Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1979  Nr. 70 vom 05.12.1979  - Seite 1986 bis 1990 - Zweite Verordnung zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften 1986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Zweite Verordnung zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften Vom 28. November 1979 Der Bundesminister für Wirtschaft verordnet auf Grund des § 33 f Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGB1.I S. 97), der durch das Gesetz vom 12. Februar 1979 (BGBl. IS. 149) geändert worden ist, und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und für Jugend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates, auf Grund des § 33 f Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung, der durch das Gesetz vom 12. Februar 1979 (BGBl. I S. 149) geändert worden ist, und des §60a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) sowie des § 33 g Nr. 1 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates, auf Grund des § 34 Abs. 2, des § 34 a Abs. 2, des § 34 b Abs. 8, des § 34 c Abs. 3 und des § 55 d Abs. 2 der Gewerbeordnung mit Zustimmung des Bundesrates sowie auf Grund des § 9 Nr. 1 bis 3 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S.-311) in Verbindung mit Nummer 8 des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 11. November 1969 (BAnz. Nr. 214 vom 15. November 1969) im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und für Jugend, Familie und Gesundheit: Artikel 1 Die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1971 (BGBl. I S. 1441), geändert durch die Verordnung vom 23. Februar 1976 (BGBl. I S. 389), wird wie folgt geändert: 1. Die Abkürzung "(SpielV)" wird durch folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung ersetzt: "(Spielverordnung - SpielV)". 2. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 bis 3 a ersetzt: "§ 1 (1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in 1. Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben, 2. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder 3. Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher. (2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in 1. Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten, 2. Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben oder 3. Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sportoder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden. § 2 Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgerät), darf nur aufgestellt werden 1. in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe, 2. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, 3. in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher oder 4. auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten. § 3 In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 2 Nr. 1 und 3 genannten Betrieben dürfen höchstens zwei, in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 2 genannten Betrieben höchstens drei Geld- oder Warenspielge-räte aufgestellt werden. Die Zahl der Warenspielge-räte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt. § 3a Der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 33 c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung und des § 3 im Hinblick auf diesen Betrieb erfüllt sind." 3. In § 5 Satz 1 werden die Worte "Jahrmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen" durch die Worte "Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten" ersetzt. Nr. 70 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1979 1987 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) § 6 Abs. 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 und 4 ersetzt: "Der Aufsteller hat in den Fällen des § 1 Abs. 1 und §2 Nr. 1 bis 3 die Erlaubnis nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, die Bestätigung nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung und den zum Spielgerät gehörenden Abdruck des Zulassungsscheines oder eine Kopie dieser Urkunden auf Verlangen vorzulegen. In den Fällen des § 2 Nr. 4 hat der Aufsteller den Erlaubnisbescheid nach § 60 a Abs. 1 der Gewerbeordnung und den zum Spielgerät gehörenden Abdruck des Zulassungsscheines am Aufstellungsort zur Einsichtnahme bereitzuhalten." b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Erlaubnisbescheid" die Worte "zur Einsichtnahme" eingefügt. 5. § 7 erhält folgende Fassung: "§ 7 Der Aufsteller hat ein Spielgerät, das den im Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen nicht entspricht oder dessen im Abdruck des Zulassungsscheines angegebene Aufstelldauer abgelaufen ist, unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen." 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch folgende Nummern 1 bis 3 ersetzt: "1. entgegen § 3 Satz 1 in einem Betrieb mehr als die zulässige Zahl von Spielgeräten aufstellt, 2. entgegen § 3 a die Aufstellung von Spielgeräten in seinem Betrieb zuläßt, 3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, an dem das Zulassungszeichen, die Spielregeln, der Gewinnplan oder die Angabe der Mindestdauer des Spieles nicht deutlich sichtbar angebracht sind, oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 die dort bezeichneten Urkunden oder Kopien auf Verlangen nicht vorlegt,". bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden Nummern 4 bis 9. b) In Absatz 2 erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung: "1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, an dem das Zulassungszeichen, die Spielregeln oder der Gewinnplan nicht deutlich sichtbar angebracht sind, oder entgegen §6 Abs. 1 Satz 4 die dort bezeichneten Urkunden am Aufstellungsort nicht zur Einsichtnahme bereithält oder 2. eine in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 bezeichnete Handlung begeht." Artikel 2 Die Verordnung über das Verfahren bei der Zulassung der Bauart von Spielgeräten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7103-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. November 1977 (BGBl. I S. 2017), wird wie folgt geändert: 1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt: "(Spielgerätezulassungsverordnung - SpielGer-ZulV)". , 2. In § 1 werden die Worte "§ 33 d Abs. 1" durch die Worte "§ 33 c Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 3. Die §§ 5 und 6 erhalten folgende Fassung: "§ 5 Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann die Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, verlängern, wenn nach ihrer Prüfung die Funktionsfähigkeit des einzelnen Warenspielgerätes weiterhin mit hinreichender Sicherheit gewährleistet ist. § 6 (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt für 1. die Prüfung und Zulassung der Bauart eines Spielgerätes, 2. die Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes und 3. die Erteilung eines Zulassungsscheines, des Abdruckes eines Zulassungsscheines, des Nachtrages anläßlich der Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes und eines Zulassungszeichens von dem Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen). (2) Die Gebühren für die Prüfung und die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes sowie für die Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes sind nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit zu bemessen. Hierbei sind als Stundensätze zugrunde zu legen 1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 64- DM, 2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 55,- DM, 3. für sonstige Bedienstete 47,- DM. Für eine angefangene Stunde ist der volle Stundensatz zu berechnen. (3) Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung der Bauart eines Spielgerätes darf 5 000 Deutsche Mark und für die Verlängerung der Aufstelldauer eines 1988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Warenspielgerätes 500 Deutsche Mark je Gerät nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. (4) Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungsscheines, des Abdruckes eines Zulassungsscheines und des Nachtrages anläßlich der Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes beträgt je 20 Deutsche Mark, die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungszeichens 10 Deutsche Mark. Werden der Abdruck des Zulassungsscheines und das Zulassungszeichen für ein Nachbaugerät, das nicht aufgestellt worden ist, zurückgegeben und ein neuer Abdruck des Zulassungsscheines und ein neues Zulassungszeichen erteilt, so beträgt die Gebühr insgesamt 30 Deutsche Mark. (5) Außer den in § 10 des Verwaltungskostengesetzes genannten Auslagen sind vom Antragsteller die Aufwendungen zu erstatten, die durch beantragte Ergänzungsarbeiten notwendig werden." Artikel 3 Die Verordnung über die gewerbsmäßige Veranstaltung unbedenklicher Spiele in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1971 (BGBl. I S. 1445; 1972 I S. 163), geändert durch die Verordnung vom 15. April 1975 (BGBl. I S. 959), wird wie folgt geändert: 1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt: "(Verordnung über unbedenkliche Spiele- UnbSpielV)". 2. In § 2 werden die Worte "Jahrmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen" durch die Worte "Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten" ersetzt; die Worte "des Bundeskriminalamtes oder eines Landeskriminalamtes" werden durch die Worte "des Landeskriminalamtes" ersetzt. 3. In der Anlage 1 werden in den Spielbedingungen zu 1 bis 5, 6 bis 8 und 9 jeweils in dem das Entgelt für die Teilnahme betreffenden Satz die Worte "5 Deutsche Mark" durch die Worte "10 Deutsche Mark" ersetzt. 4. In der Überschrift der Anlage 3 werden die Worte "Jahrmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen" durch die Worte "Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten" ersetzt. Artikel 4 Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (BGBl. I 5. 1351) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Gewerbetreibende, die 1. als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der Auf- sicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen unterliegendes Versicherungsunternehmen oder für eine der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen unterliegende Bausparkasse den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen oder 2. den Abschluß von Verträgen über die Nutzung der von ihnen für Rechnung Dritter verwalteten Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, gewerblichen Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen, unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht den Vorschriften dieser Verordnung." 2. § 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "sofern die Rechnungslegungspflicht gemäß § 8 Abs. 2 entfällt, endet die Sicherungspflicht mit der vollständigen Fertigstellung des Bauvorhabens." b) Es wird folgender Satz 2 angefügt: "Erhält der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers in Teilbeträgen, oder wird er ermächtigt, hierüber in Teilbeträgen zu verfügen, endet die Verpflichtung aus Absatz 1 Satz 1, erster Halbsatz, in bezug auf die Teilbeträge, sobald er dem Auftraggeber die ordnungsgemäße Verwendung dieser Vermögenswerte nachgewiesen hat; die Sicherheiten und Versicherungen für den letzten Teilbetrag sind bis zu dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt aufrechtzuerhalten." 3. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Innenputz," die Worte "ausgenommen Beiputzarbeiten," und nach dem Wort "Glaserarbeiten," die Worte "ausgenommen Türblätter," eingefügt. 4. § 7 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 2 Abs.2, Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend." 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 4 erster Halbsatz werden die Worte "bei nicht dinglich gesicherten Darlehen mit Ausnahme von solchen zur Zwischenfinanzierung" durch die Worte "bei nicht durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehen mit Ausnahme von solchen zur Finanzierung von Grundstücksgeschäften" ersetzt. b) Absatz 5 Nr. 5 werden folgende Worte angefügt: "in den Fällen des § 2 Abs. 5 Satz 2 auch eine Bestätigung des Auftraggebers darüber, daß ihm die ordnungsgemäße Verwendung der Teilbeträge nachgewiesen worden ist,". Nr. 70 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1979 1989 c) In Absatz 5 Nr. 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt: "9. Nachweis, daß dem Auftraggeber die in § 11 bezeichneten Angaben rechtzeitig und vollständig mitgeteilt worden sind." 6. § 11 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern der Abschluß von Verträgen über a) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume, b) durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehen, nicht durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehen zur Finanzierung von Grundstücksgeschäften oder Darlehen, die dem Auftraggeber zur Verwendung in seiner selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in seiner behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit gewährt werden sollen, vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachgewiesen werden soll, unmittelbar nach der Annahme des Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und f erwähnten Angaben und spätestens bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen über den vermittelten oder nachgewiesenen Vertragsgegenstand die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben b bis e und Abs. 3 Nr. 1 bis 4 erwähnten Angaben,". 7. § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Der Gewerbetreibende kann an Stelle der Inserate die Kopien der Anzeigenaufträge und die Rechnungen oder die Kopien der Rechnungen des Verlagsunternehmens, aus denen die Bezeichnung der Druckschrift und der Tag ihres Erscheinens ersichtlich sein müssen, verwahren." 8. § 14 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die in den §§ 10 und 13 bezeichneten Geschäftsunterlagen sind 5 Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren." Artikel 5 Die Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl.I S. 1334) wird wie folgt geändert: 1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt: "(Pfandleiherverordnung - PfandlV)". 2. In § 3 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "§ 43 Abs. 3" durch die Worte "§ 43 Abs. 2 und 3" ersetzt. Artikel 6 Die Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1341) wird wie folgt geändert: 1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt: "(Bewachungsverordnung - BewachV)". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt 1. für Personenschäden 500 000 Deutsche Mark, 2. für Sachschäden 50 000 Deutsche Mark, 3. für das Abhandenkommen bewachter Sachen 10 000 Deutsche Mark, 4. für reine Vermögensschäden 8 000 Deutsche Mark." b) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die nach §155 Abs. 2 der Gewerbeordnung bestimmte Behörde." c) Absatz 4 Satz 5 erhält folgende Fassung: "Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Fahrzeug einschließlich der mitge-führten Gegenstände 1. bei Fahrrädern 600 Deutsche Mark, 2. bei Mopeds, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Kleinkrafträdern 2 000 Deutsche Mark, 3. bei Motorrädern 7 500 Deutsche Mark, 4. bei Personen- und Lieferkraftwagen einschließlich der Anhänger 30 000 Deutsche Maik, 5. bei Omnibussen und Lastkraftwagen einschließlich der Anhänger 120 000 Deutsche Mark." 3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "beschränken" ein Komma sowie die Worte "soweit dies auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig ist" eingefügt. 4. In § 8 Satz 1 werden nach den Worten "verwechselt werden kann" die Worte "und daß keine Abzeichen verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind" eingefügt. 5. In § 11 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "§ 43 Abs. 3" durch die Worte "§ 43 Abs. 2 und 3" ersetzt. Artikel 7 Die Versteigerervorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom I.Juni 1976 (BGBl.I S. 1345) werden wie folgt geändert: 1. Die Kurzbezeichnung "Versteigerervorschriften" erhält die Fassung "Versteigererverordnung". 1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I 2. In § 2 Nr. 2 a werden die Worte "eine Mehrwertsteuer" durch das Wort "Umsatzsteuer" ersetzt. 3. In § 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "§ 43 Abs. 3" durch die Worte "§ 43 Abs. 2 und 3" ersetzt. Artikel 8 Die Verordnung über die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1351) wird wie folgt geändert: 1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt: "(Ausländer-Reisegewerbeverordnung - AuslReise- GewV)". 2. In §2 werden die Worte "der §§ 55 a und 55 b Abs. 1" durch die Worte "des § 55 a" ersetzt. 3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "oder ist der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung" gestrichen. 4. In § 5 Abs. 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: "Wird jedoch die Reisegewerbekarte von Behörden kreisangehöriger Gemeinden oder sonstigen Behörden ausgestellt, deren Bezirk kleiner als das Gebiet ihres Kreises ist, so gilt die Reisegewerbekarte auch im übrigen Kreisgebiet. Zur Ausübung des Reisegewerbes in einem weiteren Bezirk ist der Inhaber nur dann berechtigt, wenn die für diesen Bezirk zuständige Behörde auf der Reisegewerbekarte deren Ausdehnung auf ihren Bezirk bescheinigt hat; Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 3 finden die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung." 5. § 5 a Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 10 Jahren im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, wenn ihnen die Aufenthaltserlaubnis ohne räumliche und zeitliche Beschränkung oder die Aufenthaltsberechtigung erteilt ist,". Bonn, den 28. November Artikel 9 Die Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 11. August 1965 (BGBl. I S. 807), geändert durch die Verordnung vom 25. März 1969 (BGBl. I S. 283), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden a) in Nummer 1 vor dem Wort "Bürsten" die Worte "überwiegend handgefertigte" hinzugefügt sowie der Halbsatz "mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Waren," gestrichen, b) in Nummer 2 die Worte "Körbe aller Art" durch das Wort "Korbflechtwaren" ersetzt. 2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Als Zusatzwaren dürfen vertrieben werden Korb- und Seilerwaren, Pinsel und Matten sowie einfaches Reinigungsgerät und Putzzeug, mit Ausnahme der in § 1 bezeichneten Waren." 3. In § 2 Abs. 2 wird die Zahl "25" durch die Zahl "30" ersetzt. 4. In § 3 Abs. 1 Satz 3, zweiter Halbsatz, werden die Worte "§ 43 Abs. 3" durch die Worte "§ 43 Abs. 2 und 3" ersetzt. Artikel 10 Der Bundesminister lür Wirtschaft kann den Wortlaut der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit und der Verordnung über das Verfahren bei der Zulassung der Bauart von Spielgeräten in der vom 1. Februar 1980 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 11 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung und § 14 des Blindenwarenvertriebsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 12 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend hiervon treten Artikel 1, 2 Nr. 2 und Artikel 3 Nr. 2 und 4 am 1. Februar 1980 und Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe a und c am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft. 1979 Der Bundesminister für Wirtschaft Lambsdorff