Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
2306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Vom 19. Dezember 1979
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird wie folgt geändert:
§153 erhält folgende Fassung: "§153
(1) Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird.
(2) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann betraut werden, wer einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren abgeleistet und die Prüfung für den mittleren Justizdienst oder für den mittleren Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat. Sechs Monate des Vorbereitungsdienstes sollen auf einen Fachlehrgang entfallen.
(3) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann auch betraut werden,
1. wer die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat,
2. wer nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes erhalten hat,
3. wer als anderer Bewerber (§ 4 Abs. 3 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts) nach den landesrechtlichen Vorschriften in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes übernommen worden ist.
(4) Die näheren Vorschriften zur Ausführung der Absätze 1 bis 3 erlassen der Bund und die Länder für ihren Bereich. Sie können auch bestimmen, ob und inwieweit Zeiten einer dem Ausbildungsziel förderlichen sonstigen Ausbildung oder Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden können.
(5) Der Bund und die Länder können ferner bestimmen, daß mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle auch betraut werden kann, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung nach Absatz 2 vermittelten Stand gleichwertig ist."
Artikel 2 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061), wird wie folgt geändert:
1. § 24 Abs. 2 wird wie folgt neu gefaßt:
"(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:
1. sonstige Rechtsbehelfe, sov/eit sie gleichzeitig begründet werden,-
2. Klagen und Klageerwiderungen;
3. andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, sov/eit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind."
2. In §26 wird die Bezeichnung "§21 Nr. 1 und 2" durch die Bezeichnung "§21 Abs. 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.
3. Die Überschrift zum Fünften Abschnitt wird wie folgt gefaßt:
"Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen".
4. § 29 erhält folgende Fassung:
"§29 Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr
Die der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gesetzlich zugewiesene Ausführung ausländischer Zustellungsanträge und die Entgegennahme eines Gesuches, mit dem ein Anspruch auf Gewährung von Unterhalt nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland in Verbindung mit dem Gesetz vom 26. Februar 1959 (BGBl. II S. 149) geltend gemacht werden soll, werden dem Rechtspfleger übertragen."
Nr. 76 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979
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5. Nach § 36 wird folgender § 36 a eingefügt: "§ 36 a Vorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg
In der Freien und Hansestadt Hamburg gilt § 24 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß der Rechtspfleger die dort bezeichneten Anträge und Erklärungen nur dann aufnehmen soll, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit einem von ihm wahrzunehmenden Geschäft, wegen rechtlicher Schwierigkeiten oder aus sonstigen Gründen geboten ist."
1. vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Prüfung für den mittleren Justizdienst oder für den mittleren Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben oder nicht nur zeitweilig als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tätig gewesen sind oder
2. binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Prüfung für den mittleren Justizdienst oder für den mittleren Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestehen.
(2) § 153 GVG ist nicht anzuwenden im Bereich der Verwaltungsgerichte, der Finanzgerichte und der Sozialgerichte.
Artikel 3 Übergangsvorschrift
(1) Beamte bei den ordentlichen Gerichten und bei den Gerichten für Arbeitssachen, welche die Voraussetzungen des § 153 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden, wenn sie auf Grund der bisher geltenden Vorschriften
Artikel 4 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1979
Der Bundespräsident Carstens
Der Bundeskanzler Schmidt
Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel