Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1979  Nr. 42 vom 24.07.1979  - Seite 1061 bis 1071 - Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge Bundesgesetzblat 1061 TeUI Z 5702 AX 1979 Ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1979 Nr. 42 Tag Inhalt Seite 18. 7. 79 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge .............................. 1061 neu: 401-2;); 400-2, 211.2-1, 404-1, 310-4, 315-1, 302-2, 361-1, 368-1 23. 7. 79 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Formblätter zum Bundesausbildungsförderungsgesetz .................................................. 1072 2171-2-2-2 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 31 ...................................................... 1075 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge VomJ8. Juli 1979 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1618 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 1618 a Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig." 2. § 1626 erhält folgende Fassung: ,.§ 1626 (1) Der Vater und die Mutter haben das Recht und die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewußtem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an." 3. § 1628 erhält folgende Fassung: "§ 1628 (1) Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Vormundschaftsge- 1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I rieht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen, sofern dies dem Wohle des Kindes entspricht. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden. (2) Vor der Entscheidung soll das Vormundschaftsgericht darauf hinwirken, daß sich die Eltern auf eine dem Wohl des Kindes entsprechende Regelung einigen." 4. § 1629 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die elterliche Sorge umfaßt die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 Abs. 1 übertragen ist." 5. § 1630 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Das Recht und die Pflicht der Eltern, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen," durch die Worte "Die elterliche Sorge" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "Sorge für die Person oder die Sorge für das Vermögen des Kindes" durch die Worte "Personensorge oder die Vermögenssorge" ersetzt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann auf ihren Antrag das Vormundschaftsgericht Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Soweit das Vormundschaftsgericht eine Übertragung vornimmt, hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers." 6. § 1631 erhält folgende Fassung: "§ 1631 (1) Die Personensorge umfaßt insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (2) Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig. (3) Das Vormundschaftsgericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen." 7. Nach § 1631 werden folgende neue Vorschriften eingefügt: "§ 1631 a (1) In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufes nehmen die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht. Bestehen Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person eingeholt werden. (2) Nehmen die Eltern offensichtlich keine Rücksicht auf Eignung und Neigung des Kindes und wird dadurch die Besorgnis begründet, daß die Entwicklung des Kindes nachhaltig und schwer beeinträchtigt wird, so entscheidet das Vormundschaftsgericht. Das Gericht kann erforderliche Erklärungen der Eltern oder eines Elternteils ersetzen. § 1631b Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Das Gericht hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung nicht mehr erfordert." 8. § 1632 erhält folgende Fassung: "§ 1632 (1) Die Personensorge umfaßt das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. (2) Die Personensorge umfaßt ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. (3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Eltern-teils; verlangt ein Elternteil die Herausgabe des Kindes von dem anderen Elternteil, so entscheidet hierüber das Familiengericht. (4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Vormundschaftsgericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, daß das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange für eine solche Anordnung die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 Satz 1 insbesondere im Hinblick auf Anlaß oder Dauer der Familienpflege gegeben sind." 9. In § 1633 werden die Worte "Sorge für die Person eines" durch die Worte "Personensorge für einen" ersetzt. 10. § 1634 erhält folgende Fassung: "§ 1634 (1) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behält die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde. Der Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, und der Personensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. (2) Das Familiengericht kann über den Umfang der Befugnis entscheiden und ihre Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln; soweit es keine Bestimmung trifft, übt während der Dauer des Umgangs der nicht Personensorgeberechtigte Elternteil das Recht nach § 1632 Abs. 2 aus. Das Nr. 42 — Tag der Ausgab Familiengericht kann die Befugnis einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. (3) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, kann bei berechtigtem Interesse vom Personensorgeberechtigten Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit ihre Erteilung mit dem Wohle des Kindes vereinbar ist. Über Streitigkeiten, die das Recht auf Auskunft betreffen, entscheidet das Vormundschaftsgericht. (4) Steht beiden Eltern die Personensorge zu und leben sie nicht nur vorübergehend getrennt, so gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend." 11. In § 1638 Abs. 1 werden die Worte "Das Recht und die Pflicht, für das Vermögen des Kindes zu sorgen (Vermögensverwaltung)," durch die Worte "Die Vermögenssorge" ersetzt. 12. Nach § 1639 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 1640 (1) Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anläßlich eines Sterbefalles erwirbt, sowie für Abfindungen, die anstelle von Unterhalt gewährt werden, und unentgeltliche Zuwendungen. Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwertes. (2) Absatz 1 gilt nicht, 1. wenn der Wert eines Vermögenserwerbes 10 000 Deutsche Mark nicht übersteigt oder 2, soweit der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der Ztiwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat. (3) Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Verzeichnis nicht ein oder ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, daß das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. (4) Verspricht eine Anordnung nach Absatz 3 keinen Erfolg, so kann das Vormundschaftsgericht dem Elternteil, der die ihm gemäß Absatz 1, 2 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt hat, die Vermögenssorge entziehen." 13. § 1642 erhält folgende Fassung: "§ 1642 Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist." e: Bonn, den 24. Juli 1979 1063 14. § 1643 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf." b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "des Elternteils ein, der das Kind vertritt" durch die Worte "eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt" ersetzt. 15. In § 1648 werden die Worte "bei der Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes" durch die Worte "bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge" ersetzt. 16. § 1666 wird dtirch die folgenden §§ 1666, 1666 a ersetzt: "§ 1666 (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Vormundschaftsgericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Gericht kann auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen. (2) Das Gericht kann Erklärungen der Eltern oder eines Elternteils ersetzen. (3) Das Gericht kann einem Elternteil auch die Vermögenssorge entziehen, wenn er das Recht des Kindes auf Gewährung des Unterhalts verletzt hat und für die Zukunft eine Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist. - § 1666 a (1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. (2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen." 17. Die §§ 1667 und 1668 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 1667 (1) Wird das Vermögen des Kindes dadurch gefährdet, daß der Vater oder die Mutter die mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten ver- 1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I letzt oder zu verletzen droht oder in Vermögensverfall gerät, so hat das Vormundschaftsgericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (2) Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, daß das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. (3) Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und daß zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist. Gehören Wertpapiere, Kostbarkeiten oder Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land zum Vermögen des Kindes, so kann das Vormundschaftsgericht dem Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach §§ 1814 bis 1816, 1818 einem Vormund obliegen; die §§ 1819, 1820 sind entsprechend anzuwenden. (4) Das Vormundschaftsgericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Vormundschaftsgericht nach seinem Ermessen. Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Vormundschaftsgerichts ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf nur durch Maßnahmen nach Absatz 5 erzwungen werden. (5) Das Vormundschaftsgericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, die Vermögenssorge ganz oder teilweise entziehen, wenn dies erforderlich ist, um eine Gefährdung des Kindesvermögens diirc{i diesen Elternteil abzuwenden. (6) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen trägt der Elternteil, der sie veranlaßt hat. § 1668 Von einem Antrag auf Eröffnung des Konkursoder Vergleichsverfahrens sowie von einem Antrag nach § 807 der Zivilprozeßordnung, der die Eltern oder einen Elternteil betrifft, hat das zuständige Gericht dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen." 18. § 1669 wird aufgehoben. 19. § 1670 erhält folgende Fassung: "§ 1670 (1) Die Vermögenssorge eines Elternteils endet mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen; beantragt der Elternteil selbst die Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen, so endet seine Vermögenssorge bereits mit der Stellung des Konkursantrages. (2) Wird das Konkursverfahren beendet oder wird der Eröffnungsantrag des Elternteils abgewiesen, so hat das Vormundschaftsgericht dem Elternteil die Vermögenssorge wieder zu übertragen, soweit dies den Vermögensinteressen des Kindes nicht widerspricht." 20. § 1671 erhält folgende Fassung: "§ 1671 (1) Wird die Ehe der Eltern geschieden, so bestimmt das Familiengericht, welchem Elternteil die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind zustehen soll. (2) Das Gericht trifft die Regelung, die dem Wohle des Kindes am besten entspricht; hierbei sind die Bindungen des Kindes, insbesondere an seine Eltern und Geschwister, zu berücksichtigen. (3) Von einem übereinstimmenden Vorschlag der Eltern soll das Gericht nur abweichen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Macht ein Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, einen abweichenden Vorschlag, so entscheidet das Gericht nach Absatz 2. (4) Die elterliche Sorge ist einem Elternteil allein zu übertragen. Erfordern es die Vermögensinteressen des Kindes, so kann die Vermögenssorge ganz oder teilweise dem anderen Elternteil übertragen werden. (5) Das Gericht kann die Personensorge und die Vermögenssorge einem Vormund oder Pfleger übertragen, wenn dies erforderlich ist, um eine Gefahr für das Wohl des Kindes abzuwenden. Es soll dem Kind für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einen Pfleger bestellen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. (6) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn die Ehe der Eltern für nichtig erklärt worden ist." 21. § 1672 erhält folgende Fassung: "§ 1672 Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, so gilt § 1671 Abs. 1 bis 5 entsprechend. Das Gericht entscheidet auf Antrag eines Eltern-teils; es entscheidet von Amts wegen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden." 22. § 1673 Abs. 2 Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze 2 bis 4 ersetzt: "Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Nr. 42 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1979 1065 Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des gesetzlichen Vertreters vor, es sei denn, daß die elterliche Sorge wegen Minderjährigkeit ruht. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, so geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor; andernfalls gelten §1627 Satz 2 und §1628." 23. § 1676 wird aufgehoben. 24. § 1678 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie nach den §§ 1671, 1672 übertragen war, und besteht keine Aussicht, daß der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, es sei denn, daß dies dem Wohle des Kindes widerspricht." 25. § 1679 wird aufgehoben. 26. § 1680 erhält folgende Fassung: "§ 1680 (1) Wird die gesamte elterliche Sorge, die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Elternteil entzogen, so übt der andere Elternteil die Sorge allein aus. Das Vormundschaftsgericht trifft eine abweichende Entscheidung, wenn dies das Wohl des Kindes erfordert. Endet die Vermögenssorge eines Elternteils nach § 1670, so hat das Vormundschaftsgericht anzuordnen, daß dem anderen Elternteil die Vermögenssorge allein zusteht, es sei denn, daß dies den Vermögensinteressen des Kindes widerspricht. Vor der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts kann der andere Elternteil die Vermögenssorge nicht ausüben. (2) Wird die gesamte elterliche Sorge, die Personensorge oder die Vermögenssorge dem Elternteil entzogen, dem sie nach den §§ 1671, 1672 übertragen war, oder, endet seine Vermögenssorge nach § 1670, so hat das Vormundschaftsgericht sie dem anderen Elternteil zu übertragen, es sei denn, daß dies dem Wohle des Kindes widerspricht. Andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger." 27. In § 1681 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: "War der verstorbene Elternteil nach den §§ 1671, 1672 sorgeberechtigt, so hat das Vormundschaftsgericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, es sei denn, daß dies dem Wohle des Kindes widerspricht. Eine Vormundschaft oder Pflegschaft nach §1671 Abs. 5 oder nach § 1672 Satz 1 in Verbindung mit § 1671 Abs. 5 bleibt bestehen, bis sie vom Gericht aufgehoben wird." 28. § 1682 wird aufgehoben. 29. § 1683 wird wie folgt gefaßt: "§ 1683 (1) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet und will der Elternteil, dem die Vermögenssorge zusteht, die Ehe mit einem Dritten schließen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, auf seine Kosten ein Verzeichnis des Kindesvermögens einzureichen und, soweit eine Vermögensgemeinschaft zwischen ihm und dem Kinde besteht, die Auseinandersetzung herbeizuführen. (2) Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, daß die Auseinandersetzung erst nach der Eheschließung vorgenommen wird. (3) Das Vormundschaftsgericht kann ferner gestatten, daß die Auseinandersetzung ganz oder teilweise unterbleibt, wenn dies den Vermögensinteressen des Kindes nicht widerspricht. (4) Erfüllt der FJternteil die ihm nach den vorstehenden Vorschriften obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann ihm das Vormundschaftsgericht die Vermögenssorge entziehen." 30. § 1684 wird aufgehoben. 31. § 1685 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Elternteil, dem die elterliche Sorge, die Personensorge oder die Vermögenssorge allein zusteht, auf seinen Antrag einen Beistand zu bestellen." 32. In § 1686 wird der Satzteil "; er hat dem Vormundschaftsgericht jeden Fall, in dem es zum Einschreiten berufen ist, unverzüglich anzuzeigen" aufgehoben. 33. § 1689 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Ist das Verzeichnis ungenügend, so kann, sofern nicht die Voraussetzungen des § 1667 vorliegen, das Vormundschaftsgericht anordnen, daß das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird." 34. In § 1690 Abs. 1 und in § 1692 wird das Wort "Vermögensverwaltung" jeweils durch das Wort "Vermögenssorge" ersetzt. 35. § 1694 wird aufgehoben. 36. § 1695 wird aufgehoben. 37. In § 1696 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: "(2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 und nach § 1671 Abs. 5 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht. (3) Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 und nach § 1671 Abs. 5 hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen." 1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I 38. In § 1698 Abs. 1 wird das Wort "Vermögensverwaltung" durch das Wort "Vermögenssorge" ersetzt. 39. § 1698 a erhält folgende Fassung: "§ 1698 a (1) Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muß. (2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Sorge ruht." 40. § 1711 erhält folgende Fassung: "§ 1711 (1) Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. § 1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, daß dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. §1634 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit ändern. (3) Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bestimmt § 1634 Abs. 3. (4) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten vermitteln." 41. § 1712 wird aufgehoben. 42. § 1738 Abs. 3 wird aufgehoben. 43. In § 1740 a Abs. 2 fällt die Verweisung "des § 1729 Abs. 2," weg. 44. In § 1751 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "die Befugnis, mit dem Kind persönlich zu verkehren," durch die Worte "die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde" ersetzt. 45. § 1778 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden, 1. wenn er nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll; 2. wenn er an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist; 3. wenn er die Übernahme verzögert; 4. wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde; 5. wenn der Mündel, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht, es sei denn, der Mündel ist geschäftsunfähig." 46. § 1779 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben. 47. § 1791 Abs. 2 Satz 2 entfällt. 48. § 1793 erhält folgende Fassung: "§ 1793 Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend." 49. § 1800 erhält folgende Fassung: "§ 1800 Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§1631 bis 1633." 50. § 1827 wird aufgehoben. 51. In § 1837 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) §§ 1666, 1666 a, 1667 Abs. 1, 5 und § 1696 gelten entsprechend." 52. In § 1838 Satz 3 wird die Verweisung "des § 1666" durch die Verweisung "der §§ 1666,1666 a" ersetzt. 53. § 1847 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend." 54. In § 1849 werden die Worte "Vormunde, Gegenvormund oder Mitglied eines Familienrats" durch die Worte "Vormund oder Gegenvormund" ersetzt. 55. Die §§ 1858 bis 1881 werden aufgehoben. 56. § 1887 Abs. 3 Satz 1 wird aufgehoben; Absatz 3 Satz 2 wird Absatz 3. 57. In § 1899 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) § 1778 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Mündel der Bestellung eines Elternteils zum Vormund nicht widersprechen kann." 58. § 1901 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Ist oder war der Mündel verheiratet, so gilt die in § 1633 bestimmte Beschränkung nicht." 59. § 1905 wird aufgehoben. Nr. 42 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1979 1067 Artikel 2 Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, 795) wird wie folgt geändert: 1. In § 47 Abs. 1 werden die Worte "Beistand, Gegenvormund oder Mitglied eines Familienrats" durch die Worte "Beistand oder Gegenvormund" ersetzt. 2. In § 47 c werden die Worte "und nach § 1862 Abs. 1" gestrichen. 3. § 48 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1. b) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt: "2. § 1631b und § 1800 in Verbindung mit § 1631 b (Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist),". c) Die bisherige Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. § 1632 (Herausgabe des Kindes, Umgang des Kindes mit Dritten und Verbleib des Kindes bei der Pflegeperson),". d) Die bisherige Nummer 4 erhält folgende Fassung: "4. § 1634 Abs. 2 und 4 und § 1711 Abs. 2 (Umgang mit dem Kind),". e) An die Stelle der Nummer 7 treten die folgenden Vorschriften: "7. § 1678 Abs. 2 (Ruhen der elterlichen Sorge), 7 a. § 1680 (Entziehung der elterlichen Sorge), 7 b. § 1681 (elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils),". 4. In § 48 c werden die Worte "§ 1634 Abs. 2 Satz 1" durch die Worte "§ 1634 Abs. 2 und 4", die Worte "§1711 Abs. 1 Satz 2" durch die Worte "§1711 Abs. 2 Satz 1 und 2" sowie das Wort "Verkehr" durch das Wort "Umgang" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Ehegesetzes 1. § 3 des Gesetzes Nr. 16 des Kontrollrats (Ehegesetz) vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294) verliert seine Wirksamkeit. Dies gilt nicht im Land Berlin. 2. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,.§ 3 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und des Personensorgeberechtigten (1) Wer minderjährig oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. (2) Steht dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen nicht zugleich die Personensorge für den Minderjährigen zu oder ist neben ihm noch ein anderer personensorgeberechtigt, so ist auch die Einwilligung des Personensorgeberechtigten erforderlich. (3) Verweigert der gesetzliche Vertreter oder der Personensorgeberechtigte die Einwilligung ohne triftige Gründe, so kann der Vormundschaftsrichter sie auf Antrag des Verlobten, der der Einwilligung bedarf, ersetzen." Artikel 4 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: § 620 a Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 sollen das Kind und das Jugendamt angehört werden. Ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich, so soll die Anhörung unverzüglich nachgeholt werden." Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978 (BGBl. I S. 1959), wird wie folgt geändert: 1. In § 50 wird der bisherige Text Absatz 1. Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Erhält das Nachlaßgericht Kenntnis davon, daß ein Kind Vermögen von Todes wegen erworben hat, das nach § 1640 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzeichnen ist, so teilt das Nachlaßgericht dem Vormundschaftsgericht den Vermögenserwerb mit." 2. Nach § 50 werden folgende Vorschriften eingefügt: "§ 50 a (1) Das Gericht hört in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind betrifft, die Eltern an. In Angelegenheiten der Personensorge soll das Gericht die Eltern in der Regel persönlich anhören. In den Fällen der §§ 1666 und 1666 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern stets persönlich anzuhören, um mit ihnen zu klären, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann. (2) Einen Elternteil, der nicht sorgeberechtigt ist, hört das Gericht an, es sei denn, daß von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann. 1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I (3) Das Gericht darf von der Anhörung nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzuge, so ist sie unverzüglich nachzuholen. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Eltern des Mündels entsprechend. § 50 b (1) Das Gericht hört in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge betrifft, das Kind persönlich an, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, daß sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft. (2) Hat ein Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so hört das Gericht in einem Verfahren, das die Personensorge betrifft, das Kind stets persönlich an. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten soll das Kind persönlich angehört werden, wenn dies nach der Art der Angelegenheit angezeigt erscheint. Bei der Anhörung soll das Kind, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung oder Erziehung zu befürchten sind, über den Gegenstand und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise unterrichtet werden; ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) In den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 darf das Gericht von der Anhörung nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzuge, so ist sie unverzüglich nachzuholen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Mündel entsprechend. § 50 c Lebt ein Kind seit längerer Zeit in Familienpflege, so hört das Gericht in allen die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten auch die Pflegeperson an, es sei denn, daß davon eine Aufklärung nicht erwartet werden kann. § 50 d Ordnet das Gericht die Herausgabe eines Kindes an, so kann es die Herausgabe der zum persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmten Sachen durch einstweilige Anordnung regeln." 3. § 55 a wird aufgehoben. 4. § 55 c erhält folgende Fassung: "§ 55 c In Verfahren, die die Ehelicherklärung eines nichtehelichen Kindes oder die Annahme eines Minderjährigen als Kind betreffen, gelten für die Anhörung eines minderjährigen Kindes die Vorschriften des § 50 b Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 entsprechend." 5. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird aufgehoben. b) Nummer 8 erhält folgende Fassung: "8. gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer der in § 1631 a Abs. 2, den §§,1631 b, 1640 Abs. 4, den §§ 1666, 1666 a, 1667, 1683 Abs. 4 oder in § 1693 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Maßnahmen abgelehnt oder eine solche Maßnahme aufgehoben wird, den Verwandten und Verschwägerten des Kindes;". 6. § 59 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Das gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten, in denen das Kind oder der Mündel vor einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts gehört werden soll." b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Die Entscheidung, gegen die das Kind oder der Mündel das Beschwerderecht ausüben kann, ist dem Kind oder Mündel auch selbst bekanntzumachen." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 7. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. gegen eine Verfügung, durch die ein als Vormund, Pfleger, Gegenvormund oder Beistand Berufener übergangen wird;". b) Nummer 4 wird aufgehoben. 8. § 64 wird aufgehoben. 9. Nach § 64 werden folgende neue Vorschriften eingefügt: "§ 64 a (1) In dem Verfahren, das die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1800 in Verbindung mit § 1631 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, hört das Gericht, um sich einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen, den Mündel persönlich an. Es unterrichtet ihn über den möglichen Verlauf des Verfahrens. Die Anhörung darf nicht durch einen ersuchten Richter erfolgen. (2) Zu der Anhörung des Mündels hat das Gericht einen Sachverständigen zuzuziehen. Es darf davon absehen, wenn die Zuziehung eines Sachverständigen nach den Umständen nicht erforderlich erscheint oder wenn ihr besondere Gründe entgegenstehen. (3) Erscheint der Mündel zur Anhörung trotz Ladung nicht, so kann das Gericht seine Vorführung anordnen. (4) Die Anhörung und die Unterrichtung des Mündels nach Absatz 1 können unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten erhebliche Nachteile für den Gesundheitszustand des Mün- Nr. 42 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1979 1069 dels zu besorgen sind. Von der Unterrichtung des Mündels darf das Gericht auch absehen, wenn der Mündel nicht die erforderliche Einsichtsfähigkeit haben kann. § 64 b (1) Das Gericht bestellt dem Mündel einen Pfleger für das Verfahren, wenn es zur Wahrnehmung der Interessen des Mündels erforderlich erscheint. (2) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Genehmigung der Unterbringung oder dem sonstigen Abschluß des Verfahrens. § 64 c (1) Die Unterbringung darf erst genehmigt werden, nachdem das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt worden ist, der den Mündel untersucht hat. (2) Zur Vorbereitung eines Gutachtens kann das Gericht anordnen, daß der Mündel untersucht und zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachverständigen auch anordnen, daß der Mündel auf bestimmte Dauer in geeigneter Weise untergebracht und beobachtet wird. (3) Die Unterbringung nach Absatz 2 Satz 2 darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen, so kann die Unterbringung durch eine weitere gerichtliche Anordnung bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden. (4) Gegen eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 findet die Beschwerde nicht statt. § 64 d (1) Wird eine Unterbringung genehmigt, so sind in der Entscheidung die Art und die Dauer der Unterbringung anzugeben. Die Entscheidung ist zu begründen. (2) Die zulässige Dauer beträgt bei voraussichtlich langer Geisteskrankheit höchstens zwei Jahre, in allen anderen Fällen höchstens ein Jahr. (3) Für die Genehmigung einer weiteren Unterbringung gelten die Verfahrensvorschriften für die Genehmigung der ersten Unterbringung sowie Absatz 2. § 64 e Die Bekanntmachung der Entscheidung an den Mündel selbst kann unterbleiben, wenn nach ärztlichem Zeugnis eine Verständigung mit ihm wegen seines Geisteszustandes nicht möglich ist oder wenn nach ärztlichem Zeugnis erhebliche Nachteile für den Gesundheitszustand des Mündels zu besorgen sind. Sie kann auch auf eine Mitteilung der Entscheidlingsformel beschränkt werden. Entscheidungen nach Satz 1 und Satz 2 sind nicht anfechtbar. § 64 f (1) Eine vorläufige Unterbringung kann durch einstweilige Anordnung genehmigt werden, wenn 1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, daß eine endgültige Unterbringung genehmigt wird, 2. ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand des Mündels vorliegt und 3. mit dem Aufschub der Unterbringung Gefahr verbunden sein würde. (2) In der Entscheidung sind die Art und Dauer der Unterbringung anzugeben. Die Entscheidung ist zu begründen. Die vorläufige Unterbringung darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. (3) Die Entscheidung wird mit der Übergabe an die Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntmachung wirksam. § 64 g (1) Die vorläufige Unterbringung darf erst genehmigt werden, nachdem der Mündel persönlich angehört worden ist. (2) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gericht die einstweilige Anordnung schon vorher erlassen. Die Anhörung des Mündels ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nachzuholen. (3) § 64 b gilt entsprechend. § 64 h (1) Entscheidungen nach § 64 d Abs. 1 werden erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. (2) Ein Mündel, der bereits untergebracht ist, kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist. § 64 i Die Vorschriften der §§ 64 a bis 64 h sind auf ein Verfahren, das die Genehmigung der Unterbringung eines Kindes nach § 1631 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, sinngemäß anzuwenden.". 10. Der bisherige § 64 a wird § 64 k. 11. § 190 wird aufgehoben. Artikel 6 Änderung des Rechtspflegergesetzes § 14 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl.I S.2065), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle) vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt geändert: 1. Die Nummer 5 erhält folgende Fassung: "5. die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Sorgeberechtigten;". 1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I 2. Die Nummer 6 erhält folgende Fassung: "6. die Ersetzung der Einwilligung oder Genehmigung eines Ehegatten, eines Sorgeberechtigten oder eines Abkömmlings zu einem Rechtsgeschäft,-". 3. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6 a eingefügt: "6 a. die Entscheidung und die Ersetzung der Erklärung nach § 1631 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs;". 4. Die Nummer 7 erhält folgende Fassung: "7. die Entscheidung über den Anspruch auf Herausgabe eines Kindes nach § 1632 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der zu dem persönlichen Gebrauch bestimmten Sachen nach § 50 d des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Entscheidung über den Verbleib des Kindes bei der Pflegeperson nach § 1632 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;". 5. Die Nummer 10 erhält folgende Fassung: "10. die Genehmigung einer Freiheitsentziehung nach §§ 1631 b, 1800,1897 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;". 6. Die Nummer 15 erhält folgende Fassung: "15. die Übertragung der elterlichen Sorge nach den§§ 1671,1672,1678 Abs. 2,1680 Abs. 2,1681 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidungen nach § 1680 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Entscheidung über die Rückübertragung der elterlichen Sorge nach § 1738 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;". 7. Die Nummer 16 erhält folgende Fassung: "16. die Regelung des persönlichen Umgangs zwischen Eltern und Kindern sowie zwischen Kindern und Dritten nach §§1634 Abs. 2, 1711 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Entscheidung über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach § 1632 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen;". 1667, 1683 Abs. 4 und in § 1689 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen vormundschaftsgerichtlichen Entscheidungen und Anordnungen;". b) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. für die Übertragung der elterlichen Sorge oder ihrer Ausübung, für die Übertragung des Rechts, für die Person oder das Vermögen des Kindes zu sorgen, sowie für Entscheidungen nach § 1634 oder § 1711 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;". c) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung: "6. für die Anordnung auf Herausgabe des Kindes an die Eltern oder einen Elternteil und für die Bestimmung des Umgangs mit dem Kinde auf Antrag eines Elternteils nach § 1632 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;". 2. In § 95 Abs. 1 Nr. 2 wird die Verweisung "§ 1631 Abs. 2, §§1645," durch die Verweisung "§1631 Abs. 3, §§ 1631 b, 1645," ersetzt. Artikel 8 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte wird wie folgt geändert: In § 112 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß im Verfahren über die Genehmigung der Unterbringung eines Mündels oder Kindes nach §§ 64 a bis 64 i des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit." Artikel 9 Übergangs- und Schlußvorschriiten § 1 Die bisherigen Familienräte und ihre Mitglieder bleiben im Amt. Insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften über den Familienrat weiterhin anwendbar. Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) wird wie folgt geändert: 1. § 94 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. für die in § 1631 a Abs. 2, § 1632 Abs. 4, § 1639 Abs. 1, §1640 Abs. 3, 4, in den §§1666 bis § 2 In Bundesgesetzen treten jeweils in derselben sprachlichen Form an die Stelle 1. des Wortes "unehelich" das Wort "nichtehelich", 2. des Wortes "Unehelichkeit" das Wort "Nichtehe-lichkeit", 3. der Worte "elterliche Gewalt" die Worte "elterliche Sorge", 4. der Worte "elterliche Gewalt über" die Worte "elterliche Sorge für", 5. der Worte "persönlicher Verkehr" das Wort "Umgang". Nr. 42 ¦-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1979 1071 § 3 § 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des , Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 18. Juli 1979 Der Bundespräsident Carstens Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen E. Franke Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel Für den Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Ehrenberg