Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 15 vom 03.04.1980  - Seite 373 bis 379 - Achtzehntes Strafrechtsänderungsgesetz - Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität - (18. StrÄndG)

Achtzehntes Strafrechtsänderungsgesetz – Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität – (18. StrÄndG) Bundesgesetzblatt 373 Teill Z 5702 AX 1980 Ausgegeben zu Bonn am 3. April 1980 Nr. 15 Tag Inhalt Seite 28. 3. 80 Achtzehntes Strafrechtsänderungsgesetz - Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität - (18. StrÄndG)............................................................................ 373 450-2. 312-11. 300-2, 300-1-1, 312-2. 312-2-3. 753-1, 750-2, 2129-7, 9511-8, 2129-10, 2129-8, 2129-6, 751-1, 9241-23 28. 3 80 Elftes Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes .................................... 380 7831-1, 7831-4 28. 3. 80 Neufassung des Tierseuchengesetzes.................................................... 386 7831-1 19.3.80 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 14 Nr. 2 der Kakaoverordnung) ......... 405 1104-5. 2125-40-5 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 14 .......................................................... 406 Verkündungen im Bundesanzeiger........................................................ 407 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 408 Achtzehntes Strafrechtsänderungsgesetz - Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität - (18. StrÄndG) Vom 28. März 1980 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2324), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt: "11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330 a, wenn die Tat im Bereich des deutschen Festlandsockels begangen wird;", b) die bisherigen Nummern 11 bis 13 werden die Nummern 12 bis 14. 3. In § 87 Abs. 2 Nr. 1 wird die Zahl "321" durch die Zahl "318" ersetzt. Dies gilt auch für die in Berlin nach Artikel 324 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geltende Fassung. 4. § 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird die Angabe "§ 321 Abs. 2, des §324" durch die Angabe "§318 Abs. 2, des §319" ersetzt; b) in Nummer 7 wird die Angabe "§321 Abs. 1" durch die Angabe "§ 318 Abs. 1" ersetzt. 5. In §129a Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe "§324" durch die Angabe "§ 319" ersetzt. 6. In § 138 Abs. 1 Nr. 9 wird die Zahl "324" durch die Zahl "319" ersetzt. 2. In §69 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe "(§330a)" durch die Angabe "(§323a)" ersetzt. 7. In § 304 Abs. 1 wird nach den Worten "öffentliche Denkmäler," das Wort "Naturdenkmäler," eingefügt. 374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 8. Nach § 311 c werden folgende §§ 311 d und 311 e eingefügt: "§311 d Freisetzen ionisierender Strahlen (1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten 1. ionisierende Strahlen freisetzt oder 2. Kernspaltungsvorgänge bewirkt, die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. (4) Verwaltungsrechtliche Pflichten im Sinne des Absatzes 1 verletzt, wer grob pflichtwidrig gegen eine Rechtsvorschrift, vollziehbare Untersagung, Anordnung oder Auflage verstößt, die dem Schutz vor den von ionisierenden Strahlen oder von einem Kernspaltungsvorgang ausgehenden Gefahren dient. §311 e Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage (1) Wer wissentlich eine kerntechnische Anlage (§ 330 d Nr. 2) oder Gegenstände, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen Anlage bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, die mit der Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes zusammenhängt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht. (4) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 9. Der bisherige § 321 wird § 318. 10. Der bisherige § 324 wird § 319. 11. Der bisherige § 326 wird § 320; in ihm wird die Verweisung "§§ 321 und 324" durch die Verweisung "§§318 und 319" ersetzt. 12. Der bisherige § 325 wird § 321. 13. Der bisherige § 325 a wird § 322. Er erhält folgende Fassung: "§ 322 Einziehung Ist eine Straftat nach den §§310b bis 311 b, 311 d, 311 e, 316 c oder 319 begangen worden, so können 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestfmmt gewesen sind, und 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 311 b, 311 d, 311 e, 316 c oder 319 bezieht, eingezogen werden." 14. Der bisherige § 330 wird § 323. 15. Der bisherige § 330 a wird § 323 a. 16. Der bisherige § 330 b wird § 323 b. 17. Der bisherige § 330 c wird § 323 c. 18. Nach § 323 c wird folgender Abschnitt eingefügt: "Achtundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen die Umwelt §324 Verunreinigung eines Gewässers (1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. §325 Luftverunreinigung und Lärm (1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder einer Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten 1. Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Freisetzen von Staub, Gasen, Dämpfen oder Geruchsstoffen, verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, oder 2. Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980 375 (4) Verwaltungsrechtliche Pflichten im Sinne des Absatzes 1 verletzt, wer grob pflichtwidrig gegen eine vollziehbare Anordnung oder Auflage verstößt, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dient, oder wer eine Anlage ohne die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderliche Genehmigung oder entgegen einer zu diesem Zweck erlassenen vollziehbaren Untersagung betreibt. §326 Umweltgefährdende Abfallbeseitigung (1) Wer unbefugt Abfälle, die 1. Gifte oder Erreger gemeingefährlicher und übertragbarer Krankheiten bei Menschen oder Tieren enthalten oder hervorbringen können, 2. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder 3. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, abläßt oder sonst beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer radioaktive Abfälle, zu deren Ablieferung er nach dem Atomgesetz oder einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung verpflichtet ist, nicht abliefert. (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch strafbar. (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (5) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind. §327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen (1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder 2. eine Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des Abfallbeseitigungsgesetzes ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. §328 Unerlaubter Umgang mit Kernbrennstoffen (1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung 1. Kernbrennstoffe außerhalb einer kerntechnischen Anlage bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder von dem in einer Genehmigung festgelegten Verfahren für die Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige Verwendung wesentlich abweicht oder die in der Genehmigung bezeichnete Betriebsstätte oder deren Lage wesentlich ändert, 2. Kernbrennstoffe a) außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, b) befördert oder c) einführt, ausführt oder sonst in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzüglich abliefert, 2. Kernbrennstoffe an Unberechtigte herausgibt. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. §329 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete (1) Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung über ein Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedarf oder in dem während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist, Anlagen innerhalb des Gebietes betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines solchen Gebietes Anlagen entgegen einer vollziehbaren Anordnung betreibt, die auf Grund einer in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnung ergangen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge. (2) Wer innerhalb eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes entgegen einer zu deren Schutz erlassenen Rechtsvorschrift 1. betriebliche Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe betreibt, 376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 2. Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe betreibt oder 3. im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe abbaut, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines Naturschutzgebietes oder eines Nationalparks oder innerhalb einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche entgegen einer zu deren Schutz erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung 1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, 2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, 3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, 4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert oder 5. Wald rodet und dadurch wesentliche Bestandteile eines solchen Gebietes beeinträchtigt. (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. §330 Schwere Umweltgefährdung (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. eine Tat nach § 324 Abs. 1, § 326 Abs. 1, 2, § 327 Abs. 1, 2, § 328 Abs. 1, 2 oder nach § 329 Abs. 1 bis 3 begeht, 2. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, gegen eine Rechtsvorschrift, vollziehbare Untersagung, Anordnung oder Auflage verstößt, die dem Schutz vor Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen oder sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen oder anderen Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft dient, 3. eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe oder eine betriebliche Anlage zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe ohne die erforderliche Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung, Anordnung oder Auflage, die dem Schutz vor schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt dient, oder unter grob pflichtwidrigem Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik betreibt oder 4. Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, explosionsgefährliche Stoffe oder sonstige gefährliche Güter als Führer eines Fahrzeuges oder als sonst für die Sicherheit oder die Beförderung Verantwortlicher ohne die erforderliche Genehmigung oder Erlaubnis oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung, Anordnung oder Auflage, die dem Schutz vor schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt dient, oder unter grob pflichtwidrigem Verstoß gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung vor den von diesen Gütern ausgehenden Gefahren befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überläßt oder Kennzeichnungen unterläßt und dadurch Leib oder Leben eines anderen, fremde Sachen von bedeutendem Wert, die öffentliche Wasserversorgung oder eine staatlich anerkannte Heilquelle gefährdet. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge. (2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Handlungen 1. die Eigenschaften eines Gewässers oder eines landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Bodens derart beeinträchtigt, daß das Gewässer oder der Boden auf längere Zeit nicht mehr wie bisher genutzt werden kann oder 2. Bestandteile des Naturhaushalts von erheblicher ökologischer Bedeutung derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder erst nach längerer Zeit wieder beseitigt werden kann. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat 1. Leib oder Leben einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder 2. den Tod oder eine schwere Körperverletzung (§ 224) eines Menschen leichtfertig verursacht. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die Gefahr oder die Beeinträchtigung fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig handelt und die Gefahr oder die Beeinträchtigung fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. §330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften (1) Wer Gifte in der Luft, in einem Gewässer, im Boden oder sonst verbreitet oder freisetzt und dadurch einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) bringt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. §330b Tätige Reue (1) Das Gericht kann in den Fällen des § 330 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit Absatz 1 und des § 330 a die Strafe nach seinem Ermessen mildern Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980 377 (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach § 330 Abs. 6 in Verbindung mit Absatz 1 bestraft. (2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. § 330 c Einziehung Ist eine Straftat nach §326 Abs. 1, 2, §327 Abs. 1 oder § 328 Abs. 1, 2 begangen worden, so können 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, eingezogen werden. § 330 d Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abschnitts ist 1. ein Gewässer: ein oberirdisches Gewässer und das Grundwasser im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes und das Meer; 2. eine kerntechnische Anlage: eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; 3. eine betriebliche Anlage zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe: auch eine Anlage in einem öffentlichen Unternehmen; 4. ein gefährliches Gut: ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich." 19. In der Überschrift vor §331 wird das Wort "Achtundzwanzigster" durch das Wort "Neunundzwanzigster" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes In Artikel 6 Abs. 1 Nr. 3 und Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2181) wird jeweils die Angabe "§ 324" durch die Angabe "§ 319" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes § 74 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2306), wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 22 wird die Zahl "321" durch die Zahl "318" ersetzt. 2. In Nummer 23 wird die Zahl "324" durch die Zahl "319" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz In Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 30. September 1977 (BGBl. I S. 1877) wird die Angabe "§ 324" durch die Angabe "§ 319" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBl. I S. 129, 650), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom I.Februar 1979 (BGBl. I S. 127), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt: "§10a Ist für eine Straftat im Sinne des Achtundzwanzigsten Abschnitts des Strafgesetzbuches, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg." 2. In § 100 a Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl "324" durch die Zahl "319" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung In Artikel 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 14. April 1978 (BGBl. I S. 497) wird die Angabe "§ 324" durch die Angabe "§319" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGBl. IS. 3017), geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom M.Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird wie folgt geändert: 378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 1. Die Überschrift vor § 38 erhält folgende Fassung: "Sechster Teil Bußgeld- und Schlußbestimmungen". 2. Die §§ 38 und 39 werden aufgehoben. 3. Die Überschrift vor § 43 wird gestrichen. setzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613), wird wie folgt geändert: 1. Die Artikel 8 und 9 werden aufgehoben. 2. In Artikel 11 wird die Verweisung "nach den Artikeln 8 bis 10" durch die Verweisung "nach Artikel 10 und den §§ 324, 326, 330 und 330 a des Strafgesetzbuches" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel Das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel vom 24. Juli 1964 (BGBl. I S. 497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. September 1974 (BGBl. I S. 2149), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe "(1)" in Absatz 1 wird gestrichen; b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. In § 10 wird die Verweisung "nach § 7" durch die Verweisung "nach § 7 und nach den §§ 324, 326, 330 und 330 a des Strafgesetzbuches" ersetzt. Artikel 9 Änderung des Gesetzes zum Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See Artikel 3 des Gesetzes vom 21. September 1972 zum Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See (BGBl. 1972 II S. 1089), geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird aufgehoben. Artikel 12 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721,1193), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird wie folgt geändert: 1. § 62 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird das Wort "oder" durch einen Beistrich ersetzt; b) in Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt; c) nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt: "8. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung eine ortsfeste Anlage errichtet, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist." 2. Die §§ 63 und 64 werden aufgehoben. Artikel 10 Änderung des Gesetzes über das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch öl (1954) Artikel 6 und 6 a des Gesetzes über das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1979 (BGBl. IIS. 62), werden aufgehoben. Artikel 11 Änderung des Gesetzes vom 11. Februar 1977 zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge Das Gesetz vom 11. Februar 1977 zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBl. 1977 II S. 165), geändert durch Artikel 6 des Ge- Artikel 13 Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes Das Abfallbeseitigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S. 41, 288) wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird aufgehoben. 2. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 ohne die erforderliche Planfeststellung oder Genehmigung eine Abfallbeseitigungsanlage errichtet oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich an- * dert,"; b) in Nummer 4 werden die Worte "oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 2" gestrichen; c) in Nummer 10 wird die Verweisung "§ 13 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 13 Abs. 2 Satz 2" ersetzt. Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980 379 3. § 18 a erhält folgende Fassung: "§ 18 a Einziehung Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 9,10 oder 11 begangen worden, so können Gegenstände, 1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder 2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden." Artikel 14 Änderung des Atomgesetzes Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), geändert durch Artikel 9 Nr. 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift nach § 40 erhält folgende Fassung: "Fünfter Abschnitt Bußgeldvorschriften". 2. Die §§ 45, 47 und 48 werden aufgehoben. 3. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 2 eingefügt: "2. Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ohne die nach § 7 Abs. 1 oder 5 erforderliche Genehmigung errichtet,"; b) in Absatz 1 werden die bisherigen Nummern 2 bis 4 die Nummern 3 bis 5; c) in Absatz 2 werden die Verweisungen "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 3" und "im Falle des Absatzes 1 Nr. 4" durch die Verweisungen "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4" und "im Falle des Absatzes 1 Nr. 5" ersetzt. 4. § 49 erhält folgende Fassung: "§ 49 Einziehung Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 begangen worden, so können Gegenstände, 1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder 2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden." Artikel 15 Änderung des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter § 11 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) wird aufgehoben. Artikel 16 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 17 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1980 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 28. März 1980 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel