Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1979  Nr. 52 vom 17.08.1979  - Seite 1432 bis 1434 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und der Gewerbeordnung

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und der Gewerbeordnung 1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Gesetz zur Änderung des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und der Gewerbeordnung Vom 13. August 1979 Der Bundestag hat mit. Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 3. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird gestrichen. Die Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5. Artikel 1 Das Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S.717), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Gesetzes über technische Arbeitsmittel wird durch folgende Kurzbezeichnung ergänzt: "(Gerätesicherheitsgesetz)". 2. -Vor § 1 werden die Worte eingefügt: "Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften". 4. Vor § 3 werden folgende Worte eingefügt: "Zweiter Abschnitt Inverkehrbringen und Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln". 5. In § 3 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Der Hersteller oder Einführer eines technischen Arbeitsmittels darf dieses mit dem vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachten Zeichen ,GS = geprüfte Sicherheit versehen, wenn es von einer Prüfstelle einer Bauartprüfung unterzogen worden ist. Die in Satz 1 genannte Stelle hat zu Nr. 52 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1979 1433 prüfen, ob das technische Arbeitsmittel den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder den Voraussetzungen einer auf Grund des § 4 oder des § 8 a erlassenen Rechtsverordnung entspricht. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die für die Bauartprüfung zuständigen Prüfstellen, die nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung für diese Aufgabe geeignet sein müssen und die Gewähr für verläßliche Prüfleistungen bieten, zu bestimmen." 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Soweit andere Maßnahmen nicht ausreichen, um zu verhindern, daß technische Arbeitsmittel in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, die den Voraussetzungen des § 3 oder den Voraussetzungen, die in einer auf Grund des § 4 oder des § 8 a erlassenen Rechtsverordnung bestimmt worden sind, nicht entsprechen, kann die zuständige Behörde dem Hersteller oder Einführer oder einer anderen Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung technische Arbeitsmittel auf Messen (§ 64 der Gewerbeordnung) ausstellt, wenn der Hersteller oder Einführer des ausgestellten technischen Arbeitsmittels nicht ermittelt werden kann, das Inverkehrbringen oder Ausstellen eines technischen Arbeitsmittels untersagen." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die zuständige Behörde kann auch einem Händler das Inverkehrbringen eines technischen Arbeitsmittels untersagen, das den Voraussetzungen des § 3 oder einer auf Grund des § 4 oder des § 8 a erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht, wenn zuvor dem Hersteller oder Einführer das Inverkehrbringen des technischen Arbeitsmittels untersagt worden ist und der Händler trotz Kenntnis der Untersa-gungsverfügung von seiner Befugnis, das mangelhafte technische Arbeitsmittel zurückzugeben, keinen Gebrauch macht." 7. In § 7 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Der Auskunftspflichtige hat Maßnahmen nach Satz 1 zu gestatten." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 8. Vor § 8 a werden folgende Worte eingefügt: "Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für medizinisch-technische Geräte". 9. Es wird folgender § 8 a eingefügt: "§ 8 a Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß medizinisch-technische Geräte nur in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden dürfen, wenn zum Zweck des Gefahrenschutzes nach § 3 einschließlich des Schutzes der Menschen, deren Leben und Gesundheit von der Funktionssicherheit des Gerätes abhängt, 1. die Geräte bestimmten Anforderungen entsprechen, 2. der Hersteller bescheinigt hat, daß sich die Geräte in ordnungsmäßigem Zustand befinden, 3. die Geräte vom Hersteller, einem amtlichen oder einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde hierzu anerkannten Sachverständigen einer Endabnahme unterzogen worden sind, 4. die^ Geräte einer Bauartprüfung unterzogen worden sind, 5. die Geräte nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen sind; die allgemeine Zulassung nach Bauartprüfung kann mit Auflagen zur Wartung verbunden werden, 6. die Geräte mit einem Zeichen über die Prüfung versehen sind oder 7. eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mitgeliefert wird und die Bedienungselemente der Geräte in deutscher Sprache oder mit genormten Bildzeichen beschriftet sind." 10. Vor § 9 werden folgende Worte eingefügt: "Vierter Abschnitt Schlußvorschriften". 11. § 9 erhält folgende Fassung: "§9 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach §4 oder §8a zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. einer vollziehbaren Verfügung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 zuwiderhandelt oder 3. einem vollziehbaren Verlangen nach § 7 Abs. 1 Satz 1, einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 oder einer Pflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 4 oder § 7 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein technisches Arbeitsmittel 1. mit dem Zeichen ,GS = geprüfte Sicherheit versieht oder mit diesem Zeichen wirbt, ohne nach § 3 Abs. 4 Satz 1 berechtigt zu sein, oder 2. mit einem Zeichen versieht, das mit dem Zeichen ,GS = geprüfte Sicherheit" verwechselt werden kann, oder mit einem solchen Zeichen wirbt. 1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden." 12. In § 13 wird folgender Satz angefügt: "Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes." 2. In § 24 c wird nachstehender Absatz 6 angefügt: "(6) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates der Bundesanstalt für Arbeitschutz und Unfallforschung die Aufgabe übertragen, die im Zusammenhang mit der Prüfung, Wartung und Überwachung von medizinisch-technischen Geräten gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten und die mit der Prüfung der medizinisch-technischen Geräte befaßten Personen hierüber zu unterrichten." Artikel 2 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97) wird wie folgt geändert. Artikel 3 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. 1. In §24 Abs. 3 wird nach Nummer 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 10 eingefügt: "10. medizinisch-technische Geräte." Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 13. August 1979 Der Bundespräsident Carstens Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen K. Gscheidle Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Ehrenberg Der Bundesminister für Wirtschaft Lambsdorff