Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 13 vom 21.03.1980  - Seite 321 bis 321 - Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung Bu ndesgesetzblatt 321 Teill Z 5702 AX 1980 Ausgegeben zu Bonn am 21. März 1980 Nr. 13 Tag Inhalt Seite 17.3.80 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung ............................................... 321 7100-1 17.3. 80 Achtes Gesetz zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes (8. HHÄndG) ...................... 322 242-1,84-2 19.3.80 Verordnung Ausfuhrerstattung EWG ...................................................... 323 neu: 7847-11-4-33; 7847-11-4-13 14. 3. 80 Anordnung über die Bundestagswahl 1980................................................ 329 neu: 111-1/1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger........................................................ 329 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 330 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung Vom 17. März 1980 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. August 1979 (BGBl. I S. 1432), wird wie folgt geändert: Nach § 139 b Abs. 5 wird folgender Absatz eingefügt: "(5 a) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Stellen der Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber bereits auf Grund einer Rechtsvorschrift 1. die Zahl der Arbeitnehmer, die er beschäftigt, und derer, an die er Heimarbeit vergibt, aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit, 2. den Namen oder die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebs, in dem er sie beschäftigt, 3. den Wirtschaftszweig, dem der Betrieb zugehört, 4. sonstige Angaben, die den Arbeitsschutz berühren, mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden auf deren Verlangen gegen Erstattung der Kosten weiterzuleiten haben. Er kann auch das Nähere über Inhalt und Form der weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist für die Weiterleitung bestimmen. Sind Angaben nach einer auf Grund von Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung weiterzuleiten, so sind die Arbeitgeber insoweit von ihrer Verpflichtung nach Absatz 5 befreit. Die weitergeleiteten Angaben dürfen nur zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Gewerbeaufsichtsbehörden liegenden Aufgaben verwendet werden." Artikel 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 17. März 1980 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Ehrenberg