Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 7 vom 26.02.1980  - Seite 157 bis 158 - Gesetz zur Änderung und Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften

Gesetz zur Änderung und Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften Bundesgesetzblatt 157 Teill Z 5702 AX 1980 Ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1980 Nr. 7 Tag Inhalt Seite 20. 2. 80 Gesetz zur Änderung und Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften ................ 157 neu: 303-13-1; 303-13 20. 2. 80 Gesetz zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbauänderungsgesetz 1980 - WoBauÄndG 1980) ............................... 159 neu: 2330-21; 2330-14, 2330-2, 2330-7, 2330-7-1, 2330-7-2, 2330-7-3 22. 2. 80 Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschiffahrt (Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung - BinSchSprFunkV)................................ 169 neu: 9504-8 12. 2. 80 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 4a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz) ............................................................... 1 70 1104-5 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 8............................................................ 171 Verkündungen im Bundesanzeiger........................................................ 172 Gesetz zur Änderung und Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften Vom 20. Februar 1980 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 (1) Ist in der Niederschrift eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes notariell beurkundeten Rechtsgeschäfts auf eine öffentliche Urkunde verwiesen worden, so ist das Rechtsgeschäft nicht deshalb nichtig, weil diese Urkunde der Niederschrift nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Beurkundungsgesetzes beigefügt oder nicht nach § 13 des Beurkundungsgesetzes vorgelesen worden ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn in der Niederschrift auf Karten, Zeichnungen, Abbildungen oder Schriftstücke verwiesen worden ist und sich der Hauptinhalt der durch das Rechtsgeschäft zu begründenden Rechte und Pflichten in hinlänglich klaren Umrissen aus der Niederschrift ergibt. (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht, soweit eine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. § 2 Ein Vertrag, durch den sich der Beteiligte eines nach § 1 Abs. 1 wirksamen Rechtsgeschäfts vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber einem anderen Beteiligten zu weitergehenden Leistungen verpflichtet oder auf Rechte verzichtet hat, weil dieser die Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts geltend gemacht hat, ist insoweit unwirksam, als die durch den Vertrag begründeten Rechte und Pflichten der Beteiligten von den Vereinbarungen in dem nach § 1 Abs. 1 wirksamen Rechtsgeschäft abweichen. § 3 Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben." 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgendes angefügt: "soweit die Niederschrift auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist, müssen diese den Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden." bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Haben die Beteiligten die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß sie in Gegenwart des Notars vorgelesen oder, soweit nach Satz 1 erforderlich, zur Durchsicht vorgelegt und von den Beteiligten genehmigt ist." b) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: "Werden mehrere Niederschriften aufgenommen, die ganz oder teilweise übereinstimmen, so ge- 158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I nügt es, wenn der übereinstimmende Inhalt den Beteiligten einmal nach Absatz 1 Satz 1 vorgelesen oder anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt wird." 3. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt: "§ 13a Eingeschränkte Beifügungs-Vorlesungspflicht und (1) Wird in der Niederschrift auf eine andere notarielle Niederschrift verwiesen, die nach den Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen errichtet worden ist, so braucht diese nicht vorgelesen zu werden, wenn die Beteiligten erklären, daß ihnen der Inhalt der anderen Niederschrift bekannt ist, und sie auf das Vorlesen verzichten. Dies soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der Notar soll nur beurkunden, wenn den Beteiligten die andere Niederschrift zumindest in beglaubigter Abschrift bei der Beurkundung vorliegt. Für die Vorlage zur Durchsicht anstelle des Vorlesens von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. (2) Die andere Niederschrift braucht der Niederschrift nicht beigefügt zu werden, wenn die Beteiligten darauf verzichten. In der Niederschrift soll festgestellt werden, daß die Beteiligten auf das Beifügen verzichtet haben. (3) Kann die andere Niederschrift bei dem Notar oder einer anderen Stelle rechtzeitig vor der Beurkundung eingesehen werden, so soll der Notar dies den Beteiligten vor der Verhandlung mitteilen; befindet sich die andere Niederschrift bei dem Notar, so soll er diese dem Beteiligten auf Verlangen übermitteln. Unbeschadet des § 17 soll der Notar die Beteiligten auch über die Bedeutung des Verweisens auf die andere Niederschrift belehren. (4) Wird in der Niederschrift auf Karten oder Zeichnungen verwiesen, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen worden sind, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend." 4. In § 37 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Notar unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen seinen Bericht erstellt." 5. In § 44 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: "Das gleiche gilt für Schriftstücke sowie für Karten, Zeichnungen oder Abbildungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2,3, §§ 14,37 Abs. 1 Satz 2,3 der Niederschrift beigefügt worden sind." § 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. § 5 Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 20. Februar 1980 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel