Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 29 vom 21.06.1980  - Seite 677 bis 688 - Gesetz über die Prozeßkostenhilfe

Gesetz über die Prozeßkostenhilfe Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1980 677 Gesetz über die Prozeßkostenhilfe Vom 13. Juni 1980 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061), wird wie folgt geändert: 1. § 78 b Abs. 3 fällt weg. 2. Nach § 78 b wird folgender § 78 c eingefügt: "§78c (1) Der nach § 78 b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt; § 78 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. (2) Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen, daß die Partei ihm einen Vorschuß zahlt, der nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu bemessen ist. (3) Gegen eine Verfügung, die nach Absatz 1 getroffen wird, steht der Partei und dem Rechtsanwalt die Beschwerde zu. Dem Rechtsanwalt steht die Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichts den Antrag, die Beiordnung aufzuheben (§ 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt. Die Beschwerde ist jedoch nicht zulässig, wenn der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Verfügung erlassen hat. Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen." 3. In der Überschrift des Siebenten Titels im Zweiten Abschnitt des Ersten Buches wird das Wort "Armenrecht" durch das Wort "Prozeßkostenhilfe" ersetzt. 4. Die §§114 bis 127 werden wie folgt gefaßt: ,,§114 Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die nachfolgenden Vorschriften und die diesem Gesetz als Anlage 1 beigefügte Tabelle maßgebend. 678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I § 115 (1) Soweit aus dem Einkommen Raten aufzubringen sind, ergibt sich deren Höhe aus der Tabelle. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. § 76 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes ist entsprechend anzuwenden; von dem Einkommen sind weitere Beträge abzusetzen, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist. Unterhaltsberechtigte Personen, die eigenes Einkommen haben, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß dies wegen der geringen Höhe ihres Einkommens unbillig wäre. (2) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; § 88 des Bundessozialhilfegesetzes ist entsprechend anzuwenden. (3) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. (4) Eine Partei, deren Einkommen die in der Tabelle festgelegte Obergrenze übersteigt, erhält Prozeßkostenhilfe, wenn die Belastung mit den Kosten der Prozeßführung ihren angemessenen Lebensunterhalt erheblich beeinträchtigen würde. Die in der Tabelle festgesetzte Höchstrate ist in diesem Falle um den Einkommensteil, der die Obergrenze übersteigt, zu erhöhen. §116 Prozeßkostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; 2. eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. § 114 Satz 1 letzter Halbsatz ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen. § 117 (1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist bei dem Prozeßgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. (2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. (3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vordrucke für die Erklärung einzuführen. (4) Soweit Vordrucke für die Erklärung eingeführt sind, muß sich die Partei ihrer bedienen. § 118 (1) Vor der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind. (2) Das Gericht kann verlangen, daß der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, daß auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Kann das Gericht sich über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers keine ausreichende Gewißheit verschaffen, so kann es eine Auskunft der zuständigen Behörde einholen. (3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt. § 119 Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. § 120 (1) Mit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. (2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozeßkostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist. (3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen, 1. wenn abzusehen ist, daß die Zahlungen der Partei die Kosten decken; 2. wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Ko- Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1980 679 sten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann. §121 (1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet; § 78 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Ein nicht bei dem Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. (3) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozeßbevollmächtigten beigeordnet werden. (4) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei. § 122 (1) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bewirkt, daß 1. die Bundes- oder Landeskasse a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann, 2. die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten befreit ist, 3. die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können. (2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozeßkostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, daß Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge. § 123 Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluß. § 124 Das Gericht kann die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; 2. die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat; 3. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Falle ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; 4. die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. § 125 (1) Die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzieherkosten können von dem Gegner erst eingezogen werden, wenn er rechtskräftig in die Prozeßkosten verurteilt ist. (2) Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner einstweilen befreit ist, sind von ihm einzuziehen, soweit er rechtskräftig in die Prozeßkosten verurteilt oder der Rechtsstreit ohne Urteil über die Kosten beendet ist. § 126 (1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozeßkosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. (2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind. § 127 (1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. (2) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist unanfechtbar. Im übrigen findet die Beschwerde statt, es sei denn, daß das Berufungsgericht die Entscheidung getroffen hat. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen." 5. In § 349 Abs. 2 Nr. 7 wird das Wort "Armenrechtsverfahren" durch die Worte "Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe" ersetzt. 6. In den §§ 516 und 552 werden jeweils der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Worte "spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung." angefügt. 680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 7. In § 569 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "das Armenrecht" durch die Worte "die Prozeßkostenhilfe" ersetzt. 8. In § 620 a Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Gesuch um Bewilligung des Armenrechts" durch die Worte "Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe" ersetzt. 9. In § 621 a Abs. 1 Satz 2 fällt die Verweisung "14," weg. 10. In § 624 Abs. 2 werden die Worte "des Armenrechts" durch die Worte "der Prozeßkostenhilfe" ersetzt. 11. In § 625 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Verweisung "§ 116b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3" durch die Verweisung "§ 78 c Abs. 1, 3" ersetzt. 12. In § 794 Abs. 1 Nr. 1 wird die Verweisung "§ 118 a Abs. 3" durch die Verweisung "§118 Abs. 1 Satz 3" ersetzt. 13. In § 850 c Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Anlage" die Zahl "2" eingefügt. 14. Das Gesetz erhält folgende Anlage 1: "Anlage 1 (zu § 114) Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens achtundvierzig Monatsraten nach der folgenden Tabelle aufzubringen: 15. Die bisherige Anlage erhält die Bezeichnung: "Anlage 2 (zu § 850c)". Artikel 2 Änderung von Kostengesetzen 1. Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 127), wird wie folgt geändert: a) In § 16 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung des Mietzinses für Wohnraum ist höchstens der Jahresbetrag des zusätzlich geforderten Zinses maßgebend." b) In § 58 Abs. 2 Satz 2 und in § 65 Abs. 7 Satz 1, 3 werden jeweils die Worte "das Armenrecht" durch die Worte "die Prozeßkostenhilfe" ersetzt. c) In dem Kostenverzeichnis (Anlage 1) werden in Nummer 1006 die Worte "Antrags auf Terminsbestimmung" durch die Worte "Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens" ersetzt. 2. In § 8 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Zweiten Kapitels des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), werden die Worte "das Armenrecht" durch die Worte "die Prozeßkostenhilfe" ersetzt. 3. Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt Nettoeinkommen auf volle Deutsche Mark abgerundet monatlich Monatsrate bei Unterhaltsleistunge n auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für 0 1 2 3 4 5 Personen* Deutsche Mark bis 850 1300 1575 1850 2125 2 400 0 900 1350 1625 1900 2175 2 450 40 1000 1450 1725 2 000 2275 2 550 60 1100 1550 1825 2100 2375 2 650 90 1200 1650 1925 2 200 2 475 2 750 120 1300 1750 2 025 2 300 2 575 2 850 150 1400 1850 2125 2 400 2 675 2 950 180 1500 1950 2 225 2 500 2 775 3 050 210 1600 2 050 2 325 2 600 2875 3150 240 1800 2 250 2 525 2 800 3 075 3 350 300 2 000 2 450 2 725 3 000 3275 3 550 370 2 200 2 650 2 925 3 200 3 475 3 750 440 2 400 2 850 3125 3 400 3 675 3 950 520 * Bei Unterhaltsleistungen für mehr als 5 Personen erhöhen sich die in dieser Spalte angeführten Beträge um 275 Deutsche Mark für jede weitere Person. Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1980 681 geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1979 (BGBl. IS. 545), wird wie folgt geändert: a) In § 5 Satz 2 werden die Worte "das Armenrecht" durch die Worte "die Prozeßkostenhilfe" ersetzt. b) § 7 wird wie folgt gefaßt: "§7 Verwendung des Erlöses bei Prozeßkostenhilfe Ist einer Partei die Prozeßkostenhilfe bewilligt und reicht der Erlös einer Zwangsvollstreckung nicht aus, um die für sie beizutreibende Forderung und die nach § 125 Abs. 1, § 788 der Zivilprozeßordnung einzuziehenden Gerichtsvollzieherkosten zu decken, so kann der Vollstreckungserlös bis zur Höhe eines Fünftels zur Deckung dieser Kosten verwendet werden." 4. Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Zweiten Kapitels des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), wird wie folgt geändert: a) In § 3 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "im Armenrecht" durch die Worte "im Wege der Prozeßkostenhilfe" ersetzt. b) In § 10 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Worte "in Armensachen" durch die Worte "wenn Prozeßkostenhilfe bewilligt ist," ersetzt. c) In § 37 Nr. 3 werden die Worte "die Bewilligung oder Entziehung des Armenrechts und die Verpflichtung zur Nachzahlung der Kosten (§ 126 der Zivilprozeßordnung)" durch die Worte "das Verfahren über die Prozeßkostenhilfe" ersetzt. d) § 51 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Verfahren über die Prozeßkostenhilfe". bb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "auf Bewilligung oder Entziehung des Armenrechts und im Verfahren über die Verpflichtung zur Nachzahlung der Kosten (§ 126 der Zivilprozeßordnung)" durch die Worte "über die Prozeßkostenhilfe" ersetzt. cc) In Absatz 2 werden die Worte "auf Bewilligung oder Entziehung des Armenrechts" durch die Worte "über die Bewilligung oder die Aufhebung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe" ersetzt. e) In der Überschrift des Zwölften Abschnitts werden die Worte "in Armensachen" durch die Worte "bei Prozeßkostenhilfe" ersetzt. f) In § 121 werden die Worte "im Armenrecht" durch die Worte "im Wege der Prozeßkostenhilfe" ersetzt. g) In § 122 Abs. 1 werden die Worte "das Armenrecht" durch die Worte "die Prozeßkostenhilfe" ersetzt. h) § 123 wird wie folgt gefaßt: "§ 123 Gebühren des Rechtsanwalts Anstelle der vollen Gebühren (§11 Abs. 1 Satz 1) werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 5 600 bis 6 400 DM 298 DM 6 400 bis 7 200 DM 324 DM 7 200 bis 8 000 DM 346 DM 8 000 bis 9 000 DM 368 DM 9 000 bis 10 000 DM 390 DM 10 000 bis 12 000 DM 408 DM 12 000 bis 14 000 DM 426 DM 14 000 bis 16 000 DM 444 DM 16 000 bis 18 000 DM 462 DM 18 000 bis 20 000 DM 480 DM 20 000 bis 25 000 DM 491 DM 25 000 bis 30 000 DM 502 DM 30 000 bis 35 000 DM 513 DM 35 000 bis 40 000 DM 524 DM 40 000 bis 45 000 DM 532 DM 45 000 DM 540 DM aus der Staatskasse (§ 121) vergütet." i) § 124 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: "§ 124 Weitere Vergütung (1) Gebühren bis zur Höhe der Regelgebühren erhält der Rechtsanwalt, soweit die von der Bundes- und der Landeskasse eingezogenen Beträge den Betrag übersteigen, der zur Deckung der in § 122 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche erforderlich ist. Die weitere Vergütung wird aus der Staatskasse gewährt, an die die Zahlungen nach § 120 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu leisten waren. (2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner Vergütung unverzüglich zu den Prozeßakten mitteilen. (3) Die weitere Vergütung wird erst festgesetzt, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. (4) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, so bemessen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte entfallenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unterschiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 123 und den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 129 auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von diesem abzuziehen." k) In § 126 fallen in der Überschrift die Worte "des Armenanwalts" und in Absatz 1 Satz 1 das Wort "armen" weg. I) In § 127 Satz 1 wird nach dem Wort "Gebühren" die Verweisung "(§ 123)" eingefügt. 682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I m) § 128 wird wie folgt geändert: aa) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt: "(1) Die aus der Bundes- oder Landeskasse zu gewährende Vergütung wird auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des Rechtszuges festgesetzt; jedoch setzt eine aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist, der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges fest. § 104 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt sinngemäß. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt von der Partei oder einem Dritten bis zum Tage der Antragstellung erhalten hat; Zahlungen, die er nach diesem Zeitpunkt erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen. (2) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung nach § 124 einen Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Bundes- oder Landeskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 1 Satz 3) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche. (3) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Bundes- oder Landeskasse gegen die Festsetzung entscheidet das Gericht des Rechtszuges, bei dem die Vergütung festgesetzt ist, durch Beschluß. §10 Abs. 4 gilt sinngemäß." bb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5. n) In § 129 werden nach dem Wort "nicht" die Worte "oder nur unter den Voraussetzungen des § 124" eingefügt. Artikel 3 Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes 1. Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gemeinschaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1269), wird wie folgt geändert: a) § 11 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist, werden ihm auf Antrag die Gebühren für die Erteilung und für das dritte bis zwölfte Jahr bis zum Beginn des dreizehnten gestundet und, wenn die Anmeldung zurückgenommen wird oder das Patent innerhalb der ersten dreizehn Jahre erlischt, erlassen. Der Patentanmelder oder Patentinhaber hat eine Ver- änderung der für die Stundung maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen unverzüglich dem Patentamt anzuzeigen." b) § 11 a Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Ist ein Patent erteilt oder nach einem Einspruch aufrechterhalten worden, so kann zugunsten eines Anmelders, der nachweist, daß ihm die Zahlung der Kosten für Zeichnungen, bildliche Darstellungen, Modelle, Probestücke und Gutachten, deren Beibringung im Erteilungsverfahren oder im Einspruchsverfahren notwendig war, nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist, angeordnet werden, daß ihm die angemessenen Kosten als Auslagen zu erstatten sind." c) § 14 Abs. 4 Satz 6 erhält folgende Fassung: "Einem Patentinhaber kann die Gebühr bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß des Verfahrens gestundet werden, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist." d) In § 18 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 werden die Worte "des Armenrechts" durch die Worte "der Verfahrenskostenhilfe" ersetzt. e) In der Überschrift des Achten Abschnitts wird das Wort "Armenrechtsverfahren" durch das Wort "Verfahrenskostenhilfe" ersetzt. f) § 46 a erhält folgende Fassung: "§ 46 a Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patent-gericht und dem Bundesgerichtshof erhält ein Beteiligter Verfahrenskostenhilfe nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 46 b bis 46 k. Angehörige ausländischer Staaten, mit Ausnahme der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, erhalten die Verfahrenskostenhilfe nur, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist." g) § 46 b erhält folgende Fassung: "§ 46 b (1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Die Zahlungen sind an die Bundeskasse zu leisten. (2) Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bewirkt, daß bei den Gebühren, die Gegenstand der Verfahrenskostenhilfe sind, die für den Fall der Nichtzahlung vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten. Im übrigen ist § 122 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. (3) Beantragen mehrere gemeinsam das Patent, so erhalten sie die Verfahrenskostenhilfe nur, wenn alle Anmelder die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. (4) Ist der Anmelder nicht der Erfinder oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, so erhält er die Verfahrenskostenhilfe nur, wenn auch der Erfinder die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1980 683 (5) Auf Antrag können so viele Jahresgebühren an Stelle einer gewährten oder nach § 11 a Abs. 1 zu gewährenden Stundung in die Verfahrenskostenhilfe einbezogen werden, wie erforderlich ist, um die einer Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung entgegenstehende Beschränkung auszuschließen. Die gezahlten Raten sind erst dann auf die Jahresgebühren zu verrechnen, wenn die Kosten des Patenterteilungsverfahrens einschließlich etwa entstandener Kosten für einen beigeordneten Vertreter durch die Ratenzahlungen gedeckt sind. Soweit die Jahresgebühren durch die gezahlten Raten als entrichtet angesehen werden können, ist § 11 b entsprechend anzuwenden. Satz 1 ist auf die Einbeziehung der Gebühren nach §14 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 in die Verfahrenskostenhilfe entsprechend anzuwenden. (6) Die Absätze 1 bis 3 sind in den Fällen der §§ 28 a und 28 b auf den antragstellenden Dritten entsprechend anzuwenden, wenn dieser ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht." h) § 46 c erhält folgende Fassung: "§46c Im Verfahren zur Beschränkung des Patents (§ 36 a) sind die Bestimmungen des § 46 b Abs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden." i) § 46 d erhält folgende Fassung: ,,§ 46 d (1) Im Einspruchsverfahren (§§ 35 a bis 35 d) erhält der Patentinhaber auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung und des § 46 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 4 und 5 Verfahrenskostenhilfe. Hierbei ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. (2) Absatz 1 Satz 1 ist auf den Einsprechenden und den gemäß § 35 a Abs. 2 des Patentgesetzes beitretenden Dritten sowie auf die Beteiligten im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen einer Zwangslizenz entsprechend anzuwenden, wenn der Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht." k) § 46 e erhält folgende Fassung: "§46e Einem Beteiligten, dem die Verfahrenskostenhilfe nach den Vorschriften der §§ 46 b bis 46 d bewilligt worden ist, wird auf Antrag ein zur Übernahme der Vertretung bereiter Patentanwalt oder Rechtsanwalt seiner Wahl oder auf ausdrückliches Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet, wenn die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint oder ein Beteiligter mit entgegengesetzten Interessen durch einen Patentanwalt, einen Rechtsanwalt oder einen Erlaubnisscheininhaber vertreten ist. § 121 Abs. 3 und 4 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden." I) In § 46 f werden die Worte "des Armenrechts" durch die Worte "der Verfahrenskostenhilfe" ersetzt. m) § 46 g wird wie folgt geändert: aa) In Absatz t werden die Worte "des Armenrechts" durch die Worte "der Verfahrenskostenhilfe" ersetzt. bb) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Worte "das Armenrecht" durch die Worte "die Verfahrenskostenhilfe" ersetzt. n) Die §§ 46 h und 46 i erhalten folgende Fassung: "§ 46 h Die Vorschriften des § 117 Abs. 2 bis 4, des § 118 Abs. 2 und 3, der §§ 119 und 120 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 124 und 127 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Im Einspruchsverfahren sowie in den Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz gilt dies auch für § 117 Abs. 1 Satz 2, § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 2 sowie die §§ 123, 125 und 126 der Zivilprozeßordnung. §46i Die Verfahrenskostenhilfe kann aufgehoben werden, wenn die angemeldete oder durch ein Patent geschützte Erfindung, hinsichtlich deren Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist, durch Veräußerung, Benutzung, Lizenzvergabe oder auf sonstige Weise wirtschaftlich verwertet wird und die hieraus fließenden Einkünfte die für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe maßgeblichen Verhältnisse so verändern, daß dem betroffenen Beteiligten die Zahlung der Verfahrenskosten zugemutet werden kann; dies gilt auch nach Ablauf der Frist des § 124 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung. Der Beteiligte, dem Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist, hat jede wirtschaftliche Verwertung dieser Erfindung derjenigen Stelle anzuzeigen, die über die Bewilligung entschieden hat." o) § 46 k wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 41 p) ist einem Beteiligten auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen." bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "des Armenrechts" durch die Worte "von Verfahrenskostenhilfe" ersetzt. cc) In Absatz 3 werden die Worte "des § 46 d Abs. 2 und der §§ 46 e, 46 f, 46 h und 46 i" durch die Worte "des § 46 b Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie der §§ 46 e, 46 f, 46 h und 46 i" und die Worte "das Armenrecht" durch das Wort "Verfahrenskostenhilfe" ersetzt. 2. In § 12 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 24), zuletzt geändert durch Artikel 10 684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I des Gemeinschaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1269), werden die Worte "des Armenrechts" durch die Worte "von Verfahrenskostenhilfe" ersetzt. 3. Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1977 (BGBl. I S. 105, 286) wird wie folgt geändert: a) In § 44 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt: "Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gelten die Vorschriften des § 46 b und der §§ 46 e bis 46 i des Patentgesetzes entsprechend." b) In § 46 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: "Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gilt § 46 k des Patentgesetzes entsprechend." 4. Das Gesetz über die Erstattung von Gebühren für im Armenrecht beigeordnete Vertreter in Patent- und Gebrauchsmustersachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-5-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung: "Gesetz über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzsachen". b) In § 1 werden die Worte "und Gebrauchsmustersachen" durch die Worte ", Gebrauchsmuster-und Sortenschutzsachen" und die Worte "des Armenrechts" durch die Worte "von Verfahrenskostenhilfe" ersetzt. c) In der Überschrift des II. Abschnitts werden die Worte "und dem Patentgericht" angefügt. d) In § 2 Abs. 1 und in § 3 Abs. 1 werden jeweils die Worte "45 Deutsche Mark" durch die Worte "450 Deutsche Mark" ersetzt. e) § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird durch folgende Nummern 1 und 1 a ersetzt: "1. für die Anmeldung eines Patents und im Verfahren nach § 28 des Patentgesetzes zu dreizehn Zehnteilen, 1 a. im Prüfungsverfahren zu sieben Zehnteilen,". f) § 2 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. in dem in § 36 I Abs. 3 des Patentgesetzes genannten Beschwerdeverfahren zu dreizehn Zehnteilen,". g) Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: "§3a (1) In Sortenschutzsachen, beträgt der Gebührensatz 450 Deutsche Mark. (2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu im Beschwerdeverfahren zu dreizehn Zehnteilen." h) In § 4 werden die Worte "beim Patentamt" und in §5 die Worte "vom Patentamt" gestrichen. Die Worte "im Prüfungsverfahren zu einem Viertel, in anderen Verfahren zur Hälfte" werden in § 4 durch die Worte "für den Verfahrensabschnitt, in dem die Erledigung eingetreten ist, zur Hälfte" und in § 5 durch die Worte "für den Verfahrensabschnitt, in dem die Wahrnehmung des Termins erfolgte, zur Hälfte" ersetzt. i) In § 6 werden die Worte " den §§ 2 und 3" durch die Worte "den §§ 2 bis 3 a" ersetzt. k) § 7 wird wie folgt geändert: aa) Die Worte "§§ 2, 44, 50, 51 Satz 1, §§ 76 bis 82, 85 und 86 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte sowie §§ 3 bis 5 des Gesetzes betreffend die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Armensachen und Änderung des Gerichtskostengesetzes vom 20. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. I 5. 411) in der Fassung der Verordnung vom 6. Mai 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 246)" werden durch die Worte "die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte über Prozeßkostenhilfe" ersetzt. bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. im Verfahren vor dem Patentamt sind an Stelle des § 128 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte der § 35 d Abs. 2 Satz 2 und 4 des Patentgesetzes sowie §104 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden." I) In den §§ 8 und 9 werden jeweils die Worte "ist das Gesetz betreffend die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Armensachen und Änderung des Gerichtskostengesetzes vom 20. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. I S.411) in der Fassung der Verordnung vom 6. Mai 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 246) anzuwenden" durch die Worte "sind die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte über Prozeßkostenhilfe entsprechend anzuwenden" ersetzt. 5. Das Gesetz über die Beiordnung von Patentanwälten in Armensachen in der Fassung des § 187 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557) wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift des Gesetzes werden die Worte "in Armensachen" durch die Worte "bei Prozeßkostenhilfe" ersetzt. Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1980 685 b) § 1 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 werden die Worte "das Armenrecht" durch das Wort "Prozeßkostenhilfe" ersetzt. bb) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Vorschriften des § 117 Abs. 1, des § 119 Satz 1, des § 121 Abs. 2 und 3, des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 und der §§ 124, 126 und 127 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend." c) In § 2 werden die Worte "im Armenrecht beigeordnete Rechtsanwälte" durch die Worte "die Vergütung bei Prozeßkostenhilfe" ersetzt. Artikel 4 Änderung anderer Gesetze 1. In § 11 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 141 Nr. 8 des Gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), werden die Worte "das Armenrecht" durch die Worte "die Prozeßkostenhilfe" ersetzt. 2. Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 34 des Gesetzes vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), wird wie folgt geändert: a) § 209 Abs. 2 fällt weg. b) In § 224 Abs. 3 werden die Worte "im Armenrecht" durch die Worte "im Wege der Prozeßkostenhilfe" ersetzt. 3. In § 29 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. September 1977 (BGBl. I S. 1877), werden die Worte "des Armenrechts" durch die Worte "der Prozeßkostenhilfe" ersetzt. 4. In § 5 b Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1301), fällt die Verweisung ", §116 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung" weg. Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2306), wird wie folgt geändert: a) § 20 wird wie folgt geändert: aa) die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefaßt: "4. im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe a) die in § 118 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Maßnahmen einschließlich der Beurkundung von Vergleichen nach §118 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, wenn der Vorsitzende den Rechtspfleger damit beauftragt; b) die Bestimmung des Zeitpunktes für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach §120 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung; c) die Aufhebung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe in den Fällen des § 124 Nr. 2, 3 und 4 der Zivilprozeßordnung; 5. das Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe in den Fällen, in denen außerhalb oder nach Abschluß eines gerichtlichen Verfahrens die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe lediglich für die Zwangsvollstreckung beantragt wird; jedoch bleibt dem Richter das Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe in den Fällen vorbehalten, in welchen dem Prozeßgericht die Vollstreckung obliegt oder in welchen die Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt wird, die eine sonstige richterliche Handlung erfordert;". bb) Nummer 6 fällt weg. b) § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. bei Verfahrenskostenhilfe (§§ 46 a bis 46 i des Patentgesetzes, § 12 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 44 Abs. 5 Satz 2 des Sortenschutzgesetzes) die in § 20 Nr. 4 bezeichneten Maßnahmen;". bb) Nummer 3 fällt weg. § 17 Abs. 2 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2258), wird wie folgt gefaßt: "(2) Einem Beteiligten, dem nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung die Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätigkeit (§§ 20 bis 22 a) in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren." § 48 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, 686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1301), wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Verweisung "§115 Abs. 1 Nr. 3, des § 116 Abs. 1 oder des § 116a" durch die Verweisung ,,§ 121" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Verweisung "des § 78 b" durch die Verweisung "der §§ 78 b, 78 c" ersetzt. 8. Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBl. I S. 129, 650), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373), wird wie folgt geändert: a) In § 172 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz, in § 379 Abs. 3 und in § 379 a Abs. 1 werden jeweils die Worte "das Armenrecht" durch die Worte "die Prozeßkostenhilfe" ersetzt. b) § 396 Abs. 4 fällt weg. 9. § 14 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061), wird wie folgt gefaßt: "§ 14 Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe finden entsprechende Anwendung." 10. §20 Abs.1 Nr. 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt gefaßt: "6. die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sowie die Versagung der Prozeßkostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung mit der Begründung, daß die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht zulassen,". 11. § 11 a des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036) wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ", Prozeßkostenhilfe" angefügt. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe gelten in Verfahren vor den Gerichten in Arbeitssachen entsprechend." c) folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vordrucke für die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) einzuführen." 12. Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel II § 12 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), wird wie folgt geändert: a) § 72 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist." bb) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen. b) Nach § 73 wird folgender § 73 a eingefügt: "§ 73 a (1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. (2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 6 Satz 3 vertreten ist. (3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt." c) § 167 wird gestrichen. 13. Die Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBK} S. 1107), wird wie folgt geändert: a) § 122 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Beschlüsse über die Anordnung nach § 80 sind stets zu begründen." b) § 166 wird wie folgt gefaßt: "§ 166 Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe gelten entsprechend." 14. Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 54 Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1980 687 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird wie folgt geändert: a) § 113 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Beschlüsse über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3) sind stets zu begründen." b) § 142 wird wie folgt gefaßt: "§ 142 (1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe gelten sinngemäß. (2) Einem Beteiligten, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater beigeordnet werden." 15. In § 1 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 1. Februar 1979 (BGBl. IS. 127), wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4 a eingefügt: "4 a. Ansprüche auf Zahlung der vom Gericht im Verfahren der Prozeßkostenhilfe bestimmten Beträge;". 16. In § 20 des Ehegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S.1061), wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Ist vor der Eheschließung die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe ausgesprochen worden, so ist, wenn das Urteil über die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe nach Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird, die neue Ehe als von Anfang an gültig anzusehen." 17. In § 36 Abs. 3 des Gesetzes über die Untersuchung von Seeunfällen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9510-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 277 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), werden die Worte "über Armenrechtsbewilligung" durch die Worte "für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe" ersetzt. Artikel 5 Übergangsvorschriften 1. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Prozeßkostenhilfe betreffen, sind nicht anzuwenden in Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind und in denen nach den bisher geltenden Vorschriften Armenrecht bewilligt worden ist. In diesen Verfahren sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden. Das gleiche gilt in Verfahren, in denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Rechtsanwalt nach § 625 der Zivilprozeßordnung oder § 11 a des Arbeitsgerichtsgesetzes beigeordnet worden ist. 2. Soweit in völkerrechtlichen Vereinbarungen die bisherige Bezeichnung Armenrecht verwendet wird, ist bei der Anwendung auf die entsprechende neue Bezeichnung abzustellen. 3. Für Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet worden sind und gegen die ein Rechtsmittel noch zulässig ist, beginnt die in den §§516, 552 der Zivilprozeßordnung bezeichnete Frist von fünf Monaten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Gegen Urteile nach § 629 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Unrecht mit einem Rechtskraftvermerk versehen sind, können Rechtsmittel nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr eingelegt werden. 4. Ist ein Urteil nach § 629 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Unrecht mit einem Rechtskraftvermerk versehen, so ist es in dem bescheinigten Umfang als an dem angegebenen Tag rechtskräftig geworden anzusehen. Dies gilt nicht, wenn a) auf Grund eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens gegen das Urteil der Rechtskraftvermerk zu beseitigen ist oder b) gegen die Entscheidung über einen Antrag nach § 706 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung eine Erinnerung oder Beschwerde anhängig ist. 5. § 20 Abs. 2 des Ehegesetzes ist auch anzuwenden, wenn das Urteil über die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden ist. Artikel 6 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 7 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. (2) Folgende Vorschriften treten am Tage nach der Verkündung in Kraft: 1. § 117 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4; 2. die §§ 516, 552 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 6; 688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 3. § 16 Abs. 5 des Gerichtskostengesetzes in der Fas- 5. § 20 Abs. 2 des Ehegesetzes in der Fassung des Ar-sung des Artikels 2 Nr. 1 Buchstabe a; tikels 4 Nr. 16; 4. § 11 a Abs. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung des Artikels 4 Nr. 11 Buchstabe c; 6. Artikel 5 Nr. 3, 4 und 5. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 13. Juni 1980 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Ehrenberg