwickeln und mit den Betroffenen erörtern, wie nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden oder gemildert werden können (Grundsätze für den Sozialplan nach § 8). Das Ergebnis ist in den Bericht über die vorbereitenden Untersuchungen aufzunehmen." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: "(2 a) Die Gemeinde kann beschließen, daß 1. die für den Sozialplan erforderlichen Grundsätze nach der förmlichen Gebietsfestlegung aufgestellt werden, wenn nach dem Stand der Vorbereitung der Sanierung hinreichende Beurteilungsunterlagen vorher nicht beschafft werden können, oder 2. von der Aufstellung der Grundsätze für den Sozialplan abgesehen wird, wenn erkennbar ist, daß der nach der förmlichen Festlegung des Gebiets aufzustellende Sozialplan zur Vermeidung oder Milderung der nachteiligen Auswirkungen ausreichen wird, insbesondere wenn diese Auswirkungen voraussichtlich gering sind, wenige Personen betreffen oder sich aus dem Bebauungsplan ergeben. Die Gründe für den Beschluß sind in dem Bericht über die vorbereitenden Untersuchungen darzulegen." 2. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Maßnahmen der Gemeinde zur Durchführung der Sanierung sind vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans (§ 10 Abs. 1) zulässig, wenn die Voraussetzungen der §§ 29 bis 38 des Bundesbaugesetzes vorliegen und gewährleistet ist, daß die Maßnahmen den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechen." 3. Dem § 10 wird folgender Absatz 7 angefügt: "(7) Die Zulassung von Vorhaben nach § 15 setzt nicht voraus, daß der Bebauungsplan (Absatz 1) rechtsverbindlich geworden ist." 4. In § 15 Abs. 6 wird "§ 19 Abs. 4 Satz 3 bis 6" durch "§ 19 Abs. 3 Satz 3 bis 6" ersetzt. 5. In § 35 Abs. 6 Satz 1 wird "§ 41 Abs. 4 bis 6" durch "§ 41 Abs. 4 bis 6 a" ersetzt. 6. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets hat die Gemeinde nach dem Stand der Planung eine Kosten- und Finanzierungsübersicht für die Durchführung der Sanierung aufzustellen, sie mit den Kosten- und Finanzierungsvorstellungen anderer Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Sanierung berührt wird, abzustimmen und der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: "(2 a) Die Kosten- und Finanzierungsübersicht kann mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung der Gemeinde beschränkt werden. § 5 Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt." 958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I 7. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 sind nach dem Wort "Folgeeinrichtungen" die Worte "sowie der Baumaßnahmen nach § 13 Abs. 3" einzufügen. b) Satz 3 erhält folgende Fassung: "Der Einsatz von Sanierungsförderungsmitteln für den Neubau von Wohnungen und den Bau von Ersatzwohnungen nach § 45 Abs. 2 bis 5 bleibt unberührt." 8. Dem § 40 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Kosten einzelner von der Gemeinde beschlossener Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden, gelten als Kosten der Vorbereitung der Sanierung, wenn gewährleistet ist, daß diese Maßnahmen den Zielen und Zwek-ken der Sanierung entsprechen und die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle zugestimmt hat." 9. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 erhält folgende Fassung: "(6) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluß der Sanierung (§§ 50 und 51) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im ganzen vor Abschluß der Sanierung zulassen; dabei ist von der nach dem Sanierungsziel zulässigen Nutzung auszugehen." b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a eingefügt: "(6 a) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen 1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder Werterhöhungen des Grundstücks, die bereits in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt worden sind; für, Umlegungsverfahren bleibt Absatz 7 Nr. 2 unberührt, 2. die Werterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat, 3. die dem Eigentümer entstandenen Kosten der Ordnungsmaßnahmen." c) Absatz 7 erhält folgende Fassung: "(7) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, 1. soweit der Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil des Kaufpreises bereits einen den Vorschriften der Absätze 4 bis 6 a entsprechenden Betrag zulässigerweise entrichtet hat oder 2. wenn eine Umlegung nach Maßgabe des § 16 durchgeführt worden ist; wird der Bebauungsplan nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans, aber vor Abschluß der Sanierung geändert, sind dadurch entstandene sanierungsbedingte Werterhöhungen der Grundstücke durch Änderung des Umlegungsplans nach § 73 Nr. 1 des Bundesbaugesetzes zu erfassen." d) In Absatz 10 Satz 1 und Absatz 11 wird jeweils "Absätze 4 bis 6" durch "Absätze 4 bis 6 a" ersetzt. 10. In § 42 Abs. 3 wird "Satz 1" gestrichen. 11. Dem § 43 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt: "Die Gemeinde kann mit dem Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht auf eine Berechnung im Einzelfall als Pauschale in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes der Moder-nisierungs- oder Instandsetzungskosten vereinbaren." 12. In § 44 erhält die Überschrift folgende Fassung: "Kosten der Verlagerung oder Änderung von Betrieben". 13. § 50 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Unter den Voraussetzungen des § 33 des Bundesbaugesetzes treten an die Stelle der Festsetzungen des Bebauungsplans seine künftigen Festsetzungen." b) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: "Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die dem Sanierungszweck entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung des Sanierungszwecks zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist." c) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Maßnahmen nach dem Bundesbaugesetz, die der Verwirklichung des Sanierungszwecks dienen, insbesondere Maßnahmen zur Verwirklichung des Bebauungsplans oder zur Durchführung von Modernisierungen oder Instandsetzungen, bleiben unberührt." 14. In § 53 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: "Im Zusammenhang bebaute Gebiete können in den Entwicklungsbereich einbezogen werden, wenn zu erwarten ist, daß in diesen Gebieten Maßnahmen nach § 62 durchzuführen sind." 15. Dem § 54 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "§ 8 Abs. 1 Satz 3 und § 10 Abs. 7 sind entsprechend anzuwenden." 16. In § 57 Abs. 1 Nr. 1 wird "§ 4 Abs. 2 und" durch "§ 4 Abs. 2 und 2 a Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie" ersetzt. 17. § 62 Satz 4 wird wie folgt geändert: a) Die Zahl "50" und das nachfolgende Komma werden gestrichen. Nr. 37 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979 959 b) Nach der Zahl "59" wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz 2 angefügt: "auf den Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke ist § 63 Abs. 2 a anzuwenden." 18. § 63 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Aufhebung der Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich; Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke". b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: "(2 a) Die Vorschriften des § 50 über den Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke sind entsprechend anzuwenden; die Gemeinde bedarf für die Abgabe der Ab-schlußerklärung der Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde." c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) In den Fällen der Absätze 1 bis 2 a ersucht die Gemeinde das Grundbuchamt um Löschung der Entwicklungsvermerke." 19. § 91 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. die Erhebung der Ausgleichsbeträge und Vorauszahlungen nach § 41 Abs. 6, 8 und 10, die nach § 41 Abs. 6 a anzurechnenden Leistungen sowie den Fortfall des Ausgleichsbetrags und seine Nacherhebung nach § 41 Abs. 7 Nr. 1,". 20. Nach § 95 wird folgender § 95 a eingefügt: "§ 95 a Überleitungsvorschriften zum Änderungsgesetz vom 6. Juli 1979 (1) Auch wenn der Beschluß über die vorbereitenden Untersuchungen vor dem 1. August 1979 bekanntgemacht worden ist, kann die Gemeinde nach § 4 Abs. 1 bis 2 a in der seit dem 1. August 1979 geltenden Fassung verfahren. (2) Ist eine Umlegung nach Maßgabe des § 16 vor dem 1. August 1979 abgeschlossen worden, ist § 41 Abs. 7 Nr. 2 anzuwenden." Artikel 3 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 6. Juli 1979 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Dieter Haack Der Bundesminister des Innern Gerhart Baum Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel Der Bundesminister der Finanzen Hans Matthöfer Der Bundesminister für Wirtschaft Lambsdorff Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten J. Ertl