Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1979  Nr. 41 vom 21.07.1979  - Seite 1046 bis 1046 - Sechzehntes Strafrechtsänderungsgesetz (16. StrÄndG)

Sechzehntes Strafrechtsänderungsgesetz (16. StrÄndG) 1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Sechzehntes Strafrechtsänderungsgesetz (16. StrÄndG) Vom 16. Juli 1979 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches § 78 des Strafgesetzbuches erhält folgende Fassung: "§78 (1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§11 Abs. 1 Nr. 8) aus. (2) Verbrechen nach § 220 a (Völkermord) und nach §211 (Mord) verjähren nicht. (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist 1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, 2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind, 3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, 4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, 5. drei Jahre bei den übrigen Taten. (4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind." Artikel 2 Anwendung auf früher begangene Taten § 78 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 1 gilt auch für früher begangene Taten, wenn die Verfolgung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht verjährt ist. Artikel 3 Verhältnis zum Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen § 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I S. 315) bleibt unberührt. Artikel 4 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 16. Juli 1979 Der Bundespräsident Carstens Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen E. Franke Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel