Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1979  Nr. 69 vom 29.11.1979  - Seite 1953 bis 1979 - Gesetz zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung anderer Gesetze

Gesetz zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung anderer Gesetze Bundesgesetzblatt 1953 Teill Z 5702 AX 1979 Ausgegeben zu Bonn am 29. November 1979 Nr. 69 Tag Inhalt 26. 11.79 Gesetz zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung anderer Gesetze .. neu: 611-10-14; 610-1-3, 011-1, 611-5, 7847-9, 610-6-7, 613-5-6, 610-6-5, 600-1, 368-1, 361-1, 367-1, 7111-1, 9241-1, 611-10, 613-6-4, 7400-3, 611-10-1-1, 611-10-1-2, 611-10-1-3, 611-10-1-4, 611-10-1-5, 611-10-1-6, 611-10-1-7, 611-10-1-8, 611-10-1-9, 611-10-1-10, 611-10-4-1, 611-10-5, 611-10-11 20.11.79 Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes............................................................................... 2030-6-16 22. 11. 79 Dritte Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Bremen ............. 613-1-10 23. 11. 79 Dritte Verordnung zur Änderung lastenausgleichsrechtlicher Vorschriften.............. 621-1-LDV 3, 621-l-L.DV 9, 621-1-LDV 16, 621-1-LDV 19 Seite 1953 1980 1981 1982 Gesetz zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung anderer Gesetze Vom 26. November 1979 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen. Zum Ersten Kapitel § 2 Abs. 3 Nr. 2 hat die Regierung des Landes Baden-Württemberg die nach Artikel 138 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Erstes Kapitel Umsatzsteuergesetz (UStG 1980) Erster Abschnitt Steuergegenstand und Geltungsbereich § 1 Steuerbare Umsätze (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Erhebungsgebiet gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn a) der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt oder b) ein Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt, für die die Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung (Leistungsempfänger) kein besonders berechnetes Entgelt aufwenden. Das gilt nicht für Aufmerksamkeiten; 2. der Eigenverbrauch im Erhebungsgebiet. Eigenverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer a) Gegenstände aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen, b) im Rahmen seines Unternehmens sonstige Leistungen der in § 3 Abs. 9 bezeichneten Art für Zwecke ausführt, die außerhalb des Unternehmens liegen, c) Aufwendungen tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 7 und Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes fallen. Das gilt nicht für Geldgeschenke; 3. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Erhebungsgebiet im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen ausführen, für die die Leistungsempfänger kein Entgelt aufwenden; 4. die Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet (Einfuhrumsatzsteuer). 1954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I 12) Unter Frhebu ngsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist der Geltungsbereich des Gesetzes mit Ausnahme der XoMausschlüsse und der Zollfreigebiete zu verstehen. Außengebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das weder zum Lrhebungsgebiet noch zum Gebiet (\a- Deutschen Demokratischen Republik und \on Berlin (Ost) gehört. Wird ein Umsatz im Erhebungsgebiet ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Erhebungsgebiel hat, im Erhebungsgebiet eine Betriebställe unterhält, die Rechnung erteilt odc-r die Zahlung empfängt. (3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der Zollgrenze an der Küste (Zollfreigebiete im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4 des Zollgesetzes) bewirkt werden, sind wie Umsätze im Erhebungsgebiet zu behandeln: 1. die Lieferungen von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Zollfreigebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Lieferungen nicht für das Unternehmen des Abnehmers ausgeführt werden; 2. die sonstigen Leistungen, die nicht für das Unternehmen des Auftraggebers ausgeführt werden; 3. der Eigenverbrauch; 4. die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung a) in einem zollamtlich bewilligten Froihafen-Ver-edelungsverkehr (§ 53 des Zollgesetzes) oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung (§ 61 Abs. 2 des Zollgesetzes) oder b) einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden; 5. die sonst igen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden. Lieferungen und sonstige Leistungen in den bezeichneten Zollfreigebieten an juristische Personen des öffentlichen Rechts sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht. § 2 Unternehmer, Unternehmen (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personen Vereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. (2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, 1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingeglie- dert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind, 2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist (Organgesellschaft). (3) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, gelten als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes 1. die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen sowie die Überlassung und Unterhaltung von Fernsprech-Nebenstellenanlagen durch die Deutsche Bundespost; "2. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden-Württemberg, soweit Leistungen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind; 3. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung. § 3 Lieferung, sonstige Leistung (1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). (2) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und erfüllen sie diese Geschäfte dadurch, daß der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft, so gilt die Lieferung an den letzten Abnehmer gleichzeitig als Lieferung eines jeden Unternehmers in der Reihe (Reihengeschäft). (3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer. (4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden. (5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstandes entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstandes an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch Nr. (59 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979 1955 dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle- Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen. (6) Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. (7) Befördert der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten, so gilt die Lieferung mit dem Beginn der Beförderung als ausgeführt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstandes. Versendet der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten, so gilt die Lieferung mit der Übergabe des Gegenstandes an den Beauftragten als ausgeführt. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung eines Gegenstandes durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen läßt. (8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten vom Außengebiet in das Erhebungsgebiet oder vom Erhebungsgebiet in einen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, so ist diese Lieferung als im Einfuhrland ausgeführt zu behandeln, wenn der Lieferer, sein Beauftragter oder in den Fällen des Reihengeschäfts ein vorangegangener Lieferer oder dessen Beauftragter Schuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden Umsatzsteuer ist. (9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. (10) Überläßt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstandes übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstandes einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffes und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird. (11) Besorgt ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden. (12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnli-cher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. § 3a Ort der sonstigen Leistung (1) Eine sonstige Leistung wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebstätte ausgeführt, so gilt die Betriebstätte als der Ort der sonstigen Leistung. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt: 1. Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere anzusehen: a) sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten Art, b) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstük-ken, c) sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung oder der Ausführung von Bauleistungen dienen. 2. Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförderung nicht nur auf das Erhebungsgebiet, so fällt nur der Teil der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das Erhebungsgebiet entfällt. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestimmen, daß bei Beförderungen, die sich sowohl auf das Erhebungsgebiet als auch auf das Außengebiet erstrecken (grenzüberschreitende Beförderungen), a) kurze Beförderungsstrecken im Erhebungsgebiet als außengebietliche und kurze außen-gebietliche Beförderungsstrecken als Beförderungsstrecken im- Erhebungsgebiet angesehen werden, b) Beförderungen über kurze Beförderungsstrek-ken in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten nicht wie Umsätze im Erhebungsgebiet behandelt werden. 3. Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird: a) künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter, b) Umschlag, Lagerung oder andere sonstige Leistungen, die damit oder mit den unter Nummer 2 bezeichneten Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind, c) Werkleistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände. 4. Die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände - ausgenommen Beförderungsmittel - wird dort ausgeführt, wo die Gegenstände genutzt werden. (3) Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebstätte eines Unternehmers ausgeführt, so ist statt dessen der Ort der Betriebstätte maßgebend. Ist der Emp- 1956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I fänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 3 sind: 1. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Warenzeichenrechten und ähnlichen Rechten; 2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen,- 3. die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung, insbesondere die Leistungen der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen sowie die Ingenieurleistungen; 4 die Datenverarbeitung; 5. die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen; 6. a) die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buch- staben a bis g und Nr. 10 bezeichneten Art, b) die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen; 7. die Gestellung von Personal; 8. der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte; 9. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben; 10. die Vermittlung der in den vorstehenden Nummern bezeichneten Leistungen. (5) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung, um eine Doppelbesteuerung oder Nichtbesteue-rung zu vermeiden oder um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, den Ort der Leistung abweichend von den Absätzen 1 und 3 danach bestimmen, wo die sonstige Leistung genutzt oder ausgewertet wird. Der Ort der sonstigen Leistung kann 1. statt im Erhebungsgebiet als außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gelegen und 2. statt außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als im Erhebungsgebiet gelegen behandelt werden. Zweiter Abschnitt Steuerbefreiungen und Steuervergütungen § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: 1. die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7). Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Durchführung und nach Maßgabe von Rechtsakten des Rates der Europäischen Gemeinschaften die Steuerbefreiungen ausschließen oder von anderen oder zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen; 2. die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8); 3. a) die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen und die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Erhebungsgebiet; b) andere sonstige Leistungen als die in Buchstabe a bezeichneten Beförderungen, wenn sich die Leistungen aa) auf Gegenstände der Einfuhr beziehen und die Kosten für diese Leistungen in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§11) enthalten sind oder bb) unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen. Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 und 11 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat; 4. die Lieferungen von Gold an Zentralbanken; 5. die Vermittlung a) der unter die Nummern 1 bis 4 fallenden Umsätze, b) der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen, c) der Umsätze, die ausschließlich im Außengebiet bewirkt werden, d) der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Erhebungsgebiet ausgeführt zu behandeln sind. Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat; 6. die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Deutschen Bundesbahn auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebs-strecken und Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Außengebiet; Nr. 69.....— Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979 1957 7. a) die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Beförderungsunt.ernohmer für die Deutsche Bundespost, b) die Beförderungen von Personen mit Schiffen; 8. a) die Gewährung, die Vermittlung und die Ver- waltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kredit Sicherheiten; b) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden; c) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Geldforderungen; d) die Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrent .verkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren; e) die Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgcschäfte mit Wertpapieren, die Vermittlung dieser Umsätze, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft) sowie die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft; f) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,- g) die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze; h) die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften; i) die Umsätze der im Erhebungsgebiet gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert; 9. a) die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuer- gesetz fallen, b) die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lot-teriegesetz fallen, sowie die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird; 10. a) die Leistungen auf Grund eines Versicherungs- verhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt; b) die Leistungen, die darin bestehen, daß anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird; 11. die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen-Vertreter, Versicherungsvertreter und Versiche- rungsmakler; 12. a) die Vermietung -und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen, b) die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrages oder Vorvertrages, c) die Bestellung und Veräußerung von Dauerwohnrechten und Dauernutzungsrechten. Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die kurzfristige Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind; 13. die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen; 14. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker. Steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in Satz 1 bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach Satz 1 steuerfreien Umsätze verwendet werden. Die Umsätze eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses sind mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen nur steuerfrei, wenn die in Nummer 16 Buchstabe b bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht a) für die Umsätze aus der Tätigkeit als Tierarzt und für die Umsätze von Gemeinschaften, deren Mitglieder Tierärzte sind, b) für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten (Nr. 90.19 AI und aus Nr. 90.19 C des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat; 15. die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferver- 1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I sorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge a) untereinander, b) an die Versicherten, die Empfänger von Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten. Das gilt nicht für die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbslabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung; 16. die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Diagno-sekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung sowie der Altenheime, Alten Wohnheime und Pflegeheime eng verbundenen Umsätze, wenn a) diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden oder b) bei Krankenhäusern im vorangegangenen Kalenderjahr die in §67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten VoraUmsetzungen erfüllt worden sind oder c) bei Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Ileilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung die Leistungen unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden und im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 vom Hundert der Leistungen den in Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen zugute gekommen sind oder d) bei Altenheimen, Alten Wohnheimen und Pflegeheimen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens zwei Drittel der Leistungen den in §68 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes oder den in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Personen zugute gekommen sind; 17. a) die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch, b) die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind; 18. die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der f reien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, wenn a) diese Unternehmer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, b) die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen und c) die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben. Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Unternehmer den Personen, die bei den Leistungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren; 19. a) die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Mineralölen und Branntweinen, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Mineralölsteuer oder Branntweinabgaben zu entrichten hat; b) die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 5 Abs. 1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311): aa) die Lieferungen und der Eigenverbrauch von Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes, bb) die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben; 20. a) die Umsätze folgender Einrichtungen des Bun- des, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, daß sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen; b) die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden; 21. die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, a) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder b) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, daß sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten; 22. a) die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltun- gen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen Nr. G9 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979 1959 überwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet werden, b) andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht; 23. die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufnehmen, soweit die Leistungen an die Jugendlichen oder an die bei ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt werden. Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Unternehmer den Personen, die bei den Leistungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren; 24. die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen; 25. die folgenden Leistungen der förderungswürdigen Träger und Einrichtungen der freien Jugendhilfe und der Organe der öffentlichen Jugendhilfe: a) die Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten, Zeltlagern, Fahrten und Treffen sowie von Ver-. anstaltungen, die dem Sport oder der Erholung dienen, soweit diese Leistungen Jugendlichen oder Mitarbeitern in der Jugendhilfe unmittelbar zugute kommen, b) in Verbindung mit den unter Buchstabe a bezeichneten Leistungen die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die den Jugendlichen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei diesen Leistungen tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden, c) die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe, wenn die Darbietungen von den Jugendlichen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet werden. Förderungswürdig im Sinne dieser Vorschrift sind Träger und Einrichtungen der freien Jugendhilfe, die von der obersten Landesjugendbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle öffentlich anerkannt sind. Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Vorschriften in den Sätzen 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf die Leistungen von Vereinigungen, wenn es sich um eine Betätigung von ihnen angeschlossenen Jugendgruppen handelt und für diese die in Satz 2 bezeichnete öffentliche Anerkennung nachgewiesen wird; 26. die ehrenamtliche Tätigkeit, a) wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder b) wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht; 27. die Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder schulische Zwecke; 28. a) die Lieferungen von Gegenständen und der Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, wenn der Unternehmer die gelieferten oder entnommenen Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nummern 7 bis 27 oder nach Buchstabe b steuerfreie Tätigkeit verwendet hat oder die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung der Gegenstände als Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c versteuert hat, b) die Verwendung von Gegenständen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b), wenn die Gegenstände im Unternehmen ausschließlich für eine nach den Nummern 7 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden oder wenn der Unternehmer die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung der Gegenstände als Eigenverbrauch im Sinne des §1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c versteuert hat. § 4a Steuervergütung (1) Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung), und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird auf Antrag eine Steuervergütung zum Ausgleich der Steuer gewährt, die auf der an sie bewirkten Lieferung eines Gegenstandes oder dessen Einfuhr lastet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Lieferung des Gegenstandes oder dessen Einfuhr muß steuerpflichtig gewesen sein. 2. Die auf die Lieferung des Gegenstandes entfallende Steuer muß in einer Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 gesondert ausgewiesen und mit dem Kaufpreis bezahlt worden sein. 3. Die für die Einfuhr des Gegenstandes geschuldete Steuer muß entrichtet worden sein. 4. Der Gegenstand muß in das Außengebiet gelangt sein. 1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I 5. Der Gegenstand muß im Außengebiet zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden. 6. Der Erwerb oder die Einfuhr des Gegenstandes und seine Ausfuhr dürfen von einer Körperschaft, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorgenommen worden sein. 7. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen nachgewiesen sein. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen, in dem der Antragsteller die zu gewährende Vergütung selbst zu berechnen hat. (2) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher bestimmen, 1. wie die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 Satz 1 nachzuweisen sind und 2. in welcher Frist die Vergütung zu beantragen ist. § 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr (1) Steuerfrei ist die Einfuhr 1. der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände, 2. der in § 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in §8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen. (2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. unter den sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen der §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 und des § 40 des Zollgesetzes Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung anordnen, soweit dadurch keine unangemessenen Steuervorteile entstehen; 2. für Gegenstände, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt und insgesamt nicht mehr wert sind, als in Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Verzollung zum Pauschalsatz festgelegt ist, Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung anordnen, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der Wirtschaft im Erhebungsgebiet nicht verletzt werden. § 6 Ausfuhrlieferung (1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung 1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Außengebiet, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete, befördert oder versendet hat oder 2. der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Außengebiet befördert oder versendet hat und ein außengebietlicher Abnehmer ist oder 3. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete befördert oder versendet hat und der Abnehmer a) ein außengebietlicher Abnehmer ist oder b) ein Unternehmer ist, der im Erhebungsgebiet oder in den bezeichneten Zollfreigebieten ansässig ist und den Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens erworben hat. Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein. (2) Außengebietlicher Abnehmer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist 1. ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Außengebiet, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete, hat oder 2. eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines im Erhebungsgebiet oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz im Außengebiet, ausgenommen die bezeichneten Zollfreigebiete, hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat. Eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft im Erhebungsgebiet oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten ist kein außengebietlicher Abnehmer. (3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn 1. der Abnehmer ein außengebietlicher Unternehmer ist und 2. das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient. (4) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat. § 7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr (1) Eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der Ausfuhr (§ 4 Nr. 1) liegt vor, wenn bei einer Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes der Auftraggeber den Gegenstand zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung eingeführt oder zu diesem Zweck im Erhebungsgebiet erworben hat und 1. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in das Außengebiet, ausgenommen Nr. 69 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979 1961 ilie in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete, befördert oder versendet hat oder 2. der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in das Außengebiet befördert oder versendet hat und ein außengebietlicher Auftraggeber ist oder 3. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in die in §1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete befördert oder versendet hat und der Auftraggeber a) ein außengebietlicher Auftraggeber ist oder b) ein Unternehmer ist, der im Erhebungsgebiet oder in den bezeichneten Zollfreigebieten ansässig ist und den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens verwendet. Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand kann durch weitere Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein. (2) Außengebietlicher Auftraggeber im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist ein Auftraggeber, der die für den außengebietlichen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 6 Abs. 2) erfüllt. (3) Bei Werkleistungen im Sinne des § 3 Abs. 10 gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat. § 8 Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (1) Umsätze für die Seeschiffahrt (§ 4 Nr. 2) sind: 1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschiffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind (aus Nr. 89.01 B I und aus Nr. 89.02 des Zolltarifs); 2. d ie Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind; 3. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind. Nicht befreit sind die Lieferungen von Bordproviant zur Versorgung von Wasserfahrzeugen der Küstenfischerei; 4. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung von Kriegsschiffen (Nr. 89.01 A des Zolltarifs) auf Fahrten bestimmt sind, bei denen ein Hafen oder ein Ankerplatz im Außengebiet und außerhalb des Küstengebiets im Sinne des Zollrechts angelaufen werden soll; 5. andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahr- zeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind. (2) Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2) sind: 1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Außengebiet gelegenen Strecken durchführen; 2. die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind; 3. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind; 4. andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat. § 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Dritter Abschnitt Bemessungsgrundlagen § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch (1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. (2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheines verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei 1962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an ZahJungs Statt gilt, der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt. (3) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet (Geschäftsveräußerung), so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände (Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden können nicht abgezogen werden. (4) Der Umsatz wird bemessen 1. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie bei Lieferungen im Sinne des §1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 nach dem Teilwert, wenn dieser nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften bei der Gewinnermittlung anzusetzen ist, im übrigen nach dem gemeinen Wert; 2. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b sowie bei entsprechenden sonstigen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten; 3. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c nach den Aufwendungen. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. (5) Absatz 4 gilt entsprechend für 1. Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen, 2. Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt. (6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Erhebungsgebiet zugelassen sind, tritt an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Erhebungsgebiet (Personenkilometer) zu berechnen. Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muß zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde. § U Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes nach den jeweiligen Vorschriften über den.Zollwert und seine Feststellung bemessen. Unterliegen einfuhrum-satzsteuerpflichtige Gegenstände nicht dem Wertzoll, so wird der Umsatz bei der Einfuhr nach dem Entgelt (§ 10 Abs. 1) dieser Gegenstände bemessen; liegt ein Entgelt nicht vor, so gilt Satz 1. (2) Ist ein Gegenstand ausgeführt, im Außengebiet für Rechnung des Ausführers veredelt und von diesem oder für ihn wieder eingeführt worden, so wird abweichend von Absatz 1 der Umsatz bei der Einfuhr nach dem für die Veredelung zu zahlenden Entgelt oder, falls ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der durch die Veredelung eingetretenen Wertsteigerung bemessen. Das gilt auch, wenn die Veredelung in einer Ausbesserung besteht und anstelle eines ausgebesserten Gegenstandes ein Gegenstand eingeführt wird, der ihm nach Menge und Beschaffenheit nachweislich entspricht. Ist der eingeführte Gegenstand vor der Einfuhr geliefert worden und hat diese Lieferung nicht der Umsatzsteuer unterlegen, so gilt Absatz 1. (3) Dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 sind hinzuzurechnen, soweit sie darin nicht enthalten sind: 1. die außerhalb des Zollgebiets für den eingeführten Gegenstand geschuldeten Beträge an Eingangsabgaben, Steuern und sonstigen Abgaben,- 2. die auf Grund der Einfuhr im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer auf den Gegenstand entfallenden Beträge an Zoll einschließlich der Abschöpfung und an Verbrauchsteuern außer der Einfuhrumsatzsteuer, soweit die Steuern unbedingt entstanden sind; 3. die auf den Gegenstand entfallenden Kosten für die Vermittlung der Lieferung und für die Beförderung bis zum ersten Bestimmungsort im Erhebungsgebiet; 4. auf Antrag die auf den Gegenstand entfallenden a) Kosten für die Vermittlung der Lieferung und für die Beförderung bis zu einem im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer feststehenden weiteren Bestimmungsort im Erhebungsgebiet und b) Kosten für andere sonstige Leistungen bis zu dem in Nummer 3 oder Buchstabe a bezeichneten Bestimmungsort. (4) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht Preisermäßigungen und Vergütungen, die sich auf den eingeführten Gegenstand beziehen und die im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer feststehen. (5) Für die Umrechnung von Werten in fremder Währung gilt Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren (ABl. EG Nr. L 148 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung. Nr. (39 •— Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979 1963 Vierter Abschnitt Steuer und Vorsteuer § 12 Steuersätze (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsdlz dreizehn vom Hundert der Bemessungsgrund läge (§§ 10, 11 und 25 Abs. 3). (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sechsundeinhalb vorn Hundert für die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage bezeichneten Gegenstände. Das gilt nicht für die Lieferungen von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle; 2. die Vermietung der in der Anlage bezeichneten Gegenstände; 3. die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Lei-sfungsprüfungen für Tiere; 4. a) die Leistungen, die unmittelbar der Vatertier- haltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungsund Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen, b) die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrück ung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls oder Todes; 5. die Leistungen und den Eigenverbrauch der Angehörigen eines freien Berufes aus einer in § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes aufgeführten Tätigkeit; 6. a) die ihrer Art nach freiberuflichen Leistungen und den entsprechenden Eigenverbrauch anderer als der in Nummer 5 bezeichneten Unternehmer, wenn die Leistungen den Gegenstand des Unternehmens oder eines abgegrenzten Teilbereichs des Unternehmens bilden, b) die Leistungen und den Eigenverbrauch aus der Tätigkeit als Zahntechniker; 7. a) die Leistungen der Theater, Orchester, Kam- mermusikensembles, Chöre und Museen sowie die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, b) die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, c) die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, d) die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenem Umsätze; 8. die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden; 9. die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist; 10. die Beförderungen von Personen im Schienen-bahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Kraftdroschkenverkehr und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr a) innerhalb einer Gemeinde oder b) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als fünfzig Kilometer beträgt; 11. die Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung. § 13 Entstehung der Steuer und Steuerschuldner (1) Die Steuer entsteht 1. für Lieferungen und sonstige Leistungen a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Das gilt nicht, wenn das jeweils vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt weniger als 10 000 Deutsche Mark beträgt und der Unternehmer keine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1) erteilt hat; b) bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Für Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind; c) in den Fällen der Einzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in das Erhebungsgebiet gelangt; 2. für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Unternehmer Gegenstände für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Zwecke entnommen, sonstige Lei- 1964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I stungen für die in §1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b bezeichneten Zwecke ausgeführt oder Aufwendungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c bezeichneten Art gemacht hat; 3. im Fall des § 14 Abs. 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1 entsteht; 4. im Fall des § 14 Abs. 3 im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung; 5. im Fall des § 17 Abs. 1 Salz 2 mit Ablauf des Voran meld ungszeitra ums, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. (2) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 14 Abs. 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 14 Abs. 3 der Aussteller der Rechnung. (3) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt. § 21 Abs. 2. § 14 Ausstellung von Rechnungen (1) Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, 2. den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers, 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung, 4. den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung, 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§10) und 6. den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallenden Steuerbetrag. Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, eine Rechnung im Sinne des Satzes 2 auszustellen, wenn das vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung jeweils vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt weniger als 10 000 Deutsche Mark beträgt. Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne des Satzes 2 ausgestellt worden sind. (2) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, so ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. (3) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet diesen Betrag, auch wenn er nicht Unternehmer ist. (4) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen 1. Gutschriften und andere Urkunden als Rechnungen im Sinne des Absatzes 1 anerkannt werden können, 2. auf einzelne Angaben bei der Ausstellung von Rechnungen (Absatz 1) verzichtet werden kann oder 3. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 1) entfällt. § 15 Vorsteuerabzug (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit ein gesondert in Rechnung gestellter Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; 2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen in das Erhebungsgebiet eingeführt worden sind oder die er zur Ausführung der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Umsätze verwendet. (2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet: 1. steuerfreie Umsätze, 2. Umsätze außerhalb des Erhebungsgebiets, die steuerfrei wären, wenn sie im Erhebungsgebiet ausgeführt würden, 3. unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen, die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würden. Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte Gegenstand verwendet wird. (3) Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze Nr. 69 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979 1965 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 a) nach § 4 Nr. 1 bis 6, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder b) nach § 4 N r. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buchstabe1 a steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in ein Gebiet außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt werden; 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 a) nach § 4 Nr. 1 bis 6, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder b) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a steuerfrei wären und der Leistungsempfänger in einem Gebiet außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässig ist; 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 nach § 4 Nr. 7 Buchstabe b steuerfrei wären. (4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten oder eingeführten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. (5) Anstelle einer Aufteilung nach Absatz 4 kann der Unternehmer die nicht abziehbaren Teile der nach dieser Vorschrift aufzuteilenden Vorsteuerbeträge einheitlich nach dem Verhältnis der zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen ermitteln. Einfuhren sind nicht Umsätze im Sinne dieser Vorschrift. (6) Die Anwendung des Absatzes 5 ist ausgeschlossen, wenn sie zu ungerechtfertigten Steuervorteilen führt. (7) Bei Anwendung des Absatzes 5 kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, daß ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb wie ein selbständiges Unternehmen behandelt wird. (8.) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen, 1. in welchen Fällen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens a) auf die Voraussetzung des gesonderten Ausweises der Steuer für den Vorsteuerabzug verzichtet werden kann und in welcher Weise der Vorsteuerabzug in diesen Fällen vorzunehmen ist oder b) die in Gutschriften des Unternehmers gesondert ausgewiesene Steuer von ihm als Vorsteuer abgezogen werden kann, 2. unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen a) ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3) oder b) ein anderer als der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist (Absatz 1 Nr. 2), die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet oder durch seinen Beauftragten entrichten läßt, der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, 3. wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absätze 4 und 5) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann und 4. unter welchen Voraussetzungen, auf welcher Grundlage und in welcher Höhe der Unternehmer den Vorsteuerabzug aus Gründen gleicher Wettbewerbsverhältnisse abweichend von Absatz 1 Nr. 1 aus Kosten in Anspruch nehmen kann, die er aus Anlaß einer Geschäfts- oder Dienstreise oder für einen dienstlich veranlaßten Umzug seiner Arbeitnehmer aufgewendet hat. § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs (1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von fünf Jahren seit dem Beginn der Verwendung, so ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein solcher von zehn Jahren. (2) Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes Kalenderjahr der Änderung in den Fällen des Satzes 1 von einem Fünftel und in den Fällen des Satzes 2 von einem Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuerbeträge auszugehen. Eine kürzere Verwendungsdauer ist entsprechend zu berücksichtigen. Die Verwendungsdauer wird nicht dadurch verkürzt, daß das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezogen wird. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen, sinngemäß anzuwenden. (4) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut vor Ablauf des nach den Absätzen 1 bis 3 maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder zum Eigenverbrauch entnommen wird und dieser Umsatz für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen ist als die Verwendung im ersten Kalenderjahr. 1966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I (5) Absatz 4 gilt auch dann, wenn die Veräußerung oder Entnahme im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung stattfinde»!.. (6) Die Berichtigung nach den Absätzen 4 und 5 ist so vorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von der Veräußerung oder Entnahme bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums unter entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen verwendet worden. (7) Der Bundesminisler der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsserordnung nähere Bestimmungen darüber trelfon, 1. wie der A usgleich nach den Absätzen 1 bis 6 durchzuführen ist und in welchen Fällen er zur Vereinfachung des Besteuerungsverlahrens, zur Vermeidung von Härten oder nicht gerechtfertigten Sleu-er\orteilen zu unterbleiben hat; 2 in welchen Fällen zur Vermeidung von Härten oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen eine Berichtigung des Vorsteuerah/ugs in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis (i bei einem Wechsel der Besfeuerungsform durchzuführen ist; 3. daß zur Vermeidung von Ilärten oder eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils bei einer unentgeltlichen Veräußerung oder Überlassung eines Wirtschaftsgutes a) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 6 auch dann durchzuführen ist, wenn eine Änderung der Verhältnisse nicht vorliegt, b) der Teil des Vorsteuerbetrages, der bei einer gleichmäßigen Verteilung auf den in Absatz 6 bezeichneten Restzeitraum entfällt, vom Unternehmer geschuldet, wird, c) der Unternehmer den nach den Absätzen 1 bis 6 oder Buchstabe b geschuldeten Betrag dem Leistungsempfänger wie eine Steuer in Rechnung stellen und dieser den Betrag als Vorsteuer abziehen kann. Fünfter Abschnitt Besteuerung § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung (1) Die Steuer ist, soweit nicht § 20 gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum entstanden ist. Der Steuer sind die nach § 14 Abs. 2 und 3 und nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geschuldeten Steuerbeträge hinzuzurechnen. (2) Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge; abzusetzen. § 15 a ist zu berücksichtigen. Die Einfuhrumsatzsleuer ist von der Steuer für den Besteuerungszeitraum abzusetzen, in dem sie entrichtet worden ist. Die bis zum 15. Tage nach Ablauf des Besteuerungszeitraums zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer kann bereits von der Steuer für diesen Besteuerungszeitraum abgesetzt werden, wenn sie in ihm entstanden ist. (3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahres. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum bestimmen, wenn der Eingang der Steuer gefährdet erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist. (5) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Erhebungsgebiet zugelassen sind, wird die Steuer, abweichend von Absatz 1, für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die zuständige Zolldienststelle berechnet (Einzelbesteuerung). Zuständige Zolldienststelle ist die Eingangszollstelle, Ausgangszollstelle, Grenzkontrollstelle oder Kontrollstelle, bei der der Kraftomnibus in das Erhebungsgebiet gelangt oder das Erhebungsgebiet verläßt. Die zuständige Zolldienststelle handelt bei der Einzelbesteuerung für das Finanzamt, in dessen Bezirk sie liegt (zuständiges Finanzamt). Absatz 2 und § 19 Abs. 1 und 3 sind bei der Einzelbesteuerung nicht anzuwenden. (6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Deutsche Mark nach den amtlichen Briefkursen umzurechnen, die der Bundesminister der Finanzen als Durchschnittskurse für den Monat öffentlich bekanntgibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) vereinnahmt wird. Ist dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet (§ 20), so sind die Entgelte nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden. Das Finanzamt kann die Umrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten. (7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten § 11 Abs. 5 und § 21 Abs. 2. § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geändert, so haben 1. der Unternehmer, der diesen Umsatz, ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und 2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Nr. 69 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979 1967 Steuer. Die Berichtigungen nach Satz 1 sind für den Besteuerungszeit räum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn 1. das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; 2. für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; 3. eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung rückgängig gemacht worden ist. (3) Ist Einfuhr Umsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß. (4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt. § 18 Besteuerungsverfahren (1) Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Voranmeldungszeitraum) eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Gibt der Unternehmer die Voranmeldung nicht ab oder hat er die Vorauszahlung nicht richtig berechnet, so kann das Finanzamt die Vorauszahlung festsetzen. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. (2) Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 6 000 Deutsche Mark, so ist das Kalendervierteljahr Voranmeldungszeitraum. Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten oder zur Sicherung des Steueranspruchs anordnen, daß an Stelle des Kalendervierteljahrs der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum ist. Ist zu erwarten, daß die Steuer für das laufende Kalenderjahr den Betrag von 600 Deutsche Mark nicht übersteigt, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. (3) Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuß, der sich zu seinen Gunsten ergibt nach § 16 Abs. 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des* kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben. Die Steueranmeldung muß vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben sein. (4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuß in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig. Setzt das Finanzamt die zu entrichtende Steuer oder den Überschuß abweichend von der Steueranmeldung für das Kalenderjahr fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von den Sätzen 1 und 2 unberührt. (5) In den Fällen der Einzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu verfahren: 1. Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle abzugeben. 2. Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken der Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem Beförderer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Beförderer hat dieses Stück mit der Steuerquittung während der Fahrt mit sich zu führen. 3. Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle, bei der er das Erhebungsgebiet verläßt, eine weitere Steuererklärung in zwei Stücken abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer (§ 10 Abs. 6 Satz 2), von der bei der Steuerfestsetzung nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest. Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts zu entrichten oder ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschiedsbetrag weniger als fünf Deutsche Mark beträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf eine schriftliche Steuererklärung verzichten. (6) Zur Vermeidung von Härten kann der Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, daß der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat. (7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann der Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen auf die Erhebung der Steuer für folgende Umsätze verzichtet werden kann: 1. Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetal- 1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I len zwischen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im Erhebungsgebiet mit dem Recht zur Teilnahme am Mandel zugelassen sind. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen; 2. Lieferungen, die der Einfuhr folgern, wenn ein anderer als der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt ist, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann (§ 15 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe b). (8) Zur Sicherung des Steueranspruchs kann der Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Steuer für die Umsätze eines nicht im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmers im Abzugsverfahren durch den Leistungsempfänger zu entrichten ist. Dabei können insbesondere geregelt werden: 1. die Art und Weise der Berechnung der einzubehaltenden und abzuführenden Steuer und der Ausschluß der §§ 19 und 24 im Abzugsverfahren; 2. die Aufzeichnungspflichten des Leistungsempfängers und seine Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die einbehaltene oder abgeführte Steuer; 3. die Haftung des Leistungsempfängers für die einzubehaltende und abzuführende Steuer sowie die Zahlungspflicht des Leistungsempfängers oder eines Dritten bei der Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung; 4. der Verzicht auf die Besteuerung des Unternehmers nach den Absätzen 1 bis 4; 5. die Pflicht des Unternehmers, die Steuer für die dem Abzugsverfahren unterliegenden Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen; 6. die Anrechnung der einbehaltenen oder abgeführten Steuer bei der Besteuerung des Unternehmers nach den Absätzen 1 bis 4; 7. die Zuständigkeit der Finanzbehörden. (9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann der Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§15) an nicht im Erhebungsgebiet ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei kann angeordnet werden, daß der Unternehmer die Vergütung selbst zu berechnen hat. § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer (1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geschuldete Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 20 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Deutsche Mark voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 14 Abs. 3 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1) und über den Vorsteuerabzug (§§ 15 und 15 a) keine Anwendung. (2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§18 Abs. 3 und 4) erklären, daß er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären. (3) Der Unternehmer erhält einen Steuerabzugsbetrag, wenn Absatz 1 keine Anwendung findet und der in Satz 2 bezeichnete Umsatz im laufenden Kalenderjahr 60 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der Gesamtumsatz zuzüglich der entsprechenden Umsätze, die der Unternehmer außerhalb des Erhebungsgebiets ausführt. Der Steuerabzugsbetrag berechnet sich nach einem Vomhundertsatz der Steuer, die sich für die Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nach Abzug der Vorsteuerbeträge und der Kürzungsbeträge, mit Ausnahme der Kürzungsbeträge nach den §§ 1 bis 2 des Berlinförderungsgesetzes, ergibt. Der Vomhundertsatz beträgt 1. wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz im laufenden Kalenderjahr 20 500 Deutsche Mark nicht übersteigt, 80 v. H., 2. wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz im laufenden Kalenderjahr 20 500 Deutsche Mark übersteigt, 80 v. H., gekürzt um einen Vomhundertpunkt für jeweils 500 Deutsche Mark des Betrages, der 20 500 Deutsche Mark übersteigt. Angefangene 500 Deutsche Mark sind aufzurunden. Bei der Berechnung des Steuerabzugsbetrages bleibt die Steuer nach § 14 Abs. 2 und 3 außer Ansatz. Die Vorschriften über die Berichtigung des Vorsteuerabzuges (§ 15 a) sind zu berücksichtigen. (4) Gesamtumsatz ist die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 abzüglich folgender Umsätze: 1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 7, Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind; 2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind. Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, daß die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt. Nr. 69 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979 1969 § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß ein Unternehmer, 1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 4) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250 000 Deutsche Mark betragen hat, oder 2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder 3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Nummer 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfaßt werden oder unversteuert bleiben. (2) Absatz 1 gilt nicht für Geschäftsveräußerungen. § 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer (1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung. (2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle - ausgenommen § 5 Abs. 5 Nr. 1, §§ 24, 25, 40 und 52 des Zollgesetzes - sinngemäß. Für die Einfuhr abschöpfungspflichtiger Gegenstände gelten die Vorschriften des Abschöpfungserhebungsge-setzes sinngemäß. (3) Abweichend von § 37 Abs. 2 des Zollgesetzes kann die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann. (4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine weitere Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Bemessungsgrundlage ist die entstandene Zollschuld oder die entstandene oder unbedingt gewordene Verbrauchsteuer. Steuerschuldner ist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegenstandes nach §15 Abs. 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder dazu berechtigt wäre, wenn der Gegenstand für sein Unternehmen eingeführt worden wäre. (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Zollgesetzes sind und für die keine Zollvorschriften bestehen. § 22 Auf Zeichnungspflichten (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. (2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein: 1. die vereinbarten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen. Außerdem müssen aus den Aufzeichnungen die Umsätze hervorgehen, die der Unternehmer nach § 9 als steuerpflichtig behandelt. Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) treten an die Stelle der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten Entgelte. Im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2 hat der Unternehmer, der die auf die Minderung des Entgelts entfallende Steuer an das Finanzamt entrichtet, den Betrag der Entgeltsminderung gesondert aufzuzeichnen; 2. die vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte für noch nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte und Teilentgelte verteilen a) auf steuerpflichtige Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, für die die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 entsteht, und b) auf steuerfreie Umsätze oder Umsätze, für die nach §13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 5 die Steuer nicht entsteht. Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend; 3. die Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 sowie des §10 Abs. 5. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend; 4. die Bemessungsgrundlagen für den Eigenverbrauch. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend; 5. die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, und die vor Ausführung dieser Umsätze gezahlten Entgelte und Teilentgelte, soweit für diese Umsätze nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 die Steuer entsteht, sowie die auf die Entgelte und Teilentgelte entfallenden Steuerbeträge; 6. die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegenständen (§ 11), die für das Unternehmen des Unternehmers eingeführt worden sind, sowie die dafür entrichtete oder in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer. (3) Die Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 Nr. 5 und 6 entfallen, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (§ 15 Abs. 2 und 3). Ist der Unternehmer 1970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I nur teilweise1 zum Vorsteuerabzug berechtigt, so müssen aus den Aufzeichnungen die Vorsteuerbeträge eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein, die den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen ganz oder teilweise zuzurechnen sind. Außerdem hat der Unternehmer in diesen Fällen die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze, die nach § 15 Abs. 2 und 3 den Vorsteuerabzug ausschließen, getrennt von den Bemessungsgrundlagen der übrigem Umsätze, ausgenommen die Einfuhren, aufzuzeichnen. Die Verpflichtung zur Trennung der Bemessungsgrundlagen nach Absatz 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 und Nr. 4 Satz 2 bleibt unberührt. (4) Macht der Unternehmer von der Vorschrift des §15 Abs. 7 Gebrauch, so hat er die Aufzeichnungspflichten nach den Absätzen 2 und 3 für jeden Betrieb gesondert zu erfüllen. In den Fällen des § 15 a hat der Unternehmer die Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich aufzuzeichnen, der von ihm in den in Betracht kommenden Kalenderjahren vorzunehmen ist. (5) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt oder Gegenstände erwirbt, hat ein Steuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. (6) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung 1. nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Aufzeichnungspflichten zu erfüllen sind und in welchen Fällen Erleichterungen bei der Erfüllung dieser Pflichten gewährt werden können, sowie 2. Unternehmer im Sinne des Absatzes 5 von der Führung des Steuerheftes befreien, sofern sich die Grundlagen der Besteuerung aus anderen Unterlagen ergeben, und diese Befreiung an Auflagen knüpfen. Sechster Abschnitt Besondere Besteuerungsformen § 23 Allgemeine Durchschnittsätze (1) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Best.euerungsverfahrens für Gruppen von Unternehmern, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, durch Rechtsverordnung Durchschnittsätze festsetzen für 1. die nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge oder die Grundlagen ihrer Berechnung oder 2. die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen ihrer Berechnung. (2) Die Durchschnittsätze müssen zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrage abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung der Durchschnittsätze ergeben würde. (3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Durchschnittsätzen im Sinne des Absatzes 1 gegeben sind, kann beim Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) beantragen, nach den festgesetzten Durchschnittsätzen besteuert zu werden. Der Antrag kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären. Eine erneute Besteuerung nach Durchschnittsätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig. § 24 Durchschnittsätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze wird die Steuer wie folgt festgesetzt: 1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf fünf vom Hundert, 2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und für die sonstigen Leistungen auf sieben vom Hundert, 3. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten auf dreizehn vom Hundert und 4. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 auf siebenundeinhalb vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 6 bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwendung. Für die Ausfuhrlieferungen und die im Außengebiet bewirkten Umsätze der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Gegenstände ermäßigt sich die Steuer wie folgt: bei Sägewerkserzeugnissen auf sieben vom Hundert, bei Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten auf siebenundeinhalb vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf fünf vom Hundert, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf sieben vom Hundert der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittsatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist. Abweichend von § 15 Abs. 1 steht dem Leistungsempfänger der Abzug des ihm gesondert in Rechnung gestellten Steuerbetrages nur bis zur Höhe der für den maßgeblichen Umsatz geltenden Steuer zu. (2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten 1. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Nr. 69 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979 1971 1lilfe der Nalurkräftc gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht, 2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§51 und 51 a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung oder auf Grund der vom Senat von Berlin nach §122 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören. Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind. Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt auch ein Gewerbebetrieb kraft. Rechts form, wenn im übrigen die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen. (3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des §15 Abs. 7 zu behandeln. (4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tage nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, daß seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tage nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Fristen nach Satz 1 und 4 können verlängert werden. Sind die Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. § 25 Besteuerung von Reiseleistungen (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3 a Abs. 1. Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen. (2) Die sonstige Leistung ist steuerfrei, wenn die Reisevorleistungen 1. außerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaften bewirkt werden, 2. grenzüberschreitende Beförderungen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen sind oder 3. Beförderungen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen sind, die sich ausschließlich auf das Außengebiet erstrecken. Sind die Reisevorleistungen nur zum Teil Reisevorleistungen im Sinne des Satzes 1, so ist nur der Teil der sonstigen Leistung steuerfrei, dem die in Satz 1 bezeichneten Reisevorleistungen zuzurechnen sind. Die Voraussetzung der Steuerbefreiung muß vom Unternehmer nachgewiesen sein. Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat. (3) Die sonstige Leistung bemißt sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage statt für jede einzelne Leistung entweder für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb des Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen ermitteln. (4) Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Im übrigen bleibt §15 unberührt. (5) Für die sonstigen Leistungen gilt § 22 mit der Maßgabe, daß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen: 1. der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet, 2. die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet, 3. die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und 4. wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Beträge und die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen verteilen. Siebenter Abschnitt Durchführung, Übergangs- und Schlußvorschriften § 26 Durchführung (1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang der in diesem Gesetz enthaltenen Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und des Vorsteuerabzugs näher bestimmen sowie die zeitlichen Bindungen nach § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 4 verkürzen. Bei der näheren Bestimmung des Umfangs der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 kann von der zolltariflichen Abgrenzung abgewichen werden. 1972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I (2) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Wortlaut.derjenigen Vorschriftendes Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, in denen auf den Zolltarif hingewiesen wird, dem Wortlaut des Zolltarifs in der jeweils geltenden Fassung anpassen. (3) Der Bundesminister der Finanzen kann unbeschadet der Vorschriften der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung anordnen, daß die Steuer für folgende Umsätze niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§14 Abs. 1) erteilt hat: 1. für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr. Bei Beförderungen durch außengebiet-liche Unternehmer kann die Anordnung davon abhängig gemacht werden, daß in dem Land, in dem der außengebietliche Unternehmer seinen Sitz hat, für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr, die von Unternehmern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, eine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer nicht erhoben wird; 2. für Beförderungen im Luftverkehr mit Berlin (West), solange und soweit sich aus der gegenwärtigen Stellung Berlins (West) im Hinblick auf den Luftverkehr Besonderheiten ergeben. (4) Die Bundesregierung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates unbeschadet der Vorschriften der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung die Interessen des innerdeutschen Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den Währungsgebieten der Deutschen Mark und der Mark der Deutschen Demokratischen Republik durch vollen oder teilweisen Steuererlaß berücksichtigen und dabei den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ausschließen. (5) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher bestimmen, wie der Nachweis bei den folgenden Steuerbefreiungen zu führen ist: 1. Artikel III Nr. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 IIS. 823), 2. Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218), 3. Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe b und d des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009). § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften (1) Auf Umsätze und sonstige Sachverhalte aus der Zeit vor dem 1. Januar 1980 ist das im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses für sie geltende Umsatzsteuerrecht weiterhin anzuwenden. § 29 Abs. 3 und 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1973 (BGBl. I S. 1681), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 1978 (BGBl. I S. 1849), gilt auch, wenn die Leistung nach dem 31. Dezember 1979 ausgeführt wird. (2) § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Zahlung des Entgelts oder des Teilentgelts auf einem Vertrag beruht, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer (§14 Abs. 1) erteilt hat. (3) Der Unternehmer, der die bis zum 31. Dezember 1979 ausgeführten Umsätze nach § 19 Abs. 1 bis 3 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung versteuert, hat die am Ende des Kalenderjahres 1979 für diese Umsätze noch nicht vereinnahmten Entgelte den im Dezember 1979 vereinnahmten Entgelten hinzuzurechnen und gleichzeitig mit ihnen der Besteuerung zu unterwerfen. Das Finanzamt hat auf Antrag, unbeschadet der Vorschrift des § 222 der Abgabenordnung, die Entrichtung der auf die noch nicht vereinnahmten Entgelte entfallenden Steuer entsprechend dem voraussichtlichen Zahlungseingang zu stunden. Die in Satz 1 bezeichneten Umsätze gehören nicht zum Gesamtumsatz des Kalenderjahres 1979. § 28 Zukünftige Fassungen des § 4 Nr. 7, des § 15 Abs. 3 und des § 24 Abs. 1 (1) Ab 1. Januar 1982 gilt folgendes: 1. Die Vorschrift des § 4 Nr. 7 gilt in folgender Fassung: "7. die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Beförderungsunternehmer für die Deutsche Bundespost;". 2. In § 15 Abs. 3 entfällt die Nummer 3. (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt längstens bis zum 1. Januar 1984 hinausschieben, wenn ohne diese Maßnahme außenpolitische Nachteile im Zusammenhang mit der Mannheimer Akte oder anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu befürchten sind. (3) Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 gilt ab 1. Januar 1981 in folgender Fassung: "(1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze wird die Steuer wie folgt festgesetzt: 1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf fünf vom Hundert, Nr. 69............Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979 1973 2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Ausfuhrlieferungen und die im Außengebiet bewirkten Umsätze, auf dreizehn vom Hundert, 3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 auf sieben vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 6 bleiben unberührt; §9 findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf fünf vom Hundert, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf sieben vom Hundert der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittsatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist. Abweichend von § 15 Abs. 1 steht dem Leistungsempfänger der Abzug des ihm gesondert in Rechnung gestellten Steuerbetrages nur bis zur Höhe der für den maßgeblichen Umsatz geltenden Steuer zu." § 29 Umstellung langfristiger Verträge Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. § 30 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. 1974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Anlage (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1) Liste der dem Steuersatz von sechsundeinhalb vom Hundert unterliegenden Gegenstände 1. Lebende? Tiere, und zwar a) Pferde, ausgenommen Wildpferde (aus Nr. 01.01 A des Zolltarifs), b) Maultiere und Maulesel (Nr. 01.01 C des Zolltarifs), c) Hausrinder, 1 Jausschweine, Hausschafe, Hausziegen, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Haustauben, Bienen und ausgebildete Blindenführ-hunde (aus Nr. 01.02 bis 01.06 des Zolltarifs) 2. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall (Kapitel 2 des Zolltarifs) 3. Fische, ausgenommen Zierfische; Krebstiere und Weichtiere, ausgenommen Langusten, Hummer, Austern und Schnecken (aus Kapitel 3 des Zolltarifs) 4. Milch und Mileherzougnisse; Vogeleier und Eigelb (ausgenommen Eier ohne Schah1 und Eigelb, ungenießbar); natürlicher Honig (aus Kapitel 4 des Zolltarifs) 5. Magen von Hausrindern und Hausgeflügel (aus Nr. 05.04 des Zolltarifs); rohe Bettfedern und Daunen (aus Nr. 05.07 des Zolltarifs); rohe Knochen (aus Nr. 05.08 des Zolltarifs) 6. Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte (Nr. 06.01 des Zolltarifs) 7. Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und Edelreiser (Nr. 06.02 des Zolltarifs) 8. Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Bindeoder Zierzwecken, frisch (Nr. 06.03 A des Zolltarifs) 9. Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (aus Nr. 06.04 des Zolltarifs) 10. Gemüse und Küchenkräuter, trockene ausgelöste Hülsenfrüchte (Nr. 07.01 bis 07.05 des Zolltarifs) 11. Topinambur (aus Nr. 07.06 des Zolltarifs) 12. Genießbare Früchte (Nr. 08.01 bis 08.1 2 des Zolltarifs) 13. Kaffee, Tee, Mate; und Gewürze (Kapitel 9 des Zolltarifs) 14. Getreide (Kapitel 10 des Zolltarifs) 15. Müllereierzeugnisse, Mehl von Hülsenfrüchten, Mehl von Früchten (Nr. 11.01, 11.02, 11.04 A und 11.04 B des Zolltarifs) 16. Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln (Nr. 11.05 des Zolltarifs) 17. Stärke (Nr. 11.08 A des Zolltarifs) 18. Waren des Kapitels 12 des Zolltarifs, und zwar a) Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon (Nr. 12.01 und 12.02 des Zolltarifs), b) verschiedene Samen und Früchte (Nr. 12.03, 12.04 A, 12.06 und 12.08 des Zolltarifs), c) Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee (aus Nr. 12.07 des Zolltarifs), d) Stroh und Futter (Nr. 12.09 und 12.10 des Zolltarifs) 19. Pektinstoffe, Pektinate und Pektate (Nr. 13.03 B des Zolltarifs) 20. Korbweiden, ungeschält, weder gespalten noch sonst bearbeitet; Schilf und Binsen, roh, weder gespalten noch sonst bearbeitet (aus Nr. 14.01 des Zolltarifs) 21. Genießbare Fette und Öle tierischer und pflanzlicher Herkunft, auch verarbeitet, und zwar a) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett (aus Nr. 15.01 des Zolltarifs), b) Talg (von Rindern, Schafen oder Ziegen), ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen (aus Nr. 15.02 des Zolltarifs), c) Oleomargarin (aus Nr. 15.03C des Zolltarifs), d) fette pflanzliche Öle (aus Nr. 15.07 des Zolltarifs), e) gehärtete tierische und pfanzliche Fette und Öle (aus Nr. 15.12 des Zolltarifs), f) Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette (Nr. 15.13 des Zolltarifs) 22. Bienenwachs, roh (aus Nr. 15.15 des Zolltarifs) 23. Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren und Weichtieren, ausgenommen Zubereitungen von Kaviar, Langusten, Hummern, Austern und Schnecken (aus Kapitel 16 des Zolltarifs) 24. Zucker und Zuckerwaren (Kapitel 17 des Zolltarifs) 25. Kakaopulver, nicht gezuckert; Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (Nr. 18.05 und 18.06 des Zolltarifs) 26. Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide, Mehl oder Stärke; Backwaren (Kapitel 19 des Zolltarifs) Nr. 69 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979 1975 27. Zubereitungen von Gemüse, Küchenkräutern, Früchten und anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte (Nr. 20.01 bis 20.06 des Zolltarifs) 28. Verschiedene Lcbensmitfrelzubereitungen (Kapitel 21 des Zolltarifs) 29. Wasser (aus Nr. 22.01 B des Zolltarifs) 30. Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch von mindestens fünfundsiebzig vom Hundert des Fertigerzeugnisses (aus Nr. 22.02 des Zolltarifs) 31. Speiseessig (Nr. 22.10 des Zolltarifs) 32. Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter (Kapitel 23 des Zolltarifs) 33. Tabakpflanzen und Tabakblätter, grün oder luftgetrocknet, nicht weiterbearbeitet; Abfälle hiervon (aus Nr. 24.01 des Zolltarifs) 34. Speisesalz, nicht in wäßriger Lösung (aus Nr. 25.01 A II b) des Zolltarifs) 35. Ammoniumkarbonat und Natriumhydrogenkarbonat (aus Nr. 28.42 des Zolltarifs); D-Sorbit (aus Nr. 29.04 des Zolltarifs) 36. Essigsäure (Nr. 29.14 A II a) des Zolltarifs) 37. Benzoesäuresulfimid-Natrium und Benzoesäure-sulfimid-Kalium (aus Nr. 29.26 des Zolltarifs) 38. Fütterungsarzneimittel, die den Vorschriften des § 56 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes entsprechen (aus Nr. 30.03 des Zolltarifs) 39. Natürliche tierische oder pflanzliche Düngemittel (ausgenommen Guano), auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch bearbeitet (aus Nr. 31.01 des Zolltarifs) 40. Aromengemische in Aufmachungen für den Küchengebrauch (aus Nr. 33.04 des Zolltarifs) 41. Gelatine (aus Nr. 35.03 B des Zolltarifs) 42. Holz, und zwar a) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln; Holzabfälle, einschließlich Sägespäne (Nr. 44.01 des Zolltarifs), b) Rohholz, auch entrindet oder nur grob zugerichtet (Nr. 44.03 des Zolltarifs), c) Holz, vierseitig oder zweiseitig grob zugerichtet, aber nicht weiterbearbeitet (Nr. 44.04 des Zolltarifs), d) Pfähle gespalten; Pfähle und Pflöcke, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt (aus Nr. 44.09 des Zolltarifs) 43. Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes mit Ausnahme der Erzeugnisse, die auf Grund des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in eine Liste aufgenommen sind, und zwar a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern, auch antiquarisch (aus Nr. 49.01 und aus Nr. 99.06 des Zolltarifs), b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern (aus Nr. 49.02 des Zolltarifs), c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, broschiert, kartoniert oder gebunden, für Kinder (aus Nr. 49.03 des Zolltarifs), d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, mit oder ohne Bilder, auch gebunden (aus Nr. 49.04 des Zolltarifs), e) kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten und topographische Pläne, gedruckt; gedruckte Erd- und Himmelsgloben (aus Nr. 49.05 des Zolltarifs), f) Briefmarken und dergleichen (z. B. Ganzsachen, vorphilatelistische Briefe, freigestempelte Briefumschläge) als Sammlungsstücke (aus Nr. 49.07 A und aus Nr. 99.04 des Zolltarifs) 44. Wolle, roh, nicht bearbeitet (aus Nr. 53.01 des Zolltarifs) 45. Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge für Kranke oder Körperbehinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung (Nr. 87.11 des Zolltarifs) 46. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen für Menschen, und zwar a) Prothesen (aus Nr. 90.19 A des Zolltarifs), b) Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zur Behebung von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus bestimmt (aus Nr. 90.19 B des Zolltarifs), c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, einschließlich medizinisch-chirurgische Gürtel (aus Nr. 90.19 C des Zolltarifs) 47. Kunstgegenstände und Sammlungsstücke (Nr. 99.01 bis 99.03 und 99.05 des Zolltarifs) 1976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Zweites Kapitel Änderung anderer Gesetze Artikel 1 Abgabenordnung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 1. Februar 1 979 (BGBl. I S. 127), wird wie folgt geändert: 1. § 53 Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) Das Wort "Dreifache" wird durch das Wort "Vierfache", das Wort "Dreifachen" durch das Wort "Vierfachen" und das Wort "Vierfache" durch das Wort "Fünffache" ersetzt. b) Hinter Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: "Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe und bis zur 1lohe der Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen sozialhilfebe-rechtigt wären." 2. In § 68 werden am Ende der Nummer 7 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: "8. Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen; dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren." 3. In § 141 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "die Umsätze nach § 4 Nr. 8 und 9 des Umsatzsteuergeselzes" durch die Worte "die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes" ersetzt. 4. § 149 erhält folgende Fassung: "§ 149 Abgabe der Steuererklärungen (1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat (§ 162). (2) Soweit, die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluß des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt." Artikel 2 Einkommensteuergesetz § 9 b des Einkommensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 721), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1301), wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Worte "vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545)" gestrichen. 2. In Absatz 2 werden die Worte "§ 15 Abs. 7 und Abs. 8 Nr. 3 oder Nr. 4 oder" gestrichen. 3. In Absatz 3 werden hinter den Worten "§ 30 des Umsatzsteuergesetzes" die Worte "in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1973 (BGBl. IS. 1681)" eingefügt. Artikel 3 Gewerbesteuergesetz In § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 1978 (BGBl. I S. 1557), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 1978 (BGBl. I S. 1849), werden das Wort "Altenpflegeheime" durch das Wort "Pflegeheime" und das Wort "Altenpflegeheimen" durch das Wort "Pflegeheimen" ersetzt; hinter dem Wort "Leistungen" werden die Worte "den in § 68 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes öder" eingefügt. Artikel 4 Aufwertungsausgleichgesetz Das Aufwertungsausgleichgesetz vom 23. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2381), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. November 1978 (BGBl. I S. 1849), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Bezeichnung "§ 19" durch die Bezeichnung "§ 19 Abs. 1" und die Bezeichnung "Anlage 1" durch die Bezeichnung "Anlage" ersetzt. 2. In Artikel 4 Abs. 1 und 3 wird jeweils der Klammerzusatz "(Mehrwertsteuer)" gestrichen. 3. In Artikel 5 Satz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt: ,,d) in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953) auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1979 ausgeführt werden." Nr. 69 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979 1977 Artikel 5 Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der (Jnternehmensform In § 23 Abs. 1 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform vom 14. August. 1969 (BGBl. I S. 1163) werden jeweils hinter den Worten "des Umsatzsteuergesetzes" die Worte "in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1973 (BGBl. 1 S. 1681)" eingefügt. Der Klammerzusatz "(Mehrwertsteuer)" wird gestrichen. Artikel 6 Truppenzollgesetz 1962 Das Truppenzollgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 613-5-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "oder unter Umsatzsteuervergütung" gestrichen. 2. In § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "Ausgleichsteuerschuld" durch das Wort "Einfuhrumsatzsteuer" ersetzt. Artikel 7 Berlinförderungsgesetz Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1978 (BGBl. 1979 I S. 1), geändert durch das Gesetz vom 20. April 1979 (BGBl. I S. 477), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort "Körperschaft" durch die Worte "juristische Person" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen; b) in Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz gestrichen. 3. In § 11 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen. 4. § 13 erhält folgende Fassung: "§ 13 Besonderer Kürzungsanspruch für Unternehmer in Berlin (West) (1) Unternehmer, für deren Umsatzsteuer ein Finanzamt in Berlin (West) zuständig ist (§21 der Abgabenordnung), sind unbeschadet der Kürzungen nach den §§ 1, 1 a und 2 berechtigt, die Umsatzsteuer, die sie für einen Besteuerungszeitraum schulden, um 4 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für ihre im gleichen Zeitraum bewirkten steuerpflichtigen Umsätze zu kürzen, wenn § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes keine Anwendung findet und der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes) im laufenden Kalenderjahr 200 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Der Kür- zungsbetrag darf 720 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Sind im Gesamtumsatz lediglich Umsätze, die unter § 12 Abs. 2 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes fallen, oder Umsätze aus einer Tätigkeit als Handelsvertreter oder Makler enthalten, so beträgt der Kürzungsbetrag höchstens 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr. (2) Sind im Gesamtumsatz sowohl Umsätze nach Absatz 1 Satz 3 als auch andere Umsätze enthalten und ergibt sich bei den erstgenannten Umsätzen ein niedrigerer Kürzungsbetrag als 1 200 Deutsche Mark, so kann auch von den anderen steuerpflichtigen Umsätzen ein Kürzungsbetrag bis höchstens 720 Deutsche Mark berechnet werden. Die Summe aus beiden Kürzungsbeträgen darf jedoch 1 200 Deutsche Mark nicht übersteigen. (3) Übersteigt der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 200 000 Deutsche Mark, so mindert sich der Betrag, der bei Nichtberücksichtigung der Umsatzgrenze von 200 000 Deutsche Mark höchstens absetzbar wäre, um 4 vom Hundert des Betrages, um den der Gesamtumsatz höher ist als 200 000 Deutsche Mark." 5. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die §§ 1 bis 13 sind erstmals auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1979 ausgeführt werden." Artikel 8 Finanzverwaltungsgesetz In § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. IS. 3341), wird hinter Nummer 7 folgende Nummer 8 angefügt: "8. die Vergütung der Vorsteuerbeträge in dem besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes. Auf Antrag des Unternehmers überträgt das Bundesamt für Finanzen die Vergütung der Vorsteuerbeträge auf eine andere Finanzbehörde, wenn diese zustimmt." Artikel 9 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061), wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen. 2. § 25 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach §19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt." 1978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Artikel 10 Kostenordnung Das Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Artikel 7 und 9 des Gesetzes vom 1 B. Juli 1979 (BGBl. 1 S. 1061), wird wie folgt geändert: 1. § 151 a erhält folgende Fassung: "§ 151a Umsatzsteuer Der Notar erhält Ersatz der auf seine Kosten entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt." 2. In § 154 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen. Artikel 11 Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen § 8 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 1976 (BGBl. I S. 3221), wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. die auf seine Entschädigung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt." 2. Absatz 3 wird gestrichen. Artikel 12 Schornsteinfegergesetz Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Artikel 2 §11 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040), wird wie folgt geändert: 1. In § 24 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. 2. In § 25 erhält Absatz 2 folgende Fassung: "(2) Den Gebühren ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt. Das gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt." Artikel 13 Güterkraftverkehrsgesetz In § 23 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1975 (BGB1.I S. 2132, 2480), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 960), wird hinter den Worten "des Umsatzsteuergesetzes" die Jahreszahl "1973" gestrichen. Drittes Kapitel Schlußvorschriften Artikel 14 Außerkrafttreten von Vorschriften Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten vorbehaltlich der in § 27 des Ersten Kapitels getroffenen Übergangsregelungen außer Kraft: 1. das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1973 (BGBl. I S. 1681), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. November 1978 (BGBl. I S. 1849); 2. Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November 1978 (BGBl. IS. 1849); 3. Artikel 6 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 879); 4. das Gesetz über Maßnahmen zur außerwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 29. November 1968 (BGBl. I S. 1255), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341); 5. die Erste Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1967 (BGBl. I S. 801), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. April 1979 (BGBl. I S. 481), 6. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 11. Oktober 1967 (BGBl. I S. 980), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. April 1972 (BGBl. I S. 611); 7. die Dritte Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 28. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1377), zuletzt geändert durch Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1973 (BGBl. IS. 676); 8. die Vierte Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes vom 3. Januar 1968 (BGBl. I S. 45), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. April 1979 (BGBl. IS. 481); 9. die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 11. März 1968 (BGBl. IS. 221); 10. die Sechste Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 25. April 1968 (BGBl. I S. 327), geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3740); 11. die Siebente Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes vom 24. Juli 1969 (BGBl. I S. 939), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. November 1976 (BGBL I S. 3116); Nr. 69 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1979 1979 12. die Achte Vorordnung zur Durchführung des Umsatzstouergosotzes (Mehrwertsteuer) vom 19. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1453); 13. die Neunte Vorordnung zur Durchführung des Umsatzsteuorgoselzos vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1961); 14. die Zehnte Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes vom 11. Dezember 1974 (BGBl. 1 S. 3460); 15. die Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen des am 15. Oktober 1954 abgeschlossenen Offshore-Steuerabkom-mens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-10-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert, durch die Verordnung vom 20. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1297); 16. die Verordnung zur Durchführung der Umsatzsteuer! ichen Vorschriften des Zusatzabkommens vorn 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-Vertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen - NATO-Truppenstatut - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-10-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 1967 (BGBl. 1 S. 1296); 17. die Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen) vom 28. April 1970 (BGBl. I S. 442). Artikel 15 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 16 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die im Ersten Kapitel enthaltenen Ermächtigungsvorschriften am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 26. November 1979 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Finanzen Matthöfer Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel