Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1979  Nr. 76 vom 28.12.1979  - Seite 2324 bis 2325 - Siebzehntes Strafrechtsänderungsgesetz (17. StrÄndG)

Siebzehntes Strafrechtsänderungsgesetz (17. StrÄndG) 2324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Siebzehntes Strafrechtsänderungsgesetz (17. StrAndG) Vom 21. Dezember 1979 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. IS. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: 1. In § 97 b Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung "§ 353 c Abs. 2" durch die Verweisung "§ 353 b Abs. 2" ersetzt. 2. § 353 b erhält folgende Fassung: ,,§ 353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er 1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder 2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist, an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt 1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist, b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1; 2. von der obersten Bundesbehörde a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist, Nr. 76 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979 2325 b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist; von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2." Artikel 2 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. 3. § 353 c wird aulgehoben. 4. In § 358 wird die Verweisung "§§ 348, 352 bis 353 b, 354, 355" durch die Verweisung "§§ 348, 352 bis 353 b Abs. 1, §§ 354, 355" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 21. Dezember 1979 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel