Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1979  Nr. 46 vom 28.07.1979  - Seite 1202 bis 1205 - Zweites Gesetz zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin

Zweites Gesetz zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin 1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Zweites Gesetz zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin Vom 24. Juli 1979 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Zweiten Bundesmietengesetzes Das Zweite Bundesmietengesetz in der im Land Berlin geltenden, im Bundesgesetzblatt Teil LH, Gliederungsnummer 402-24, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 1975 (BGBl. IS. 2867), wird wie folgt geändert: 1. § 15 erhält folgende Fassung: "§ 15 Die Mietpreise für preisgebundenen Wohnraum werden mit Wirkung vom 1. Januar 1983 freigegeben." 2. § 18 erhält folgende Fassung: "§ 18 (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1982 außer Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft 1. a) das Erste Bundesmietengesetz, b) das Dritte Bundesmietengesetz, c) das Sechste Bundesmietengesetz, d) das Achte Bundesmietengesetz, e) das Zehnte Bundesmietengesetz, ausgenommen §2, der bereits am 30. November 1980 außer Kraft tritt, f) das Elfte Bundesmietengesetz; 2. die mietpreisrechtlichen Vorschriften des Ersten und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit Ausnahme der §§ 87 a, 88 b und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes; 3. die Altbaumietenverordnung Berlin; 4. sonstige mietpreisrechtliche Vorschriften, soweit sie bis zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt noch gelten. (2) Die Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes und der Neubaumietenverordnung 1970 bleiben unberührt." Artikel 2 Kündigungsschutz bei Umwandlungen von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen § 564 b Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt im Land Berlin für Mietverhältnisse über Wohnraum, auf die das Zweite Wohnraumkündigungsschutzgesetz am 31. Dezember 1975 nicht anzuwenden war, bis zum 31. Dezember 1984 in folgender Fassung: "2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt. Ist an den vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich der Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des Satzes 1 nicht berufen." Artikel 3 Elftes Bundesmietengesetz § 1 Mieterhöhung (1) Im Land Berlin darf bei preisgebundenem Wohnraum, der bis zum 24. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, und bei preisgebundenem Wohnraum, der in der Nr. 46 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979 1203 Zeit vom 25. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden und ohne öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes geschaffen worden ist, die preisrechtlich zulässige Grundmiete vom 1. Januar 1981 und vom 1. Januar 1982 an zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit dieses Wohnraums und seiner Instandhaltung jeweils um bis zu fünf vom Hundert erhöht werden. Der Vermieter kann die auf die Mieterhöhung gerichtete Erklärung jeweils vom 1. Dezember 1980 und vom 1. Dezember 1981 an abgeben. (2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Vomhundertsatz für die nach Absatz 1 zulässigen Mieterhöhungen zu bestimmen. (3) Grundmiete im Sinne des Absatzes 1 ist die preisrechtlich zulässige Miete jeweils nach dem Stande des Tages vor Zulassung der allgemeinen Grundmieterhöhung abzüglich folgender in ihr enthaltener Beträge: 1. Umlagen für den Wasserverbrauch, 2. Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, 3. Umlagen oder Zuschläge für laufende Mehrbelastungen seit dem 1. Juli 1953, 4. Untermietzuschläge, 5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken, 6. Mieterhöhungen für Modernisierungen nach §11 der Altbaumietenverordnung Berlin. Die in Satz 1 genannten Beträge dürfen neben der nach Absatz 1 erhöhten Grundmiete erhoben werden. § 2 Mieterhöhung auf Grund einer Ertragsberechnung (1) Weist der Vermieter nach, daß die nach § 1 erhöhte Grundmiete um mindestens 5 vom Hundert unter der nach einer Ertragsberechnung errechneten Miete bleibt, so hat die Preisbehörde eine Mieterhöhung in Höhe des Unterschiedsbetrages zu genehmigen. (2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Ausführung des Absatzes 1 Vorschriften zu erlassen über die Ertragsberechnung und das Genehmigungsverfahren, insbesondere über 1. die Ermittlung und Anerkennung der Kapital- und Bewirtschaftungskosten und die dafür zulässigen Ansätze einschließlich der Bewertung der Eigenleistung (laufende Aufwendungen), 2. die Ermittlung und Anerkennung der den laufenden Aufwendungen gegenüberzustellenden Erträge, 3. die Wohnflächenberechnung. § 3 Ausschluß von Mieterhöhungen Die §§ 1 und 2 gelten nicht 1. für Wohnraum, der nach seiner Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnver- hältnisse offensichtlich nicht genügt, insbesondere wegen ungenügender Licht- und Luftzufuhr, wegen dauernder Feuchtigkeit, wegen hygienisch nicht einwandfreier oder unzureichender sanitärer Einrichtungen; hygienisch nicht einwandfreie oder unzureichende sanitäre Einrichtungen sind insbesondere Toiletten, die außerhalb der Wohnung im Treppenhaus liegen und für die Benutzung von mehr als einer Mietpartei bestimmt sind oder die sich im Keller oder außerhalb des Hauses befinden; 2. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Barakken, Wohnungen in Behelfsheimen, Nissenhütten und sonstige behelfsmäßige Unterkünfte sowie für Wohnraum, dessen weitere Benutzung aus bauordnungsrechtlichen Gründen oder auf Grund von Anordnungen der Wohnungsaufsicht wegen baulicher oder sonstiger Mängel untersagt ist. § 4 Entsprechende Anwendung Die §§8, 10, 11 und 12 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Bundesmietengesetzes in der im Land Berlin geltenden Fassung gelten entsprechend. § 5 Mietpreisfreigabe Die Mietpreise für den in § 1 bezeichneten Wohnraum werden ab 1. Januar 1981 freigegeben, wenn es sich um 1. Wohnraum in den bisher noch nicht preisfreien Einfamilienhäusern, 2. Wohnraum in Zweifamilienhäusern handelt. Artikel 4 Änderung des Ersten Bundesmietengesetzes Das Erste Bundesmietengesetz in der im Land Berlin geltenden, im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-19, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 26 des Gesetzes vom 23. August 1976 (BGBl. I S. 2429), wird wie folgt geändert: 1. § 1 erhält folgende Fassung: "§ 1 (1) Die Miete für preisgebundenen Wohnraum, der bis zum 24. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, und für preisgebundenen Wohnraum, der in der Zeit vom 25. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden und ohne öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes geschaffen worden ist, ist in der Höhe preisrechtlich zulässig, die sich aus der letzten vor dem 1. Januar 1979 zustande gekommenen Vereinbarung ergibt. Ist diese Miete bis zum 1. Dezember 1980 durch die Preisbehörde herabgesetzt worden, so tritt an ihre Stelle die herabgesetzte Miete. 1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I (2) Vorschriften und Genehmigungen der Preisbehörde, nach denen eine höhere als die in Absatz 1 bezeichnete Miete preis rechtlich zulässig ist oder wird, bleiben unberührt. (3) War eine Mietvereinbarung, die sich aus der letzten, vor dem 1. Januar 1979 zustande gekommenen Vereinbarung ergibt, preisrechtlich unzulässig, so steht dieser Umstand vom 1. Januar 1979 an der Wirksamkeit, der Vereinbarung nicht entgegen, es sei denn, daß die Miete nach der Vereinbarung durch die Preisbehörde herabgesetzt worden ist." 2. § 2 erhält folgende Fassung: "§ 2 (1) Die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 maßgebliche Miete kann auf Antrag des Mieters von der Preisbehörde bis zu der nach den bisherigen Vorschriften preisrechtlich zulässigen Miete herabgesetzt werden, wenn sie diese um mehr als 5 vom Hundert übersteigt. Der Antrag kann bis zwölf Monate nach dem 1. Dezember 1980 gestellt werden. (2) Bei der Ermittlung des in Absatz 1 enthaltenen Vomhundertsatzes sind die preisrechtlich zulässigen Umlagen für Kosten des Betriebes von Hei-zungs- und Warmwasserversorgungsanlagen nicht zu berücksichtigen." 3. § 4 wird aufgehoben. 4. § 22 wird aufgehoben. 5. § 23 wird aufgehoben. 6. § 45 Nr. 1, 2, 4, 10 und 11 wird aufgehoben. Artikel 5 Änderung des Zehnten Bundesmietengesetzes § 3 des Zehnten Bundesmietengesetzes vom 17. November 1975 (BGBl. I S. 2868) erhält folgende Fassung: "§ 3 Ausschluß von Mieterhöhungen Die §§ 1 und 2 gelten nicht 1. für Wohnraum, der nach seiner Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse offensichtlich nicht genügt, insbesondere wegen ungenügender Licht- und Luftzufuhr, wegen dauernder Feuchtigkeit, wegen hygienisch nicht einwandfreier oder unzureichender sanitärer Einrichtungen; hygienisch nicht einwandfreie oder unzureichende sanitäre Einrichtungen sind insbesondere Toiletten, die außerhalb der Wohnung im Treppenhaus liegen und für die Benutzung von mehr als einer Mietpartei bestimmt sind oder die sich im Keller oder außerhalb des Hauses befinden.; 2. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Barakken, Wohnungen in Behelfsheimen, Nissenhütten und sonstige behelfsmäßige Unterkünfte sowie für Wohnraum, dessen weitere Benutzung aus bauordnungsrechtlichen Gründen oder auf Grund von Anordnungen der Wohnungsaufsicht wegen baulicher oder sonstiger Mängel untersagt ist." Artikel 6 Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin Der Bundesminister für Wirtschaft und der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Senat von Berlin die Altbaumietenverordnung Berlin in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-22, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 1979 (BGBl. I S. 287), an dieses Gesetz anzupassen. Artikel 7 Übergangsvorschriften § 1 Begrenzung von Mieterhöhungen (1) Im Land Berlin gilt für Wohnraum, der nach Artikel 1 und 3 bis zum 31. Dezember 1982 der Mietpreisbindung unterliegt, § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe bis zum 31. Dezember 1984 mit der Maßgabe, daß die Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses höchstens für einen Betrag verlangt werden kann, der die Grundmiete nicht um mehr als 10 vom Hundert übersteigt. (2) Grundmiete im Sinne des Absatzes 1 ist die Miete, die am 31. Dezember 1982 preisrechtlich zulässig war, abzüglich folgender in ihr enthaltener Beträge: L Umlagen für den Wasserverbrauch, 2. Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, 3. Umlagen oder Zuschläge für laufende Mehrbelastungen seit dem 1. Juli 1953, 4. Untermietzuschläge, 5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken, 6. Mieterhöhungen für Modernisierung nach § 11 der Altbaumietenverordnung Berlin. § 2 Änderungsverfahren bei der Preishehörde (1) Ist am 30. November 1980 über einen Antrag nach § 2 des Zehnten Bundesmietengesetzes noch nicht entschieden worden oder ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, so bleibt § 2 des Zehnten Bundesmietengesetzes anwendbar. (2) Für andere Änderungsverfahren bei der Preisbehörde, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschieden sind oder deren Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist, gilt unbeschadet des Arti- Nr. 46 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979 1205 kels 4 dieses Gesetzes die bis zum 31. Juli 1979 gültige Artikel 9 s as° Inkrafttreten Artikel 8 (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 4 Nr. 1 und des Artikels 7 § 1 am ersten Tage des auf die Berlin-Klausel Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des (2) Artikel 4 Nr. 1 tritt am 1. Dezember 1980, Arti- Dritten Uberleitung.sgesetz.es auch im Land Berlin. kel 7 § 1 am 1. Januar 1983 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 24. Juli 1979 Der Bundespräsident Carstens Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen E. Franke Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Dieter Haack Für den Bundesminister der Justiz Der Bundesminister für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen K. Gscheidle Für den Bundesminister für Wirtschaft Der Bundesminister der Finanzen Hans Matthöfer