Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1979  Nr. 48 vom 03.08.1979  - Seite 1269 bis 1284 - Gesetz über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften (Gemeinschaftspatentgesetz - GPatG -)

Gesetz über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften (Gemeinschaftspatentgesetz – GPatG –) Bundesgesetzblatt 1269 Teill Z 5702 AX 1979 Ausgegeben zu Bonn am 3. August 1979 Nr. 48 Tag Inhalt Seite 26. 7. 79 Gesetz über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften (Gemeinschaftspatentgesetz — GPatG —) ............................................. 1269 neu: -125-1; 188-17, 420-1, 424-4-5, 421-1, 423-1 30. 7. 79 Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1979 (Bundesbesoldungs- und -versorgungserhöhungsgesetz 1979 — BBVEG 79) ............. 1285 2032-1, 2032-12-0, 2030-25, 53-4 30. 7. 79 Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften .................................... 1299 2030-1, 2030-2, 301-1 30. 7. 79 Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten) ...................................................... 1301 neu: 2034-7; 2030-1, 2030-2, 2032-1, 2030-25, 301-1, 51-1, 53-4, 303-8, 611,1 25. 7. 79 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin........... 1305 neu; 800-21-1-71 Gesetz über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften (Gemeinschaftspatentgesetz — GPatG —) Vom 26. Juli 1979 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Kapitel 1 Ausführung des Übereinkommens vom 15. Dezember 1975 über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt Artikel 1 Anwendung und Änderung von Artikel II des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen (1) Artikel II § 3 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649) ist in gerichtlichen Verfahren, die ein Gemeinschaftspatent betreffen, entsprechend anzuwenden. (2) Artikel II § 1 Abs. 2, §§ 2, 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, §§ 6 und 7 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen ist auf europäische Patentanmeldungen und die darauf erteilten Patente, die den Bestimmungen des Gemeinschaftspatentübereinkommens unterliegen, nicht anzuwenden, (3) Artikel II § 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen ist nur auf europäische Patente anzuwenden, die nicht den Bestimmungen des Gemeinschaftspatentübereinkommens unterliegen und die vor dem Inkrafttreten des Gemeinschaftspatentübereinkommens angemeldet worden sind. (4) Artikel II § 4 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen erhält folgende Fassung: »§4 Einreichung europäischer Patentanmeldungen beim Deutschen Patentamt (1) Europäische Patentanmeldungen können auch beim Deutschen Patentamt eingereicht werden. Die nach dem europäischen Patentübereinkommen zu zahlenden Gebühren sind unmittelbar an das Europäische Patentamt zu entrichten. (2) Europäische Anmeldungen, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthalten können, sind beim Deutschen Patentamt nach Maßgabe folgender Vorschriften einzureichen: 1. In einer Anlage zur Anmeldung ist darauf hinzuweisen, daß die angemeldete Erfindung nach Auf- 1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I fassung des Anmelders ein Staatsgeheimnis enthalten kann. 2. Genügt die Anmeldimg den Anforderungen der Nummer 1 nicht, so wird die Entgegennahme durch Beschluß abgelehnt. Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Entgegennahme der Anmeldung kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Anmeldung kein Staatsgeheimnis enthalte. 3. Das Deutsche Patentamt prüft die nach Maßgabe der Nummer 1 eingereichten Anmeldungen unverzüglich darauf, ob mit ihnen Patentschutz für eine Erfindung nachgesucht wird, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Patentgesetzes entsprechend; § 30 d des Patentgesetzes ist anzuwenden. 4. Ergibt die Prüfung nach Nummer 3, daß die Erfindung ein Staatsgeheimnis ist, so ordnet das Deutsche Patentamt von Amts wegen an, daß die Anmeldung nicht weitergeleitet wird und jede Bekanntmachung unterbleibt. Mit der Rechtskraft der Anordnung gilt die europäische Patentanmeldung auch als eine von Anfang an beim Deutschen Patentamt eingereichte nationale Patentanmeldung, für die eine Anordnung nach § 30 a Abs. 1 des Patentgesetzes ergangen ist. Die Nachfrist für die Zahlung der Anmeldegebühr nach § 26 Abs. 2 Satz 2 des Patentgesetzes beträgt zwei Monate. § 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Enthält die Anmeldung kein Staatsgeheimnis, so leitet das Deutsche Patentamt die Patentanmeldung an das Europäische Patentamt weiter und unterrichtet den Anmelder hiervon." (5) Artikel II § 8 Abs. 3 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen wird aufgehoben. Artikel 2 Zuständigkeit von Gerichten und Behörden Sind nach dem Gemeinschaftspatentübereinkommen Gerichte oder Behörden im Geltungsbereich dieses Gesetzes international zuständig, so sind in den in Artikel 70 Abs. 1 des Übereinkommens nicht geregelten Fällen die Vorschriften über die örtliche und sachliche Zuständigkeit anzuwenden, die gelten würden, wenn es sich um ein vom Deutschen Patentamt erteiltes Patent oder eine beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung handeln würde. Ist danach eine Zuständigkeit nicht gegeben, so sind das Gericht und die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Europäische Patentamt seinen Sitz hat. Artikel 3 Mitteilung über die Aussetzung des Verfahrens Wird ein das Gemeinschaftspatent betreffendes Verfahren nach Artikel 77 Abs. 2 des Gemeinschaftspatentübereinkommens ausgesetzt, so teilt das Gericht dem Europäischen Patentamt die Aussetzung des Verfahrens in unmittelbarem Verkehr mit. Artikel 4 Ersuchen um Stellungnahme Ersuchen der Gerichte auf Grund des Gemeinschaftspatentübereinkommens werden in unmittelbarem Verkehr an das Europäische Patentamt über-sandt. Artikel 5 Ersuchen des Konkurs- und des Vergleichsgerichts (1) Wird über das Vermögen oder den Nachlaß des Inhabers eines Gemeinschaftspatents oder einer europäischen Patentanmeldung, die den Bestimmungen des Gemeinschaftspatentübereinkommens unterliegt, ein Konkurs- oder ein Vergleichsverfahren eröffnet oder ein Konkursverfahren wieder aufgenommen, so ersucht das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters das Europäische Patentamt, diesen Umstand in das dafür vorgesehene Register einzutragen. (2) Wird in einem Konkursverfahren das Gemeinschaftspatent oder die europäische Patentanmeldung freigegeben oder veräußert, so ersucht das Konkursgericht auf Antrag das Europäische Patentamt um Löschung der Eintragung. Wird der Eröffnungsbeschluß durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben oder das Verfahren eingestellt oder aufgehoben, so hat das Konkursgericht das Europäische Patentamt um Löschung der Eintragung zu ersuchen. (3) Wird in einem Vergleichsverfahren das Gemeinschaftspatent oder die europäische Patentanmeldung veräußert, so ersucht das Vergleichsgericht auf Antrag das Europäische Patentamt um Löschung der Eintragung. Wird durch rechtskräftige Entscheidung das Verfahren eingestellt oder die Bestätigung des Vergleichs versagt, so hat das Ver* gleichsgericht das Europäische Patentamt um Löschung der Eintragung zu ersuchen. Das gleiche gilt, wenn das Verfahren aufgehoben wird, es sei denn, daß sich der Schuldner im Vergleich der Überwachung durch einen oder mehrere Sachwalter unterworfen hat. Ist die Überwachung beendigt, so ersucht das Vergleichsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Sachwalters das Europäische Patentamt um Löschung der Eintragung. § 95 Satz 2 und 3 der Vergleichsordnung ist entsprechend anzuwenden. Artikel 6 Verbotswirkung des Gemeinschaftspatents Das Gemeinschaftspatent hat die Wirkung, daß es Dritten verboten ist, die patentierte Erfindung ohne Zustimmung des Patentinhabers durch ein in den Artikeln 29 und 30 des Gemeinschaftspatentübereinkommens bezeichnetes Verhalten zu benutzen. Die Artikel 31, 32 und 38 des Gemeinschaftspatentübereinkommens bleiben unberührt. Artikel 1 Strafvorschrift § 49 des Patentgesetzes ist anzuwenden, wenn eine durch ein Gemeinschaftspatent geschützte Erfindung ohne Zustimmung des Patentinhabers durch ein dort bezeichnetes Verhalten benutzt wird. Nr. 48 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1271 Kapitel 2 Änderung patentrechtlicher Vorschriften Artikel 8 Änderung des Patentgesetzes Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Wird ein Patent auf Grund eines auf widerrechtliche Entnahme (§ 12 a Abs. 1 Nr. 3) gestützten Einspruchs widerrufen oder führt der Einspruch zum Verzicht auf das Patent, so kann der Einsprechende innerhalb eines Monats nach der amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung selbst anmelden und die Priorität des früheren Patents in Anspruch nehmen." 2. § 5 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 bis 5 ersetzt: "Der Anspruch kann vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 35 Abs. 1) durch Klage geltend gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 12 a Abs. 1 Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens erheben. Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war." 3. § 6 erhält folgende Fassimg: "§ 6 Das Patent hat die Wirkung, daß allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; 2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; 3. das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen." 4. Der bisherige § 6 a wird § 8 a; nach § 6 werden folgende §§ 6 a und 6 b eingefügt: "§ 6 a (1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 6 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln. (3) Personen, die die in § 6 b Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind. § 6b Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf 1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden; 2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen; 3. die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verordnung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen; 4. den an Bord von Schiffen eines anderen Mitgliedstaates der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer gelangen, auf die sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, vorausgesetzt, daß dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird; 5. den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangen; 6. die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) vorgesehenen 1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Handlungen, wenn diese Handlungen ein c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Luftfabrzeug eines anderen Staates betreffen, h{3) Die Jahresgebühren sind jeweils für das auf den dieser Artikel anzuwenden ist." kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennunq dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Wird die Gebühr nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit entrichtet, so muß der tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden. Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Anmelder oder Patentinhaber Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt (§ 35 Abs. 3) oder das Patent erlischt (§ 12 Abs. 1), wenn die Gebühr mit dem Zuschlag nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Nachricht zugestellt worden ist, entrichtet wird." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Steht dem Patentinhaber ein Prioritätsrecht zu, so ist an Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Anmeldung die frühere Anmeldung maßgebend. Dies gilt jedoch nicht für Angehörige eines ausländischen Staates, der hierin keine Gegenseitigkeit verbürgt, soweit sie die Priorität einer ausländischen Anmeldung in Anspruch nehmen." b) Absatz 4 wird gestrichen. 6. § 9 erhält folgenden Absatz 2: "(2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt, kann das Recht aus dem Patent gegen ihn geltend gemacht werden." 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung oder weitere Ausbildung einer anderen, dem Anmelder durch ein Patent geschützten Erfindung, so kann er bis zum Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, nach diesem Zeitpunkt die Erteilung eines Zusatzpatents beantragen, das mit dem Patent für die ältere Erfindung endet." b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Fällt das Hauptpatent durch Widerruf, durch Erklärung der Nichtigkeit, durch Zurücknahme oder durch Verzicht fort, so wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent; seine Dauer bestimmt sich nach dem Anfangstag des Hauptpatents." 8. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr nach dem Tarif zu entrichten." b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Für die Anmeldung eines Zusatzpatents sind Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß in den Fällen, in denen die Anmeldung eines Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen Patents gilt, die Jahresgebühren wie für eine von Anfang an selbständige Anmeldung zu entrichten sind." d) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstattet, wenn wegen Nichtzahlung des Restbetrags die Anmeldung als zurückgenommen gilt (§ 35 Abs. 3) oder das Patent erlischt (§ 12 Abs. 1)." e) Die Absätze 7 bis 9 werden gestrichen. 9. Nach § 11 werden folgende §§ IIa und IIb eingefügt: "§ Ha (1) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber seine Bedürftigkeit nachweist, können ihm die Gebühren für die Erteilung und für das dritte bis zwölfte Jahr bis zum Beginn des dreizehnten gestundet und, wenn die Anmeldung zurückgenommen wird oder das Patent innerhalb der ersten dreizehn Jahre erlischt, erlassen werden. (2) Ist ein Patent erteilt oder nach einem Einspruch aufrechterhalten worden, so kann zugunsten eines bedürftigen Anmelders, der eine Erklärung nach § 14 Abs. 1 abgibt, angeordnet werden, daß ihm die angemessenen Auslagen für Zeichnungen, bildliche Darstellungen, Modelle, Probestücke und Gutachten, deren Beibringung im Erteilungsverfahren oder im Einspruchsverfahren notwendig war, aus der Bundeskasse zu erstatten sind. Das Erstattungsgesuch muß innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung des Patents beim Patentamt eingereicht werden; wird Einspruch erhoben, so ist es innerhalb von sechs Monaten nach Aufrechterhaltung des Patents einzureichen. Die Erstattung ist in der Rolle (§ 24 Abs. 1) zu vermerken. Wenn es später nach den Umständen gerechtfertigt erscheint, soll das Patentamt anordnen, daß der gezahlte Betrag ganz oder teilweise zurückzuerstatten ist. Die Rückzahlungen werden als Zuschlag zu den Jahresgebühren festgesetzt und als Teil der Jahresgebühren behandelt. § IIb Die Jahresgebühren können vor Eintritt der Fälligkeit entrichtet werden. Die nicht fällig gewordenen Gebühren sind zurückzuzahlen, wenn feststeht, daß sie nicht mehr fällig werden können." Nr. 48 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1273 10. § 12 erhält folgende Fassung: "§ 12 (1) Das Patent erlischt, wenn 1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Patentamt verzichtet, 2. die in § 26 b Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärungen nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 26 b Abs. 2) abgegeben werden oder 3. die Jahresgebühr mit dem Zuschlag nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 11 Abs. 3) entrichtet wird. (2) über die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach § 26 b Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärungen sowie über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Patentamt; die §§ 36 1 und 41p bleiben unberührt." 11. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt: "§ 12 a (1) Das Patent wird widerrufen (§ 35 c), wenn sich ergibt, daß 1. der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 2 b nicht patentfähig ist, 2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann, 3. der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme), 4. der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist; das gleiche gilt, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach § 4 Abs. 3 eingereichten neuen Anmeldung beruht und der Gegenstand des Patents über den Inhalt der früheren Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der früheren Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist. (2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden. (3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden; soweit in diesem Falle das Patent nur wegen einer Teilung (§ 35 b) nicht aufrecht- erhalten wird, bleibt die Wirkung der Anmeldung unberührt." 12. § 13 erhält folgende Fassung: "§ 13 (1) Das Patent wird auf Antrag (§ 37) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 12 a Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist. (2) § 12 a Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 ist entsprechend anzuwenden." 14. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung: "Sie ist in die Patentrolle einzutragen und einmal im Patentblatt zu veröffentlichen." b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Vergütung Wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten durch die Patentabteilung festgesetzt." c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. d) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Für das Verfahren sind die §§ 28 d, 28 e und 35 d entsprechend anzuwenden." 15. § 15 Abs, 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Erteilung der Zwangslizenz ist erst nach der Erteilung des Patents zulässig." 16. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Im Patentamt werden gebildet 1. Prüfungsstellen für die Bearbeitung der Patentanmeldungen und für die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik (§23 Abs. 3); 2. Patentabteilungen für alle Angelegenheiten, die die erteilten Patente betreffen, für die Festsetzung der Vergütung (§14 Abs. 4 und 6) und für die Bewilligung des Armenrechts im Verfahren vor dem Patentamt. Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt jeder Patentabteilung auch die Abgabe von Gutachten (§ 23 Abs. 1 und 2)." b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung kann alle Angelegenheiten der Patentabteilung mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents sowie über die Festsetzung der Vergütung (§ 14 Abs. 4) und die Bewilligung des Armenrechts allein bearbeiten oder diese Aufgaben einem technischen Mitglied der Abteilung übertragen; dies gilt nicht für eine Anhörung." 13. § 13 a wird aufgehoben. 16. § 18 wird wie folgt geändert: 1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I 17. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Das Patentamt führt eine Rolle, die die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 16) angibt. Auch sind darin Anfang, Teilung, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit und Zurücknahme der Patente sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Angaben über den Verfahrensstand der Patentanmeldungen in die Rolle einzutragen sind; er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung: "(3) Das Patentamt vermerkt in der Rolle eine Änderung in der Person, im Namen oder im Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer Vertreter, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Mit dem Antrag auf Eintragung der Änderung in der Person des Anmelders oder Patentinhabers ist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten; wird sie nicht entrichtet, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber oder Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet." d) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden gestrichen. 18. Nach § 24 werden folgende §§ 24 a, 24 b und 24 c eingefügt: »§ 24 a (1) Das Patentamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die Einsicht in die Rolle und die Akten von Patenten einschließlich der Akten von Beschränkungsverfahren (§ 36 a) jedermann frei; das gleiche gilt für die Einsicht in die Akten von abgetrennten Teilen Patents (§ 35 b). (2) In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht jedermann frei, 1. wenn der Anmelder sich gegenüber dem Patentamt mit der Akteneinsicht einverstanden erklärt und den Erfinder benannt hat oder 2. wenn seit dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, seit diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind und ein Hinweis nach § 24 b Abs. 5 veröffentlicht worden ist. (3) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, steht die Einsicht auch in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke jedermann frei. (4) In die Benennung des Erfinders (§ 26 b Abs. 1) wird, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach Absatz 1 Satz 1 gewährt; § 36 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. (5) In die Akten von Patentanmeldungen und Patenten, für die gemäß § 30 a jede Veröffentlichung unterbleibt, kann das Patentamt nur nach Anhörung der zuständigen obersten Bundesbehörde Einsicht gewähren, wenn und soweit ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers die Gewährung der Einsicht geboten erscheinen läßt und hierdurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht zu erwarten ist. Wird in einem Verfahren eine Patentanmeldung oder ein Patent nach § 2 Abs. 2 Satz 3 als Stand der Technik entgegengehalten, so ist auf den diese Entgegenhaltung betreffenden Teil der Akten Satz 1 entsprechend anzuwenden. § 24 b (1) Das Patentamt veröffentlicht 1. die Offenlegungsschriften, 2. die Patentschriften und 3. das Patentblatt. (2) Die Offenlegungsschrift enthält die nach § 24 a Abs. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden Unterlagen der Anmeldung (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 bis 4) in der ursprünglich eingereichten oder vom Patentamt zur Veröffentlichung zugelassenen geänderten Form. In die Offenlegungsschrift ist auch die Zusammenfassung (§ 26 a) aufzunehmen, sofern sie rechtzeitig eingereicht worden ist. Die Offenlegungsschrift wird nicht veröffentlicht, wenn die Patentschrift bereits veröffentlicht worden ist. (3) Die Patentschrift enthält die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, auf Grund deren das Patent erteilt worden ist. Außerdem sind in der Patentschrift die Druckschriften anzugeben, die das Patentamt für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 28 a Abs. 1). Ist die Zusammenfassung (§ 26 a) noch nicht veröffentlicht worden, so ist sie in die Patentschrift aufzunehmen. (4) Die Offenlegungs- oder Patentschrift wird unter den Voraussetzungen des § 24 a Abs. 2 auch dann veröffentlicht, wenn die Anmeldung Nr. 48 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1275 zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt oder das Patent erlischt, nachdem die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung abgeschlossen waren. (5) Das Patentblatt enthält regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen in die Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente betreffen, und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten von Patentanmeldungen einschließlich der Akten von abgetrennten Teilen eines Patents (§ 35 b). § 24 c (1) Von der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 24 b Abs. 5 an kann der Anmelder von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. (2) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist. (3) § 48 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß der Anspruch nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Erteilung des Patents verjährt." 19. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2 ersetzt: "(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents schriftlich beim Patentamt anzumelden. Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung muß enthalten: 1. einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist; 2. einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll; 3. eine Beschreibung der Erfindung; 4. die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen. (2) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann." b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5. c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden gestrichen. 20. Nach § 26 werden folgende §§ 26 a bis 26 e eingefügt: "§ 26 a (1) Der Anmeldung ist eine Zusammenfassung beizufügen, die noch bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt nachgereicht werden kann. (2) Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Unterrichtung. Sie muß enthalten: 1. die Bezeichnung der Erfindung; 2. eine Kurzfassung der in der Anmeldung enthaltenen Offenbarung, die das technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefaßt sein soll, daß sie ein klares Verständnis des technischen Problems, seiner Lösung und der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeit der Erfindung erlaubt; 3. eine in der Kurzfassung erwähnte Zeichnung; sind mehrere Zeichnungen erwähnt, so ist die Zeichnung beizufügen, die die Erfindung nach Auffassung des Anmelders am deutlichsten kennzeichnet. § 26b (1) Der Anmelder hat innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, innerhalb von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt den oder die Erfinder zu benennen und zu versichern, daß weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. Die Richtigkeit der Angaben wird vom Patentamt nicht geprüft. (2) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch außergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in Absatz 1 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das Patentamt eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren. Die Frist soll nicht über den Erlaß des Beschlusses über die Erteilung des Patents hinaus verlängert werden. Bestehen zu diesem Zeitpunkt die Hinderungsgründe noch fort, so hat das Patentamt die Frist erneut zu verlängern. Sechs Monate vor Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß das Patent erlischt, wenn er die vorgeschriebenen Erklärungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Nachricht abgibt. § 26 c Bis zum Beschluß über die Erteilung des Patents sind Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern, zulässig, bis zum Eingang des Prüfungsantrags (§ 28 b) jedoch 1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I nur, soweit es sich um die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten, um die Beseitigung der von der Prüfungsstelle bezeichneten Mängel oder um Änderungen des Patentanspruchs handelt. Aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, können Rechte nicht hergeleitet werden. § 26 d (1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären. Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ 28 b) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten. (2) Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren. Dies gilt nicht für die Gebühr nach § 28 a, wenn die Teilung vor der Stellung des Prüfungsantrags (§ 28 b) erklärt worden ist, es sei denn, daß auch für die abgetrennte Anmeldung ein Antrag nach § 28 a gestellt wird. (3) Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach den §§26 und 26 a erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung eingereicht oder werden die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben. § 26 e (1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patentoder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist. (2) Für die Anmeldung kann die Priorität mehrerer beim Patentamt eingereichter Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen in Anspruch genommen werden. (3) Die Priorität kann nur für solche Merkmale der Anmeldung in Anspruch genommen werden, die in der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung deutlich offenbart sind. (4) Die Priorität kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der späteren Anmeldung in Anspruch genommen werden; die Prioritätserklärung gilt erst als abgegeben, wenn das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angegeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung eingereicht worden ist. (5) Ist die frühere Anmeldung noch beim Patentamt anhängig, so gilt sie mit der Abgabe der Prioritätserklärung nach Absatz 4 als zurückgenommen." "Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung derselben Erfindung in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag Zeit und Land der früheren Anmeldung anzugeben. Hat der Anmelder Zeit und Land der früheren Anmeldung angegeben, so fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen, soweit dies nicht bereits geschehen ist." a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§26 bis 26 c offensichtlich nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Diese Frist soll, wenn im Falle des § 27 die Einreichung von Belegen gefordert wird, so bemessen werden, daß sie frühestens drei Monate nach Einreichung der Anmeldung endet* Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 26 Abs. 4), so kann die Prüfungsstelle bis zum Beginn des Prüfungsverfahrens (§ 28 b) von der Beanstandung dieser Mängel absehen. (2) Ist offensichtlich, daß der Gegenstand der Anmeldung 1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist, 2. nicht gewerblich anwendbar ist, 3. nach § 1 a von der Patenterteilung ausgeschlossen ist oder 4. im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 eine Verbesserung oder weitere Ausbildung der anderen Erfindung nicht bezweckt, so benachrichtigt die Prüfungsstelle den Anmelder hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. Das gleiche gilt, wenn im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 die Zusatzanmeldung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist eingereicht worden ist." b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine patentfähige Erfindung offensichtlich nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3) oder die 21. § 27 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung: 22. § 28 wird wie folgt geändert: Nr. 48 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1277 26. Nach § 28 c werden folgende §§ 28 d und 28 e eingefügt: "§ 28 d Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 offensichtlich nicht gegeben sind (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2)." 23. § 28 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgenden Satz 2: "Soweit die Ermittlung dieser Druckschriften einer zwischenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für bestimmte Sachgebiete der Technik ganz oder teilweise übertragen worden ist (Absatz 8 Nr. 1), kann beantragt werden, die Ermittlung in der Weise durchführen zu lassen, daß der Anmelder das Ermittlungs-ergebnis auch für eine europäische Anmel«-düng verwenden kann. b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt veröffentlicht, jedoch nicht vor der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 24 b Abs. 5." c) Absatz 7 erhält folgende Fassung: "(7) Das Patentamt teilt die nach Absatz 1 ermittelten Druckschriften dem Anmelder und, wenn der Antrag von einem Dritten gestellt worden ist, diesem und dem Anmelder ohne Gewähr für Vollständigkeit mit und veröffentlicht im Patentblatt, daß diese Mitteilung ergangen ist. Sind die Druckschriften von einer zwischenstaatlichen Einrichtung ermittelt worden und hat der Anmelder dies beantragt (Absatz 1 Satz 2), so wird dies in der Mitteilung angegeben." 24. § 28 b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die Anmeldung den Anforderungen der §§ 26, 26 b und 26 c genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 2 b patentfähig ist." b) Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung: "Stellt er den Antrag nicht, wird im Patentblatt unter Hinweis auf die Veröffentlichung des von dem Dritten gestellten Antrags veröffentlicht, daß dieser Antrag unwirksam ist." 25. § 28 c Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 26, 26 b und 26 c nicht oder sind die Anforderungen des § 26 a offensichtlich nicht erfüllt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Diese Frist soll, wenn im Falle des § 27 die Einreichung von Belegen gefordert wird, so bemessen v/erden, daß sie frühestens drei Monate nach Einreichung der Anmeldung endet. Satz 1 gilt nicht für Mängel, die sich auf die Zusammenfassung beziehen, wenn die Zusammenfassung bereits veröffentlicht worden ist." (1) Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Bis zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören, wenn es sachdienlich ist. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht oder erachtet die Prüfungsstelle die Anhörung nicht als sachdienlich, so weist sie den Antrag zurück. Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar. (2) über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160 a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift. § 28 e (1) Die Beschlüsse der Prüfungsstelle sind zu begründen, schriftlich auszufertigen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Am Ende einer Anhörung können sie auch verkündet werden; Satz 1 bleibt unberührt. Einer Begründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. (2) Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Erklärung beizufügen, durch welche die Beteiligten über die Beschwerde, die gegen den Beschluß gegeben ist, über die Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, über die Beschwerdefrist und, sofern eine Beschwerdegebühr zu entrichten ist, über die Beschwerdegebühr belehrt werden. Die Frist für die Beschwerde (§ 361 Abs. 2) beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten schriftlich belehrt worden sind. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung der Beschwerde nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig, außer wenn eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß eine Beschwerde nicht gegeben sei; § 43 ist entsprechend anzuwenden." "§ 30 (1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 26, 26 b und 26 c, sind nach § 28 c Abs. 1 gerügte Mängel der Zusammenfassung beseitigt und ist der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 2 b patentfähig, so beschließt die Prüfungsstelle die Erteilung des Patents. (2) Der Erteilungsbeschluß wird auf Antrag des Anmelders bis zum Ablauf einer Frist von fünfzehn Monaten ausgesetzt, die mit dem Tag 27. § 30 erhält folgende Fassung: 1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I der Einreichung der Anmeldung beim Patentamt oder, falls für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt." 28. In § 30 a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bekanntmachung" durch das Wort "Veröffentlichung" ersetzt. 29. In § 30 b und § 30 d Abs. 2 werden die Worte "Bekanntmachung einer Anmeldung" durch das Wort "Veröffentlichung" ersetzt. 30. § 30 e erhält folgende Fassung: .,§ 30 e Ist auf eine Anmeldung, für die eine Anordnung nach § 30 a Abs. 1 ergangen ist, ein Patent erteilt worden, so ist das Patent in eine besondere Rolle einzutragen. Auf die Einsicht in die besondere Rolle ist § 24 a Abs. 5 Satz 1 entsprechend anzuwenden." 31. § 30 g erhält folgende Fassung: "§ 30 g Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 24 a Abs. 5 und der §§ 30 a bis 30 f und 36 m Abs. 2 durch Rechts Verordnung zu bestimmen." 32. § 31 erhält folgende Fassung: "§ 31 (1) Für die Erteilung des Patents ist eine Erteilungsgebühr nach dem Tarif zu entrichten. Die Gebühr jst mit Zustellung des Erteilungsbeschlusses fällig. Wird sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit entrichtet, so muß der tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden. Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß das Patent als nicht erteilt und die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr mit dem Zuschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird. (2) Wird die Gebühr mit dem Zuschlag nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht entrichtet, so gilt das Patent als nicht erteilt und die Anmeldung als zurückgenommen." 33. Die §§ 32, 33 und 34 werden aufgehoben. 34. In § 35 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: "(1) Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht. Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein. (2) Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten (§ 24 b Abs. 5) zurückgenommen oder zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen, so gilt die Wirkung nach § 24 c Abs. 1 als nicht eingetreten." 35. Nach § 35 werden folgende §§ 35 a bis 35 d eingefügt: "§ 35 a (1) Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung kann jeder, im Falle der widerrechtlichen Entnahme nur der Verletzte, gegen das Patent Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich zu erklären und zu begründen. Er kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß einer der in § 12 a genannten Widerrufsgründe vorliege. Die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben. Die Angaben müssen, soweit sie nicht schon in der Einspruchsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich nachgereicht werden. (2) Ist gegen ein Patent Einspruch erhoben worden, so kann jeder Dritte, der nachweist, daß gegen ihn Klage wegen Verletzung des Patents erhoben worden ist, nach Ablauf der Einspruchsfrist dem Einspruchsverfahren als Einsprechender beitreten, wenn er den Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag erklärt, an dem die Verletzungsklage erhoben worden ist. Das gleiche gilt für jeden Dritten, der nachweist, daß er nach einer Aufforderung des Patentinhabers, eine angebliche Patentverletzung zu unterlassen, gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat, daß er das Patent nicht verletze. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist zu begründen. Absatz 1 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. (3) § 28 a Abs. 3 Satz 3 und die §§ 28 d und 28 e sind im Einspruchsverfahren entsprechend anzuwenden. § 35 b (1) Der Patentinhaber kann das Patent bis zur Beendigung des Einspruchsverfahrens teilen. Wird die Teilung erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag (§ 28 b) gestellt worden ist. § 26 d Abs. 1 Satz 2 und 4, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Für den abgetrennten Teil gelten die Wir-r kungen des Patents als von Anfang an nicht eingetreten. (2) Die Teilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht. § 35 c (1) Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluß, ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt, wenn der Einspruch zurückgenommen wird. Nr. 48 —Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1279 (2) Wird das Patent widerrufen oder nur beschränkt aufrechterhalten, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht. (3) Wird das Patent beschränkt aufrechterhalten, so ist die Patentschrift entsprechend zu ändern. Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen. § 35 d (1) In dem Beschluß über den Einspruch kann die Patentabteilung nach billigem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn ganz oder teilweise der Einspruch zurückgenommen oder auf das Patent verzichtet wird. (2) Zu den Kosten gehören außer den Auslagen des Patentamts auch die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie nach billigem Ermessen zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren. Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch das Patentamt festgesetzt. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß; § 361 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt." 36. § 36 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Auf der Offenlegungsschrift (§ 24 b Abs. 2), auf der Patentschrift (§ 24 b Abs. 3) sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 35 Abs. 1) ist der Erfinder zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist." 37. § 36 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. § 28 b Abs. 1 und die §§ 28 c bis 29 sind entsprechend anzuwenden. In dem Beschluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschränkung anzupassen. Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen." b) Absatz 4 wird gestrichen. 38. § 36 d Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in den Fällen des § 14 Abs. 4 und des § 30 a Abs. 1 und 2 in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern, in den Fällen des § 361 Abs. 3 und der §§ 46 b, 46 c und 46 e in der Besetzung mit einem technischen Mitglied als Vor- sitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, in den Fällen des § 24 a Abs. 5 in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und einem technischen Mitglied, im übrigen in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern." 39. § 36 g Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist öffentlich, sofern ein Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 24 b Abs. 5 oder die Patentschrift nach § 35 Abs. 1 veröffentlicht worden ist. Die §§172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß 1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen läßt, 2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der Beschlüsse bis zur Veröffentlichung eines Hinweises auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 24 b Abs. 5 oder bis zur Veröffentlichung der Patentschrift nach § 35 Abs. 1 ausgeschlossen ist." 40. § 36 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird, so ist innerhalb der Beschwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten; wird sie nicht entrichtet, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben." 41. § 36 m Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) In den Fällen des § 24 a Abs. 5 und des § 30 a Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu." Der Präsident des Patentamts kann, wenn er dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, den Terminen beiwohnen und in ihnen Ausführungen machen. Schriftliche Erklärungen des Präsidenten des Patentamts sind den Beteiligten von dem Patentgericht mitzuteilen. § 36p Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Präsidenten des Patentamts anheimgeben, dem Beschwerde- 42. Nach § 36 n werden folgende §§ 36 o und 36 p eingefügt: "§ 36 o 1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I verfahren beizutreten. Mit dem Eingang der Beitrittserklärung erlangt der Präsident des Patentamts die Stellung eines Beteiligten." 43. Die bisherigen §§ 36 o und 36 p werden §§ 36 q und 36 r. 44. Der bisherige § 36 q wird § 36 s,- er wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er nach seinem Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt hat." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung: "(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn ganz oder teilweise die Beschwerde, die Anmeldung oder der Einspruch zurückgenommen oder auf das Patent verzichtet wird." d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 45. § 37 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents kann nicht erhoben werden, solange ein Einspruch noch erhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung: "(3) Im Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt." c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 4 bis 7. 46. § 40 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden. § 41 o Abs. 2 bleibt unberührt." 47. § 41 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen 1. im Beschwerdeverfahren, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt mitgewirkt hat; 2. im Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit des Patents, wer bei dem Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht über die Erteilung des Patents oder den Einspruch mitgewirkt hat." 48. § 41 g wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. " b) Absatz 3 wird gestrichen. 49. § 41 m erhält folgenden Absatz 3: "(3) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Patentgericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt." 50. § 41 o Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 24 a entsprechend anzuwenden." 51. § 41 u erhält folgenden Absatz 2: "(2) Ist der Präsident des Patentamts nicht am Verfahren über die Rechtsbeschwerde beteiligt, so ist § 36 o entsprechend anzuwenden." 52. § 41 y wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 53. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstrek-kung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden." b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur zusammen mit ihren Urteilen (§ 40) anfechtbar; § 71 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden." Nr. 48 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1281 54. § 42 1 erhält folgende Fassung: "§ 421 (1) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. (2) Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen." 55. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des Einspruchs (§ 35 a Abs. 1), für die Frist, die dem Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents zusteht (§ 361 Abs. 2), und für die Frist zur Einreichung von Anmeldungen, für die eine Priorität in Anspruch genommen werden kann." b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Wirkung nach § 24 c Abs. 1 infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt." 56. In § 44 a Abs. 1 werden die Worte "der Anmeldung oder" gestrichen. 57. § 46 b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe "Satz 2" gestrichen. b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden 1. in den Fällen der §§ 28 a und 28 b auf den antragstellenden Dritten, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, 2. im Falle des § 35 a auf den Patentinhaber und, wenn der Einspruch auf widerrechtliche Entnahme gestützt wird, auf den Einsprechenden." 58. In § 46 c werden die Worte "und von der Zahlung des Druckkostenbeitrags" gestrichen. 59. § 46 e wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgenden Satz 2: "Ist einem Beteiligten im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof das Armenrecht bewilligt worden, so ist ihm zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt beizuordnen." b) Absatz 4 wird gestrichen. 60. § 46 g wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Jedoch beschließt über das Gesuch im Verfahren nach § 42 das Patentgericht, wenn die Berufung nach § 42 b als unzulässig zu verwerfen ist." b) In Absatz 3 wird der Schlußpunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen." 61. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wer entgegen den §§ 6 bis 8 eine patentierte Erfindung benutzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen." 62. § 47 a Satz 1 erhält folgende Fassung: "Werden vor der Erteilung des Patents Rechte aus einer Anmeldung, in deren Akten die Einsicht jedermann freisteht (§ 24 a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 2), gerichtlich geltend gemacht und kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, daß ein Anspruch nach § 24 c Abs. 1 besteht, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Entscheidung über die Erteilung des Patents auszusetzen ist." 63. § 48 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "§ 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 64. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Patentinhabers 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist (§ 6 Satz 2 Nr. 1), herstellt oder anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten Zwecke entweder einführt oder besitzt oder 2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist (§ 6 Satz 2 Nr. 2), anwendet oder zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet. 1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Satz 1 Nr. 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden ist (§ 6 Satz 2 Nr. 3)." b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Wird auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten, der ein berechtigtes Interesse daran hat, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird." 65. § 51 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig." Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts Das Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBL I S. 2188) wird wie folgt geändert: Die Nummern 111 100 und 111200 erhalten folgende Fassung: 3. Die Nummern 111500, 112 000, 112 200 und 113 300 erhalten folgende Fassung: Gebühr Nummer Gegenstand in Deutsche Mark "111 100 a) Für die Anmeldung (§ 26 Abs. 3 des Patentgesetzes) 100 111200 b) Für den Antrag auf Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften (§28a)," Gebühr Nummer Gegenstand in Deutsche Mark "111 500 d) Für die Erteilung des Patents (§31) 150 112 000 2. Verwaltung eines Patents oder einer Anmeldung 112 200 b) Zuschlag für die 10 vom Verspätung der Hundert Zahlung einer der nach- Gebühr der Nrn. zuzahlen- 111 500 und 112 100 (§ 31 Abs. 1 Satz 3, § 11 Abs. 3 Satz 2) den Gebühr 113 300 c) Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Anmelders oder Patentinhabers (§ 24 Abs. 3) 60" 4. Die Nummern 113 301 und 113 302 werden gestrichen. 5. Die Nummern 113 500 und 123 300 erhalten folgende Fassung: Gebühr Nummer Gegenstand in Deutsche Mark "113 500 e) Für den Antrag auf Beschränkung des Patents (§ 36 a Abs. 2) 200 123 300 a) Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Rechts- inhabers (§ 3 Abs. 4) 60" 6. Die Nummern 123 301 und 123 302 werden gestrichen. 2. Nach Nummer 111200 werden folgende Nummern 111 201 und 111 202 eingefügt: Gebühr Nummer Gegenstand in Deutsche Mark "111201 wenn ein Antrag nach § 28 a Abs. 1 Satz 1 gestellt worden ist 200 111 202 wenn ein Antrag nach § 28 a Abs. 1 Satz 2 gestellt worden ist 850" Artikel 10 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 136 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs, 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Mit dem Antrag auf Eintragung der Änderung in der Person des Rechtsinhabers ist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten-, wird sie nicht entrichtet, so gilt der Antrag als nicht gestellt." Nr. 48 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979 1283 2. In § 3 a Abs. 2 wird die Angabe "§ 24 Abs. 3 Satz 4" durch die Angabe "§ 24 a Abs. 5" ersetzt. 3. In § 5 Abs. 4 wird die Angabe "(§§ 7 und 8)" durch die Angabe "(§ 6 b Nr. 4 bis 6, §§ 7 und 8)" ersetzt. 4. In § 8 Satz 4 wird die Angabe ,t§ 37 Abs. 6" durch die Angabe "§ 37 Abs. 7" ersetzt. 5. In § 9 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "§ 33 Abs. 2 Satz 2 bis 7" durch die Angabe "§ 35 d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2" ersetzt. 6. § 10 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung: "Auf die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Beschwerdesenats ist § 21 g Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden." Artikel 11 Änderung des Warenzeichengesetzes Das Warenzeichengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 1979 (BGBl. I S. 125), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 6 Satz 2 und § 10 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe "§ 33 Abs. 2" durch die Angabe "§ 35 d" ersetzt. 2. § 12 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Der Vorsitzende der Warenzeichenabteilung kann alle Angelegenheiten der Warenzeichenabteilung mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Löschung von Warenzeichen im Falle des § 10 Abs. 3 Satz 3 allein bearbeiten oder diese Aufgaben einem Mitglied der Warenzeichenabteilung übertragen." 3. In § 12 a Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "§ 34 Abs. 2" durch die Angabe "§ 28 e Abs. 2" ersetzt. 4. § 13 Abs. 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 4 ersetzt: "Die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen ist öffentlich, sofern die Anmeldung bekanntgemacht worden ist. Die §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß 1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen läßt, 2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der Beschlüsse bis zur Bekanntmachung der Anmeldung ausgeschlossen ist. Für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Warenzeichenabteilungen gilt § 36 g Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend." Kapitel 3 Übergangs- und SdMußfoestimmungen Artikel 12 Anmeldungen vor Inkrafttreten des Gesetzes (1) Die §§ 6 bis 7, 10, 24 bis 24 c, 26 bis 26 e, 28 bis 28 c Abs. 1 und die §§ 36 a und 47 bis 49 des Patentgesetzes sowie die Nummern 111 100 bis 111202 und 113 300 bis 113 500 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts sind in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt eingereichten Anmeldungen und auf die darauf erteilten Patente oder eingetragenen Gebrauchsmuster anzuwenden; insoweit verbleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften. (2) Artikel XI § 3 Abs. 6 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen bleibt unberührt. (3) Ist der Anmeldetag der letzte Tag eines Monats, so verlängert sich die Frist zur Entrichtung der Jahresgebühr (§ 11 Abs. 3 Satz 1 des Patentgesetzes) für Patentanmeldungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt bereits eingereicht worden sind, und für die darauf erteilten Patente um einen Tag. (4) § 4 Abs. 3, § 5 Satz 3 bis 5, § 11 a Abs. 2, die §§ 12 a, 15 Abs. 1 Satz 2, die §§ 18, 30 bis 36 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes sowie die Nummern 111 500 bis 112 200 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts sind in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf Patentanmeldungen anzuwenden, deren Bekanntmachung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits beschlossen worden ist; insoweit verbleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften. (5) Für die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt eingereichten Patentanmeldungen, deren Bekanntmachung noch nicht beschlossen worden ist, ist anstelle der in § 30 des Patentgesetzes angeführten §§ 26, 26 b und 26 c des Patentgesetzes § 26 des Patentgesetzes in der bisherigen Fassung anzuwenden. Artikel 13 Anhängige gerichtliche Verfahren (1) § 42 Abs. 4 Satz 1 des Patentgesetzes ist in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf gerichtliche Verfahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bundespatentgericht anhängig sind; insoweit verbleibt es bei der bisher geltenden Vorschrift. (2) § 42 1 des Patentgesetzes ist in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf gerichtliche Verfahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bundesgerichtshof anhängig sind; insoweit verbleibt es bei der bisher geltenden Vorschrift. 1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Artikel 14 Gebühr bei Prüfungsanträgen § 4 des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2188), geändert durch Artikel 2 des Gesetze? vom 29. Januar 1979 (BGBl. I S. 125), ist auf Anträge gemäß § 28 b des Patentgesetzes zu Patentanmeldungen, die vor dem 1. November 1976 eingereicht worden sind, wie folgt anzuwenden: 1. Sind der Antrag und die Gebührenzahlung bis zum 3. August 1979 eingegangen, so gilt nur die Gebühr nach den bis zum I.November 1976 anzuwendenden Gebührensätzen als geschuldet. 2. Im übrigen sind die vom 1. November 1976 an geltenden Gebührensätze anzuwenden. Artikel 15 Neufassung des Patentgesetzes Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des Patentgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit der sich daraus ergebenden Bezeichnung der Paragraphen und Absätze im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 16 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 17 Inkrafttreten (1) Kapitel 1 tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Abs. 4 an dem Tage in Kraft, an dem das Gemeinschaftspatentübereinkommen in Kraft tritt. (2) Artikel 1 Abs. 4, Artikel 8 Nr. 17 Buchstabe b und Artikel 14 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1981 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 26. Juli 1979 Der Bundespräsident Carstens Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen E. Franke Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel